Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.1988 – C-211/87
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:193
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 20. April 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Nuñez (Kläger), spanischer Staatsangehöriger, trat zum 1. Oktober 1986 in die Dienste der Kommission und arbeitete in Brüssel. Er beantragte die Gewährung der Auslandszulage gemäß Anhang VII Artikel 4 des Statuts, außerdem beantragte er die Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des Statuts.
Die Kommission wies die beiden Anträge zurück, desgleichen die hiergegen gerichtete Beschwerde. Im vorliegenden Verfahren ficht der Kläger diese Entscheidungen der Kommission an.
Nach Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 wird die Auslandszulage gewährt:
a) Beamten, die
die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.
Der Kläger wurde 1953 geboren und lebte seit 1961 in Belgien, wo er die höhere Schule besuchte. Dort verblieb er, bis er 1973 bei einem privaten Arbeitgeber in Brüssel eine Tätigkeit aufnahm. Diese Tätigkeit führte er bis 1976 fort, als er mit unbekanntem Status in die Dienste der spanischen Regierung trat. Von September 1980 an war er Beamter auf Lebenszeit bei der Spanischen Botschaft in Brüssel.
Zusammengefaßt macht er geltend, daß er während eines sechs Monate vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kommission ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in den Diensten eines anderen Mitgliedstaats gestanden habe. Folglich müßten gemäß Artikel 4 sein Wohnsitz und seine Tätigkeit während dieses Zeitraums außer Betracht bleiben; er könne daher die verschiedenen Zulagen verlangen. Im Ergebnis müsse er so behandelt werden, als hätte er während dieses Zeitraums nicht in Brüssel gewohnt.
Legt man Artikel 4 streng nach seinem Wortlaut aus, so spricht einiges für dieses Vorbringen. Mit dem Kläger kann man die
Ansicht vertreten, daß die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Satz 2 nicht nur den Dienst, sondern auch den vorgeschriebenen Wohnsitz außer Betracht lassen müßten. Der Klage sei also stattzugeben, wenn der Kläger während des sechs Monate vor seiner Ernennung durch die Kommission ablaufenden Fünfjahreszeitraums in den Diensten eines anderen Mitgliedstaats gestanden habe. Wäre beabsichtigt gewesen, den Zeitraum des Dienstes für einen Mitgliedstaat, während dessen der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt habe, außer Betracht zu lassen und auf einen früheren Zeitraum abzustellen, so hätte dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden können. Vorliegend werde nicht die Dienstzeit, sondern der Wohnsitz während des sechs Monate vor seiner Ernennung durch die Kommission ablaufenden Fünfjahreszeitraums außer Betracht gelassen.
Diese am Wortlaut orientierte Betrachtungsweise muß im Zusammenhang mit einer Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes gesehen werden. In der Rechtssache 246/83 (De Angelis/Kommission, Slg. 1985, 1253) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betroffene Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird. Die Wendung hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird erschließt Zweck und Zielsetzung der Auslandszulage.
Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache außerdem dargelegt, daß die im zweiten Gedankenstrich der Vorschrift enthaltene Ausnahme darauf beruht, daß nicht davon auszugehen ist, daß der Beamte ein dauerhaftes Band zu dem Land geknüpft hat, in dem er seinen Dienst für einen anderen Mitgliedstaat oder eine internationale Organisation versieht, weil er in dieser Eigenschaft nicht jene Bindung zu dem Land entwickelt, wie sie jemand begründet, der dort ständig arbeitet.
Diese Entscheidung ist jüngst im Urteil vom 23. März 1988 in der Rechtssache 105/87 (Morabito/Europäisches Parlament, Slg. 1988, 1707) aufgenommen und fortgeführt worden.
Der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich ist sicherlich zweideutig, ja unpräzise. Meines Erachtens läßt auch die französische Fassung das Gewollte nicht deutlicher erkennen. Ich meine jedoch, daß in Anbetracht dessen, was der Gerichtshof bereits in den beiden genannten Entscheidungen ausgeführt hat, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in dem von der Kommission befürworteten Sinne auszulegen ist. Es liegt auf der Hand, daß jemand, der in dem Land wohnt, in dem er schließlich als Beamter in die Dienste der Gemeinschaft tritt, jedoch seine Wohnsitzzeit durch die Zeit eines Dienstes für einen anderen Mitgliedstaat in demselben Land unterbricht, in keiner Weise wirklich eine Auslandstätigkeit ausübt. Er zieht zu diesem Zweck nicht in dieses Land um oder wechselt seinen Wohnsitz; ihm entstehen normalerweise nicht die zusätzlichen Kosten und Nachteile eines Dienstantritts in einem anderen Staat.
Ich würde deshalb den Artikel in dem von der Kommission befürworteten Sinne auslegen. Der Zeitraum des Dienstes für die Spanische Botschaft bleibt unberücksichtigt, und es wird sodann geprüft, ob der Kläger während des vorangegangenen Zeitraums tatsächlich in Belgien gewohnt hat und berufstätig war.
Daß bei einem anderen Standpunkt Beamte in wirklich vergleichbaren Situationen ungleich behandelt würden, wie die Kommission vorträgt, ist von erheblicher Bedeutung. Ziehen zwei Personen in einem frühen Alter nach Brüssel und verbringen sie dort praktisch ihre gesamte Kindheit und Jugend und sogar die erste Zeit ihres Erwerbslebens und arbeitet dann einer von ihnen zufällig für seinen eigenen oder einen anderen Mitgliedstaat, der andere jedoch für einen privaten Arbeitgeber, so wäre es befremdlich, wenn beide unterschiedlich behandelt würden. Folgte man dem Kläger, würden sie unterschiedlich behandelt. Folgte man der Kommission, würden sie gleich behandelt.
Der Kläger beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1322/79 (Vutera, Slg. 1981, 127). Der Gerichtshof bezieht sich dort auf Seite 138 in Randnummer 8 auf die in Artikel 4 aufgestellte Regel und fährt dann fort: Eine Ausnahme ist für Beamte vorgesehen, die während dieses Zeitraums im Dienstland wohnten, wenn sie im Dienst eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation standen, da unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, daß sie ein dauerhaftes Band zum Dienstland geknüpft haben.
Der Kläger hebt auf die Wendung dieses Zeitraums ab. Meiner Ansicht nach ging es dem Gerichtshof in der Rechtssache Vutera nicht um die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage; jedenfalls läßt diese Passage des Urteils die im vorliegenden Fall entscheidende Frage offen.
Der Kläger weist schließlich auch besonders auf seine Bindungen zu Spanien hin, die er aufrechterhalten habe, während er in Brüssel gewohnt habe. Dieser Gesichtspunkt steht meines Erachtens der von der Kommission vertretenen Auslegung ebensowenig entgegen, wie es an Zielsetzung und Zweck des Artikels etwas ändert, daß der Kläger als Beamter der Spanischen Botschaft wieder nach Spanien hätte berufen werden können und ihm dann Kosten entstanden wären. Die besonderen Ausgaben, die sich hieraus ergeben hätten, sind ihm nicht entstanden, und selbst wenn man annähme, daß jemandem, der wieder an einen inländischen Dienstort berufen wird, besondere Kosten entstehen, so ist darüber vorliegend nicht zu entscheiden. Er hätte dann wohl auch seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben.
Demgemäß legt die Kommission Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich zutreffend aus; daher sollte die Entscheidung davon ausgehen, daß der Fünfjahreszeitraum unmittelbar vor dem Zeitraum des Dienstes für die Spanische Botschaft in Brüssel der für den vorliegenden Fall maßgebliche Bezugszeitraum ist. Da der Kläger während dieses Zeitraums die maßgeblichen Voraussetzungen unstreitig nicht erfüllte, ist sein Antrag auf Zuerkennung der Auslandszulage abzuweisen.
Er beantragt außerdem die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 5. Nach diesem Artikel hat ein Beamter auf Lebenszeit Anspruch auf die Zulage, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: Entweder muß er die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfüllen, oder er muß nachweisen, daß er in Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln mußte.
Da der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage nicht erfüllt, liegt die erste Bedingung nicht vor. Die alternative Bedingung kann keinesfalls gegeben sein, weil der Kläger seit 1978 unstreitig an derselben Anschrift in Brüssel gewohnt hat.
Demgemäß ist die Klage abzuweisen, und jeder Partei sind gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.