Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.05.1988 – C-135/87
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1988:231
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 4. Mai 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 Mit der Klage, zu der ich heute Stellung nehme, begehrt die Klägerin, Frau Androniki Vlachou, eine Übersetzerin des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften, die Feststellung, daß der Rechnungshof, der Beklagte, es in rechtswidriger Weise abgelehnt habe, die Klägerin für den Dienstposten eines Überprüfers/Hauptübersetzers zu ernennen, sowie ein Auswahlverfahren innerhalb der Organe zur Besetzung von zwei Dienstposten von Überprüfern/Hauptübersetzern aufzuheben.
2 Die Besetzung des genannten Dienstpostens war bereits Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84 gewesen. Aufgrund des internen Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 hatte der Beklagte den damaligen und heutigen Streithelfer, Herrn K., ernannt. Diese Ernennung hatte der Gerichtshof in dem genannten Urteil aufgehoben, weil die Eignungsliste vom Prüfungsausschuß des damaligen Auswahlverfahrens in rechtswidriger Weise aufgestellt worden war. Insbesondere hatte der Prüfungsausschuß die Kriterien für die Bewertung der Befähigungsnachweise über die Berufserfahrung der Bewerber erst nach Kenntnisnahme von diesen Befähigungsnachweisen festgelegt, anstatt dies vor der Kenntnisnahme zu tun.
3 Die Klägerin vertritt nun die Auffassung, nach der Aufhebung zur Ernennung des Streithelfers K. hätte sie als einzige noch auf der Eignungsliste aufgeführte Kandidatin ernannt werden müssen. Schließlich habe der Gerichtshof lediglich die Ernennung des Streithelfers K., nicht jedoch die Eignungsliste des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 insgesamt annulliert.
4 Darüber hinaus rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 29 des Beamtenstatuts, da der Beklagte für den Fall der Aufhebung des erwähnten Auswahlverfahrens ein weiteres Auswahlverfahren derselben Art hätte veranstalten müssen, anstatt ein Auswahlverfahren innerhalb der Organe durchzuführen.
5 Nach Durchführung der entsprechenden Beschwerdeverfahren beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß
die Zurückweisung ihres Antrags vom 21. März 1986 und ihre Beschwerde vom 14. Oktober 1986 als rechtswidrig aufzuheben,
festzustellen, daß sie einen Anspruch auf die in Rede stehende Planstelle LA 5/LA 4 der griechischen Übersetzungsabteilung des Rechnungshofs habe,
das vom Rechnungshof bekanntgegebene Auswahlverfahren CC/LA/10/86 aufzuheben,
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6 Der Beklagte beantragt
die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7 Der Streithelfer schließt sich den Anträgen des Beklagten an.
8 Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, da sie im wesentlichen die Auslegung des genannten Urteils des Gerichtshofs vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84 betreffe. Statt eine Anfechtungsklage zu erheben, hätte die Klägerin einen Antrag auf Auslegung dieses Urteils nach Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofs stellen müssen. Darüber hinaus sei die Klage unzulässig, soweit sie auf Aufhebung der Entscheidung gerichtet sei, mit der der Antrag der Klägerin vom 21. März 1986 abgelehnt worden sei.
9 Zur Begründetheit trägt der Beklagte vor, das Auswahlverfahren CC/LA/20/82 sei mit einem Fehler behaftet gewesen, nämlich der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Festlegung der Kriterien der Bewertung der Befähigungsnachweise über die Berufserfahrung der Bewerber. Diese Rechtswidrigkeit habe die Ungültigkeit der von demselben Prüfungsausschuß auf der Grundlage der angefochtenen Bewertungskriterien aufgestellten Eignungsliste zur Folge gehabt. Der Beklagte habe unter diesen Umständen die Klägerin nicht aufgrund einer Eignungsliste ernennen können, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof festgestellt habe.
10 Was den angeblichen Verstoß gegen Artikel 29 des Beamtenstatuts betreffe, so sei es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der Anstellungsbehörde, in der Reihenfolge des Artikels 29 die angemessene Art der Besetzung der freien Stellen des betreffenden Organs zu bestimmen.
11 Abschließend beantragt der Rechnungshof, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klage böswillig erhoben habe.
12 Der Streithelfer schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen des Beklagten an.
Β — Stellungnahme
13 Die Bedenken, die der Beklagte zur Zulässigkeit vorgetragen hat, teile ich nicht. Wenn sich auch ein Teilbereich der hier vorliegenden Rechtsfragen, nämlich die Frage, welche Folgen aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84 zu ziehen sind, im Wege eines Auslegungsverfahrens gemäß Artikel 40 der Satzung beziehungsweise gemäß Artikel 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hätte klären lassen, so kann in dem Umstand, daß hier eine besondere Verfahrensart zusätzlich zur Verfügung stehen könnte, nicht die Folge hergeleitet werden, daß die normalen Rechtsbehelfe der Klägerin nicht mehr zur Verfügung stehen.
14 Auch die Formulierung des Klageantrags kann nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Wenn die Klägerin die Zurückweisung ihres Antrags vom 21. März 1986 und ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 1986 aufgehoben haben möchte, so ist es bei sinnvoller Auslegung dieses Antrags offensichtlich, daß sie die Maßnahme angreift, die der Beklagte in seiner auf die Beschwerde vom 14. Oktober 1986 hin ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 29. Januar 1987 getroffen hat. Daß die Zurückweisung des Antrages vom 21. März 1986 separat aufgeführt wurde, halte ich nicht für schädlich.
15 Zur Begründetheit kann ich mich kurz fassen.
16 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Klägerin aufgrund des internen Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 einen Anspruch zur Ernennung zum Überprüfer/Hauptübersetzer herleiten kann.
17 Wenn mit der Klägerin auch davon auszugehen ist, daß der Gerichtshof in seinem genannten Urteil vom 6. Februar 1986 förmlich lediglich über die Ernennung des Streithelfers entschieden hatte und im Tenor des Urteils nichts über die Gültigkeit der im damaligen Verfahren aufgestellten Eignungsliste ausgeführt ist, ist dennoch festzuhalten, daß die Aufhebung der Ernennung des Streithelfers deswegen erfolgt war, weil der Prüfungsausschuß seine Eignungsliste nicht in rechtmäßiger Weise aufgestellt hatte. Aus dem Auswahlverfahren CC/LA/20/82 ist somit keine gültige Eignungsliste hervorgegangen, aufgrund deren die Klägerin in die fragliche Stellung ernannt werden könnte. Da der Beklagte diese in den Gründen der Entscheidung getroffene inzidente Feststellung zu beachten hatte, war er nicht in der Lage, die Klägerin rechtsgültig zur Überprüferin/Hauptübersetzerin zu ernennen.
18 Es stellt sich nun die zweite Frage, ob der Beklagte gehalten war, das interne Auswahlverfahren CC/LA/20/82 zu wiederholen, damit eine rechtsgültige Eignungsliste aufgestellt werden konnte, oder ob es ihm gestattet war, ein neues Auswahlverfahren einzuleiten, wie er dies mit der Eröffnung eines interinstitutionellen Auswahlverfahrens (CC/LA/10/86) getan hatte.
19 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, ein einmal eingeleitetes Einstellungsverfahren ausnahmslos mit der Besetzung des freigewordenen Dienstpostens abzuschließen. Dies gilt zumindest dann, wenn wichtige Gründe die Anstellungsbehörde zu einem solchen Verhalten veranlassen.
20 Dies muß erst recht gelten, wenn ein Auswahlverfahren noch nicht beendet worden ist, sondern — und sei es nur deswegen, weil wesentliche Elemente rechtsfehlerhaft durchgeführt worden waren — es nahezu von Anfang an erneut durchgeführt werden müßte. In einer solchen Situation muß die Anstellungsbehörde erneut in der Lage sein, darüber zu befinden, welche Art von Auswahlverfahren sie für zweckmäßig hält, um ihr eine Auswahlmöglichkeit zu sichern, die eine den Erfordernissen der zu besetzenden Stelle am ehesten entsprechende Einstellung gewährleistet.
21 Wenn man noch weiter berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch die in einer Bekanntgabe einer freien Planstelle enthaltenen Voraussetzungen aus triftigen Gründen annulliert und durch eine berichtigte Bekanntgabe ersetzt werden können, die Anstellungsbehörde also nicht an ihre einmal getroffene Bekanntgabe gebunden ist, dann muß es der Anstellungsbehörde auch gestattet sein, die Art des Auswahlverfahrens gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs III zum Statut zu ändern und vom Auswahlverfahren innerhalb des Organs zu einem Auswahlverfahren innerhalb der Organe überzugehen, sofern sie dafür Gründe hat.
22 Angesichts der gerichtsbekannten Spannungen innerhalb der griechischen Sektion des Übersetzungsdienstes des Beklagten läßt es sich nicht ernsthaft bestreiten, daß berechtigte dienstliche Interessen den Beklagten veranlassen konnten, seine Auswahlmöglichkeiten zur Besetzung der fraglichen Stelle zu erweitern und zu diesem Zwecke ein Auswahlverfahren innerhalb der Organe durchzuführen.
23 Aus den genannten Gründen bin ich deswegen der Auffassung, daß der Gerichtshof die Klage abweisen sollte.
24 Hinsichtlich der Kostenentscheidung begehren der Beklagte und der Streithelfer die Anwendung von Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung mit der Folge, daß der Klägerin unter Abweichung von der allgemeinen Regelung des Artikels 70 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt würden, weil sie diese ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht habe.
25 Wenn auch die Klage hinsichtlich der Durchführung des Urteils vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84 von vornherein nicht sehr aussichtsreich erschienen sein mag, so kann man der Klägerin dennoch nicht das Interesse absprechen, gerichtlich prüfen zu lassen, ob der Übergang von einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs zu einem Auswahlverfahren innerhalb der Organe zulässig war. Zumindest hinsichtlich der zweiten Rüge glaube ich somit nicht, daß die Klage als ohne angemessenen Grund oder böswillig erhoben anzusehen ist.
26 Ich schlage deswegen vor, die Klägerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten und derjenigen des Streithelfers zu verurteilen. Der Beklagte sollte gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten selbst tragen.
C — Schlußantrag
Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof deswegen vor, wie folgt zu entscheiden:
27 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Streithelfers.3)Der Beklagte trägt seine eigenen Kosten.