Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1988 – C-297/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1988:174

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 24. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 In dem Verfahren, zu dem ich jetzt Stellung nehme, geht es um die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, wie sie für die Zeit von September 1986 bis September 1990 nach Anhörung der Kommission durch die Ratsentscheidung vom 15. September 1986 festgelegt worden ist.

2 Dieser sowohl im EWG-Vertrag als auch im Euratom-Vertrag vorgesehene Ausschuß — nach Artikel 5 des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften gibt es nur einen gemeinsamen Ausschuß — besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit (so der gemäß Artikel 5 des Abkommens über gemeinsame Organe allein maßgebliche Artikel 193 EWG-Vertrag). Festgelegt ist in Artikel 195 EWG-Vertrag (beziehungsweise 167 Euratom-Vertrag) auch, daß die Zusammensetzung des Ausschusses der Notwendigkeit Rechnung tragen muß, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern. Der Wahl seiner Mitglieder geht die Vorlage einer Liste durch jeden Mitgliedstaat voraus, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind (Artikel 195 EWG-Vertrag, Artikel 167 Euratom-Vertrag). Dies bedeutet im Falle der Italienischen Republik, der (nach Artikel 194 EWG-Vertrag und Artikel 166 Euratom-Vertrag) 24 Sitze zustehen, daß die genannte Liste 48 Kandidaten enthalten muß. Da nach Artikel 19 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses im Wirtschafts- und Sozialausschuß drei Gruppen gebildet werden können (nämlich solche, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die übrigen Bereiche des wirtschaflichen und sozialen Lebens vertreten), wird auch bei der Zusammenstellung der innerstaatlichen Vorschlagslisten entsprechend verfahren; die italienische Liste wies also drei Gruppen mit je acht Hauptkandidaten und ebenso vielen Reservekandidaten auf.

3 Die Kläger des gegenwärtigen Verfahrens — die Confederazione Italiana Dirigenti di Azienda (CIDA), die (wie uns gesagt wurde) in Italien exklusiv die Interessen der leitenden Angestellten vertritt; Herr Fausto d'Elia, der Präsident der CIDA und zur Zeit auch noch Präsident der Confédération internationale des cadres ist, in der alle nationalen Verbände der leitenden Angestellten in Europa zusammengeschlossen sind, und Herr Pierluigi Marchesi, der Vizepräsident der CIDA, kritisieren, daß die italienische Vorschlagsliste zwei Vertreter der leitenden Angestellten nur unter den Reservekandidaten der dritten Gruppe aufwies und daß deshalb kein italienischer Vertreter der leitenden Angestellten in den gegenwärtig amtierenden Wirtschafts- und Sozialausschuß kam (während dies 1982 der Fall war, weil Herr d'Elia seinerzeit als Hauptkandidat benannt worden ist).

4 Sie sehen darin unter verschiedenen Gesichtspunkten eine Verletzung des EWG-Vertrags und haben deshalb gegen den Rat ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht mit dem Antrag, den Beschluß über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum 1986 bis 1990 für nichtig zu erklären.

5 Dieser Antrag, der nach Ansicht des Beklagten und seines Streithelfers als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen ist, verdient meines Erachtens folgende Beurteilung.

Β — Stellungnahme

I — Zur Zulässigkeit der Klage

6 Sie wird — was den klagenden Verband angeht — in Zweifel gezogen mit der Begründung, er sei nach dem für die Bildung des Wirtschafts- und Sozialausschusses geltenden System von der angegriffenen Entscheidung überhaupt nicht betroffen oder er sei doch zumindest (wie die spanische Regierung meint) nicht als unmittelbar betroffen anzusehen. Soweit die beiden genannten Einzelpersonen geklagt haben, wird dazu die Frage aufgeworfen, ob sie tatsächlich als individuell betroffen gelten können oder ob dies zu verneinen ist, weil ihnen — wie allen anderen Nichternannten — der Zugang zum Wirtschafts- und Sozialausschuß verwehrt wurde.

7 1. Die angedeuteten Bedenken kann man meines Erachtens nicht gelten lassen, soweit es um die Klagen der beiden genannten Einzelpersonen geht. Dies läßt sich verhältnismäßig einfach zeigen, und deshalb beginne ich meine Wertung mit diesem Punkt.

8 Tatsächlich besteht kein Zweifel daran, daß sie betroffen sind, weil sie ja von der italienischen Regierung vorgeschlagen, vom Rat aus der italienischen Liste aber nicht ernannt worden sind. Von ihnen kann man sagen, daß sie sich in einer ähnlichen Situation befinden wie (zurückgewiesene) Bewerber um einen ausgeschriebenen Dienstposten; bei ihnen ist also so etwas wie eine Anwartschaft auf Ernennung zu erkennen (wogegen etwa der in Ansehung des Klägers d'Elia gemachte Hinweis darauf, daß er schon früher Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses war, ohne Belang ist, weil es natürlich kein Recht auf Wiederernennung früherer Mitglieder des Wirtschaftsund Sozialausschusses gibt).

9 Anzuerkennen ist auch, daß die genannten Kläger individuell betroffen sind. Dafür ist nach der Rechtsprechung bekanntlich wichtig, ob eine Rechtsposition des Klägers wegen besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird oder ob — wie es im Urteil der Rechtssache 169/84 heißt — ein Rechtsakt den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Dies kann im vorliegenden Fall sicher gesagt werden, denn die beiden Individualkläger wurden ja aus dem Kreis aller Nichternannten aaaurcn nerausgenoben, daß ihre Namen sich auf der italienischen Vorschlagsliste befanden.

10 2. Was die Klage des italienischen Verbandes angeht, so scheinen die Einwendungen dagegen schon eher berechtigt zu sein

11 Die einschlägige Rechtsprechung ist insofern tatsächlich recht streng. Ich erinnere daran, daß in der Rechtssache 117/86 die Klage, eines Verbandes gegen Gemeinschaftsverordnungen nicht zugelassen wurde, von denen zu sagen war, daß sie die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen einer ganzen Kategorie betrafen. Ähnlich verhielt es sich auch in der Rechtssache 282/85, wo für wichtig erachtet wurde, daß der klagende Verband in bezug auf eine einen ganzen Wirtschaftszweig betreffende Beihilfeentscheidung der Kommission keine eigenen Interessen verfolgte, sowie in der Rechtssache 135/81, in der das direkte Betroffensein eines Verbandes verneint wurde, weil er nicht an der von der Kommission veranstalteten Ausschreibung (um die es damals ging) teilnehmen konnte.

12 Des weiteren könnte man der Erkenntnis Bedeutung zumessen, daß der Wirt-schafts- und Sozialausschuß sich nur aus Einzelpersonen zusammensetzt, die nicht in hrer Eigenschaft als Mitglieder eines Versandes ernannt werden. Dies ergibt sich aus Artikel 194 EWG-Vertrag, wo davon gesprochen wird, die Mitglieder des Ausschusses würden für ihre Person ernannt une seien an keine Weisungen gebunden. Dafür ist auch die von der italienischen Delegation in der Sitzung der Ständigen Vertreter vom 14. April 1958 (betreffend die Vorbereitung der ersten Bildung des Wirtschafts- und Sozialausschusses) getroffene Feststellung von Bedeutung, die Mitgliedei des Ausschusses ne doivent être liés pai aucun mandat impératif.

13 Außerdem steht ja fest, daß nach den Römischen Verträgen Verbände an der Bildung des Wirtschafts- und Sozialausschusses nicht ebenso beteiligt sind wie nach dem EGKS-Vertrag, dessen Artikel 18 vorsieht, daß der Rat die maßgebenden Erzeugerund Arbeitnehmerorganisationen bestimmt, auf die er die zu besetzenden Sitze verteilt, und daß jede Organisation eine Liste von Kandidaten aufstellt, nach der die Ernennung erfolgt. Im Rahmen der Römischen Verträge ist für die Verbände nur eine lokkere Beziehung zum Verfahren insofern vorgesehen, als der Rat — gemäß Artikel 195 Absatz 2 — die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen kann.

14 Andererseits muß der Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 66/76 Eindruck machen, das zu einem ähnlichen Verfahren m Montanbereich ergangen ist (ein französischer Verband hatte Klage darüber geehrt, daß er nicht zu den repräsentativen Drganisationen gezählt wurde, denen es obiegt, Listen der Kandidaten für den Bera-;enden Ausschuß aufzustellen). In ihm vurde nämlich die Notwendigkeit betont, die Bestimmungen über die Anrufung des Gerichtshofes weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des einzelnen gewährleistet sei. Wenn dies damals — angesichts des Systems und des Wortlauts des EGKS-Vertrags — an unüberwindliche Grenzen stieß (weil Klagen gegen Ratsbeschlüsse nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zustehen), so gibt es im vorliegenden Fall keinen Anlaß, diesen Grundsatz nicht mit seinem vollen Gewicht auf den Artikel 173 EWG-Vertrag anzuwenden.

15 Zu übersehen ist weiter nicht, daß es im vorliegenden Fall nicht — wie in den Rechtssachen 282/85 und 117/86, die ich vorhin erwähnt habe — um einen Akt geht, der in erster Linie die Interessen der Mitglieder eines Verbandes und nicht seine eigenen betrifft. Zur Debatte steht ja die Frage der angemessenen Beteiligung wirtschaftlicher und sozialer Gruppen am Wirtschafts- und Sozialausschuß, über die der Rat nach Artikel 195 EWG-Vertrag zu befinden hat. Bei dieser Auseinandersetzung aber ist nichts natürlicher, als die Verteidigung der in Artikel 195 angesprochenen Gruppenbelange den organisierten Gruppen, also den Verbänden, zu überlassen, zumal die Einzelmitglieder der Gruppen in aller Regel — weil nicht individuell betroffen — von der Anrufung des Gerichtshofes ausgeschlossen sind.

16 Schließlich kann auch der in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der spanischen Regierung gemachte Hinweis auf die der Kommission und den Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit, den nach Artikel 194 EWG-Vertrag erlassenen Ratsbeschluß einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, für meine Begriffe nicht verfangen. Denn selbstverständlich können derartige, nicht immer leicht realisierbare Möglichkeiten — Klagen vor innerstaatlichen Gerichten sind ohnehin nicht zu erkennen — einem Rechtsschutz nicht gleichgesetzt werden, den die eigentlich Betroffenen selbst und unmittelbar zu erwirken vermögen.

17 Ich würde deshalb meinen — und dies nicht zuletzt in der Erkenntnis, daß es sich bei der CIDA um eine bedeutende Interessenvertretung handelt —, daß man sich ohne größere Bedenken bereit finden kann, in ihrem Falle ein individuelles und direktes Betroffensein im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag anzuerkennen und deshalb ihre Klage gegen den eingangs gekennzeichneten Ratsakt der Benennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses als zulässig anzusehen.

II — Zur Begründetheit

1. Verletzung des Vertrages

18 Hier geht es wohl — auch wenn die Kläger von den Artikeln 193 bis 195 EWG-Vertrag sprechen — in erster Linie (wie die spanische Regierung mit Recht ausgeführt hat) um die Beachtung des Artikels 195 Absatz 2, wo davon gesprochen wird, die Zusammensetzung des Ausschusses müsse der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.

19. a) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang bemängeln, daß die italienische Vorschlagsliste nicht ausgewogen gewesen sei, weil Vertreter der Gruppe der leitenden Angestellten nur in der — im allgemeinen vernachlässigten — Reserveliste aufgeführt waren (und dies, obgleich die Wichtigkeit dieser Gruppe in verschiedenen italienischen Gesetzen sowie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sei) ist dazu meines Erachtens einmal zu sagen, daß derartige Kritik wohl allenfalls in einem innerstaatlichen Verfahren gegen den innerstaatlichen Hoheitsakt der Zusammenstellung der Vorschlagsliste geäußert werden könnte (wenn es insofern — weil CIDA-Vertreter in der italienischen Vorschlagsliste ja genannt sind — bei einer Gesamtwürdigung dieser Liste überhaupt etwas zu bemängeln gibt).

20. Zum andern läßt sich sicher nicht die Ansicht vertreten, der Artikel 195 Absatz 2 sei nur beachtet, wenn ihm auch die innerstaatlichen Vorschlagslisten entsprechen. Letzteres dürfte etwa bei kleineren Ländern mit nur wenigen Mitgliedern schwer möglich sein, und deshalb war man auch schon 1958 — wie uns gezeigt wurde — darauf bedacht, die Sitze im Wirtschafts- und Sozialausschuß so auf die verschiedenen Gruppen und Länder aufzuteilen, daß dem Erfordernis des Artikels 195 Absatz 2 global gesehen Rechnung getragen wurde (ich verweise dazu auf den Anhang I der Note des Ratssekretariats vom 11. März 1958, der übrigens auch zeigt, daß selbst die großen Mitgliedsländer nicht in jeder Kategorie mit Repräsentanten vertreten waren). Zudem ist ja das System der Bildung des Wirtschaftsund Sozialausschusses (mit innerstaatlichen, die doppelte Anzahl von Kandidaten enthaltenden Listen) erkennbar darauf angelegt, daß es auf Gemeinschaftsebene nicht um eine reine Zusammenfügung der innerstaatlichen Listen geht, sondern — gegebenenfalls — im Interesse der Beachtung des Artikels 195 um eine sachgerechte Auswahl aus ihnen.

21. b) Was sodann die Beachtung des Artikels 195 Absatz 2 bei der Bildung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch den Rat angeht, so kann schon aufgrund der Erkenntnis, daß der Artikel 193 die zu berücksichtigenden Gruppen nur beispielhaft aufführt, und nach dem Wortlaut des Artikels 195 {angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen) nur davon ausgegangen werden, daß der Artikel 195 einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum läßt. Von seiner Mißachtung — was die zu berücksichtigenden Gruppen und ihre Gewichtung anbelangt — dürfte somit allein bei einer offensichtlichen Fehlbewertung gesprochen werden können.

22. Nach allem, was wir in diesem Zusammenhang gehört haben, kann davon jedoch im vorliegenden Fall schwerlich die Rede sein.

23. aa) Von einer Mißachtung des Artikels 195 kann sicher nicht mit der ursprünglich von den Klägern gewählten Begründung gesprochen werden, es fehle in der gegenwärtigen Zusammensetzung des Wirtschaftsund Sozialausschusses an Vertretern der leitenden Angestellten.

24. Tatsächlich ist diese Kategorie — wie uns gezeigt wurde — vertreten durch ein Mitglied der französischen Confédération générale des cadres (die ja zusammen mit der CIDA und einem deutschen Verband 1949 die Confédération internationale des cadres gegründet hat, deren Vorsitzender immer noch Herr d'Elia ist). Zu ihr kann außerdem — wie der Vertreter des Rates in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat — auch gerechnet werden das Mitglied des Comité directeur der luxemburgischen Fédération des employés privés, das heißt einer Vereinigung, die ebenfalls zu der soeben genannten Confédération internationale des cadres gehört. Deshalb kann letztlich auch die vom Rat aufgeworfene Frage offenbleiben, ob tatsächlich von einer relevanten Gruppe der leitenden Angestellten gesprochen werden kann, die sich als solche offenbar im Wirtschafts- und Sozialausschuß nie konstituiert hat (Herr d'Elia sei während seiner Mitgliedschaft — wie uns erklärt worden ist — bei der Gruppe der Arbeitnehmer gewesen).

25. bb) Von einem Ermessensfehlgebrauch kann weiter nicht im Hinblick darauf gesprochen werden, daß die CIDA jetzt im Wirtschafts- und Sozialausschuß nicht mehr vertreten ist.

26. Dazu hat der Rat mit Recht betont, daß der Vertrag nicht von der Vertretung von Organisationen, sondern von der Vertretung wirtschaftlicher und sozialer Gruppen spricht (welch letztere in bezug auf die leitenden Angestellten — wie wir gesehen haben — tatsächlich gesichert ist). Nichts in der Argumentation der Kläger deutet jedoch darauf hin, daß es nunmehr an der Angemessenheit der Vertretung der Gruppe der leitenden Angestellten fehlt (die ja immerhin verwirklicht ist durch den Vertreter der luxemburgischen Vereinigung und den Vertreter des französischen Verbandes, der an Umfang — wie uns gezeigt wurde — die CIDA bei weitem übertrifft). Die Kläger haben sich vielmehr darauf beschränkt zu kritisieren, es sei nicht begründet worden, warum die CIDA bei der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses nicht mehr berücksichtigt worden sei. Damit allein kann sicher ein Ermessensfehlgebrauch nicht dargetan werden.

27. cc) Schließlich kann von einem Ermessensfehlgebrauch auch nicht mit der Begründung gesprochen werden, zwei andere italienische Gruppen des Wirtschafts- und Soziallebens seien auf der italienischen Vorschlagsliste in exzessiver Weise vertreten gewesen. Wie Sie wissen, nehmen die Kläger dies an unter Hinweis darauf, daß drei italienische Gewerkschaften mit je drei Vertretern in den Wirtschafts- und Sozialausschuß kamen, obwohl sie recht unterschiedlich groß seien (nämlich eine Gewerkschaft den Umfang der beiden übrigen zusammen genommen habe) sowie unter Hinweis darauf, daß auch drei Vertreter der öffentlichen Unternehmen Italiens in den Wirtschaftsund Sozialausschuß gelangt seien.

28. Dem ist in der Tat entgegenzuhalten, daß es nach dem EWG-Vertrag nicht auf die angemessene Vertretung von Organisationen (und damit deren Größe) ankommt, sondern auf die Vertretung sozialer Gruppen. Dazu ist weiter hervorzukehren, daß die Angemessenheit, von der Artikel 195 EWG-Vertrag spricht, nicht im innerstaatlichen Rahmen bestehen muß, sondern im gesamtgemeinschaftlichen Zusammenhang. Nichts aber wurde dazu vorgetragen, daß wegen der Zusammensetzung der italienischen Vorschlagsliste, die zu sehen ist im Zusammenhang mit den aus anderen Listen ernannten Mitgliedern, die sicher bedeutsamen Gruppen der Arbeitnehmer und der öffentlichen Unternehmen im Wirtschaftsund Sozialausschuß exzessiv vertreten sind. Hinzufügen läßt sich dem außerdem noch, daß selbst bei Annahme einer exzessiven Beteiligung der beiden genannten Gruppen an der italienischen Vorschlagsliste (die wohl im innerstaatlichen Rahmen zu rügen gewesen wäre) noch nicht die Unangemessenheit gerade der Vertretung der leitenden Angestellten erwiesen wäre. Letztere ist richtigerweise zu sehen im Verhältnis zu allen anderen Gruppen (wozu nichts weiter ausgeführt wurde), und auszuschließen ist ja keineswegs, daß sich eine eventuell exzessive Vertretung der Arbeitnehmer und der öffentlichen Unternehmen zum Nachteil einer anderen Gruppe als der der leitenden Angestellten ausgewirkt hat.

29. c) Es kann somit nur festgehalten werden, daß von den Klägern keine ausreichend gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden sind, daß der Rat durch eine einfache Übernahme der in erster Linie von Italien vorgeschlagenen Liste gegen den Artikel 195 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen hätte.

2. Ermessensmißbrauch

30. Mit einem zweiten Klagegrund wird dem Rat vorgehalten, er habe dadurch, daß er einfach die italienischen Hauptvorschläge übernommen und keine Überprüfung mit dem Ziel vorgenommen habe, für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen zu sorgen, von den ihm zustehenden Befugnissen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht und er habe so die Bildung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in Wahrheit den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen.

31. a) Nach der gängigen Definition eines Ermessensmißbrauchs (Gebrauch einer Befugnis zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken) könnte man hierzu schon anmerken, daß es fraglich erscheint, ob die geäußerte Kritik tatsächlich zur Kategorie des Ermessensmißbrauchs gehört oder ob nicht einfach von einer Vertragsverletzung gesprochen werden müßte (Unterlassen der in Artikel 195 Absatz 2 vorgeschriebenen Prüfung).

32. b) Noch wichtiger aber ist — und damit nehme ich das Ergebnis meiner Untersuchung vorweg —, daß auch zu dem zweiten Vorwurf der Kläger keine ausreichend gewichtigen Indizien zu erkennen sind, die eine Aufhebung der Ratsentscheidung rechtfertigen würden.

33. aa) So ist für mich klar, daß der Umstand allein, daß ein nationaler Hauptvorschlag unverändert übernommen worden ist, nicht notwendig bedeutet, daß seine inhaltliche Überprüfung unterblieben ist, und einleuchtend ist auch, daß selbst bei einer einfachen Zusammenfügung der nationalen Hauptvorschläge die von Artikel 195 geforderte Angemessenheit der Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen durchaus gewährleistet sein kann.

34. bb) Ein Indiz dafür, daß der Rat die ihm obliegende Prüfung nicht vorgenommen hat, ist auch nicht in dem Umstand zu sehen, daß die anfangs vorgelegte italienische Vorschlagsliste nur Namen enthielt und keine weiteren Qualifikationen der aufgeführten Personen. In der mündlichen Verhandlung wurde nämlich mit Nachdruck unter Hinweis auf ein entsprechendes Telex ausgeführt, daß der Rat diesen Mangel durchaus gesehen und auf einer Vervollständigung der Liste bestanden hat. Im Zeitpunkt der Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses war also auch für die italienischen Kandidaten bekannt, welchen Berufsorganisationen sie angehören, und es war damit ersichtlich, welcher Gruppe — im Sinne des Artikels 193 EWG-Vertrag — sie zuzuordnen sind.

35. cc) Als Indiz für die Richtigkeit des klägerischen Vorwurfs kann man ferner nicht gelten lassen, daß in dem uns vorgelegten Ratsprotokoll von einer Überprüfung der Listen und einer diesbezüglichen Diskussion nicht die Rede ist. Wie wir gesehen haben, wurde die Ratsentscheidung im Rahmen der sogenannten Α-Punkte der Tagesordnung getroffen, das heißt, der Rat hat sich dabei wesentlich gestützt auf die vorbereitenden Arbeiten des Ausschusses der Ständigen Vertreter. Nichts spricht aber dafür, daß sie ihre Aufgabe nicht gewissenhaft erfüllt hätten, auch wenn es natürlich befriedigender wäre, darüber irgendwelche Aufzeichnungen vorzufinden. Im Gegenteil: Nach der uns in der mündlichen Verhandlung gegebenen Auskunft wurde 1986 ebenso wie auch bei früheren Gelegenheiten die Zusammensetzung geprüft. Man ist aber dabei nicht zu Ergebnissen gekommen, die von den Vorschlägen der Mitgliedstaaten abwichen. Dieser Vortrag des Rates ist nicht bestritten worden.

36. dd) Des weiteren halte ich den Umstand nicht für erheblich, daß eine Konsultation der maßgeblichen europäischen Organisationen im Sinne des Artikels 195 Absatz 3 unterblieben ist, zu der die Kläger meinen, der Rat habe auf Stellungnahmen solcher Organisationen (die von der CIDA sicher geliefert worden wären) bewußt verzichtet, weil er die innerstaatlichenen Ernennungsvorschläge nicht in Frage stellen lassen wollte.

37. Abgesehen davon, daß in Artikel 195 nur von europäischen Organisationen gesprochen wird (die CIDA als nationaler Verband also nach dieser Vorschrift wohl schwerlich zu Wort gekommen wäre), ist hierzu vor allem darauf hinzuweisen, daß derartige Konsultationen nach dem Wortlaut des Artikels 195 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern Ermessenssache sind. Von einem Ermessensfehlgebrauch aber kann schwerlich gesprochen werden, denn nach den Ausführungen des Ratsvertreters in der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß auf die Anwendung der Konsultationsvorschrift verzichtet worden ist, weil in früheren Jahren entsprechende Pressemitteilungen mit Aufforderungen zur Äußerung nur enttäuschende Resultate erbracht hätten.

38. ee) Schließlich gibt auch die Art der Anhörung der Kommission durch den Rat nicht Anlaß zu Beanstandungen. Zweck der Anhörung der Kommission ist es, den Rat dabei zu unterstützen, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung im Wirtschafts- und Sozialausschuß zu sichern. Die Kommission ist hierzu in besonderer Weise befähigt, weil sie dank ihrer Zusammensetzung die Möglichkeit hat, die Verhältnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten und damit auch in der Gesamtheit der Gemeinschaft zu überblicken und das Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Vorschriften über eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppen im Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Geltung zu bringen. Der Rat hat die Kommission in der Weise konsultiert, daß er ihr die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Listen einzeln oder mehrere zusammen zugesandt hat. Durch dieses Verfahren gab er der Kommission die Möglichkeit, zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Vorschlägen der Mitgliedstaaten Kenntnis zu nehmen, ohne andererseits ihre Stellungnahme zu präjudizieren. Deshalb kann das vom Rat eingeschlagene Verfahren meines Erachtens nicht beanstandet werden.

39. Auch die Reaktion der Kommission auf die Anhörung durch den Rat ist nicht zu beanstanden. Die Kommission hat in mehreren Briefen zu den Vorschlägen der Mitgliedstaaten Stellung genommen. Die letzte Stellungnahme hat sie einen Tag vor der entscheidenden Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter abgesandt. Sie war zu diesem Zeitpunkt im Besitz aller Vorschlagslisten und fast einen Monat im Besitz der letzten Vorschlagsliste, einschließlich der einige Tage später eingetroffenen Erläuterungen. Die Ratstagung, auf der die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen wurde, fand am 15. und 16. September 1986, das heißt mehr als vier Wochen nach Eingang der letzten Mitteilung seitens eines Mitgliedstaates, statt. Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß die Kommission die Möglichkeit hatte, ihre Stellungnahme in voller Kenntnis der Gesamtzusammensetzung des Wirtschaftsund Sozialausschusses abzugeben, insbesondere hatte sie diese Möglichkeit, als sie zu der Vorschlagsliste der italienischen Regierung Stellung nahm. Es ist den Klägern zwar einzuräumen, daß sich keine Unterlagen in den Akten darüber befinden, daß die Kommission eine derartige Gesamtabwägung vorgenommen hat. Daraus kann jedoch, wie uns der Vertreter des beklagten Rats dargelegt hat, nicht geschlossen werden, daß derartige Erwägungen nicht stattgefunden haben, eben weil ein Teil des Verfahrens zwischen Rat und Kommission keinen schriftlichen Niederschlag findet. Jedenfalls kann unter den gegebenen Umständen aus der Abwesenheit eines derartigen Schriftstücks nicht geschlossen werden, daß die Kommission eine derartige Gesamtabwägung in vertragswidriger Weise unterlassen hat.

40. ff) Nach dem, was vorhin schon gesagt worden ist, erscheint es wohl entbehrlich, auch noch auf die im gegenwärtigen Zusammenhang gleichfalls vorgebrachten Bemerkungen einzugehen, in der italienischen Vorschlagsliste seien die Gewerkschaften und die öffentlichen Unternehmen exzessiv vertreten gewesen.

41. c) Ich komme daher zu dem Schluß, daß der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs zu Unrecht erhoben worden ist, womit sich insgesamt ergibt, daß die Klage nicht erfolgreich sein kann.

C — Schlußantrag

42. Mein Urteilsvorschlag lautet danach so:

Die von der Confederazione italiana dirigenti di azienda und von den Herren d'Elia und Marchesi eingereichte Klage ist als unbegründet abzuweisen, und es sind die Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu verurteilen.