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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.04.1988 – C-61/87

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1988:219

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 61/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Belfort in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

André Thevenot und andere

gegen

Centrale laitière de Franche-Comté

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen über die zusätzliche Abgabe für Milch

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter U. Everling, Y. Galmot, R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

André Thevenot und andere, vertreten durch Rechtsanwalt M. Helvas,

die Centrale laitière de Franche-Comté, vertreten durch Rechtsanwalt A. Tisserand,

die französische Regierung, vertreten durch Régis de Gouttes, Philippe Pouzoulet und C. Colonna,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Denise Sorasio,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 1988,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal de grande instance Belfort hat mit Urteil vom 3. Februar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen über die zusätzliche Abgabe für Milch zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem Herr Thevenot und sieben andere Milcherzeuger die Centrale laitière de Franche-Comté (nachstehend: die Molkerei) verklagt haben. Die Molkerei, der die Kläger des Ausgangsverfahrens regelmäßig die von ihnen erzeugte Milch liefern, hatte von deren Milchlohn die zusätzliche Abgabe abgezogen, die sie selbst für das Wirtschaftsjahr 1984/85 zu entrichten hatte.

3 Die zusätzliche Abgabe wird auf die gelieferten Milchmengen erhoben, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten; sie wird entweder von den Milcherzeugern (Formel A) oder von den Käufern von Milch oder anderen Milcherzeugnissen geschuldet, die sie auf die ihnen angeschlossenen Erzeuger abwälzen (Formel B); die Französische Republik hat sich für die Formel Β entschieden.

4 Mit ihrer Klage wenden sich die betroffenen Erzeuger im wesentlichen dagegen, daß die Molkerei Milchlohnforderungen der Erzeuger mit den sich aus der Erhebung der zusätzlichen Abgabe ergebenden Forderungen der Molkerei verrechnet hat. Sie machen geltend, die französische Verwaltung habe das einschlägige Gemeinschaftsrecht bei der Bestimmung sowohl ihrer individuellen Mengen als auch der Referenzmenge der Molkerei unrichtig ausgelegt.

5 Um dieses Vorbringen beurteilen zu können, hat das Tribunal de grande instance Belfort das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Können die Erzeuger, die ein und dieselbe Molkerei beliefern, im Rahmen der Anwendung der Formel B, wie sie von Frankreich gewählt wurde, die Austauschbarkeit ihrer jeweiligen individuellen Erzeugung geltend machen, dergestalt, daß der einzige Umstand, der die Erhebung der zusätzlichen Abgabe auslöst, die Überschreitung der gemäß den Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 berechneten Referenzmenge der Molkerei ist?

2) Liegt eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag vor, wenn Erzeuger, die ein und dieselbe Molkerei beliefern, in der Weise unterschiedlich behandelt werden, daß ihnen je nach den von ihnen jeweils individuell erzeugten Mengen zum Zwecke der Bestimmung des Umfangs ihres Produktionsrechts in Katastrophenfällen gemäß Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 verschiedene Prozentsätze zugewiesen werden?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, der zu deren Durchführung erlassenen französischen Rechtsvorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Die erste Frage ist angesichts des Akteninhalts und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen dahin zu verstehen, daß das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen will, ob Artikel 5 c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) in dem Sinne auszulegen ist, daß die zusätzliche Abgabe im Rahmen der Formel B nur insoweit geschuldet wird, als die Referenzmenge des Käufers überschritten wurde.

8 Alle Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, daß im Rahmen der Formel B (Käuferformel) bei der Bestimmung der von der zusätzlichen Abgabe befreiten Referenzmenge auf die Käufer, d. h. die Molkereien, und nicht auf die Erzeuger abgestellt wird. Infolgedessen finde für jeden Zeitraum jeweils ein automatischer interner Ausgleich zwischen den ein und derselben Molkerei angeschlossenen Erzeugern statt, so daß die Abgabenpflicht nur bei Überschreitung der Referenzmenge der Molkerei ausgelöst werde. Die Kommission führt jedoch aus, daß die jährlich im Rahmen eines solchen Ausgleichs vorgenommenen Neuzuteilungen die individuellen Mengen der einzelnen Erzeuger nicht erhöhten und diesen somit keinen Anspruch auf Übertragung der Mengen von einem Zeitraum auf den anderen verliehen.

9 Artikel 5 c Absatz 1 Formel B der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 857/84 lautet: Jeder Käufer von Milch oder anderen Milcherzeugnissen, die ihm vom Erzeuger geliefert werden, zahlt eine Abgabe auf die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten. Der Käufer, der die Abgabe zu zahlen hat, wälzt diese allein auf die Erzeuger ab, die ihre Lieferungen erhöht haben, und zwar im Verhältnis zu ihrem Beitrag an der Überschreitung der Referenzmenge des Käufers.

10 Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, daß bei Zugrundelegung der Formel B die zusätzliche Abgabe nur insoweit geschuldet wird, als die Gesamtheit der von einer Molkerei gekauften Milch- oder Milchäquivalenzmengen deren Referenzmenge übersteigt, wobei diese Menge gegebenenfalls unter Berücksichtgung der den Erzeugern gemäß den Artikeln 3, 4 oder 4 a der Verordnung Nr. 857/84 zusätzlich zugeteilten Mengen anzupassen ist.

11 Bei Zugrundelegung der Formel B wird deshalb die Abgabe nicht geschuldet, wenn die Steigerung der Lieferungen eines einer Molkerei angeschlossenen Erzeugers durch eine entsprechende Verringerung der Lieferungen anderer, derselben Molkerei angeschlossener Erzeuger ausgeglichen wird, so daß sich die von dieser gekaufte Gesamtmenge innerhalb der Grenzen der Referenzmenge hält. Die Erhebung der Abgabe knüpft also im Rahmen dieser Formel an die Referenzmenge der Molkerei an, deren Überschreiten die Abgabepflicht auslöst, während die individuellen Mengen der einzelnen Erzeuger nur für die Zwecke der Abwälzung der entrichteten Abgabe auf den jeweiligen Erzeuger berücksichtigt werden.

12 Diese Auslegung wird durch einen Vergleich der vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen mit den — ebenfalls in Artikel 5 c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 in dessen neuer Fassung enthaltenen — Regeln für die Anwendung der Formel A bestätigt. Diese Regeln besagen im wesentlichen, daß die Abgabe im Rahmen der Formel A von dem Milcherzeuger geschuldet wird, und zwar für die Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und in dem betreffenden Zeitraum von zwölf Monaten die ihm zugeteilte Referenzmenge überschreiten. Dagegen können Erzeugern im Rahmen der Formel Β innerhalb des betreffenden Zeitraums von zwölf Monaten die individuellen Referenzmengen zugute kommen, die andere, derselben Molkerei angeschlossene Erzeuger nicht ausgenutzt haben, soweit diese Mengen in den durch die einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Fällen der nationalen Reserve des betroffenen Mitgliedstaates zugewiesen worden sind.

13 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 5 c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 dahin auszulegen ist, daß die zusätzliche Abgabe im Rahmen der Formel Β nur insoweit geschuldet wird, als die Referenzmenge des Käufers überschritten wurde.

Zur zweiten Frage

14 Bei der zweiten Frage geht es im wesentlichen um die Tragweite der den Erzeugern durch Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) zugestandenen Wahlmöglichkeit, und zwar im Hinblick auf einen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß Erzeugern, die derselben Molkerei angeschlossen sind, wegen eingetretener Naturkatastrophen zusätzliche, nach unterschiedlichen Prozentsätzen berechnete individuelle Mengen zugeteilt wurden.

15 In Artikel 3 Nr. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 857/84, der im Rahmen sowohl der Formel A als auch der Formel Β anzuwenden ist, heißt es, daß Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem nach Artikel 2 gewählten Referenzjahr von außergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde, die vor oder während des betreffenden Jahres eingetreten sind, ... auf Antrag erwirken [können], daß ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 dieser Bestimmung enthält eine Aufzählung der Situationen, die diese Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres rechtfertigen; diese Liste wurde durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzt.

16 Alle Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, daß nur die Erzeuger, deren Betrieb durch eine der in den vorgenannten Bestimmungen aufgeführten Naturkatastrophen betroffen wurde, die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres erwirken können. Die französische Regierung führt hierzu aus, die Tatsache, daß der Einzugsbereich einer Molkerei in einer als geschädigt anerkannten Zone liegt, berechtige nicht automatisch alle dieser Molkerei angeschlossenen Erzeuger zur Wahl eines anderen Referenzjahres. Die Kommission bemerkt überdies, Artikel 3 Nr. 3 gestatte es zwar, ein anderes Referenzjahr an die Stelle des von dem betroffenen Mitgliedstaat gewählten zu setzen, besage aber deswegen nicht, daß der betroffene Erzeuger einen Anspruch auf eine individuelle Menge in Höhe derjenigen, die er während des ersatzweise gewählten Referenzjahres tatsächlich geliefert habe, geltend machen könne, ohne hierbei dem allgemein angewandten Abschlag sowie etwaigen im Verhältnis zwischen verschiedenen Regionen oder Gruppen von Abgabenpflichtigen vorgenommenen Anpassungen unterworfen zu sein.

17 Angesichts dieser Ausführungen der Beteiligten ist zunächst hervorzuheben, daß sich Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 auf die persönliche Lage des einzelnen Erzeugers bezieht, gleichviel, welcher Molkerei er angeschlossen ist. Daher fallen nur die Erzeuger unter diese Bestimmung, die deren Voraussetzungen in eigener Person erfüllen; nur sie haben daher ein Recht auf Wahl eines anderen Referenzjahres. Dagegen steht ein solches Recht Erzeugern nicht zu, deren Betrieb nicht durch eines der in den in Rede stehenden Vorschriften aufgeführten außergewöhnlichen Ereignissen betroffen wurde.

18 Was das Erfordernis der Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres betrifft, so führen der Aufbau von Artikel 3 Nr. 3 und dessen Stellung im Zusammenhang der Verordnung Nr. 857/84 dazu, diese Bestimmung dahin auszulegen, daß sie die vollständige Ersetzung des von dem betroffenen Staat gewählten Referenzjahres durch das vom Erzeuger innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 gewählte Referenzjahr vorsieht. Diese Bestimmung berührt jedoch nicht die Anwendbarkeit aller übrigen Vorschriften über die Bestimmung der Referenz- und der individuellen Mengen, insbesondere von Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84.

19 Hieraus folgt, daß die individuelle Menge eines Erzeugers, der die Voraussetzungen von Artikel 3 Nr. 3 erfüllt, gleich der Milch- oder Milchäquivalenzmenge ist, die dieser Erzeuger während des aufgrund dieser Bestimmung gewählten Referenzjahres geliefert hat, wobei auf diese Menge jedoch die in Artikel 2 genannten — gegebenenfalls gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach Gruppen von Abgabenpflichtigen oder nach Regionen angepaßten — Prozentsätze anzuwenden sind.

20 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 dahin auszulegen ist, daß nur die Erzeuger, die persönlich die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, die dort vorgesehenen Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen können. Die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergebende Referenzmenge ist gleich der Milchoder Milchäquivalenzmenge, die der betroffene Erzeuger während des aufgrund dieser Bestimmung gewählten Referenzjahres geliefert hat, wobei auf diese Menge die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannten — gegebenenfalls gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach Gruppen von Abgabepflichtigen oder nach Regionen angepaßten — Prozentsätze anzuwenden sind.

Kosten

21 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Belfort mit Urteil vom 3. Februar 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 5 c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 ist dahin auszulegen, daß die zusätzliche Abgabe im Rahmen der Formel Β nur insoweit geschuldet wird, als die Referenzmenge des Käufers überschritten wurde.

2) Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 ist dahin auszulegen, daß nur die Erzeuger, die persönlich die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, die dort vorgesehenen Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen können. Die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergebende Referenzmenge ist gleich der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die der betroffene Erzeuger während des aufgrund dieser Bestimmung gewählten Referenzjahres geliefert hat, wobei auf diese Menge die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannten — gegebenenfalls gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach Gruppen von Abgabepflichtigen oder nach Regionen angepaßten — Prozentsätze anzuwenden sind.