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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.1988 – C-322/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1988:152
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 15. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 In dem Rechtsstreit, zu dem ich heute Stellung nehme, begehrt die Kommission die Feststellung, die Italienische Republik habe gegen ihre Pflichten aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um die Richtlinie Nr. 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten 1 umzusetzen.
2 Der Schutz der Gewässer vollzieht sich nach der Richtlinie dergestalt, daß binnen einer Frist von zwei Jahren seit Bekanntgabe der Richtlinie, also bis zum Juli 1980, die Mitgliedstaaten erstmals Salmoniden- und Cyprinidengewässer bezeichnen (Artikel 4 der Richtlinie Nr. 78/659/EWG). Mittels von den Mitgliedstaaten aufgestellter Programme sind dann binnen einer weiteren Frist von fünf Jahren seit der Bezeichnung konkrete, von den Mitgliedstaaten nach den Vorschriften der Richtlinie festgelegte Werte zu erreichen.
3 Im Vorverfahren, in dem die Klägerin geltend gemacht hat, die italienische Gesetzgebung sei nicht richtlinienkonform, hat die Beklagte sich damit verteidigt, die Richtlinie enthalte keine konkret zu erreichenden Zielwerte; die Initiative sei vielmehr den Mitgliedstaaten zu überlassen. Außerdem sei ein Testo Unico in Arbeit, der die Umsetzung mehrerer Gewässerrichtlinien vorsehe. Allerdings seien diese Arbeiten verzögert worden, so daß dessen Verabschiedung während des Vorverfahrens nicht erfolgen konnte.
4 Erst mit der Klageerwiderung hat die Beklagte — unter Einräumung eines mißverständlichen und unvollständigen Vortrags im Vorverfahren — mitgeteilt, die Kompetenzverteilung nach der derzeitigen Gesetzeslage biete bereits alle erforderlichen Möglichkeiten für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie. Außerdem sei für das Gebiet der autonomen Provinz Bozen eine Bezeichnung bereits erfolgt. Dieses Vorbringen hat die Klägerin zwar nicht bestritten, ihr Klagebegehren gleichwohl aufrechterhalten mit der Begründung, daß nunmehr nach einem Zeitraum von fast neun Jahren noch etwa 98 % der Gewässer im Sinne der Richtlinie Nr. 78/659/EWG ungeschützt seien.
B — Stellungnahme
5 a) Nachdem die Klägerin die Darstellung der Rechtslage durch die Beklagte, mit der sie die bereits bestehende Kompetenzverteilung erläutert hat, unwidersprochen gelassen hat, kann davon ausgegangen werden, daß nach der in Kraft befindlichen Gesetzeslage die Möglichkeiten für eine korrekte Umsetzung der Richtlinie vorhanden sind. Die vorgesehene Bezeichnung fällt danach in das Ressort des Ministers für Landwirtschaft und Forsten, wobei die konkrete Benennung der schutzwürdigen Gewässer dem Zuständigkeitsbereich der Regionen angehört. Demgegenüber ist für die Ausarbeitung der Programme und die Überwachung das Umweltministerium zuständig. Da die Klägerin weder an dieser Aufgabenverteilung noch an den grundlegenden, die Kompetenzen zuweisenden Rechtssätzen Zweifel gehegt hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie von ihren Vorwürfen, die zur Umsetzung der Richtlinie nötigen Verfahren seien gesetzgeberisch noch nicht zur Verfügung gestellt, Abstand genommen hat.
6 b) Neben der Pflicht zum Erlaß der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Artikel 17 der Richtlinie auch eine Mitteilungspflicht dieser Maßnahmen konstituiert. Einen Verstoß hiergegen hatte die Klägerin in ihrem Klagevorbringen auch behauptet. Da die bestehenden Kompetenzverteilungen nicht erst zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, ist schon fraglich, ob diese allgemeinen Regelungen Gegenstand der Mitteilungspflicht nach Artikel 17 der Richtlinie sein können. Jedenfalls hat die Klägerin, nachdem die Gesetzeslage in der Klageerwiderung erläutert war, diese verspätete Mitteilung nicht mehr als eigenständige Pflichtwidrigkeit gerügt, sondern diese allein zum Anlaß genommen, ihre Unkenntnis der bereits vorgenommenen, wenn auch spärlichen Aktivitäten zu rechtfertigen.
7 Die unterlassene Klarstellung der Rechtslage sollte daher als ein Teil des unvollständigen und teilweise auch mißverständlichen Vorbringens der Beklagten in ihrem vorprozessualen Verhalten und im Vorverfahren verstanden werden, was in der Kostenfolge zu berücksichtigen sein wird.
8 c) Gegenüber dem Klagevorbringen, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung seien nicht ergriffen worden, und zwar sowohl im Sinne einer ausreichenden Bezeichnung der Gewässer als erster Schritt als auch einer Ausarbeitung der Programme zur Verwirklichung der Zielwerte als zweiter Schritt, hat sich die Beklagte inhaltlich nicht verteidigt. Der Vertreter der Beklagten hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt, daß es einen Mangel an Umsetzung seitens der Italienischen Republik gegeben hat und daß diese ungenügende Umsetzung in einer ungenügenden Bezeichnung von Gewässern besteht. Auf eine entsprechende Frage hat der Vertreter der Beklagten noch einmal wiederholt, daß von unserer Seite ein Unterlassen bei der Umsetzung nicht bestritten wird. Ein Pflichtenverstoß der Beklagten kann deshalb als zugestanden festgestellt werden.
9 Im übrigen sei noch der Hinweis erlaubt, daß selbst die inzwischen ordnungsgemäße Bezeichnung der Gewässer für das Gebiet der Provinz Bozen verspätet war. Die zweijährige Frist endete im Juli 1980, wohingegen die Bezeichnung erst im Januar 1981 vorgenommen wurde.
10 Somit ist dem Klageantrag vollinhaltlich stattzugeben. Da der Vorwurf der mangelnden Bereitstellung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die unzulänglichen Mitteilungen der Beklagten zurückzuführen ist, kann dessen Verzicht keine positive Kostenfolge für die Beklagte nach sich ziehen. Die Kostenentscheidung ergeht nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
C — Schlußantrag
Deshalb schlage ich folgende Entscheidung vor:
11 1. Die Italienische Republik wird verurteilt, gegen die ihr obliegenden Pflichten aus dem EWG-Vertrag verstoßen zu haben, indem sie die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schütz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen ergriffen hat.
12 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.