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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.1988 – C-56/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:157

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 16. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kommission begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß die Italienische Republik gegen die ihr gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag bei der Festsetzung der Preise für die pharmazeutischen Erzeugnisse obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat. Sie beanstandet an dem vom beklagten Staat eingeführten Preisfestsetzungsverfahren im wesentlichen, es gründe sich auf Entscheidungsmerkmale, die spezifisch auf die italienischen Verhältnisse zugeschnitten seien, ausdrücklich die inländische Erzeugung begünstigten und so den Absatz der eingeführten Waren erschwerten.

2. Die Italienische Republik hat ihre Absicht kundgetan, so bald wie möglich Änderungen zu verabschieden, die jeden Verdacht der Benachteiligung der Einfuhrwaren auszuschließen geeignet sind.

3. Es ist festzustellen, daß die italienische Regelung in mehrfacher Hinsicht ausdrücklich die einheimischen Erzeugnisse begünstigt. So besagen schon die unter A.l des Beschlusses des Interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung (CIPE) vom 11. Oktober 1984 festgelegten Grundsätze, daß das Preisfestsetzungsverfahren für die pharmazeutischen Erzeugnisse auf die Ziele der Förderung des inländischen Pharmaziesektors ausgerichtet sein muß. Punkt 1.1 des Beschlusses des Interministeriellen Preiskomitees vom 24. Oktober 1984 besagt seinerseits, daß die Aufmerksamkeit ... auf die Förderung produktiver Investitionen im Inland zu richten ist.

4. Und diese Ziele finden ihren Niederschlag in den Bestimmungen unter B.4.1 des CIPE-Beschlusses, wonach die Berücksichtigung von Forschungskosten, die normalerweise 10 % des Fabrikpreises nicht übersteigen darf, auf 12 % erhöht werden darf, wenn die Forschungstätigkeit zu bedeutenden Investitionen im Inland Anlaß gibt. Im gleichen Geiste bestimmt Punkt B.4.2, daß bei Arzneimittelspezialitäten, die als besonders neuartig und innovativ anerkannt werden, der Erhöhungssatz im Regelfall 20 %, und wenn die Erzeugnisse das Ergebnis ausschließlich im Inland vorgenommener Forschung sind, 40 % erreichen kann.

5. Endlich trägt das eingeführte Verfahren der bei Einfuhrwaren gegebenen Lage nicht Rechnung.

6. Rufen wir uns zunächst den Wortlaut der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission ins Gedächtnis, wonach Maßnahmen mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar sind, die eine etwaige Preiserhöhung für die eingeführten Waren entsprechend den mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen unmöglich machen oder die Preise für Waren in Abhängigkeit vom Gestehungspreis oder der Qualität der inländischen Waren allein in einer solchen Höhe festlegen, daß sich hieraus ein Einfuhrhindernis ergibt. Die umstrittene Regelung läuft offensichtlich den Vorschriften dieses Textes zuwider.

7. Außerdem nimmt Ihr Urteil Roussel den Mitgliedstaaten zwar nicht die Möglichkeit, die Inflation zu bekämpfen, erlaubt hierfür aber nur Maßnahmen, die eingeführte Arzneimittel nicht benachteiligen. Ihre Urteile Tasca und Danis, in denen es anders als bei dem vorliegenden System um unterschiedslos anwendbare Preisregelungen geht, qualifizieren ihrerseits diese Regelungen für den Fall als mengenmäßige Beschränkungen, daß der Absatz von Einfuhrerzeugnissen tatsächlich unmöglich gemacht oder gegenüber dem einheimischer Erzeugnisse erschwert wird. In Ihrem Urteil Cullet wiederum heißt es:

Um jede nachteilige Auswirkung auf den Absatz eingeführter Erzeugnisse auf dem Markt auszuschließen, müssen diese [Preisfestsetzungs]kriterien... die Übernahmepreise aller Marktteilnehmer unabhängig vom Ursprung der Ware angemessen berücksichtigen.

8. Im vorliegenden Fall begünstigt die getroffene Regelung ausdrücklich die inländische Erzeugung, zu deren Vorteil nur die im italienischen Staatsgebiet vorgenommenen Forschungen berücksichtigt werden, was eine offensichtliche Benachteiligung der eingeführten Arzneimittel mit sich bringt. Ferner verstärkt die Nichterwähnung der mit der Einfuhr verbundenen Kosten und Belastungen sowie der in den anderen Staaten entstandenen Kostenfaktoren diese diskriminierende Lage zwangsläufig noch.

9. Ich schlage Ihnen daher vor, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie ein Preisberechnungsverfahren für pharmazeutische Erzeugnisse eingeführt und angewandt hat, das mit der inländischen Erzeugung verbundene Kostenfaktoren in einer diese Erzeugung begünstigenden Weise berücksichtigt, aber der bei Einfuhrerzeugnissen gegebenen Lage nicht Rechnung trägt. Und ich beantrage, den beklagten Staat zur Kostentragung zu verurteilen.