Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1988 – C-267/86
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:215
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 28. April 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Vredegerecht des Kantons Beveren-Waas hat Sie mit Zwischenurteil vom 28. Oktober 1986 ersucht, die Bestimmungen des EWG-Vertrags im Bereich des Wettbewerbs, der Niederlassung, der Dienstleistungsfreiheit und der steuerlichen Gleichbehandlung im Zusammenhang mit den belgischen Rechtsvorschriften zur Regelung der Vergütung für Spareinlagen auszulegen.
Diese Regelung ist insbesondere in der Königlichen Verordnung vom 29. Dezember 1983 in der durch die Königliche Verordnung vom 13. März 1986 geänderten Fassung enthalten und sieht eine Steuerbefreiung der Guthabenzinsen bis zur Höhe von 50000 BFR vor, jedoch ausschließlich für die zu den gesetzlich festgelegten Sätzen verzinsten Spareinlagen. Die Befreiung gilt also nicht für Spareinlagen, die zu günstigeren Bedingungen eingezahlt werden.
Das Ausgangsverfahren hat seinen Ursprung in einer Klage des in Beveren-Waas wohnhaften Pascal van Eycke gegen die ASPA, ein in Antwerpen niedergelassenes Kreditinstitut. Die ASPA hatte sich geweigert, ein Sparguthaben des Klägers zu den vor dem 13. März 1986 geltenden günstigeren Zinsbedingungen anzunehmen. Er beantragte deshalb festzustellen, daß diese Weigerung rechtswidrig sei und daß die von der Beklagten angewandte Regelung — nämlich die genannte Königliche Verordnung — gegen verschiedene Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstoße.
Die Ihnen von dem Gericht vorgelegten Fragen gehen im wesentlichen dahin, a) ob die Artikel 85 ff. EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen sind, daß eine nationale Regelung mit ihnen unvereinbar ist, die in Festschreibung zuvor bestehender Absprachen zwischen den Banken gewisse Steuerbefreiungen von der Anwendung einheitlicher Zinssätze für die Spareinlagen abhängig macht und so auf eine Beschränkung des Wettbewerbs hinausläuft, und b) ob die Artikel 59 bis 66 und 95 EWG-Vertrag so auszulegen sind, daß eine nationale Regelung mit ihnen unvereinbar ist, die die genannte Befreiung denjenigen Spareinlagen vorbehält, die in nationaler Währung bei in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt werden.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht und sich in der mündlichen Verhandlung geäußert.
2. Unter Berufung auf das Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia-Novello, Sig. 1981, 3045) schlägt Ihnen die belgische Regierung vor, sich zur Beantwortung der Fragen für unzuständig zu erklären. Sieben Umstände bewiesen nämlich, daß das Ausgangsverfahren ein fiktiver Rechtsstreit und jedenfalls nur ein Vorwand sei: a) Der Rechtsanwalt des Klägers leiste in der Kanzlei des Rechtsanwalts der ASPA ein Praktikum ab; b) die Parteien hätten die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage beim Gerichtshof einvernehmlich beantragt; c) die Parteien hätten dem örtlich zuständigen Gericht von Antwerpen durch Vereinbarung das Gericht von Beveren-Waas vorgezogen; d) der Rechtsstreit sei gegenstandslos, da die Verordnung vom 13. März 1986 der ASPA die Anwendung günstigerer Bedingungen für die Spareinlagen nicht verbiete, sondern in diesem Fall nur die Steuerbefreiung ausschließe; e) da der Rechtsstreit bei einem Vredegerecht anhängig gemacht worden sei, habe die belgische Regierung ihre Argumente im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorbringen können; f) soweit das Urteil des Gerichtshofes ein Druckmittel gegenüber dem Finanzministerium darstellen sollte, wäre es unnütz; g) ein von einem Kreditinstitut angestrengtes Verfahren, mit dem die Nichtigerklärung der streitigen Regelung begehrt werde, sei beim belgischen Staatsrat anhängig.
Diese Argumentation überzeugt mich nicht. Sie berücksichtigt nämlich einerseits nicht die Tatsache, daß die vom Vredegerecht Beveren-Waas vorgelegten Fragen, im Unterschied zu dem Fall Foglia-Novello, ihren Ursprung in der belgischen Rechtsordnung haben und nicht in der eines anderen Mitgliedstaates und daß außerdem die Umstände, auf die die Argumentation gestützt wird — ich meine hiermit insbesondere die ersten drei Punkte — den künstlichen Charakter des Ausgangsrechtsstreits nicht unwiderlegbar beweisen. Nach Ihrer Rechtsprechung ist hingegen erforderlich, daß offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der... [vom Gerichtshof] erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts... und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Sabnia, Poidomani und Giglio, Randnr. 6, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Randnr. 11, Slg. 1981, 1563 bzw. Slg. 1985, 3001; meine Hervorhebung).
Zu den anderen vier von der belgischen Regierung angeführten Umständen möchte ich folgendes bemerken: a) Es ist Aufgabe allein des innerstaatlichen Gerichts, zu beurteilen, ob für den Erlaß seines Urteils die Beantwortung einer Frage durch den Gerichtshof erforderlich ist (Urteil vom 12. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 98, 162 und 258/85, Bertini und Bisignani u. a., Slg. 1986, 1885, 1893, Randnr. 8); b) aus dem Vorbringen der belgischen Regierung ergibt sich, daß das Ausgangsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist und sie zumindest in der vorliegenden Rechtssache ausreichend Gegelegenheit hatte, uns ihren Standpunkt darzulegen; c) die Tatsache, daß bei einem anderen innerstaatlichen Gericht ein Rechtsstreit mit einem gleichartigen Verfahrensgegenstand anhängig ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
3. Wie Sie sich erinnern werden, haben Sie in Beantwortung der von mir als Frage a) neu formulierten ersten beiden Fragen des Vredegerecht von Beveren-Waas zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die eine Steuerbefreiung von der Anwendung einheitlicher Zinssätze für die Spareinlagen abhängig machen, mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens möchte diese Frage bejaht sehen. Seiner Auffassung nach verstößt die Verordnung vom 13. März 1986 gegen Artikel 85 EWG-Vertrag, da sie a) nur eine zwischen Geldinstituten abgestimmte Verhaltensweise fortführe und allgemeinverbindlich mache, b) den Wettbewerb beschränke, da die Banken den Einlagenzinssatz einsetzten, um um Spareinlagen zu werben, c) den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige, indem sie das Tätigwerden von Banken aus anderen Mitgliedstaaten auf dem belgischen Markt behindere.
Eine einleitende Bemerkung: Daß der Bankensektor den Wettbewerbsregeln unterworfen ist, steht nicht in Frage (Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnrn. 7 und 8), und daß die beschränkende Maßnahme vom Staat getroffen wird, entzieht sie nicht der Beurteilung nach Artikel 85. Diese Bestimmung richtet sich zwar an die Unternehmen und nicht an die Staaten, jedoch dürfen die Staaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen treffen oder aufrechterhalten, die ihre praktische Wirksamkeit aufheben könnten. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86 (BNIC, Slg. 1987, 4789, Randnr. 23) eine nationale Regelung untersucht, die, wie im uns hier vorliegenden Fall, spartenübergreifende Vereinbarungen übernahm, von denen angenommen wurde, daß sie gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch festzustellen, daß Maßnahmen wie die streitige Verordnung ebenso wie die Regelung des Diskontsatzes währungspolitische, genauer gesagt, kreditpolitische Ziele verfolgen. Die Gewährung bestimmter steuerlicher Vorteile im Gegenzug zur Beschränkung des Zinssatzes hat nämlich Auswirkungen auf das Finanzgebaren der Sparer, die Liquidität der Banken und das allgemeine Zinsniveau. Konkret bremst die Einführung dieser Förderungsmaßnahme das Ansteigen der Guthabenzinsen und verringert folglich die Sollzinsen für das von den Banken verliehene Geld.
Sind diese Bemerkungen nun zutreffend, so erscheint es mir offensichtlich, daß diese Maßnahmen einen Bereich betreffen, der gemäß den Artikeln 104 und 105 EWG-Vertrag in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Da gemeinschaftsrechtliche Harmonisierungsbestimmungen fehlen, können sie also nicht als gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden, selbst wenn sie, wie es im vorliegenden Fall sicher der Fall ist, eine Einschränkung des freien Wettbewerbs im Bereich der Spareinlagen mit sich bringen.
4. Ich komme nun zu der Frage b, die im wesentlichen der dritten Vorlagefrage des belgischen Gerichts entspricht. Sie geht dahin, ob eine Regelung eines Mitgliedstaates, die eine Steuerbefreiung den Spareinlagen vorbehält, die in nationaler Währung bei in dem betreffenden Staat niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt werden, gegen die Vertragsbestimmungen im Bereich der Niederlassung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der steuerlichen Nichtdiskriminierung verstößt.
Dies ist einfach zu beantworten. Zunächst ist zu sagen, daß die Bestimmungen der Artikel 59 ff. nicht einschlägig sind, da die Liberalisierung des Kapitalverkehrs — mit der gemäß Artikel 61 Absatz 2 EWG-Vertrag die Liberalisierung der Dienstleistungen der Banken verbunden ist — noch nicht verwirklicht wurde. Weiter ist zu sagen, daß auch die Bezugnahme auf Artikel 95 nicht begründet ist, da Geld keine Ware ist (siehe Urteil vom 23. November 1978 in der Rechtssache 7/78, Thompson, Slg. 1978, 2247, Randnr. 25). Jedenfalls hat die Kommission — ohne daß der Kläger des Ausgangsverfahrens dem widersprochen hätte — ausgeführt, daß in Belgien in bezug auf die streitige Steuerbefreiung keine Diskriminierung zwischen den Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen inländischer und ausländischer Banken bestehe.
5. Ich schlage Ihnen demgemäß vor, die Ihnen vom Vredegerecht des Kantons Beveren-Waas durch Zwischenurteil vom 28. Oktober 1986 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Pascal van Eycke gegen ASPA vorgelegten Fragen folgendermaßen zu beantworten:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es den Mitgliedstaaten nicht verboten, eine Regelung zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, die die Gewährung bestimmter Steuervorteile für Zinsen aus Spareinlagen von der Anwendung einheitlicher Bedingungen hinsichtlich dieser Zinsen abhängig macht.