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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1988 – C-83/87
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:146
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 9. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In diesem Vorabentscheidungsverfahren stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Im wesentlichen geht es darum, zu entscheiden, ob bei ursprünglich vor dem 1. Oktober 1972 — dem Tag des Wirksamwerdens der Aufhebung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 — festgestellten Rentenansprüchen die Bestimmungen dieser Verordnungen weiterhin anwendbar bleiben, wenn nach dem genannten Datum eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Rentenempfängers eine Neuberechnung seiner Rentenansprüche notwendig macht, oder ob in einem solchen Falle vielmehr die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anzuwenden sind.
2 Im Ausgangsrechtsstreit stehen Mario Viva, ein Wanderarbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit, und der Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (Nationale Ruhestandskasse der Bergarbeiter; hiernach Kasse genannt) einander gegenüber. M. Viva bezog
seit dem 1. Juni 1963 eine gemäß den Vorschriften der Verordnungen Nrn. 3 und 4 anteilig berechnete italienische Invalidenrente
und seit dem 1. August 1963 eine belgische Invalidenrente zum Satz für Verheiratete, gekürzt gemäß den nationalen Antikumulierungsbestimmungen.
Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht für Wanderarbeitnehmer, zu deren Gunsten vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Rente festgestellt worden ist, die Möglichkeit vor, die Neufeststellung ihrer Ansprüche unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen zu verlangen. M. Viva hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Nach dem Tode seiner Ehefrau am 2. November 1983 hat die Kasse seine Ansprüche auf eine belgische Rente von Amts wegen zum Satz für Alleinstehende neu festgestellt. Mit der Begründung, der Betroffene habe keinen Anspruch nach Artikel 94 Absatz 5 gestellt, hat die Kasse entschieden, die Verordnungen Nrn. 3 und 4 seien weiterhin anwendbar. M. Viva wendet sich nicht gegen die Anwendung des Alleinstehendensatzes, meint aber, was die Leistungskumulation angehe, sei die Kasse gehalten gewesen, die Rechtsnormen anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, als seine Ansprüche wegen der Änderung seiner persönlichen Verhältnisse neu festgestellt worden seien; dies seien aber die Betimmungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72.
3 Wie das vorlegende Gericht feststellt, regelt hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnungen zwar Artikel 94 Absatz 5 ausdrücklich den Fall, daß der Rentenempfänger einen Antrag auf Neufeststellung seiner Ansprüche gestellt hat, ist aber der Fall einer durch eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten veranlaßten, von Amts wegen erfolgenden Neufeststellung nicht ausdrücklich behandelt. Meines Erachtens enthalten aber die beiden seit 1972 geltenden Verordnungen und die bereits in Ihrer Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze das zur Beantwortung aller Fragen des innerstaatlichen Gerichts Erforderliche.
4 Zunächst kann ich nicht umhin, mit der Kommission auf die Ähnlichkeit zwischen den Gegebenheiten des vorliegenden Falles und denen der Rechtssache hinzuweisen, die sie mit Ihrem ersten Urteil Sinatra entschieden haben.
5 Denn mit dieser Entscheidung haben Sie die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Falle für Rechtens erklärt, daß eine belgische Invalidenrente eines Untertagebergmanns vor der Aufhebung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt und zum Verheiratetensatz des belgischen Rechts berechnet, aber nach Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung durch die Anwendung des Alleinstehendensatzes der gleichen Rechtsordnung geändert worden ist, weil die Ehefrau des Rentenberechtigten erwerbstätig wurde.
6 Heute sind Sie nun mit der Frage befaßt, ob die Bestimmungen des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 eingreifen, wenn die vor der Aufhebung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellte, zum Verheiratetensatz berechnete Invalidenrente eines Untertagebergmanns nach Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung wegen des Todes der Ehefrau des Rentenberechtigten durch die Anwendung des Alleinstehendensatzes geändert wird.
7 Der soeben gezogene Vergleich dürfte bereits hinlänglich erkennen lassen, daß Sie mit dem zitierten Urteil Sinatra die Ihnen heute vorliegende Frage bereits unausgesprochen entschieden haben. Eine rechtliche Untersuchung bekräftigt diese Überzeugung.
8 Der Standpunkt der Kasse, die die Vorschriften der seit dem 1. Oktober 1972 aufgehobenen Verordnungen Nrn. 3 und 4 in dem Falle weiter anwenden will, daß sich nach diesem Zeitpunkt die Verhältnisse des Inhabers einer Invalidenrente ändern, beruht in Wahrheit auf einem fragwürdigen argumentum e contrario.
9 Die Kasse hat entschieden, daß gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Oktober 1972 ... festgestellt worden ist, ... auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden können, die Verordnungen Nrn. 3 und 4 trotz ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch Artikel 100 der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin die vor dieser Aufhebung festgestellten Renten beherrschen. Sei nämlich ein ausdrücklicher Antrag des Inhabers einer vor dem 1. Oktober 1972 festgestellten Rente erforderlich, damit diese gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 neu festgestellt werden könne, bedeute dies, daß bei Fehlen eines Antrags eine sich auf die Rente auswirkende Änderung keinen Anlaß zur Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 geben könne, sondern die Verordnungen Nrn. 3 und 4 anzuwenden seien, die bei Feststellung der Rente gegolten hätten.
10 Eine solche Auslegung erhebt jedoch die Ausnahme zur Regel. Artikel 94 Absatz 5 behält dem Inhaber einer vor dem 1. Oktober 1972 festgestellten Rente das Recht vor, durch einen bloßen Antrag die Neufeststellung seine Ansprüche gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 herbeizuführen, das heißt nach Vorschriften, die grundsätzlich nicht auf ihn anwendbar sind, weil gemäß Artikel 94 Absatz 1 diese Verordnung... keinen Anspruch für einen vor dem 1. Oktober 1972 liegenden Zeitraum [begründet]. Mit dieser letzten Vorschrift hat der Rat den in Ihrem Urteil Jansen vom 5. Mai 1977 ausgesprochenen Grundsatz ausdrücklich angewandt, wonach eine neue Bestimmung einer Gemeinschaftsverordnung — im damaligen Falle Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 — nicht auf einen Sachverhalt erstreckt werden kann, der außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt. Artikel 94 sieht in Absatz 5 eine Ausnahme von dem in seinem Absatz 1 ausgesprochenen Grundsatz vor, indem er die Berufung auf die Vorschriften der neuen Verordnung mit einem bloßen Antrag unabhängig davon gestattet, ob nach ihrem Inkrafttreten neue objektive Tatsachen eingetreten sind. Hingegen sind nach dem in ihrem Urteil Bauche vom 15. Februar 1978 ausdrücklich als solchen angeführten allgemein anerkannten Grundsatz, daß Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar sind, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 in der Regel auf Rentenänderungen anzuwenden, die auf nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretene Ereignisse zurückgehen.
11 Weder die Prüfung der in den vorstehenden Ausführungen noch nicht untersuchten besonderen gemeinschaftsrechtlichen Übergangsvorschriften, noch die Lektüre Ihres vorzitierten Urteils Sinatra gibt mir zu der Annahme Anlaß, daß im vorliegenden Falle die klassischen Grundsätze des intertemporalen Rechts beiseite gelassen werden müßten.
12 Mit Rücksicht auf Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht Artikel 118 Absatz 1 der Ausführungsverordnung Nr. 574/72 für den Fall, daß ein Versicherungsfall vor dem 1. Oktober 1972 eingetreten, aber bis zu diesem Datum noch keine Feststellung erfolgt ist, eine doppelte Feststellung vor gemäß den Bestimmungen
der Verordnung Nr. 3 oder von Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972
und der Verordnung Nr. 1408/71 für die Zeit vom 1. Oktober 1972 an.
Diese Sondervorschriften sind nicht auf den Fall anwendbar, wegen dessen man Sie angerufen hat und in dem die tatsächlich vor dem 1. Oktober 1972 festgestellte Rente durch ein nach diesem Datum eingetretenes, die Familienverhältnisse des Rentenberechtigten veränderndes Ereignis beeinflußt wird. Unter dem Blickwinkel der Rechtstechnik ist aber festzustellen, daß diese Vorschriften nicht grundsätzlich darauf abzielen, die Wirkungen der alten Verordnung über den 1. Oktober 1972 hinaus zu erstrecken, sondern daß ein solches Überleben nur ausnahmsweise im letzten Unterabsatz des ersten Absatzes von Artikel 118 ermöglicht wird, um dem Rentenberechtigten die vorteilhaftere Berechnungsweise zugute kommen zu lassen.
13 Aber wiederum stellt vor allem Ihr bereits zitiertes Urteil Sinatra klar, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 auf Änderungen eines Sachverhalts anzuwenden sind, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Rentenfeststellung Anlaß gegeben hatte. Denn sie haben dort entschieden, daß bei der durch einen Bescheid vom Juni 1976 erfolgten Anwendung des Alleinstehendensatzes auf eine ursprünglich laut einem Feststellungsbescheid vom 10. Mai 1971 mit Wirkung vom 1. April 1971 zum Verheiratetensatz berechnete Invalidenrente eine Neuberechnung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorzunehmen war.
14 Vor dem vorlegenden Gericht ist die Auseinandersetzung, die es veranlaßt hat, Ihnen den vorliegenden Fall zu unterbreiten, gerade darüber entbrannt, ob M. Viva wegen der in seinen persönlichen Verhältnissen eingetretenen Änderung Anspruch darauf hat, in den Genuß der Vorschrift von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zu kommen, die einen Vergleich zwischen dem innerstaatlichen System und dem der Zusammenrechnung und anteiligen Berechnung vorsieht, um die Feststellung zu ermöglichen, welches von beiden vorteilhafter ist. Deshalb sollten Sie nach meiner Auffassung Ihre Antwort auf die Ihnen von der Cour du travail Mons zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage an den Grundsätzen ausrichten, von denen Sie sich in Ihrem ersten Urteil Sinatra haben leiten lassen.
15 Von diesen Bemerkungen ausgehend, schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen:
Eine Neuberechnung gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist geboten, wenn eine Invalidenrente, die ein Mitgliedstaat vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 zum Verheiratetensatz festgestellt hat, wegen eines nach diesem Datum eingetretenen, sich auf die persönlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten auswirkenden Ereignisses durch die Anwendung des Alleinstehendensatzes geändert wird.