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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.05.1988 – C-95/87

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1988:228

In der Rechtssache 95/87

Fiorenzo Contini, wohnhaft in Leggiuno (Italien), ehemalige Hilfskraft der Kommission in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Angelo Ulghieri, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Michel, 7, Côte d'Eich, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Aloyse May, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Maßnahme, durch die der Vertrag des Klägers als Hilfskraft beendet wurde, rechtswidrig ist, wegen Zuerkennung der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit und wegen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Der Kläger, ehemalige Hilfskraft der Kommission in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, hat mit Klageschrift, die am 1. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß die Maßnahme, durch die die Kommission seinen Vertrag als Hilfskraft beendet hat, rechtswidrig ist, auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Bediensteten auf Zeit und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

2 Der Kläger wurde von der Kommission durch Vertrag vom 3. September 1985 als Hilfskraft in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle für eine Dauer von sechs Monaten, vom 9. September 1985 bis 8. März 1986, eingestellt. Nach einer Verlängerung um weitere sechs Monate endete dieser Dienstvertrag am 8. September 1986.

3 Da er der Ansicht war, daß er für einen unbestimmten Zeitraum einen vom Ärztlichen Dienst für diesen Arbeitsplatz als ungeeignet befundenen Bediensteten auf Zeit ersetze, legte der Kläger am 2. September 1986 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein, in der er die Anstellungsbehörde ersuchte, seinen Vertrag als Hilfskraft zu überprüfen und in einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit abzuändern.

4 Da die Kommission diese Beschwerde nicht beantwortete, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

5 Die Kommission hat im Stadium der Gegenerwiderung die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben, indem sie geltend gemacht hat, die beschwerende Maßnahme sei der Beschäftigungsvertrag als Hilfskraft vom 3. September 1985 und die Beschwerde hätte innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Frist von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages eingelegt werden müssen.

6 Vom Gerichtshof aufgefordert, zur Frage der Unzulässigkeit seiner Klage wegen Fristversäumnis Stellung zu nehmen, hat der Kläger nicht reagiert.

7 Dazu ist festzustellen, daß der Kläger in seiner Beschwerde vom 2. September 1986 im wesentlichen die Eigenschaft als Hilfskraft bestreitet, die ihm in seinem Vertrag verliehen worden war.

8 Diese Eigenschaft als Hilfskraft war ausdrücklich in dem ursprünglichen Beschäftigungsvertrag vereinbart worden, und bei unterbliebener Änderung dieser Qualifizierung, vor allem anläßlich der Verlängerung dieses Vertrages, ist der ursprüngliche Beschäftigungsvertrag als beschwerende Maßnahme anzusehen (siehe Urteil vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 329/85, Castagnoli/Kommission, Slg. 1987, 3281).

9 Für die Zulässigkeit der Klage hätte, wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil entschieden hat, die Beschwerde innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der beschwerenden Maßnahme, nämlich dem am 3. September 1985 geschlossenen und am 9. September 1985 in Kraft getretenen Beschäftigungsvertrag als Hilfskraft, eingelegt werden müssen.

10 Es ist festzustellen, daß der Kläger seine Beschwerde am 2. September 1986 eingelegt und somit nicht die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzte Frist eingehalten hat.

11 Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen der Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.