Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1988 – C-7/87
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1988:217
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom am 28. April 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Kommission begehrt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 des Rates vom 26. November 1986 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind, entsprechend der zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Dezember 1980 festgestellten Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
2 Die Bedeutung des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils läßt sich bereits jetzt an der Zahl der Klagen ablesen, die von Beamten gegen die Organe wegen unzutreffender Anwendung der Berichtigungskoeffizienten in dem fraglichen Zeitraum erhoben worden sind; durch Beschluß des Gerichtshofes ist das Verfahren in allen diesen Rechtssachen bis zum Erlaß des Urteils in dem vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden.
3 In der nachfolgenden Untersuchung möchte ich zunächst den für die Klage maßgeblichen rechtlichen Rahmen aufzeigen; anschließend werde ich den Sachverhalt zusammenfassen und zum Schluß die Begründetheit der von den Parteien angeführten Argumente prüfen.
I — Der rechtliche Rahmen
4 Der Grundsatz der Äquivalenz der Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung, und der Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden, findet seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 63, 64 und 65 des Beamtenstatuts (nachstehend: Statut); diese Bestimmungen gelten nach Artikel 20 und 64 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (BBSB) für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte; dies hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt bekräftigt.
5 Nach Artikel 63 Absatz 1 lauten die Dienstbezüge des Beamten auf belgische Franken und werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
6 Um die Kaufkraftparität der unterschiedlichen Bezüge zu sichern, sieht Artikel 64 vor, daß auf sie ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 vom Hundert oder einen höheren oder einen niedrigeren Hundertsatz beträgt. Die Koeffizienten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgesetzt; der Koeffizient für die Dienstbezüge der in Belgien und Luxemburg tätigen Beamten beträgt 100 %.
7 Die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder werden entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und angepaßt.
8 Seit 1981 richtet sich die Art und Weise dieser regelmäßigen Anpassung sowie die Überprüfung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten nach dem Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 (nachstehend: Beschluß von 1981), durch den das seit dem 26. Juni 1976 angewandte Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geändert wurde.
9 Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus (Artikel 65 Absatz 1) erfolgt eine jährliche Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage von Daten der statistischen Ämter der einzelnen Mitgliedstaaten sowie unter Berücksichtigung eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) aufgestellten gemeinsamen Index zur Messung der Preisentwicklung — Abschnitt II Nrn. 1 und 4 Buchstabe c letzter Gedankenstrich des Anhangs des Beschlusses von 1981 — vorgenommen wird.
10 Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten sind zwischenzeitliche Angleichungen vorzunehmen (Artikel 65 Absatz 2), die bei den jährlichen Angleichungen mit diesen zu verrechnen sind.
11 Außerdem gilt seit 1976 der Grundsatz der regelmäßigen Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten darauf hin, ob sie die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen an den einzelnen Dienstorten genau widerspiegeln.
12 Nach dem Beschluß von 1981 findet die Überprüfung alle fünf Jahre statt: Das SAEG hat bei diesen Gelegenheiten im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen wiedergeben, die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal gezahlt werden; dieselbe Überprüfung ist für die anderen Dienstorte vorzunehmen, wenn sich die Gefahr erheblicher Verzerrungen zeigt (Abschnitt II Nr. 1.1 Absätze 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses von 1981). Die Kommission schlägt dem Rat die fünfjährliche Angleichung der Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung vor.
13 Entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt II Nr. 1.1 des Anhangs des Beschlusses von 1981 und aufgrund der Artikel 64 und 82 des Statuts sowie der Artikel 20 und 64 der BBSB erließ der Rat am 26. November 1986 die angefochtene Verordnung, durch die die Berichtigungskoeffizienten für die verschiedenen Mitgliedstaaten berichtigt werden.
II — Sachverhalt und Verfahren
14 Die Auseinandersetzung, die auf das Jahr 1981 zurückgeht und zur Erhebung der Klage geführt hat, ist durch vier entscheidende Momente gekennzeichnet, die für die Gründe des Streits zwischen den Parteien aufschlußreich sind: durch den ersten Vorschlag der Kommission; durch seine Rücknahme angesichts der Einwände des Rates; durch den zweiten Vorschlag der Kommission; durch den Erlaß der angefochtenen Verordnung durch den Rat.
15 Rufen wir uns in Erinnerung, auf welcher Grundlage die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag erarbeitete. Im Hinblick auf die Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten, die im Januar 1981 stattfinden sollte, nahm die Kommission 1980 und 1981 eine Reihe von Untersuchungen vor, um die Konsumgewohnheiten der europäischen Beamten festzustellen. Nach Angaben der Kommission erfolgte diese Prüfung sowohl nach dem 1976 beschlossenen Verfahren zur Überprüfung der Dienstbezüge als auch nach dem 1981 festgelegten neuen Verfahren.
16 Die Untersuchungen wurden von den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem SAEG durchgeführt. Dabei wurden für alle Faktoren mit Ausnahme der Wohnkosten die in den Hauptstädten geltenden Preise zugrunde gelegt.
17 Bei den Wohnkosten wurden statt der von den europäischen Beamten in den Hauptstädten gezahlten Mieten die in jedem Mitgliedstaat von der Allgemeinbevölkerung gezahlten Durchschnittsmieten, wie sie sich aus der jeweiligen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ergaben, herangezogen. Dieses Verfahren war bereits bei früheren Überprüfungen angewandt worden.
18 Die uneingeschränkte Anwendung dieses Verfahrens führte jedoch nach Aussage der Kommission zu abwegigen Ergebnissen: Während die Ergebnisse einen annehmbaren Korrelationsgrad aufwiesen, wenn die Koeffizienten unter Ausschluß des Faktors Wohnkosten oder unter Zugrundelegung des Index für die Baupreise im gesamten Land berechnet wurden, fehlte diese Korrelation, wenn man die Zahlen bezüglich der Mieten, die sich aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ergaben, berücksichtigte.
19 Obwohl die Kommission sich dieses Widerspruchs bewußt war und aufgrund dieser Berechnungen Bedenken hatte, war sie der Auffassung, den Faktor Wohnkosten wegen seiner Bedeutung bei den Konsumausgaben der Beamten (ungefähr 20 %) nicht außer acht lassen zu dürfen.
20 Um die Folgen dieser Anomalie zu mildern, regte die Kommission in ihrem Vorschlag vom 17. Juli 1984 [KOM(64) 264] — immer noch auf der Grundlage derselben Werte — die Einführung einer Schwelle von 2,5 % an, unterhalb deren die bei den Kaufkraftparitäten festgestellten Veränderungen außer Betracht bleiben sollten; die Berichtigungskoeffizienten sollten nur berichtigt werden, wenn dieser Prozentsatz nach oben oder unten überschritten würde.
21 Bei der Erörterung des Kommissionsvorschlags am 8. und 9. Oktober 1984 in der Gruppe Statut des Rates äußerten zwei Delegationen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Statut und den 1976 und 1981 festgelegten Verfahren zur Überprüfung der Dienstbezüge.
22 Nach Anhörung seines Juristischen Dienstes vertrat der Rat die Ansicht, daß die Einführung einer Schwelle gegen Artikel 64 des Statuts verstoße, da die Beamten Anspruch darauf hätten, daß jede noch so geringfügige Änderung der Lebensbedingungen, die durch die regelmäßige Überprüfung festgestellt worden sei, berücksichtigt werde.
23 Aufgrund dieses Standpunkts kam die Gruppe Statut zu dem Ergebnis (Sitzung vom 19. November 1984), daß die Einführung einer Schwelle nicht zulässig sei.
24 Die Kommission schloß sich diesem Standpunkt an und nahm ihren Vorschlag zurück; sie bemühte sich, für den Faktor Wohnkosten zuverlässigere Daten zu finden, die die von ihr vorgeschlagene Einführung einer Schwelle überflüssig machen würden.
25 Aufgrund dessen legte die Kommission am 23. Dezember 1985 einen zweiten Vorschlag vor. Zu seiner Vorbereitung hatte die Kommission — statt die nationalen Mietdurchschnittswerte zu erfassen — eine Erhebung über die Mieten in den Hauptstädten für eine Reihe von Standardwohnungen durchgeführt. Die Daten wurden von den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten Ende 1984 und Anfang 1985 bei Maklerbüros erhoben. Die Ergebnisse dieser Erhebung wurden vom SAEG untersucht und auf den 1. Januar 1981 zurückgerechnet; die Kommission konnte nunmehr feststellen, daß dieses Mal eine zufriedenstellende Entsprechung zwischen den auf diese Weise ermittelten Berichtigungskoeffizienten und den Koeffizienten bestand, die sich ergeben hätten, wenn man den Faktor Wohnkosten außer acht gelassen oder statt der Mieten die Baukosten angesetzt habe. Aufgrund dessen schlug sie die neuen Berichtigungskoeffizienten vor, wobei sie als Zeitpunkt des Inkrafttretens den 1. Januar 1981 festsetzte.
26 Am 26. November 1986 erließ der Rat die streitige Verordnung, die von den Vorschlägen der Kommission in bedeutendem Maße abwich. Die Änderungen betreffen zwei Punkte: Zum einen war die für die Berechnung des Faktors Wohnkosten angewandte Methode nicht die, die dem letzten Vorschlag der Kommission zugrunde lag, sondern die, die bereits in dem früheren Vorschlag angewandt worden war und auf den sich aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ergebenden nationalen Mietdurchschnittswerten beruhte; zum anderen setzte der Rat als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung den 1. Juli 1986 und nicht den 1. Januar 1981 fest.
27 Der Unterschied zwischen dem Vorschlag der Kommission und der Verordnung des Rates drückt sich bei der Anpassung der Berichtigungskoeffizienten in folgenden Zahlen aus:
Vorschlag der KommissionVerordnung des RatesDänemark+12,6+ 13,2Deutschland+ 0,5+ 4,9Griechenland— 3,0— 3,3Frankreich+12,1+1,0Irland+ 18,1+ 10,1Italien+ 2,1— 7,8Niederlande+0,1— 1,4Vereinigtes Königreich+ 16,8+ 3,0Varese+2,1— 7,8
28 Zu beachten ist, daß die Annahme des Vorschlags der Kommission zusätzliche Ausgaben in Höhe von 2,8 Millionen ECU für sechs Haushaltsjahre bedeutet hätte, während die Anwendung der angefochtenen Verordnung für denselben Zeitraum zu einer Ausgabensenkung um 1,9 Millionen ECU führt.
III — Prüfung des Parteivorbringens
29 Die Kommission macht geltend, daß die beiden Punkte, in denen die erlassene Verordnung von ihrem Vorschlag abweiche, sowohl gegen Artikel 64 des Statuts als auch gegen den Beschluß des Rates von 1981 verstießen. Zum einen spiegelten die Werte zur Berechnung des Faktors Wohnkosten innerhalb der Lebenshaltungskosten nicht die tatsächlichen Kosten wider und erlaubten daher nicht, mit hinreichender Genauigkeit die jeweilige Höhe der Bezüge zu ermitteln, die die Äquivalenz der Kaufkraft der Beamten gewährleiste. Zum anderen müsse sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der fünf j ährlichen Anpassung der Berichtigungskoeffizienten auf das Ende des vorangegangenen Zeitraums beziehen.
30 Ich möchte diese beiden Punkte getrennt behandeln und zunächst die Argumente der beiden Parteien einander gegenüberstellen.
1. Die Berechnung des Faktors Wohnkosten
31 Die Klägerin beanstandet aus drei Gründen, daß der Rat die nationalen Durchschnittswerte der von der Allgemeinbevölkerung gezahlten Mieten und nicht die von den europäischen Beamten in den Hauptstädten für Standardwohnungen gezahlten Mieten herangezogen hat: Erstens sei dies nicht mit dem in dem Beschluß von 1981 festgelegten Verfahren vereinbar, wonach die Lage in der Hauptstadt des jeweiligen Mitgliedstaats maßgeblich sei; zweitens sei der besonderen Lage der betreffenden Beamten nicht mit hinreichender Genauigkeit Rechnung getragen worden; drittens seien die Gründe des Rates für die Zurückweisung der Daten, die das SAEG zur Ermittlung der Mieten aufgestellt habe, nicht stichhaltig.
1.1. Die Verpflichtung, auf die Hauptstädte der Mitgliedstaaten abzustellen
32 Nach Ansicht der Kommission sind bei der Anwendung des 1981 beschlossenen Verfahrens die Hauptstädte maßgeblich, da die fünfjährliche Überprüfung gewährleisten solle, daß die länderbezogenen Koeffizienten zutreffend festgesetzt würden: Diese Koeffizienten seien seit 1968 und 1969 unter Zugrundelegung der Preise in den Hauptstädten festgelegt worden; für Ispra seien sie erst nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1982 festgesetzt worden (daher die Einbeziehung dieses Ortes in den Vorschlag der Kommission). Deshalb hätte die Verordnung des Rates die Lage in den Hauptstädten berücksichtigen müssen. Der Rückgriff auf allgemeine Durchschnittswerte, die aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung hergeleitet seien, genüge diesem Kriterium ganz offensichtlich nicht.
33 Der Beschluß von 1981 gehöre zu einem Komplex von Ausnahmemaßnahmen, durch die den Beamten Opfer auferlegt würden (insbesondere durch die Einführung einer außerordentlichen Krisenabgabe nach dem neuen Artikel 66 a des Statuts), wobei das daraus sich ergebende Gleichgewicht und die diesem zugrundeliegenden Regeln, insbesondere die Bestimmung des Ratsbeschlusses, daß bei der Überprüfung der Be- richtigungskoeffizienten auf die Hauptstädte abzustellen sei (Abschnitt II Nr. 1.1 Absatz 2), streng eingehalten werden müßten.
34 Diesen Argumenten hält der Rat mehrere Erwägungen entgegen. Zunächst verweist er darauf, daß der Parameter des nationalen Mietdurchschnittswerts bereits bei früheren Überprüfungen (zuletzt 1976) angewandt und auch in dem ersten, im Juli 1984 vorgelegten Vorschlag der Kommission für 1981 herangezogen worden sei. Zwischen dem Zeitpunkt dieser Vorlage und dem Dezember 1985 (dem Zeitpunkt des zweiten Vorschlags) habe sich kein objektiver Umstand gezeigt, der eine Änderung der angewandten Methode hätte rechtfertigen können. Außerdem habe die Kommission dem Rat niemals einen auf dem Durchschnitt der Mieten in den Hauptstädten beruhenden Vorschlag vorgelegt, aufgrund dessen genauere Ergebnisse ohne eine Änderung der Methode hätten erreicht werden können. Sie habe statt dessen eine andere Methode gewählt und eine Erhebung bei Maklerbüros durchgeführt. Zu dem Komplex von Ausnahmemaßnahmen stellt der Rat fest, daß die Krisenabgabe bei den anderen Punkten der jährlichen Prüfung und erst recht bei den fünfjährlichen Überprüfungen außer Betracht bleibe.
35 Die Kommission hat in ihrer Erwiderung jedoch einige Dinge klargestellt.
36 Zum einen habe sie das Verfahren nicht geändert, sondern sei nur auf dasjenige zurückgekommen, das zur Berechnung der Preise bei den anderen Faktoren der Lebenshaltungskosten angewandt werde (unmittelbare Erfassung von 800 Waren und Dienstleistungen in den Hauptstädten).
37 Zum andern sei die ihr vom Rat vorgeworfene Aufgabe der traditionellen Bemessungskriterien rechtlich ohne Bedeutung: Der Rückgriff auf Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sei eine Ausnahme, die keine Tradition begründen könne; die Änderung ihrer Praxis in bezug auf den Faktor Wohnkosten sei aus sachlichen Gründen erforderlich gewesen, weil das SAEG festgestellt habe, daß dieses Verfahren nicht zu zuverlässigen Ergebnissen führe.
38 Schließlich seien die Bestätigung der fünfjährlichen Überprüfung in den Hauptstädten im Beschluß von 1981, die Gewähr, daß dieses Verfahren zehn Jahre lang beibehalten werde, und seine amtliche Anerkennung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt die Gegenleistung, die die Beamten für die ihnen auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung der Krisenabgabe erhalten hätten.
39 Der Rat hat in der Gegenerwiderung zum Schluß eingeräumt, daß er nicht das Prinzip einer Erhebung in den Hauptstädten in Frage stelle, sondern die Methode zur Durchführung dieser Erhebung, die er für falsch halte; insbesondere seien die Wohnflächen der Standardwohnungen nicht in allen Hauptstädten gleich und die europäischen Beamten wohnten in einigen Hauptstädten weiter vom Zentrum entfernt oder in kleineren Häusern. Aus diesem Grunde müßte eine Erhebung bei diesen Beamten durchgeführt werden.
40 Untersuchen wir nun dieses Vorbringen.
41 Nach meiner Meinung verlangen Artikel 64 des Statuts und Abschnitt II Nr. 1.1 Absatz 2 des Beschlusses von 1981 eindeutig, daß die Berechnung der Faktoren der Lebenshaltungskosten so zuverlässig wie möglich die Situation an den verschiedenen Dienstorten der Beamten wiedergibt.
42 Nach Artikel 64 muß auf die Dienstbezüge der Beamten je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung ein Berichtigungskoeffizient angewandt werden.
43 Der Beschluß von 1981 bestimmt, daß durch die fünfjährliche Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten hauptsächlich die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen ..., die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal gezahlt werden, überprüft werden sollen.
44 Eine Reihe von Beamten arbeitet zwar in den Hauptstädten, wohnt aber nicht dort, während andere wiederum sogar an anderen Orten als in den Hauptstädten (wie im Fall von Ispra) arbeiten.
45 Deshalb sieht Abschnitt II Nr. 1.1 Absatz 3 des Anhangs des Beschlusses von 1981 vor, daß eine Überprüfung für die anderen Dienstorte vorgenommen wird, wenn objektive Faktoren die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Vergleich zu den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Daten erkennen lassen.
46 Diese Überprüfung, die — wie in den beiden Urteilen vom 15. Dezember 1982 entschieden wurde — zur Festsetzung von anderen Berichtigungskoeffizienten als den in den Hauptstädten angewandten notwendig ist, muß gegebenenfalls ebenso zur Neufestsetzung dieser Koeffizienten, insbesondere zu ihrer fünfjährlichen Neufestsetzung, führen.
47 Jedenfalls ist, wie der Gerichtshof zu Artikel 65 Absatz 2 bereits festgestellt hat, Ziel des Statuts, allen Beamten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung die gleiche Kaufkraft zu garantieren.
48 Ebenfalls deswegen hat der Gerichtshof zu Artikel 64 festgestellt, daß die Situation an dem jeweiligen Ort überprüft werden muß, an dem eine hinreichend große Zahl von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften Dienst tut (und nicht allein in den Hauptstädten).
49 Der Rat muß beim Erlaß von Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten und des im Statut vorgesehenen Verfahrens der Angleichung der Berichtigungkoeffizienten diese Grundsätze und Ziele unbedingt beachten.
50 In diesem Rahmen ist der Beschluß von 1981 auszulegen, durch den der Rat die Ausübung der ihm vom Statut eingeräumten Ermessensbefugnis für sich verbindlich geregelt hat.
51 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß die genannten Ziele nicht erreicht werden können, wenn die nationalen Durchschnittswerte herangezogen werden, um die Faktoren zu ermitteln, von denen die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten an den verschiedenen Dienstorten abhängt, da bei dieser Methode in den Berechnungen Verzerrungen im Verhältnis zu den tatsächlichen Situationen eintreten.
52 Nur wenn es sich als unmöglich — oder zumindest äußerst schwierig — herausstellte, die erforderlichen Daten über die Situation an dem jeweiligen Dienstort zu bekommen, müßte gegebenenfalls die Anwendung von weniger genauen Annäherungswerten einschließlich von Durchschnittswerten akzeptiert werden. Diesen Punkt werde ich aber später untersuchen.
53 Im Augenblick ist eine andere Frage zu entscheiden, die durch die Argumentation des Rates aufgeworfen worden ist. Konnte die Kommission zulässigerweise einen Vorschlag vorlegen, der eine Änderung der Methode darstellte, die die Kommission selbst früher (in ihrem ersten Vorschlag und bei den vorangegangenen regelmäßigen Überprüfungen) zur Berechnung des Faktors Wohnkosten angewandt hatte und auf die sich die angefochtene Verordnung letztlich stützte?
54 Nach meiner Meinung war die Kommission zur Anwendung einer strengeren statistischen Methode verpflichtet, nachdem sie die Unzulänglichkeiten der Ergebnisse festgestellt hatte, zu denen man anhand der ersten Methode gelangte.
55 Bereits bei der Vorlage des ersten Vorschlags hatte die Kommission die Schwierigkeiten des von ihr angewandten Verfahrens zur Berechnung des Faktors Wohnkosten innerhalb der Lebenshaltungskosten eingeräumt und daher die Einführung einer Schwelle der Spürbarkeit vorgeschlagen. Die Erläuterung vom 24. März 1986 zu dem Vorschlag vom 23. Dezember 1985, in der die schweren Mängel der Methode aufgeführt sind, ist in dieser Hinsicht sehr aufschlußreich.
56 Ebenso stützte sich die Gruppe Statut des Rates bei ihrer Zurückweisung des genannten Vorschlags auf eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates, wonach außer Frage steht, daß die angewandte Methode angesichts der Fehlermarge, die die Kommission durch die Einführung einer Schwelle abdecken möchte, als nicht ganz zuverlässig anzusehen ist.
57 Da die Festsetzung einer Schwelle von 2,5 % — dies steht in derselben Stellungnahme — außerdem eine willkürliche, nicht durch bekannte Daten abgesicherte Entscheidung darstellte, blieb der Kommission nichts anderes übrig, als die Richtung zu korrigieren und das angewandte Verfahren zu ändern, um damit dem (ebenfalls in der genannten Stellungnahme zu Recht geäußerten) Verlangen nach einer zuverlässigen Methode zu entsprechen, die zu möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnissen führt, so daß die neuen Berichtigungskoeffizienten die Wirklichkeit zuverlässig widerspiegeln.
58 Aufgrund dessen komme ich bereits, ohne daß ich noch die Frage der angeblichen Wechselbeziehung von Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten und Einführung der Krisenabgabe untersuchen müßte, zu dem Ergebnis, daß die angefochtene Verordnung rechtswidrig ist, da sie sich auf die nationalen Mietdurchschnittswerte stützt.
1.2. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Beamten
59 Für sich genommen scheint der Wortlaut des Artikels 64 nicht die Verpflichtung zu enthalten, bei der Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten der Dienstbezüge die besonderen Lebensbedingungen der Beamten oder ihre Konsumgewohnheiten zu berücksichtigen.
60 Die Bestimmung bezieht sich nur auf die Anwendung eines je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Berichtigungskoeffizienten.
61 Daraus folgt nicht notwendigerweise, daß die Heranziehung der Durchschnittsmieten rechtswidrig ist, die von der gesamten Bevölkerung gezahlt werden, die in den verschiedenen Wohngebieten der Beamten, insbesondere in den Hauptstädten, wohnt.
62 Wir haben jedoch bereits gesehen, daß — wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt — die Festsetzung und die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten die Äquivalenz der Kaufkraft der Bezüge der Beamten unabhängig von ihrem Dienstort gewährleisten sollen.
63 Dies ist in dem Beschluß von 1981 zu Recht klargestellt worden; danach soll die fünfjährliche Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten sicherstellen, daß die Relationen zwischen ihnen genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen wiedergeben, die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal sowie darüber hinaus an das an anderen Orten als in den Hauptstädten beschäftigte Personal gezahlt werden.
64 Um dieses Ziel zu erreichen, ist es meines Erachtens richtig, die Ausgaben, für die die Dienstbezüge verwandt werden, und somit die Konsumgewohnheiten der europäischen Beamten im allgemeinen so genau wie möglich zu berücksichtigen; in diesem Zusammenhang ist es daher sicher gerechtfertigt, den von diesen Beamten gewählten Wohnungstyp zu berücksichtigen, wie es die Kommission in ihrem Vorschlag getan hat.
65 Im übrigen machten die Ausgaben für die Wohnung einen erheblichen Prozentsatz des Familienbudgets der Beamten aus (ungefähr 20 % nach den Angaben der Kommission) und seien daher ein wichtiger Faktor beim Vergleich der Kaufkraft.
66 Wie die Kommission erklärt hat, beruht allerdings die Art der Berechnung, die zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten angewandt wird, auf der sogenannten Methode Fischer, die davon ausgeht, daß alle Beamten den gleichen Lebensstandard haben können, wenn sie sich den an den verschiedenen Dienstorten vorgegebenen Lebensgewohnheiten anpassen.
67 Der Rat hat in seiner Klagebeantwortung darauf eine Kritik des Standpunkts der Kommission gestützt und erklärt, die Art der von den Beamten bewohnten Wohnung sei ein falscher Berechnungsfaktor, da die Anforderungen an die Wohnung in den einzelnen Gegenden (zum Beispiel: in einem Mittelmeerland und in einem Land Nordeuropas) unterschiedlich seien; die in dem jeweiligen Land beschäftigten Beamten müßten sich — auch was ihre Wohnung betreffe — der örtlichen Lebensart anpassen.
68 Der Einwand des Rates kann nicht überzeugen.
69 Wie die Kommission in ihrer Erwiderung erklärt hat, liefert die Methode Fischer Mittelwerte in dem Sinne, daß sie einen Kompromiß zwischen zwei extremen Entscheidungsmöglichkeiten darstellt: Wenn ich recht verstehe, reichen die Entscheidungsmöglichkeiten von der völligen Verallgemeinerung einer für einen bestimmten Ort charakteristischen Lebensart bis zur Berücksichtigung aller Besonderheiten, die mit der Lebensart an jedem Wohnort verbunden sind. Damit die Berechnung der Kaufkraftparitäten durchgeführt werden kann, müssen sich die Faktoren der Lebenshaltungskosten (im vorliegenden Fall die Wohnkosten) auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die gleich oder vergleichbar sind und so allgemeine Merkmale besitzen, daß sie an allen miteinander verglichenen Orten verfügbar sind. Daher ist zuzugestehen — als Vergleichsgrundlage —, daß an einer bestimmten Art des Lebensstandards an den einzelnen Dienstorten der Beamten festgehalten werden kann, für die die Wohnung natürlich die aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Gebiets notwendigen Eigenschaften besitzen muß. Die Kaufkraft kann dann nach Maßgabe der Kosten verglichen werden, die für Wohnungen, die dieselbe Art von Komfort bieten, in dem jeweiligen Gebiet ermittelt worden sind.
70 In der Erhebung, die das SAEG von den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten erbeten hat, ist im übrigen die Art der in Frage kommenden Wohnung mit ziemlich großer Genauigkeit in einer Weise beschrieben, die offensichtlich den Zielen des Vergleichs der Kaufkraft der Bezüge an den einzelnen Dienstorten gerecht wird.
71 Jedenfalls können — unabhängig von der Stichhaltigkeit der Einwendungen des Rates gegen die von der Kommission angewandte Methode — nicht die der angefochtenen Verordnung zugrundeliegenden nationalen Durchschnittswerte die besondere Lage der Beamten tatsächlich widerspiegeln.
1.3. Prüfung der Gründe des Rates für die Zurückweisung des Vorschlags der Kommission
72 Die vorvorletzte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung lautet folgendermaßen: Die Ergebnisse dieser [1984 und 1985 durchgeführten] Erhebung scheinen nicht akzeptabel, vor allem weil sich die Erhebung nicht auf eine wirklich repräsentative Auswahl von Wohnungen erstreckt hat. Zudem hätte diese Erhebung im Einklang mit Abschnitt II Nummer 1.1 Absatz 2 des Anhangs zu dem Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen.
1.3.1. Das Fehlen einer repräsentativen Auswahl
73 Zu dem ersten Gesichtspunkt weist die Kommission in ihrer Klage zunächst darauf hin, daß sie angesichts der im Rat vorgetragenen Einwendungen gegen die von ihr ursprünglich angewandte Methode keine andere Möglichkeit gehabt habe, als die Höhe der Mieten entsprechend den von den Beamten bewohnten Wohnungstypen zu ermitteln, wobei sie ihrer Wahl das Kriterium der Vergleichbarkeit zugrunde gelegt habe. Zweitens sei — worauf bereits hingewiesen wurde — dieser Wohnungstyp in der Erhebung des SAEG genau beschrieben worden. Nach Ausschaltung der Faktoren, die zu einer Unsicherheitsmarge führten, habe der Rat, da er seine kritischen Einwände gegen das Verfahren so allgemein gehalten habe, daß sie sich gegen jedes Verfahren einer repräsentativen Auswahl richten könnten, die von der Kommission vorgeschlagenen Paritäten nur bei einem offenkundigen Irrtum zurückweisen können, den er aber nicht nachgewiesen habe. Schließlich hätten die Dokumente, die die Kommission in den folgenden Sitzungen der Gruppe Statut vorgelegt habe, die Zuverlässigkeit der vom SAEG gewonnenen Ergebnisse gezeigt; diese hätten nämlich mit denen übereingestimmt, die man bei völligem Ausschluß des Faktors Wohnkosten oder bei Zugrundelegung der Baukosten erhalten habe, während die Anwendung der Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu anomalen Ergebnissen geführt habe (wie in London, wo man mit der letztgenannten Methode Abweichungen in der Größenordnung von 10 Prozentpunkten festgestellt habe).
74 Zur Begründung seines Vorwurfs, daß die Auswahl nicht repräsentativ gewesen sei, behauptet der Rat zunächst, daß die Kosten für eine Wohnung in Brüssel und in Luxemburg im Gegensatz zu den anderen Hauptstädten aufgrund der Mieten ermittelt worden seien, die die in diesen Städten wohnenden Beamten tatsächlich gezahlt hätten.
75 Außerdem hätten die Erhebungen bei den Maklerbüros in den anderen Hauptstädten sich nur auf die Mietwohnungen im Stadtzentrum bezogen. Bei diesen Erhebungen sei daher weder der Art des Wohnungsbesitzes (Kauf oder Miete) noch der tatsächlichen Lage der Wohnungen (nur ein kleiner Teil der Beamten wohne, vor allem in Brüssel, im Stadtzentrum) noch den von den Beamten tatsächlich aufgewandten Kosten Rechnung getragen. Die Situation in London bestätige diese Behauptungen.
76 Was die Kohärenz der Ergebnisse betreffe, die nach den verschiedenen Methoden der Behandlung des Faktors Wohnkosten erzielt worden seien, so bestätigten diese Ergebnisse zwar die Argumentation der Kommission für das Vereinigte Königreich, Irland und Italien, nicht aber in den anderen Fällen. So entsprächen sich die Zahlen der Verordnung und die des Kommissionsvorschlags in etwa für drei Mitgliedstaaten (Dänemark, Niederlande und Griechenland); in drei Ländern (Deutschland, Frankreich und Griechenland) lägen die Zahlen der Verordnung in der Nähe der ohne Berücksichtigung des Faktors Wohnkosten ermittelten Zahlen. Mit anderen Worten: Bei fünf von acht Mitgliedstaaten bestätige die Analyse der Zahlen weder die kritischen Einwände der Kommission gegen die angebliche Inkohärenz der Ergebnisse, die nach dem der Verordnung zugrundeliegenden Verfahren gewonnen worden seien, noch die Zuverlässigkeit der Ergebnisse aufgrund des von der Kommission vorgeschlagenen Verfahrens.
77 Die Erläuterungen der Kommission in ihrer Erwiderung scheinen mir jedoch ausreichend, um die meisten Einwände des Rates gegen das dem Kommissionsvorschlag zugrundeliegende Verfahren zu entkräften.
78 Zunächst weist die Kommission darauf hin, daß im Hinblick auf die fünfjährliche Überprüfung die Höhe der in Brüssel gezahlten Mieten ebenfalls Gegenstand einer Erhebung bei den Maklerbüros gewesen sei; die Umfrage bei den Beamten sei zwar durchgeführt worden, aber nur zur Berechnung des gemeinsamen Index, der die Aktualisierung der Kaufkraftparitäten habe ermöglichen sollen.
79 Zweitens habe sich die Erhebung, wie die Kommission erklärt hat und die Schreiben des SAEG an die nationalen Behörden wegen der Einzelheiten der bei den Maklerbüros durchzuführenden Umfrage bestätigen (siehe Anlagen 1 und 2 der Antwort der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes), nicht zwangsläufig auf die Wohnungen im Stadtzentrum bezogen, sondern auf die Wohnviertel der Ober- und Mittelschicht, worunter sowohl die Randlage als auch besondere Viertel im Zentrum fallen könnten.
80 Außerdem hat die Kommission darauf verwiesen, daß das SAEG bei seinen Berechnungen die Art des Wohnungsbesitzes — Kauf oder Miete — berücksichtigt habe, indem es eine Eigentumsgewichtung parallel zur Mietgewichtung vorgenommen und die Technik des unterstellten Mietwerts angewandt habe, nach der für Miete und für Kauf dieselbe Parität zugewiesen werde und die im Rahmen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ständig angewandt werde.
81 Schließlich wirft die Kommission dem Rat in bezug auf seine Äußerungen zur Kohärenz der Ergebnisse vor, die Art der Berechnung des Faktors Wohnkosten mit der Prüfung der Zuverlässigkeit der auf diese Weise gewonnenen Ergebnisse verwechselt zu haben. Die Kommission führt dazu aus, sie habe niemals behauptet, daß in einem bestimmten Land die zu vergleichenden Werte — Preise ohne Wohnkosten, Preise einschließlich der Wohnkosten (in den Hauptstädten oder allgemein) und Baukosten nie oder aber stets übereinstimmten. Natürlich näherten sich die einzelnen Werte einander um so stärker an, je freier der Markt sei und je geringer die staatlichen Eingriffe oder plötzliche Bevölkerungskonzentrationen seien; dagegen könnten Baustops, öffentliche Eingriffe oder plötzliche Bevölkerungskonzentrationen eine unterschiedliche Entwicklung der betreffenden Faktoren bewirken.
82 Infolgedessen müßten bei den Prüfungen der Zuverlässigkeit der Zahlen Schwankungen innerhalb angemessener Grenzen anerkannt werden; ein Einschreiten sei nur gerechtfertigt, wenn diese Grenzen in Widerspruch zu den grundlegendsten Daten der alltäglichen Erfahrung überschritten würden.
83 Dieser Fall sei bei der Anwendung der Ergebnisse eingetreten, die aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das gesamte Land hergeleitet worden seien. Zwei Zahlenreihen — Preise ohne Wohnkosten und Baupreisindizes — hätten übereingestimmt; dagegen sei in bestimmten Fällen eine erhebliche Abweichung der unter Einschluß der Wohnkosten ermittelten Preise festgestellt worden, was zu einer Verfälschung der anderen Reihen geführt habe.
84 Da Ziel der Untersuchung war, festzustellen, ob die Relationen zwischen den Koeffizienten die Kaufkraftäquivalenzen genau wiedergaben, richtete die Kommission ihre Aufmerksamkeit auf die Fälle, in denen die Wohnkosten im Widerspruch zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten standen. Unter anderem stellte sie fest, daß die Indizes, die die Mietkosten einschlossen, eindeutig niedriger waren als die, die sie nicht einschlossen, oder als die, die sich auf die Baukosten bezogen, was den empirischen Daten der Preisentwicklung in den verschiedenen Sektoren widersprach.
85 Bei der Ausarbeitung ihres zweiten Vorschlags stellte die Kommission fest, daß die Kostenfaktoren, die vorher problematisch gewesen waren, nunmehr kohärent waren, ohne daß die anderen inkohärent geworden wären. Im Fall von London zum Beispiel hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Ergebnisse zeigten, daß die Miete Maklerbüro nicht anomal hoch sei, während die Wohnkosten volkswirtschaftliche Gesamtrechnung mit Sicherheit anomal niedrig seien.
86 Die Erläuterungen der Kommission scheinen mir in folgendem Sinne überzeugend:
a) Die auf die Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gestützte Berechnungsmethode führt zu verfälschten und wenig zuverlässigen Ergebnissen. In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Rates, die Kommission habe die Schwelle von 2,5 % nur eingeführt, um die Senkung der Koeffizienten zu verhindern, die sich bei Anwendung dieser Methode ergäben, offensichtlich in keiner Weise begründet. Dagegen sind die Erklärungen der Kommission zur Zuverlässigkeit der Methode glaubwürdig.
b) Es läßt sich nicht behaupten, daß die dem zweiten Kommissionsvorschlag zugrundeliegende Methode mit all den ihr vom Rat vorgeworfenen sachlichen Fehlern behaftet ist, da die Erhebungen auf eine gewissenhaft und wohlüberlegt erscheinende Weise durchgeführt worden sind. Jedenfalls hat der Rat für seine Einwände keine Beweise erbracht, die die Zuverlässigkeit in entscheidender Weise in Frage stellen könnten.
c) Wenn auch die von der Kommission bei der Ausarbeitung ihres zweiten Vorschlags angewandte Methode nicht ideal ist, entspricht sie doch unabhängig von den möglichen Einwänden gegen ihre Anwendung besser der Wirklichkeit als die Methode, die sich auf allgemeine Werte der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gründet.
87 Darüber hinaus berührt die Argumentation der Parteien das heikle Problem des Umfangs der Befugnisse des SAEG, der Kommission und des Rates; ich werde darauf später noch zurückkommen.
88 Zuvor möchte ich aber den zweiten Grund behandeln, aus dem der Rat den Vorschlag der Kommission zurückgewiesen hat.
1.3.2. Fehlendes Einvernehmen zwischen dem SAEG und den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten
89 Der Beschluß von 1981 (Abschnitt II Nr. 1.1 Absatz 2 des Anhangs) bestimmt — nach dem Beispiel des Artikels 65 Absatz 1 des Statuts über die Aufstellung eines gemeinsamen Index — daß die fünfjährliche Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten durchgeführt wird.
90 Wie sich bereits aus den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ergibt, ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Rates von der Kommission bei der Ausarbeitung ihres zweiten Vorschlags nicht beachtet worden.
91 Tatsächlich war, wie die Kommission selbst einräumt, eine der Delegationen (genauer: die britische Delegation) innerhalb der Sachverständigengruppe, die das SAEG bei seinen Arbeiten bezüglich der Lebenshaltungskosten unterstützt, weder mit der vorgeschlagenen Methode noch mit den darauf beruhenden Ergebnissen einverstanden.
92 Aus den Gründen, die die Kommission in ihrer Klage dargelegt hat, hielt das SAEG die Empfehlung für angezeigt, diesen ablehnenden Standpunkt nicht zu berücksichtigen, und schlug der Kommission vor, die von ihm aufgrund seiner Erhebung ermittelten Zahlen zu übernehmen, was die Kommission in ihrem zweiten Vorschlag denn auch getan hat.
93 In der Klageerwiderung behauptet der Rat sogar, weder die Methode noch die Ergebnisse der Erhebung, mit der die Kommission das SAEG betraut hatte, seien jemals der Gruppe der zuständigen Sachverständigen für Statistik vorgelegt worden.
94 Dieser Vorwurf findet jedoch in den Verfahrensakten keine Stütze. Aus diesen ergibt sich, daß die Erhebung und ihre Ergebnisse der Sachverständigengruppe Preisstatistik zur Begutachtung vorgelegt worden sind.
95 Konnte der bei dieser Gelegenheit von einer Delegation geäußerte Widerspruch die Ordnungsmäßigkeit des Vorschlags beeinträchtigen, mit dem dieser Widerspruch übergangen wurde?
96 Dazu trägt die Kommission vor, ihr Vorschlag sei nach dem üblichen Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten erarbeitet worden; die Daten seien von diesen Ämtern gesammelt worden (ein Sachverständiger des jeweiligen nationalen Amtes für Statistik habe sogar die Vertreter des SAEG bei ihren Erhebungen systematisch begleitet); die ablehnende Stellungnahme eines Mitglieds der Gruppe Preisstatistik zu einem Element der Erhebung könne nicht ein Verfahren blockieren, das der Durchsetzung einer Vorschrift des Statuts diene.
97 Infolgedessen hätte der Rat angesichts eines Vorschlags der Kommission die Schlußfolgerungen des SAEG berücksichtigen müssen, auf denen dieser Vorschlag beruht habe (selbst mit dem Widerspruch einer Delegation innerhalb der Gruppe Preisstatistik); er hätte die nach einer strengen Methode ermittelten Zahlen nicht durch offensichtlich unangemessene Zahlen ersetzen dürfen.
98 Die Auseinandersetzung berührt erneut ausdrücklich das Problem der Zuständigkeiten der beiden Orane und der Grenzen des Ermessens des Rates.
99 Wie ist zu entscheiden?
1.4. Schlußfolgerungen zum ersten Teil der Klage
100 Der technische Charakter der in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Probleme sowie die manchmal beim Austausch der Argumente von den Parteien gezeigte Härte haben aus Gründen einer größeren Klarheit den vorstehenden Exkurs über einzelne Punkte, auf die sich der erste Klagegrund bezieht, erforderlich gemacht.
101 Die Klägerin und der Beklagte waren bemüht, regelmäßig ihre eigenen Versionen der Argumente der Gegenpartei anzugreifen, was die Bestimmung ihres jeweiligen Standpunkts und sogar die Ermittlung des Sachverhalts erschwert hat.
102 Andererseits sind die wesentlichen Rechtsfragen der Klage meines Erachtens manchmal unzureichend umschrieben und mit ungenauen Feststellungen verbunden, die sich störend auf die Untersuchung auswirken.
103 Jedoch hat die vorangegangene Behandlung der Fragen bereits einige Entscheidungen über Teilbereiche ermöglicht, die die von mir vorzulegenden Lösungsvorschläge stützen können:
a) Nach Artikel 64 des Statuts, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und nach dem Beschluß von 1981 des Rates, der die Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift des Statuts festgelegt hat, gebietet es das Prinzip der Kaufkraftäquivalenz der Dienstbezüge der Beamten der Gemeinschaften, die Faktoren der Lebenshaltungskosten, die speziell die Situation dieser Beamten an den verschiedenen Orten ihrer dienstlichen Verwendung berühren, mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln.
b) Die der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung entnommenen allgemeinen Mietdurchschnittswerte werden von Faktoren beeinflußt, die mit der Situation genau an den Orten, an denen Beamte beschäftigt werden, nichts zu tun haben, so daß ein wichtiger Faktor der Lebenshaltungskosten der Gemeinschaftsbeamten anhand dieser Werte nicht so genau bestimmt werden kann, daß die Äquivalenz der Kaufkraft ihrer jeweiligen Bezüge gewährleistet wird.
c) Mit der Vorlage ihres zweiten Vorschlags zur Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten wollte die Kommission die Ergebnisse berichtigen, zu denen sie bei einem Faktor der Lebenshaltungskosten durch Anwendung einer Methode gelangt war, die nicht sehr zuverlässig war und aus diesem Grunde vom Rat zunächst beanstandet wurde. Die neue vom SAEG angewandte Methode, deren Ergebnisse von der Kommission anerkannt worden sind, entspricht unabhängig von eventuellen Problemen technischer Art besser der Wirklichkeit als die Anwendung des Mietendurchschnitts, wie er sich aus den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ergibt. Daher darf die Angemessenheit oder Zuverlässigkeit der neuen Methode nicht von vornherein verneint werden.
104 Zweifellos wird eingewendet werden, daß die ideale Methode — aufgrund deren die Ziele der fünfjährlichen Überprüfung in vollem Umfang hätten erreicht werden könnten — die unmittelbare Erhebung bei den Beamten selbst mit dem Ziel gewesen wäre, die tatsächliche Höhe ihrer Ausgaben für die Wohnung zu erfahren.
105 Ich bezweifle, ob dies stimmt.
106 Zwar scheint die Tatsache, daß bei den Beamten, die in Brüssel, in Luxemburg und in Varese wohnen — wo ihre Zahl am höchsten ist — eine unmittelbare Erhebung durchgeführt wurde, dafür zu sprechen, daß dasselbe Verfahren auch in den anderen Hauptstädten hätte angewandt werden können.
107 Die Kommission hat jedoch erklärt, daß die Methode statistisch nicht signifikant sei, da es in diesen Hauptstädten keine hinreichend repräsentative Auswahl gebe, weil die Zahl der dort wohnenden Beamten ziemlich klein sei.
108 Dies ist glaubwürdig, denn es wäre nicht richtig, wenn die Anpassung der Koeffizienten stark von individuellen Entscheidungen oder Situationen beeinflußt würde, die — in einem verhältnismäßig begrenzten Lebensraum — signifikant vom häufigsten Wohnungstyp der Beamten abweicht.
109 Unter diesem Gesichtspunkt ist die Heranziehung von Standardwohnungen wohl eine Methode, bei der weniger Verfälschungen drohen. Im übrigen scheint es die Methode zu sein, die andere internationale Organisationen (OECD, Weltbank), die für die fachliche Kompetenz ihrer statistischen Dienste und ihrer Wirtschaftsuntersuchungen bekannt sind, für ihre Beamten anwenden.
110 Außerdem wäre die Durchführung der unmittelbaren Erhebung bei den Beamten, als der zweite Vorschlag der Kommission vorbereitet werden mußte, sicher aus einem anderen Grund schwieriger gewesen: Ich beziehe mich auf die seit dem Ende des Bezugszeitraums verstrichene Zeit (vier Jahre), die geeignet war, die Ergebnisse dieser Erhebung, ja sogar die Möglichkeit ihrer Verwirklichung, ungewisser zu machen.
111 Wenn diese Methode angewandt worden wäre, wäre es jedenfalls sicher erforderlich gewesen, die angemessenen technischen Maßnahmen zu treffen, um die Wirkungen der Verfälschungen, auf die ich hingewiesen habe, zu neutralisieren. Eines der Mittel, das zur Berichtigung der Daten der unmittelbaren Erhebung hätte angewandt werden können, wäre dann wahrscheinlich die Erhebung bei den Maklerbüros gewesen.
112 Es läßt sich sicher nicht sagen, daß die von der Kommission angewandte Methode nicht kritisierbar wäre, und weniger noch, daß es sich um die ideale Methode handele, zumal sie unbestreitbar von Statistiksachverständigen des Vereinigten Königreichs angegriffen worden ist.
113 Deshalb ist auf diesem Gebiet, das eine starke fachspezifische Komponente enthält, die Zusammenarbeit zwischen dem SAEG und den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der Schwierigkeiten und die Erzielung möglichst zutreffender Ergebnisse.
114 In diesem Sinne ist nach Abschnitt II Nr. 1.1 des Anhangs des Beschlusses von 1981 sowohl für die Aufstellung der gemeinsamen Indizes (wie es Artikel 65 Absatz 1 des Statuts vorschreibt) als auch für die Überprüfung der Richtigkeit der Berichtigungskoeffizienten das Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten erforderlich. Dabei ist zu beachten, daß es sich nicht nur darum handelt, daß das SAEG diese Ämter anhören oder bei seiner Arbeit die Informationen zugrunde legen muß, die sie ihm mitteilen, sondern darum, daß es im Einvernehmen mit ihnen vorgehen muß.
115 Im vorliegenden Fall gebe ich zu, daß das Verhalten der Kommission mich hinsichtlich der Schlußfolgerungen etwas zögern läßt.
116 Zweifellos ist die zutreffendste Auslegung der Verpflichtung, im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten zu handeln, die, daß das SAEG in Zusammenarbeit oder in Abstimmung mit diesen Ämtern vorgeht.
117 Wie wir gesehen haben, hat die Kommission erläutert und mit Dokumenten belegt, wie sie die Erhebung mit Unterstützung der statistischen Ämter der Mitglied-Staaten durchgeführt hat. Danach hat keines von ihnen seine Mitarbeit verweigert oder der gewählten Methode, wie sie in dem Schreiben des SAEG kurz dargestellt worden war, widersprochen. Meines Erachtens bedeutet die Tatsache, daß der Kontakt zu den gewöhnlichen Ansprechpartnern des SAEG in den einzelnen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten hergestellt wurde, keinen Verfahrensverstoß und ändert nichts an der Art der Mitwirkung dieser Ämter.
118 Ist es darüber hinaus notwendig, daß die Methode vorher mit diesen Ämtern erörtert oder von der Gruppe Preisstatistik, die das SAEG bei seiner Arbeit unterstützt, gebilligt worden ist?
119 Welche Bedeutung hat die Einschaltung dieser Gruppe im Verfahren der Überprüfung und Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten?
120 Ist die — vorherige oder nachträgliche — Zustimmung dieser Gruppe, die sich aus nationalen Sachverständigen für Statistik zusammensetzt, im Hinblick auf Abschnitt II Nr. 1.1 des Anhangs des Beschlusses 1981 erforderlich?
121 Welche Folgen hat ein von einem nationalen Sachverständigen in dieser Gruppe geäußerter Widerspruch?
122 Eine Antwort auf diese Fragen ist sachdienlich, auch wenn sie streng genommen zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist.
123 Ich möchte mit dem Hinweis beginnen, daß es im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den einzelnen beteiligten Stellen und Organen Aufgabe des SAEG ist, erforderlichenfalls fachlich die Grundlage zu bestimmen, auf der die Kommission ihre Vorschläge ausarbeiten und der Rat seine Entscheidungen treffen muß. Auf einem überaus wissenschaftlichen und fachspezifischen Gebiet kommt der Arbeit des SAEG natürlich grundlegende Bedeutung zu.
124 Für die Aufstellung oder Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten ist der Wortlaut des Beschlusses von 1981 eindeutig: Es ist Aufgabe des SAEG, im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten zu prüfen (das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften prüft), ob die Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen wiedergeben (Abschnitt II Nr. 1.1 Absatz 2). Es ist zu beachten, daß es nur für die Überprüfung der Angemessenheit der Berichtigungskoeffizienten zuständig ist, nicht aber für ihre Berichtigung.
125 Aufgrund dessen meine ich, daß, wenn die Kommission ihren Vorschlag auf die Arbeiten des SAEG stützt, der Rat, der erforderlichenfalls die endgültige Entscheidung über die Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten treffen muß, gegen die vom SAEG gelieferten fachspezifischen Daten nur im Fall eines offenkundigen Irrtums oder eines Verfahrensverstoßes angehen kann.
126 Dies wird zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Zahlen offensichtlich inkohärent sind, wenn der Rat zuverlässigere Ergebnisse von anderen Einrichtungen, die den gleichen Ruf genießen, vorlegen kann oder wenn die Überprüfung der Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten nicht im Einvernehmen mit den nationalen Ämtern erfolgt ist.
127 Im vorliegenden Fall läßt sich nicht vorbehaltlos das Vorliegen des einen oder anderen dieser Mängel bejahen.
128 Zum einen ist zu berücksichtigen, daß die Ergebnisse der Erhebung bei den Maklerbüros Zuverlässigkeitsprüfungen unterzogen wurden, die der Rat nicht in entscheidender Weise in Frage stellen konnte.
129 Darüber hinaus sind nicht nur keine zuverlässigeren Zahlen vorgelegt worden, sondern es ist auch festzustellen, daß andere große internationale Organisationen in bezug auf ihre Beamten dieselben Methoden anwenden.
130 Zum anderen hat das SAEG, wie wir gesehen haben, unmittelbar mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten zusammengearbeitet.
131 Die Kommission hat in ihren Ausführungen dazu, wie sich die Zusammenarbeit zwischen dem SAEG und den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gestaltet, auf die Arbeitsgruppe Preisstatistik als eine der Gruppen verwiesen, die (zusammen mit der Arbeitsgruppe Artikel 65 des Statuts) diese Zusammenarbeit gewährleisten. Die Gruppe Preisstatistik besteht offensichtlich weitgehend aus Vertretern der statistischen Ämter der Mitgliedstaaten.
132 Angesichts dessen ist festzustellen, daß diese Gruppe in die Arbeiten zur Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten bereits im Stadium der Vorbereitung dieser Arbeiten und der Ausarbeitung der anzuwendenden Methoden eingeschaltet werden muß. Ob dies hier geschehen ist, ist zweifelhaft.
133 Wie wir im Laufe des Verfahrens gehört haben, hat es in der Gruppe auch Widerspruch gegen die nach der Durchführung der Erhebung vorgelegten Ergebnisse gegeben. Allerdings hat nur ein einziger nationaler Sachverständiger (der britische) einen solchen Widerspruch geäußert und dies lediglich im Hinblick auf die Ergebnisse der Erhebung in London.
134 In dem Verfahren sind uns aber weder darüber (Standpunkt der Gruppe Statistik) noch über die Einschaltung der statistischen Ämter der Mitgliedstaaten stichhaltige Beweise vorgelegt worden, die eine vollständige Beschreibung des Ablaufs dieser Ereignisse sowie ihre genaue und zutreffende Beurteilung gestatteten.
135 Im übrigen darf angesichts der beratenden Aufgaben der Gruppe Preisstatistik der Widerspruch eines ihrer Mitglieder nicht zur Blockierung des Entscheidungsprozesses des SAEG und der Kommission führen, wenn es sich nicht um besondere Umstände handelt, die — falls sie unberücksichtigt blieben — zu einem offenkundig falschen Ergebnis führen würden.
136 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch unmittelbar nicht um die Art der Ausarbeitung des vom Rat zurückgewiesenen Kommissionsvorschlags, sondern um die von ihm schließlich erlassene und von der Kommission angefochtene Verordnung.
137 Selbst wenn im Ergebnis außer Frage stände, daß das SAEG das im Beschluß von 1981 festgelegte Verfahren nicht eingehalten hätte und die Zurückweisung des neuen Kommissionsvorschlags daher begründet gewesen wäre, hätte dies den Rat nicht dazu berechtigt, ganz einfach den ursprünglichen Vorschlag der Klägerin (ohne Anwendung einer Schwelle von 2,5 %) zu übernehmen, den er vorher zurückgewiesen hatte, weil er auf wenig zuverlässigen Daten beruhte.
138 Die Beachtung des Statuts verlangte vielmehr nicht nur eine Lösung, die der tatsächlichen Äquivalenz der Kaufkraft der Dienstbezüge der Beamten Rechnung trug, sondern auch, daß diese Lösung auf der Zusammenarbeit der verschiedenen betroffenen statistischen Stellen und auf den Ergebnissen beruhte, die das SAEG selbst nicht für verfälscht hielt.
139 Wenn die Einwände des britischen Sachverständigen, wie die Kommission sagt, nur die Ergebnisse für London betrafen, wäre es aufgrund der vorhandenen Daten und gegebenenfalls nach den notwendigen ergänzenden Maßnahmen möglich, Berichtigungen vorzunehmen, über die Einstimmigkeit erzielt werden könnte.
140 Nach alledem ist die Feststellung unvermeidlich, daß der erste Klagegrund zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führt.
141 Legt man die vorhandenen Daten zugrunde und nimmt man in Abstimmung mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten die noch erforderlichen kleineren Berichtigungen vor, so lassen sich keine gewichtigen Gründe erkennen, die dagegen sprächen, daß das SAEG seine Aufgabe wahrnimmt, die Grundlage für einen neuen von der Kommission zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vorzulegenden Vorschlag zu schaffen.
142 Was läßt sich nun zum zweiten Klagegrund sagen?
2. Die Rückwirkung der Berichtigungskoeffizienten
143 In ihrem zweiten Vorschlag zur Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten hat die Kommission als Zeitpunkt des Inkrafttretens den 1. Januar 1981, das Ende des seit der letzten Neufestsetzung (1. Januar 1976) verstrichenen Fünfjahreszeitraums, festgesetzt.
144 Der Rat hat jedoch den vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten mit der Begründung abgelehnt, daß es nicht möglich [ist], mit hinreichender Genauigkeit die Situation zu ermitteln, die am 1. Januar 1981 gegeben war.
145 Statt dessen wählte der Rat den Zeitpunkt, den er als den ersten geeigneten Zeitpunkt nach Übermittlung des geänderten Vorschlags ansah, im vorliegenden Fall den 1. Juli 1986.
146 Die Kommission stellt zu Recht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung mit folgenden Argumenten in Frage:
a) Durch die Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 64 des Statuts solle die Äquivalenz der Kaufkraftparitäten der Beamten kontrolliert und gewährleistet werden; daher müsse die Berichtigung zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Änderung der Kaufkraft festgestellt worden sei (1. Januar 1981).
b) Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Roumengous Carpentier (Randnrn. 25 bis 28 der Entscheidungsgründe) und anderen Urteilen stehe es im Rahmen von Artikel 65 Absatz 2 im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten nicht im Ermessen des Rates, ob die Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten rückwirkend in Kraft treten sollten oder nicht. Der Gerichtshof habe entschieden, daß der Rat in einem solchen Fall, nachdem er einen erheblichen Anstieg der Lebenshaltungskosten festgestellt habe, daraus die erforderlichen Konsequenzen ziehen müsse.
Der Rat habe zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes die Verordnung Nr. 3681/83 vom 19. Dezember 1983 erlassen, mit der die neuen Berichtigungskoeffizienten rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden seien, zu dem ein erheblicher Anstieg der Lebenshaltungskosten (in Rom und in Varese) erfolgt sei.
Der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz für die Anwendung des Artikels 65 Absatz 2 gelte erst recht im Rahmen des Artikels 64, der im übrigen die Rechtsgrundlage der in der Rechtssache Roumengous angefochtenen Verordnung Nr. 3087/78 vom 21. Dezember 1978 und der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1983 sei.
c) Außerdem wendet sich die Kommission gegen die beiden Gründe, die der Rat dafür angeführt hat, daß es nicht möglich sei, mit hinreichender Genauigkeit die Situation zu ermitteln, die am 1. Januar 1981 gegeben gewesen sei.
Die Berufung auf die Zeitpunkte, zu denen der ursprüngliche Vorschlag und der geänderte Vorschlag übermittelt worden sind, liege neben der Sache, da es nur darauf ankomme, ob das mit der Berechnung der Preise betraute Organ in der Lage sei, seine Aufgabe wahrzunehmen, die es im vorliegenden Fall durch Interpolation — eine in der Statistik übliche Technik — auf der Grundlage der nationalen Preisindizes erfüllt habe. Der Zeitraum von anderthalb Jahren zwischen der Übermittlung der Ergebnisse der Erhebung des SAEG und der Vorlage des ersten Vorschlags der Kommission erkläre sich im übrigen aus den Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung des Faktors Wohnkosten sowie aus den technischen Abstimmungen mit dem Personal.
Es sei nicht sinnvoll, die Schwierigkeiten, die sich bei einer genauen Berechnung des Faktors Mietkosten ergeben haben, anzuführen, da die Zurückweisung des ersten Vorschlags der Kommission keine andere Möglichkeit gelassen habe, als die Lebenshaltungskosten so genau wie möglich zum Stichtag zu bestimmen.
d) Die Entscheidung des Rates für den Zeitpunkt des 1. Juli 1986 widerspreche dem Wortlaut der Verordnung, in der der Rat bei den Kaufkraftparitäten der Beamten ... eine Verschiebung festgestellt habe und in der Zeitpunkte zur Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten (1980, 1984 und 1985) genannt seien, die vor dem 1. Juli 1986 lägen.
Die Kommission hält die Entscheidung des Rates (den ersten geeigneten Zeitpunkt nach Übermittlung des geänderten Vorschlags) für willkürlich und nicht sinnvoll.
147 Ich meine ebenfalls, daß der Standpunkt des Rates nicht haltbar ist.
148 Es geht um die genaue Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 64 des Statuts und des Beschlusses von 1981 durch den Rat.
149 Die im Urteil Roumengous formulierte Theorie läßt sich mutatis mutandis auf die regelmäßige (fünfjährliche) Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten übertragen.
150 Dies ergibt sich aus der Anerkennung des Grundsatzes der Kaufkraftäquivalenz, wie er in diesem Urteil bestätigt und im Beschluß von 1981 worden ist.
151 Das Statut und der Beschluß, der das zu seiner Durchführung angemessene Verfahren eingeführt hat, verlangen, daß die Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen wiedergeben, die an das ... [an den einzelnen Dienstorten] beschäftigte Personal gezahlt werden.
152 Die regelmäßige Überprüfung der Koeffizienten führt immer dann zur Berichtigung, wenn sich herausstellt, daß die Veränderung der Lebenshaltungskosten die Kaufkraftrelationen verschoben und die Kaufkraftäquivalenzen aufgehoben hat.
153 Infolgedessen muß die Berichtigung zwangsläufig zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, auf den sich die Überprüfung der Kaufkraftparitäten bezieht und für den festgestellt wurde, daß die festgesetzten Koeffizienten diese Paritäten nicht mehr genau wiedergaben.
154 Da die Überprüfung im allgemeinen im nachhinein erfolgt (oder beendet wird), wird die Berichtigung in der Regel in dem Sinne rückwirkend sein, daß sie auf einen Zeitpunkt vor der Durchführung der Untersuchung oder vor Erlaß der daraufhin ergehenden Berichtigungsentscheidung zurückwirkt.
155 Dies ergibt sich aus der Rechtsvorschrift selbst und nicht aus irgendeiner Vorstellung von Rechtssicherheit oder berechtigtem Vertrauen, mag sich dieses auf eine Verpflichtung der Verwaltung stützen oder nicht.
156 Andernfalls blieben die Koeffizienten, bei denen man bereits (vor fünf Jahren) festgestellt hat, daß sie die Kaufkraftäquivalenzen nicht genau wiedergeben, für einen langen Zeitraum unberichtigt.
157 Außerdem würde die Anwendung der neuen Koeffizienten erst ab dem 1. Juli 1986 bedeuten, daß seit der letzten Neufestsetzung nicht weniger als zehn Jahre verstrichen wären.
158 Sicherlich macht die seit dem Bezugszeitraum verstrichene Zeit die Berechnungen schwieriger. Meines Erachtens läßt sich dieses Argument jedoch nicht gegen die Rückwirkung der Berichtigung der Koeffizienten anführen.
159 Zu berücksichtigen ist, daß nur der Faktor Wohnkosten streitig ist (und dazu, wie es scheint, in den Fachgremien nur — oder hauptsächlich — in bezug auf London), da alle anderen Faktoren der Lebenshaltungskosten ohne Beanstandung auf der Grundlage von Erhebungen in den Jahren 1980 und 1981 für den 1. Januar 1981 berechnet worden sind.
160 Die Mietdaten wurden zunächst aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung hergeleitet (erster Vorschlag der Kommission), sodann durch Erhebungen in den Jahren 1984 und 1985 ermittelt, deren Ergebnisse auf den 1. Januar 1981 zurückgerechnet wurden (zweiter Vorschlag).
161 Es ist daher weder logisch noch gerecht, daß die inzwischen vergangene Zeit geltend gemacht wird, um die Rückwirkung auszuschließen, obwohl Zahlen für den Januar 1981 (wovon die meisten in dieser Zeit ermittelt worden sind) vorliegen.
162 Dies gilt meiner Meinung nach sowohl für die angefochtene Verordnung (die sich bei den Wohnkosten auf die Werte aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung stützt) als auch für den zweiten Vorschlag der Kommission, der vom Rat zurückgewiesen wurde (und sich bezüglich der Mieten auf die Erhebung bei den Maklerbüros gründet). In dem letzten Fall konnten die Zahlen durch Interpolation auf den 1. Januar 1981 zurückgerechnet werden. Es handelt sich um eine allgemein übliche Technik; zwar ergeben die Zahlen keine lOOprozentige Sicherheit hinsichtlich der gewonnenen Ergebnisse, doch gilt dies für jede statistische Methode. Im übrigen hat der Rat selbst nicht auf diese Methode verzichten können, da es in dem Vorschlag seines Generalsekretariats, der der angefochtenen Verordnung zugrunde liegt, heißt, daß die neuen Berichtigungskoeffizienten durch Extrapolation der bei der Überprüfung am 1. Januar 1981 herangezogenen Daten aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auf den 1. Juli 1986 bezogen worden sind.
163 Ebensowenig greift gegen die Rückwirkung das vom Rat angeführte Argument der finanziellen Kosten der Maßnahme durch. Diese Erwägung kann der Rat in keinem Fall den zwingenden Geboten des Statuts und der Erfüllung der sich daraus für die Beamten ergebenden berechtigten Erwartungen entgegenhalten.
164 Somit bleibt die Frage, welcher Zeitpunkt genau festzulegen ist.
165 Die Kommission beruft sich zur Rechtfertigung des Zeitpunkts des 1. Januar 1981 auf den im Beschluß von 1980 festgelegten Fünfjahresrhythmus.
166 Meines Erachtens muß dies jedoch nicht notwendigerweise so sein.
167 Der Beschluß von 1976 bezog sich nur auf eine regelmäßige Überprüfung, ohne jede nähere Bestimmung.
168 Nach Artikel 1 des Beschlusses von 1981, der den Grundsatz der fünfjährlichen Überprüfung festlegt, ist das eingeführte neue Verfahren zehn Jahre lang ab dem 1. Juli 1981 anzuwenden.
169 Da der Beschluß am 15. Dezember 1981 (Artikel 2) in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, daß er auf das zu diesem Zeitpunkt laufende Verfahren der Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten anwendbar war.
170 Jedenfalls erklärt dieser Beschluß die fünfjährliche Überprüfung nicht ab dem 1. Januar, sondern erst ab dem 1. Juli 1981 für verbindlich.
171 Wenn auch keine Verpflichtung bestand, den Fünfjahresrhythmus ab dem 1. Januar 1981 beginnen zu lassen, so war es jedoch — aufgrund des Verfahrens von 1976 — möglich, die regelmäßige Überprüfung der Koeffizienten auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Bei Zugrundelegung dieses Zeitpunkts wird der Nachteil vermieden, die Basisdaten nach einem anderen Zeitpunkt anzupassen, da die neuen Fünfjahreszeiträume nur ab diesem Zeitpunkt berechnet werden müssen.
IV — Ergebnis
172 Nach alledem ist die Klage der Kommission meines Erachtens begründet, und die Verordnung Nr. 3619/86 des Rates vom 26. November 1986 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der an anderen Dienstorten als Brüssel und Luxemburg beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, ist für nichtig zu erklären.
173 Um einen Bruch in der Besoldungsordnung zu vermeiden, ist es nach meiner Meinung angezeigt, dem Antrag der Kommission stattzugeben, nach Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, wie dies in dem Urteil vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72 bezüglich der Anwendung des Artikels 65 des Statuts geschehen ist, festzustellen, daß die für nichtig erklärte Verordnung bis zum Erlaß einer neuen Verordnung durch den Rat fortgilt.
174 Da die Parteien keinen Kostenantrag gestellt haben, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.