Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1988 – C-307/86
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:162
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 17. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die belgische Regierung bestreitet nicht die ihr von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vorgeworfene Vertragsverletzung. Sie erkennt ausdrücklich die Notwendigkeit an, innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen, um das belgische Recht mit der Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 301, S. 1) in Übereinstimmung zu bringen.
2. Die beklagte Regierung erklärt die Verspätung bei der Umsetzung dieser Richtlinie, die nach ihrem Artikel 22 spätestens am 1. Januar 1985 hätte erfolgt sein müssen, mit Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen zwei Ministerien hinsichtlich der Erteilung der von der Richtlinie eingeführten gemeinschaftlichen Konformitätszeugnisse sowie mit der Notwendigkeit, im Hinblick auf die Anpassung mehrerer nationaler Regelungen eine innerstaatliche Koordination durchzuführen.
3. Ein Mitgliedstaat [kann] sich [aber] nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen ..., um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind. Ebenso [kann] ein Mitgliedstaat sich zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und Fristen nicht auf innerstaatliche Verwaltungsschwierigkeiten berufen.
4. Daher kann ich Ihnen nur vorschlagen, dem Antrag der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/714 des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe nachzukommen. Daraus folgt, daß dem beklagten Mitgliedstaat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.