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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1988 – C-144/87

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1988:236

In den verbundenen Rechtssachen 144 und 145/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Harry Berg

gegen

Ivo Martin Besselsen (Rechtssache 144/87)

und

Johannes Theodoras Maria Busschers

gegen

Ivo Martin Besselsen (Rechtssache 145/87)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter U. Everling, Y. Galmot, R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Harry Berg und Johannes Theodorus Maria Busschers, vertreten durch Rechtsanwalt A. H. P. M. van Tielraden,

Ivo Martin Besselsen, vertreten durch Rechtsanwalt E. Grabandt,

die niederländische Regierung, vertreten durch E. F. Jacobs,

die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. R. L. Purse,

die portugiesische Regierung, vertreten durch Luis Inez Fernandes und Lénia Maria de Seabra Real,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Lima und Rechtsanwalt F. Herbert,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,

folgendes

Urteil§

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat dem Gerichtshof mit Urteilen vom 1. Mai 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei in beiden verbundenen Rechtssachen identische Fragen nach der Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen Harry Berg (Rechtssache 144/87) und Johannes Theodorus Maria Busschers (Rechtssache 145/87) — den Klägern der Ausgangsverfahren — und deren früherem Arbeitgeber, Ivo Martin Besselsen — dem Beklagten der Ausgangsverfahren —, der den Bar- und Diskothekenbetrieb Besi Mill führte.

3 Am 15. Februar 1983 wurde der Betrieb von der Summerland BV, einer offenen Handelsgesellschaft im Besitz von Herrn Manshanden und Herrn Tweehuijzen, aufgrund eines Mietkaufvertrags im Sinne von Artikel 1576 h des niederländischen Zivilgesetzbuchs übernommen; nach dieser Bestimmung ist Mietkauf... der Kauf auf Abzahlung, wobei die Parteien vereinbaren, daß die verkaufte Sache nicht allein durch die Übergabe in das Eigentum des Käufers übergeht. Die Kläger der Ausgangsverfahren arbeiteten in dem Betrieb nach der Übergabe weiter. Durch Verfügung vom 25. November 1983 sprach der Kantonrechter von Harderwijk auf Antrag des Beklagten der Ausgangsverfahren die Auflösung des Mietkaufvertrages wegen Nichterfüllung durch die Käufer aus und ordnete die Rückgabe des Betriebs an den Beklagten an.

4 Mit ihren Klagen und Kassationsbeschwerden zum Hoge Raad der Nederlanden wollen die Kläger der Ausgangsverfahren im wesentlichen erreichen, daß der Beklagte verurteilt wird, ihnen den rückständigen Lohn für die Zeit zu zahlen, in der der Betrieb von Manshanden und Tweehuijzen geführt wurde. Zur Begründung dieser Klagen machen sie unter anderem geltend, die Übertragung eines Unternehmens könne nicht die Befreiung des Veräußerers von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer bewirken.

5 Der Hoge Raad der Nederlanden hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) a)Ist Artikel 3 Absatz 1 der vorerwähnten Richtlinie dahin auszulegen, daß — soweit in der Richtlinie oder von den Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmt ist — der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs für die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr einzustehen hat?b)Wenn diese Frage bejaht wird: Ist die genannte Bestimmung dann so auszulegen, daß für das Eintreten dieser Rechtsfolge — nämlich, daß der Veräußerer nicht mehr haftet — die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich ist?c)Falls die Frage verneint wird: Muß die genannte Bestimmung dann so ausgelegt werden, daß die genannte Rechtsfolge nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer dagegen Einwände erhebt, mit der Rechtsfolge, daß er dann im Dienst des Veräußerers bleibt?

2) a)Kann ein Mietkaufvertrag wie der vorstehend beschriebene einen Übergang eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bewirken?b)Kann die Auflösung eines Mitkaufvertrags wie oben beschrieben einen Übergang in dem oben genannten Sinn bewirken, mit der Rechtsfolge, daß die Pflichten, die sich für den Mietkäufer aus dem zum Zeitpunkt dieser Auflösung bestehen Arbeitsvertrag ergeben, durch diesen Übergang auf den Mitverkäufer übergehen?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Die erste Frage geht im Kern dahin, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 in dem Sinne auszulegen ist, daß der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben.

8 Nach Ansicht der Kläger der Ausgangsverfahren ist diese Frage zu verneinen. Der Veräußerer könne nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern ohne deren Zustimmung befreit werden. Dies ergebe sich sowohl aus der Zweckrichtung der Richtlinie 77/187, die verhindern solle, daß der Übergang des Unternehmens zu Lasten der dort beschäftigten Arbeitnehmer erfolge, als auch aus dem schuldrechtlichen Grundsatz, daß niemand ohne Zustimmung des Gläubigers die Schuld eines Dritten mit befreiender Wirkung für diesen übernehmen könne.

9 Der Beklagte der Ausgangsverfahren, die niederländische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die portugiesische Regierung sowie die Kommission machen hingegen geltend, der Unternehmensübergang habe ipso jure den Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zur Folge. Die für den Veräußerer befreiende Wirkung des Übergangs könne deshalb nicht vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer abhängen; deren etwaiger Widerspruch habe nicht zur Folge, daß sie im Dienst des Veräußerers blieben.

10 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs ... bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über. Wie Unterabsatz 2 jedoch klarstellt, können die Mitgliedstaaten ... vorsehen, daß der Veräußerer auch nach dem Übergang... neben dem Erwerber für Pflichten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einzustehen hat.

11 Die Prüfung des Artikels 3 Absatz 1, insbesondere der Vergleich zwischen dem ersten und dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes, zeigt, daß der Übergang des Unternehmens ipso jure den Übergang der Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsvertrag oder -Verhältnis vom Veräußerer auf den Erwerber bewirkt, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers nach dem Übergang vorzusehen. Daraus folgt, daß der Veräußerer, wenn die Mitgliedstaaten von diesem Recht keinen Gebrauch machen, allein aufgrund des Übergangs von seinen Arbeitgeberpflichten befreit wird, ohne daß diese Rechtswirkung von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängt.

12 Die Kläger der Ausgangsverfahren halten diese Auslegung zu Unrecht für mit den Zielen der Richtlinie 77/187 unvereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung, die zuletzt durch das Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739) bestätigt wurde, soll die Richtlinie nämlich die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Sie bezweckt jedoch nicht die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder -Verhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall, daß die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nicht für den Erwerber fortsetzen wollen.

13 Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen, das auf einen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten schuldrechtlichen Grundsatz abstellt, wonach der Schuldnerwechsel nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen könne. Ohne auf die Tragweite dieses Grundsatzes eingehen zu müssen, genügt es, festzustellen, daß die beim Übergang eines Unternehmens oder Betriebs auf einen anderen Unternehmensinhaber anwendbaren Bestimmungen den Bestand der Arbeitsverhältnisse, die Teil der übertragenen wirtschaftlichen Einheit sind, im Interesse der Beschäftigten wahren sollen. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie unter Hintanstellung des von den Klägern der Ausgangsverfahren angezogenen Grundsatzes vor, daß die Pflichten aus den Arbeitsverträgen ipso jure auf den Erwerber übergehen. Im übrigen gibt Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/187 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers nach dem Übergang vorzusehen, und gestattet ihnen somit, die Regel, wonach der Übergang ipso jure erfolgt, mit Grundsätzen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen in Einklang zu bringen.

14 Auf die erste Frage ist sonach zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 dahin auszulegen ist, daß der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers ab dem Zeitpunkt des Übergangs vorzusehen.

Zur zweiten Frage

15 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 in dem Sinne auszulegen ist, daß die Richtlinie sowohl auf die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrags, wie er im niederländischen Recht geregelt ist, als auch auf die Rückübertragung dieses Unternehmens infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags durch gerichtliche Entscheidung anwendbar ist.

16 Alle Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen zu dieser Frage abgegeben haben, sind übereinstimmend der Ansicht, daß die Richtlinie auf die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrags Anwendung finde. Sie sind sich jedoch nicht darin einig, ob die Richtlinie auf die Rückübertragung des Unternehmens infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags durch gerichtliche Entscheidung anwendbar ist. Die Kläger der Ausgangsverfahren, die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission machen geltend — letztere in der mündlichen Verhandlung —, die Auflösung eines Vertrags, und zwar auch die gerichtliche, stehe mit der Existenz des Vertrags in einem so engen Zusammenhang, daß der damit verbundene Unternehmensübergang einem auf eine vertragliche Übertragung zurückgehenden Übergang gleichzustellen sei. Der Beklagte der Ausgangsverfahren steht hingegen auf dem Standpunkt, daß die durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Übergänge nicht Gegenstand der Richtlinie seien, da eine derartige Entscheidung nicht vertraglicher Natur sei.

17 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mølle Kro, Sig. 1987, 5465) bereits entschieden hat, ist die Richtlinie 77/187 anwendbar, wenn durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung des Unternehmens die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne daß es darauf annkommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist.

18 Soweit der Käufer eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrags Inhaber des Unternehmens im dargelegten Sinne wird, ist daher der Übergang als ein Unternehmensübergang durch vertragliche Übertragung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie anzusehen, ungeachtet dessen, daß ein derartiger Käufer das Eigentum an dem Unternehmen erst mit Zahlung des vollen Kaufpreises erwirbt.

19 Entsprechende Überlegungen gelten für den Fall, daß das auf diese Weise übertragene Unternehmen vom früheren Inhaber infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags wieder übernommen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner, durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners oder aber durch gerichtliche Entscheidung vorgenommen wurde. Denn in all diesen Fällen erfolgt der in Rede stehende Unternehmensübergang im Rahmen vertraglicher Beziehungen. Soweit der Käufer durch die Rückübertragung des Unternehmens die Eigenschaft des Unternehmensinhabers verliert und der Verkäufer diese wieder erwirbt, muß daher eine solche Rückübertragung als ein Übergang auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie angesehen werden.

20 Auf die zweite Frage ist soweit zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 dahin auszulegen ist, daß die Richtlinie sowohl auf die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrags, wie er im niederländischen Recht geregelt ist, als auch auf die Rückübertragung dieses Unternehmens infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags durch gerichtliche Entscheidung anwendbar ist.

Kosten

21 Die Auslagen der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteilen vom 1. Mai 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers ab dem Zeitpunkt des Übergangs vorzusehen.

2) Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie sowohl auf die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrags, wie er im niederländischen Recht geregelt ist, als auch auf die Rückübertragung dieses Unternehmens infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags durch gerichtliche Entscheidung anwendbar ist.