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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1988 – C-38/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:176

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 24. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Griechische Republik, der vorgeworfen wird, ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag zu verletzen, indem sie den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs, des Vermessungsingenieurs und des Rechtsanwalts sowie deren Ausübung den eigenen Staatsangehörigen vorbehält.

2 Bezüglich der Berufe des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs macht die Griechische Republik geltend, daß die zu überprüfende Regelung lediglich den griechischen Diplominhabern die Verpflichtung auferlege, sich bei der Ingenieurskammer Griechenlands eintragen zu lassen, die die Eintragung vornehmen müsse, dies dagegen den Angehörigen der Mitgliedstaaten nicht vorschreibe.

3 Zunächst einmal, dies hat die mündliche Verhandlung bestätigt, ist die Ausübung der betreffenden Berufe in jedem Fall von der Eintragung bei der Ingenieurskammer abhängig. Ferner hängen bestimmte Rechte (Einziehung von Honoraren, Ausbildung usw.) von der Mitgliedschaft in der Kammer ab. Nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung müßten daher die Voraussetzungen des Zugangs zur Ingenieurskammer für eigene Staatsangehörige und für Angehörige der Mitgliedstaaten vollkommen identisch sein. Läßt sich feststellen, daß die angegriffene Regelung diesem Erfordernis Rechnung trägt?

4 Diese Regelung enthält zwei ausdrückliche Erwähnungen der Lage der Ausländer: einmal bezüglich der Betroffenen griechischer Herkunft und einmal bezüglich der Möglichkeit, Ausländer zu Ebrenmitgliedern der Kammer zu ernennen.

5 Nach Auffassung der Kommission folgt daraus, daß diese Möglichkeiten abschließend sind. Die griechische Regierung macht demgegenüber geltend, daß die fraglichen Rechtsvorschriften die Eintragung von Angehörigen der Mitgliedstaaten zuließen. Dies sei im übrigen die ständige Auslegungspraxis der Ingenieurskammer.

6 Die zu prüfenden Vorschriften schweigen dazu. Eine solche Auseinandersetzung über die Tragweite der angegriffenen Vorschriften macht indessen deutlich, daß diese zumindest einen bedeutsamen Ermessensspielraum eröffnen, sofern sie die Eintragung von Angehörigen der Mitgliedstaaten — über die beiden besonderen, soeben erwähnten Fälle hinaus — nicht überhaupt ausschließen. Ich kann auch nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß die Ständige Vertretung der Griechischen Republik in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Juli 1986 folgendes ausgeführt hat:

Bezüglich der noch bestehenden Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit beim Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs, des Vermessungsingenieurs und des Rechtsanwalts ist in den zuständigen Ministerien für Raumordnung, Wohnungsbau und Umweltschutz sowie im Justizministerium bereits das Verfahren zur Ausarbeitung entsprechender Rechtsvorschriften zur Aufhebung des Staatsangehörigkeitserfordernisses eingeleitet worden.

7 Deutlicher läßt sich — dieses Schreiben ist nach Erlaß des Gesetzes Nr. 1486/84 verfaßt, durch das nach der Klagebeantwortung der Griechischen Republik das Erfordernis der inländischen Staatsangehörigkeit abgeschafft worden sein soll — die im positiven Recht bestehende Diskriminierung kaum einräumen.

8 Ich neige daher sehr stark der Auffassung zu, daß die griechische Regierung die Möglichkeiten der Eintragung von Ausländern bei der Ingenieurskammer abschließend aufgeführt hat. In Ihrem Urteil Kommission/Frankreich haben Sie ausgeführt, daß eine Vertragsverletzung sich auch aus Rechtsvorschriften ergeben könne, die ein unausgesprochenes, aber eindeutiges Verbot enthielten. Sie haben hinzugefügt, daß auch bei Anwendung eines nationalen allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der die Auslegung der angegriffenen Bestimmung im Sinne ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschafts-recht ermögliche, gleichwohl eine gewisse Unsicherheit bezüglich der bestehenden Rechtslage bleibe. Hier reicht daher die Auslegung der griechischen Regelung, wie sie die Ingenieurskammer angeblich bei der Eintragung von Angehörigen der Mitgliedstaaten zugrunde legt, nicht aus, um die Beachtung der Vertragsbestimmungen sicherzustellen. Wir haben es hier mit einer Verwaltungspraxis zu tun, die, auch wenn es sich um eine ständige Praxis handelt, ohne Bedeutung für das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist. Es sei hier an Ihr Urteil in der Rechtssache Kommission/Italien erinnert, in dem Sie festgestellt haben, daß sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit dem EWG-Vertrag, auch soweit dieser unmittelbar anwendbar sei, letztlich nur mit Hilfe verbindlichen innerstaatlichen Rechts ausräumen lasse, das denselben rechtlichen Rang habe wie die zu ändernden Bestimmungen, und daß eine einfache Verwaltungspraxis, die die Verwaltungsbehörden naturgemäß beliebig ändern könnten und die nur unzureichende Publizität genieße, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden könne.

9 Soweit die Ausübung der betreffenden Berufe von der Eintragung bei der Ingenieurskammer abhängt, ohne daß zwischen dauernder und vorübergehender Tätigkeit unterschieden wird, liegt aus den Gründen, die mich eine Vertragsverletzung gemäß Artikel 52 EWG-Vertrag feststellen lassen, gleichzeitig auch eine Vertragsverletzung im Bereich des Artikels 59 vor.

10 Es sei jedoch betont, daß es hier lediglich um die diskriminierenden Aspekte der Regelung geht. Offen bliebe nämlich im Bereich der Dienstleistung die Frage der Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Eintragung, auch wenn sie keinerlei Diskriminierung mit sich brächte. Diese Problematik, vergleichbar mit den Fällen, die Ihnen insbesondere in den Rechtssachen van Binsbergen und Webb vorgelegen haben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es geht hier nur darum, die Beachtung des grundlegend wichtigen Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wie es in Artikel 60 Absatz 3 EWG-Vertrag für den Bereich der Dienstleistungen verankert ist.

11 Hinsichtlich des Berufes des Rechtsanwalts verstößt das griechische Recht offensichtlich gegen Artikel 52, wie er seit Ihrem Urteil in der Rechtssache Reyners in ständiger Rechtsprechung ausgelegt wird; der Zugang zu diesem Beruf ist nämlich den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten.

12 Die griechische Regierung hat erklärt, daß die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingetretenen Verzögerungen insbesondere auf den Wunsch zurückzuführen seien, eine Richtlinie der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Ich möchte hier, falls es denn notwendig sein sollte, jeden Zweifel zerstreuen und daran erinnern, daß Sie mit Ihrem Urteil in der Rechtssache Reyners die Ansicht zurückgewiesen haben, daß die unmittelbare Geltung des Artikels 52 von dem Erlaß von Richtlinien nach den Artikeln 54 und 57 EWG-Vertrag abhänge.

13 Die Würdigung der angegriffenen Regelung unter dem Blickwinkel des Artikels 59 erfordert keine langen Ausführungen. Die Griechische Republik, die vorträgt, daß die Beseitigung des Erfordernisses der inländischen Staatsangehörigkeit durch eine noch zu erlassende Gesetzesvorschrift den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und dessen Ausübung betreffe, bestreitet diese Vertragsverletzung nicht.

14 Ich bin infolgedessen der Auffassung, daß

festzustellen ist, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie diskriminierende Rechtsvorschriften über den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs, des Vermessungsingenieurs und des Rechtsanwalts sowie über deren Ausübung aufrechterhalten hat;

die Griechische Republik zu verurteilen ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.