Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1988 – C-272/86
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1988:216
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 28. April 1988
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
1 Die Kommission leitete auf Beschwerden verschiedener Wirtschaftsteilnehmer und Informationen in Presse und Fernsehen Griechenlands über die Hemmnisse, die in Griechenland für die Ein- und Ausfuhr von Olivenöl aus anderen und in andere Mitgliedstaaten und Drittländer bestünden, ein Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Griechische Republik ein.
2 Angesichts der Antworten dieses Mitgliedstaats im Vorverfahren erhob die Kommission schließlich die vorliegende Vertragsverletzungsklage, mit der sie der Griechischen Republik vorwirft, ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30, 34 und 5 EWG-Vertrag und aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und insbesondere aus deren Artikel 3 verletzt zu haben.
3 Die Ereignisse, die zu der Klage führten, und der Verlauf des Vorverfahrens sind im Sitzungsbericht eingehend dargestellt, auf den ich im wesentlichen verweise.
4 Das Hauptproblem, das diese Rechtssache aufwirft, hängt mit dem Beweis der Umstände zusammen, die nach Meinung der Kommission einen Verstoß gegen die Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag und gegen die Verordnung Nr. 136/66/EWG darstellen.
5 Das Verhalten der griechischen Stellen während des gesamten Verfahrens war nämlich nicht geeignet, eine volle Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen. Sowohl im Vorverfahren als auch während des Rechtsstreits und selbst nach mehrfacher Aufforderung durch den Gerichtshof war die Regierung der Griechischen Republik außerstande, den Wortlaut etwaiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den umstrittenen Punkten mitzuteilen oder vollständige Erläuterungen zu den von den Beschwerden aufgeworfenen Problemen zu geben.
6 Aus diesem Grunde erweiterte die Kommission schon zu Beginn des Vorverfahrens ihre Rügen um den Vorwurf der Verletzung des Artikels 5 EWG-Vertrag durch Griechenland.
7 Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, vor der Prüfung des Vorbringens der Parteien zunächst die erhobenen Rügen genau zu umreißen.
8 So ist festzustellen, daß die Kommission gegen die Griechische Republik folgende drei Rügen geltend macht:
a) Mit dem Verbot der Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern habe sie gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 136/66/EWG, insbesondere deren Artikel 3, verstoßen.
b) Mit dem Verbot der Ausfuhr von Olivenöl — ausgenommen natives Olivenöl der Qualitäten extra und fein in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 1 — habe sie gegen Artikel 34 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 136/66/EWG, insbesondere deren Artikel 3, verstoßen.
c) Durch die Unterlassung der Mitteilung der von der Kommission hierzu geforderten Auskünfte habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen.
9 Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Rügen, die in der von der Kommission beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift enthalten sind, identisch sind mit den gesamten Rügen, die im Vorverfahren in den beiden Aufforderungsschreiben und den beiden mit Gründen versehenen Stellungnahmen erhoben worden sind, die die Kommission an die griechische Regierung gerichtet hat. In diesem Punkt steht daher nichts der Zulässigkeit der Klage und der Prüfung ihrer Begründetheit entgegen.
1. Zur Frage der Verwaltungsförmlichkeiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Olivenöl
10 Bezüglich der Festlegung des Streitgegenstands ergibt sich der erste klärungsbedürftige Punkt daraus, daß der Inhalt etwaiger Vorschriften oder interner Anweisungen, auf die die gerügten Praktiken gestützt werden, nicht bekannt ist.
11 Wir wissen bereits, daß die Kommission die griechischen Behörden schon im Vorverfahren ersucht hat, ihr die Verwaltungsförmlichkeiten mitzuteilen, die in Griechenland bei der Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen und durch deren Anwendung nach den vorliegenden Beschwerden die Einfuhr dieses Erzeugnisses in das griechische Hoheitsgebiet erschwert oder verhindert worden ist.
12 Trotz wiederholter Aufforderungen durch die Kommission haben die griechischen Behörden nie die geforderten Daten mitgeteilt und sich auf die Mitteilung beschränkt, daß — entgegen den von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gemachten Angaben — die Einfuhr von Olivenöl aus Staaten der EWG frei sei.
13 Was die Ausfuhren anbelangt, hat die griechische Regierung zwar die Existenz von Beschränkungen während eines bestimmten Zeitraums zugestanden, der Kommission jedoch niemals den Wortlaut der anwendbaren Vorschriften mitgeteilt, die auch nicht auf andere Art und Weise Kenntnis hiervon erlangen konnte.
14 Aus diesem Grunde hat der Gerichtshof, nachdem das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen war, die griechische Regierung schriftlich ersucht, ihre Verwaltungsförmlichkeiten zu erläutern und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Olivenöl seit 1984 vorzulegen.
15 Wie im Sitzungsbericht dargestellt ist, hat die griechische Regierung zunächst behauptet, daß seit diesem Zeitpunkt keinerlei beschränkende Bestimmung erlassen worden sei, ausgenommen Beschränkungen der Ausfuhr bestimmter Arten von Olivenöl während eines gewissen Zeitraums, die auf dem Schreiben Nr. 95 des Staatssekretärs für Wirtschaft vom 10. Januar 1985 an die Bank von Griechenland beruht hätten.
16 Der Gerichtshof hielt diese Antwort nicht für ausreichend und hat sein Ersuchen zweimal wiederholt.
17 Die Griechische Republik hat schließlich eingeräumt, daß es eine Verwaltungspraxis der Banken im Rahmen der Durchführung der Verordnung 136/66/EWG gebe, sie hat jedoch die anwendbaren Vorschriften nicht mitgeteilt.
18 Als der Gerichtshof weiter insistierte, hat die griechische Regierung lediglich etwas eingehender dargestellt, worin diese Bankenpraxis bestand, jedoch dem Ersuchen des Gerichtshofes um Vorlage der anwendbaren Bestimmungen weiterhin nicht Folge geleistet.
19 In der mündlichen Verhandlung sind die Bevollmächtigten der griechischen Regierung nach Aufforderung durch den Gerichtshof dabei geblieben, daß es keine kodifizierte Bestimmung gebe und daß die betreffenden Verwaltungspraktiken sicherlich in verschiedenen internen Dokumenten der Banken niedergelegt seien.
20 Man muß daher feststellen, daß es — mit Ausnahme des Schreibens des Staatssekretärs für Wirtschaft — nicht möglich war, konkrete Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden zu ermitteln, auf denen die der Kommission mitgeteilten Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen beruhten.
21 Aus diesem Grunde hat die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klage keine bestimmten Normen oder Bestimmungen angeführt, die für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt werden sollen.
22 Es muß andererseits festgestellt werden, daß die Rechtsnatur der Verwaltungspraxis der Banken, wie sie von der Griechischen Republik in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes dargestellt wurde, unweigerlich zu der Frage führen muß, welche Verbindungen sie mit den Problemen der Devisenbewirtschaftung haben könnte.
23 Die griechische Regierung hat nämlich erläutert, daß das angewandte Verfahren die Einreichung eines Antrags bei der Bank von Griechenland oder einer ihrer Niederlassungen vorsehe, um eine Prüfung des Antrags unter dem Blickwinkel der anstehenden Devisenprobleme zu ermöglichen, die Beachtung der devisenrechtlichen Verpflichtungen zu überprüfen und die illegale Devisenflucht zu verhindern.
24 Die mitgeteilten Einzelheiten sind indessen offensichtlich unzureichend, um das Problem unter diesem Blickwinkel zu untersuchen.
25 Aus diesem Grund hat auch die Kommission dem Gerichtshof in der Sitzung mitgeteilt, daß sie bereits seit mehreren Jahren versuche, die anwendbaren Bestimmungen in Erfahrung zu bringen, um Klarheit über Natur und Tragweite dieser Devisenbewirtschaftungen zu gewinnen.
26 Sie hat daher mangels tragfähiger Einzelheiten diesen Aspekt der griechischen Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten nicht zum Gegenstand der Klage gemacht.
27 Es ist mithin zu prüfen, ob anhand der übrigen verfügbaren Einzelheiten davon ausgegangen werden kann, daß die Existenz von Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen für Olivenöl in Griechenland als Folge von Verwaltungspraktiken bewiesen ist, die mit dem EWG-Vertrag oder dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
28 Wäre dies der Fall, so müßte festgestellt werden, daß die Griechische Republik die ihr nach Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen verletzt hat.
29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes reichen nämlich bloße Verwaltungspraktiken, wenn sie hinreichend belegt sind, für die Feststellung einer Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag aus.
2. Zu den Einfuhrbeschränkungen
30 Die Kommission wirft der Griechischen Republik vor, ihren Markt für die Einfuhren von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern zu schließen und dadurch die Grundregeln des freien Warenverkehrs und der gemeinsamen Marktorganisation für Fette zu verletzen.
31 Zur Begründung führt die Kommission (in der Klageerwiderung) den Umstand an, daß die Griechische Republik seit ihrem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften (1. Januar 1981) bis zur Einreichung der Klage (11. November 1986) nur 2005 t raffiniertes Olivenöl aus Italien eingeführt habe, die im übrigen sofort wieder in die Sowjetunion ausgeführt worden seien.
32 Sie führt weiter einen Artikel aus der Fachpresse an, in dem unter anderem Äußerungen des griechischen Handelsministers erwähnt werden, wonach es keine Einfuhren von Olivenöl nach Griechenland gebe.
33 Schließlich verweist die Kommission auf die wiederholten Versuche von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere in den Jahren 1984 und 1985, italienisches Olivenöl nach Griechenland einzuführen. Die Anträge der betreffenden Unternehmen seien stillschweigend ohne jegliche Begründung abgelehnt worden.
34 Bezüglich des ersten Umstands zieht sich die Griechische Republik auf die allgemeine Erklärung zurück, daß die Einfuhr von Olivenöl nach Griechenland frei sei; der Umstand, daß es (mit Ausnahme der wieder in die Sowjetunion ausgeführten 2005 t) gleichwohl keine Einfuhren gegeben habe, hänge damit zusammen, daß kein Bedarf bestehe, weil die einheimische Erzeugung die inländische Nachfrage decke, und — so das Vorbringen der Griechischen Republik in der mündlichen Verhandlung — daß die Preise auf dem griechischen Markt niedriger als im Ausland seien.
35 Ich muß schon sagen, daß ein so langer Zeitraum fast ohne Olivenöleinfuhren bereits für sich genommen geeignet ist, einige Zweifel bezüglich der vollkommenen Ordnungsgemäßheit der in dieser Zeit angewandten Verfahren aufkommen zu lassen.
36 Dies gilt um so mehr, als die Verteidigung der Griechischen Republik in diesem Punkt weitgehend unvereinbar ist mit ihrer Behauptung — die sie als Rechtfertigung für das Verbot der Ausfuhren anführt, das ihr ebenfalls vorgeworfen wird —, daß während eines Teils des streitigen Zeitraums der griechische Markt von einem spürbaren Produktionsrückgang getroffen worden und ein starker Mangel dieses Erzeugnisses eingetreten sei. Die Argumentation der griechischen Regierung scheitert daher an ihren eigenen Widersprüchen.
37 Trotzdem reicht ein Zweifel oder eine Vermutung, daß das Fehlen von Einfuhren auf einer nicht ordnungsgemäßen Praxis beruhte, für sich allein nicht aus, eine Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festzustellen.
38 Nicht schlüssig ist ebenfalls die Berufung auf einen kleinen Satz in einer Zeitung, mit dem einem Mitglied der griechischen Regierung eine bestimmte Erklärung zugeschrieben wird.
39 Gleiches gilt aber nach meiner Überzeugung nicht für den dritten Umstand (oder die Gesamtheit von Umständen), auf den die Kommission ihren Vorwurf stützt, die konkreten Fälle nämlich, in denen ohne irgendeine Erklärung die Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten nicht genehmigt wurde.
40 Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission Dokumente vorgelegt, die wiederholte fruchtlose Versuche eines Wirtschaftsteilnehmers (der italienischen Gesellschaft Alivar) in den Jahren 1984 und 1985 belegen, Olivenöl nach Griechenland einzuführen, ohne daß die griechischen Behörden den Betreffenden irgendeine Begründung für ihre Weigerung gegeben hätten. Das betreffende Olivenöl blieb nach den bei den Akten befindlichen Dokumenten in den Zollagern blockiert.
41 Vor der Einfuhr war ein Antrag bei den Bankinstituten zu stellen, der, wie die Griechische Republik eingeräumt hat, nicht nur den Antragstellern die Einfuhren ermöglichen ..., sondern auch die illegale Kapitalflucht verhindern sollte. Die Dokumente bezüglich der Beschwerden der Firma Alivar erwähnen ausdrücklich die Einreichung eines Antrags bei der Bank, an den sich ein nicht ganz durchsichtiges bürokratisches Verfahren anschließen sollte. In keinem Fall folgte dem Antrag ein Bescheid.
42 Die Realität dieser Fälle von Schwierigkeiten bei der Einfuhr wurde von der griechischen Regierung nicht bestritten, die sich darauf beschränkte, diese Fälle als Ausnahmen darzustellen, und deren Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gerade zu der Mitteilung in der Lage waren, daß nach Angaben der zuständigen Behörden die der Kommission übermittelten Beschwerden unbegründet seien, sie aber nicht über Einzelheiten verfügten, die dies belegen könnten. Auf jeden Fall haben sie eingeräumt, daß die besagten Beschwerden als Reaktion auf die Starrheit der griechischen Verwaltungsmaschinerie formuliert sein könnten.
43 Man könnte meinen, daß dieser Praxis der notwendige Grad an Verfestigung oder Allgemeinheit fehlt, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich ist, um eine Verwaltungspraxis als eine gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme anzusehen (vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Französische Republik, a. a. O., Randnr. 13). Aber dem ist nur scheinbar so.
44 Da nämlich zwischen Januar 1981 und November 1986 lediglich 2005 t eingeführt wurden (die im übrigen niemals in den griechischen Freiverkehr gelangt sind, da sie sofort wieder nach der Sowjetunion ausgeführt wurden), gibt es nur zwei Möglichkeiten:
Entweder hat nur die Gesellschaft Alivar während dieses Zeitraums die Einfuhr von Olivenöl beantragt, was dann bedeutet, daß — mit Ausnahme des Sonderfalls der 2005 t — alle beantragten Einfuhren untersagt wurden;
oder es gab andere Einfuhranträge und alle wurden abgelehnt, was bedeutet, daß die übrigen Beschwerden, die die Kommission mitgeteilt hat, begründet sind.
45 Unter diesen Umständen sind die festgestellten Fälle von Einfuhrhemmnissen in meinen Augen ausreichend, um Griechenland zu verurteilen.
46 Auch wenn nicht nachgewiesen ist, daß Hemmnisse für die Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern bestanden (und die Klage insoweit nicht als begründet angesehen werden kann), zeigt doch der festgestellte Sachverhalt, daß die Griechische Republik die Bestimmungen des Artikels 30 EWG-Vertrag verletzt hat, indem sie die Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland behindert hat.
3. Zu den Ausfuhrbeschränkungen
47 Am 1. Februar 1985 ersuchte die Kommission, die durch Beschwerden und ihr zugegangene Nachrichten aufmerksam geworden war, den griechischen Minister für Landwirtschaft mit Fernschreiben um Auskünfte über etwaige Beschränkungen der Ausfuhr von Olivenöl der Qualitäten extra und fein in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer.
48 Mit Schreiben vom 14. Februar teilte der griechische Minister der Kommission mit, daß die anhaltende Trockenheit des Vorjahres und der späte Einfall der Olivenfliege zu einer Verknappung des Olivenöls der Qualitäten extra und fein auf dem griechischen Markt geführt hätten, was einen übertriebenen Preisanstieg und eine Marktverzerrung zur Folge gehabt habe, die bis zum Auftreten spekulativer Erscheinungen gegangen sei. Angesichts dieser Situation habe sich die griechische Regierung entschlossen, die Ausfuhr dieser beiden Qualitäten von Olivenöl zeitweilig zu untersagen.
49 In diesem Rahmen hat die Kommission in ihrem ersten Aufforderungsschreiben wegen Vertragsverletzung und ihrer ersten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 21. Oktober 1985 die von der griechischen Regierung bewirkten Hemmnisse der Ausfuhr von Olivenöl gerügt.
50 Später erfuhr die Kommission durch neue Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern, daß die Griechische Republik nicht nur weiterhin die Ausfuhr von Olivenöl der Qualitäten extra und fein untersage, sondern das Verbot auch auf alle anderen Arten von Olivenspeiseöl und auf Lampantöl für industrielle Zwecke ausgedehnt habe; nur die Ausfuhr von Olivenöl extra und fein in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens fünf Litern sei gestattet.
51 Die Kommission übersandte daher am 10. April und am 26. Juni 1986 ein neues Aufforderungsschreiben wegen Vertragsverletzung und eine neue mit Gründen versehene Stellungnahme und erweiterte ihre Rügen auf all diese Arten von Olivenöl.
52 Auch in der Klageschrift wurde der Streitgegenstand der vorliegenden Vertragsverletzungsklage bezüglich der Ausfuhren in diesem weiten Rahmen formuliert.
53 Bei der Prüfung sollten die beiden Phasen, in denen die Rügen nacheinander formuliert wurden, getrennt behandelt werden.
54 a)An erster Stelle ist zu berücksichtigen, daß die griechische Regierung eingeräumt hat, die Ausfuhr von Olivenöl der Qualitäten extra und fein zeitweilig verboten zu haben. Der Verbotszeitraum, der ursprünglich auf vier Monate vom 10. Januar 1985 an festgesetzt war, wurde dann ausdrücklich bis zum 10. Juni jenes Jahres verlängert. Am 11. Juli erfolgte eine erste Ausfuhr von 10000 t Olivenöl in die Sowjetunion.
55 Die beschränkende Maßnahme wurde, wie wir wissen, mit der Knappheit an Olivenöl der genannten Qualitäten begründet; die griechische Regierung verteidigt sich außerdem dadurch, daß sie der Kommission vorwirft, dem vom griechischen Landwirtschaftsminister in seinem Schreiben vom 14. Februar 1985 gestellten Antrag nicht entsprochen zu haben, in dem dieser den Wunsch geäußert hatte, die zuständigen Dienststellen der Kommission sollten gemeinsam mit den Dienststellen des griechischen Ministeriums für Landwirtschaft nach einer Lösung dieses außergewöhnlichen Problems suchen.
56 Dieses Verteidigungsvorbringen der griechischen Regierung greift nicht durch.
57 Denn um die Auswirkung der Ernteschwankungen auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage abzuschwächen und dadurch die Verbraucherpreise zu stabilisieren, sieht Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG einen Mechanismus vor, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschließen [kann], daß die Interventionsstelle einen Ausgleichsvorrat an Olivenöl bilden und Vorschriften für die Bildung, die Verwaltung und den Absatz des Vorrats erläßt.
58 Den nationalen Behörden ist keinerlei Befugnis zugestanden, einseitig — wie es die griechische Regierung getan hat — aus den angegebenen Gründen Beschränkungen der Ausfuhr anzuordnen.
59 Die griechische Regierung kann mithin nicht mit einem mit Schreiben vom 14. Februar 1985 gestellten Antrag die einseitigen ausfuhrbeschränkenden Maßnahmen rechtfertigen, die sie vom 10. Januar desselben Jahres an ins Werk gesetzt hat.
60 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission ferner darauf aufmerksam gemacht, daß eine Anwendung der in Artikel 12 der Verordnung vorgesehenen Maßnahme nicht gerechtfertigt gewesen wäre, da es bei den Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten Überschüsse an Olivenöl gegeben habe.
61 Auf jeden Fall sei die griechische Regierung nicht befugt gewesen, an Stelle des Rates beschränkende oder regulierende Maßnahmen zu ergreifen, zu deren Erlaß nur dieser ermächtigt war.
62 Aus diesem Grund bleibt mir nur die Feststellung, daß die Griechische Republik, indem sie die Ausfuhren von Olivenöl der Qualitäten extra und fein in der Zeit zwischen dem 10. Januar und dem 10. Juni 1985 untersagte, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 136/66/EWG verstoßen hat.
63 b)Die Kommission macht indessen geltend, daß die Griechische Republik auch nach dem im vorigen Absatz genannten Zeitraum weiterhin die Ausfuhren von Olivenöl untersagt und das Verbot auf alle Qualitäten des Erzeugnisses ausgedehnt habe — ausgenommen lediglich Olivenspeiseöl in kleinen Behältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens fünf Litern und Oliventresteröl in jedweder Form.
64 Die Kommission stützt ihre Rüge in erster Linie auf den Vergleich von Eurostat gelieferter statistischer Daten über die ausgeführten Mengen in Behältern von weniger als fünf Litern mit den Daten der Gesamtausfuhren.
65 Sie trägt zum anderen vor, daß die Ausfuhr von 65000 t losem Olivenöl während des Wirtschaftsjahres 1985/86 die Kontingentierung und die staatliche Intervention auf dem Olivenölmarkt deutlich mache, zumal mit Ausnahme von 10000 t (die von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeführt worden seien) diese Mengen über den Genossenschaftlichen Zentralverband der Olivenölerzeuger und zu einem guten Teil zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verträge ausgeführt worden seien.
66 Diese Tatsachen bestätigen nach Auffassung der Kommission den Inhalt verschiedener Artikel in einer Fachzeitschrift und die Beobachtungen einer Gruppe von Beamten der Kommission, die sich im September 1985 in Griechenland aufgehalten hätte.
67 Hilfsweise legt die Kommission ein Liste von zwölf zwischen dem 9. Januar 1985 und dem 18. November 1986 eingereichten Beschwerden griechischer und italienischer Wirtschaftsteilnehmer vor, die vergeblich versucht hätten, loses Olivenspeiseöl aus der Griechischen Republik auszuführen.
68 Nach meiner Meinung erlauben die von der Kommission im Verfahren vorgelegten Beweisstücke leider nicht, sichere Schlußfolgerungen hinsichtlich des uns beschäftigenden Problems zu ziehen.
69 Was die Statistiken von Eurostat anbelangt, so sind sie nicht nur nicht ganz aussagekräftig im Vergleich mit den Daten bezüglich anderer Mitgliedstaaten, sondern sagen auch nichts über die Ursachen der verhältnismäßig geringen Ausfuhr aus Griechenland aus.
70 Die griechische Regierung hat ihre Version dieser Gründe dargelegt, die mit den Verbrauchergewohnheiten der griechischen Bevölkerung zusammenhingen: sie habe den höchsten Pro-Kopf-Verbrauch in der Gemeinschaft (20 kg) und verbrauche damit nahezu die gesamte einheimische Erzeugung.
71 Die Abwicklung von 85 % der Ausfuhren von losem Olivenöl über den Genossenschaftsverband Elaiourgiki erklärt die griechische Regierung durch den Umstand, daß dieser die größte Produktionsgenossenschaft für Olivenöl sei und über bedeutende Vorräte verfüge, die er ohne Schwierigkeiten ausführen könne.
72 Zum anderen können die genannten Presseartikel nur als Hinweise, nicht aber als Beweise angesehen werden. Ebenso ist die Bezugnahme auf die von der Gruppe der Kommissionsbeamten gewonnenen Erfahrungen nicht durch irgendwelche Beweise gestützt, die die mitgeteilten Eindrücke belegen würden, noch durch einen zusammenfassenden Bericht.
73 Schließlich scheinen auch die Beschwerden der Wirtschartsteilnehmer nicht mit den notwendigen Beweisen belegt, um sie als bewiesen oder nicht bewiesen anzusehen.
74 Die vorstehenden Feststellungen spiegeln sicherlich die Schwierigkeiten der Kommission bei der Erforschung und dem Nachweis der Indizien für den ihr zur Kenntnis gebrachten Verstoß wider.
75 Mit Sicherheit ist für diese Schwierigkeiten weitgehend — wie wir nachstehend noch sehen werden — der Mangel an Kooperation seitens der griechischen Behörden verantwortlich.
76 Sicher ist ebenfalls, daß die Umstände rund um die vorliegende Rechtssache darauf hindeuten, daß es mit dem Verständnis der Griechischen Republik für die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes und die Beachtung seiner Regeln nicht zum besten bestellt ist.
77 Es steht schließlich fest, daß die Vertreter der griechischen Regierung eingeräumt haben, daß die Exporteure zu Recht über die mit der Bürokratie der griechischen Verwaltung zusammenhängenden Probleme Beschwerde geführt haben.
78 Gleichwohl läßt sich die Feststellung einer Vertragsverletzung nicht auf der Grundlage von Indizien treffen, indem man das als Beweis anführt, was zu beweisen ist. Im vorliegenden Fall scheinen mir daher keine ausreichenden Gründe gegeben, um zu einer Beweislastumkehr zu gelangen.
79 Aus diesem Grunde bin ich der Auffassung, daß die Klage bezüglich der behaupteten Einschränkungen der Ausfuhr von Olivenöl für den Zeitraum nach dem 10. Juni 1985 als unbegründet anzusehen ist.
4. Zur Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag
80 Die Kommission ist der Auffassung, daß die griechische Regierung, indem sie sich weigerte oder es unterließ, die von der Kommission angeforderten Informationen zu liefern, oder ihre Übermittlung in übertriebener Weise hinauszögerte, die Verpflichtungen gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verletzt habe.
81 Das Verhalten der Griechischen Republik verdient in der Tat — wie schon aus dem vorstehend Gesagten hervorgeht — einen Tadel. Ich erinnere daran, daß die Kommission am 13. August 1984 an diesen Mitgliedstaat ein Fernschreiben richtete, mit dem sie um Informationen über Beschränkungen der Ausfuhren von Olivenöl und insbesondere über zwei konkrete Fälle der Verweigerung der Einfuhrgenehmigung sowie um die Angabe ersuchte, aufgrund welcher Verwaltungsförmlichkeiten diese Beschränkungen eingeführt worden seien. Da eine Antwort ausblieb, wurde das Ersuchen am 4. Oktober und am 28. November 1984 wiederholt.
82 Erst etwa acht Monate nach dem ersten Fernschreiben antworteten die griechischen Behörden am 4. April 1985 mit der bloßen Behauptung, daß die Einfuhr von Olivenöl aus den Ländern der EWG nach Griechenland frei sei.
83 Der Mangel an Bereitschaft zur Zusammenarbeit der griechischen Behörden zeigte sich erneut, als Griechenland zu wiederholten Malen vom Gerichtshof aufgefordert wurde, die Verwaltungsförmlichkeiten zu erläutern und die innerstaatlichen Vorschriften über Ein- und Ausfuhr von Olivenöl bekanntzugeben.
84 Die griechische Regierung gab nicht nur nie diese Vorschriften bekannt, sondern gab auch keinerlei Erläuterung über den Ursprung der den Importeuren und Exporteuren im Rahmen der Verwaltungspraxis der Banken auferlegten Verpflichtungen sowie darüber, wie diese hiervon Kenntnis erlangen können.
85 Der gleiche Mangel an Zusammenarbeit läßt sich hinsichtlich der Ausfuhren feststellen. So blieben die Beschwerden, die im Anschluß an den Zeitraum, für den die griechische Regierung das Verbot von Ausfuhren einräumt, eingelegt wurden, ohne jede Antwort; weder der Kommission noch dem Gerichtshof wurde irgendeine innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bezüglich des in der zweiten mit Gründen versehenen Stellungnahme angesprochenen Zeitraums vorgelegt.
86 Auch die Berufung der griechischen Regierung auf die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den verschiedenen staatlichen Dienststellen kann nicht als ausreichende Rechtfertigung angesehen werden.
87 Ich schlage Ihnen daher vor, wie in dem Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86 zu entscheiden, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen hat, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern und alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen müssen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe ergeben.
5. Anträge
88 Ich schlage Ihnen daher vor, zu entscheiden, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30, 34, und 5 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette verstoßen hat, daß sie
a) Hemmnisse für die Durchführung von Einfuhren von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten durch das Erfordernis der Einreichung eines Antrags im Rahmen einer Verwaltungspraxis der Banken geschaffen hat und den Anträgen ohne irgendwelche Erklärungen nicht entsprochen hat;
b) Ausfuhren von Olivenöl der Qualitäten extra und fein mindestens für den Zeitraum zwischen dem 10. Januar und dem 10. Juni 1985 untersagt hat;
c) die Übermittlung vollständiger Angaben zu den behaupteten Tatsachen und die Mitteilung der anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften unterlassen und dadurch ihre Mitwirkungspflicht gegenüber den Organen verletzt hat, die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Vertrags auferlegt sind.
89 Im übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
90 Soweit die Klägerin nicht in allen Punkten obsiegt hat, ist dies im wesentlichen auf die mangeine Mitwirkung der Griechischen Republik zurückzuführen, so daß ich Ihnen vorschlage, diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.