Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.05.1988 – C-164/87
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1988:237
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 5. Mai 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Zu dem von Herrn Simonella gegen die Kommission eingeleiteten Rechtsstreit — er betrifft das aus anderen Rechtssachen (64, 71 bis 73 und 78/86) bekannte interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84, an dem sich Beamte beteiligen konnten, die aus der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A aufsteigen wollten — halte ich folgende Stellungnahme für angebracht.
2 1) Mit der Kommission bin ich der Ansicht, daß der in erster Linie gestellte Antrag auf Aufhebung des genannten internen Auswahlverfahrens nicht zulässig ist.
3 Wir wissen, daß der Kläger alle Etappen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich durchlaufen hat und daß er nur in der abschließenden mündlichen Prüfung, deren Ergebnis allein über die Aufnahme in die Reserveliste entschied, nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Danach läßt sich sagen, daß er kein Interesse an einer vollständigen Annullierung des Auswahlverfahrens hat, daß es ihm vielmehr nur um die gerichtliche Überprüfung des letzten Aktes dieses Verfahrens gehen kann. Sollte er dabei erfolgreich sein, so besteht meines Erachtens auch kein Anlaß, das Gesamtresultat des Auswahlverfahrens für ungültig zu erklären. Ausreichend für die Interessenlage des Klägers ist es vielmehr, wenn die Weigerung, ihn auf diese Reserveliste zu setzen, aufgehoben wird mit der Folge, daß für ihn gegebenenfalls die mündliche Prüfung zu wiederholen ist (ein Ziel, welches der Kläger mit seinem Hilfsantrag anstrebt).
4 2) Im Rahmen des ersten vom Kläger geltend gemachten Klagegrundes wird bekanntlich gerügt, daß in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens keine Bewertung der Titel, der vorgesehenen schriftlichen Arbeit und der Weiterbildung vorgesehen war, daß also insoweit der Artikel 1 von Anhang III zum Statut mißachtet worden sei, dem zufolge in der Stellenausschreibung unter anderem die Art der Prüfung und ihre Bewertung anzugeben sind.
5 Hierzu muß vor allem an die Rechtsprechung erinnert werden, nach der es — wenn versäumt wurde, eine angeblich unkorrekte Ausschreibung eines Auswahlverfahrens direkt anzugreifen (wozu auch die vorherige Einlegung einer Beschwerde gehört) — später nicht mehr zulässig ist, im Zusammenhang mit der Kritik an Akten, zu denen es aufgrund der Ausschreibung gekommen ist, letztere als rechtswidrig zu kritisieren (siehe die Urteile in der Rechtssache 294/84 und neuerdings in den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86). Außerdem fehlt es dem Kläger offensichtlich an einem Interesse, diese Rüge geltend zu machen, handelt es sich doch bei den drei genannten Punkten um Etappen, in denen der Kläger erfolgreich war und wo demnach für ihn das Vorliegen eines beschwerenden Aktes nicht zu erkennen ist.
6 Entsprechendes gilt übrigens auch für das Vorbringen, es sei nicht angegeben worden, wie die schriftliche Prüfung und die Titel bewertet worden seien (also welche Kriterien dafür maßgebend gewesen seien), wenn damit gemeint sein sollte, es habe den betreffenden Akten an einer Begründung gefehlt oder es hätte eine solche Begründung doch in dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 17. Juni 1986 (der ihn über das Endresultat informierte) gegeben werden müssen. Da es sich hierbei um Akte aus früheren, für den Kläger erfolgreichen Etappen handelt, bestand sicher kein Anlaß, sie in besonderer Weise zu begründen, schreibt doch das Statut (Artikel 25) eine Begründung allein für beschwerende Verfügungen vor.
7 3) Vom ersten Klagegrund bleibt demnach nur das Vorbringen übrig, es seien die Kriterien für die Bewertung der mündlichen Prüfung nicht bekanntgegeben worden, was wohl — da ja in der Ausschreibung ausdrücklich erklärt worden ist, für die mündliche Prüfung gebe es höchstens 50 Punkte — auf den Vorwurf hinausläuft, der vom Kläger angegriffene Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden.
8 Auch damit kann der Kläger meines Erachtens keinen Erfolg haben. Wichtig ist hier einmal, daß dem Kläger mitgeteilt worden ist, wie viele Punkte ihm für die mündliche Prüfung zuerkannt worden sind (nämlich so viele, daß er unter der in der Ausschreibung festgelegten Mindestpunktzahl geblieben ist). Wichtig ist zum anderen, daß sich aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten Prüfungsunterlagen ergibt, wie die mündliche Prüfung im einzelnen abgelaufen ist und wie die verschiedenen Etappen bewertet wurden (ich verweise dazu auch auf meine Schlußanträge in der Rechtssache 228/86, Punkt 41, sowie auf das dazu ergangene Urteil vom 24. März 1988, Slg. 1988, 1819, Randnr. 11). Trotzdem hat der Kläger nicht darlegen können, inwiefern die Jury bei der Bewertung der mündlichen Prüfung gegen geltende Regeln verstoßen hat. Deshalb erscheint es nicht vertretbar, den Bescheid vom 17. Juni 1986 wegen Fehlens einer weitgehenderen Begründung für nichtig zu erklären.
9 4) Ähnlich kurz fassen kann ich mich zu dem zweiten Klagegrund, mit dem geltend gemacht worden ist, es seien bei der Festlegung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung und damit der Reserveliste sachfremde Überlegungen im Spiele gewesen, der Auswahlausschuß habe also nicht allein das Ziel verfolgt, Kandidaten auszuwählen, die — wie es in Artikel 27 des Statuts heißt — höchsten Ansprüchen genügen.
10 Dafür fehlt es in Wahrheit an objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, wie sie nach der Rechtsprechung (siehe das Urteil in der Rechtssache 69/83) in einem solchen Fall, das heißt bei der Geltendmachung von Ermessensmißbrauch, unerläßlich sind.
11 Dies gilt sicher, soweit der Kläger Zweifel an der Unparteilichkeit des Auswahlausschusses unter Hinweis darauf geäußert hat, daß Bewerber aus Luxemburg und Brüssel im gleichen Verhältnis auf die Reserveliste kamen, wie Bewerber aus Luxemburg und Brüssel nach der ersten Etappe des Auswahlverfahrens (Prüfung der Titel und der schriftlichen Arbeiten) erfolgreich waren. Dazu und zu der Annahme, der Arbeitsort der Kandidaten habe bei der Festlegung der Reserveliste eine wesentliche Rolle gespielt, muß daran erinnert werden, daß bei der Korrektur der schriftlichen Arbeiten die Namen der Bewerber nicht bekannt waren, so daß es bei diesem Akt eine gezielte Auswahl nach dem Arbeitsort sicher nicht geben konnte. Wenn danach aber bei der mündlichen Prüfung Kandidaten aus Luxemburg und Brüssel im gleichen Verhältnis erfolgreich waren, kann es sich auch um eine reine Zufälligkeit handeln, zumal schwer vorstellbar ist, daß ein Prüfungsausschuß, in dem auch Vertreter des Personalausschusses sitzen, geschlossen eine Manipulation, wie die vom Kläger vermutete, vornimmt.
12 Das gleiche gilt zum anderen für die vom Kläger hervorgehobene Erkenntnis, daß sechs Bewerber des Amtes für amtliche Veröffentlichungen zwar zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sind, keiner von ihnen aber auf die Reserveliste gelangte. Dies begründet keineswegs die Vermutung eines unsachlichen Ausschlusses etwa mit Hilfe der Überlegung, den Ausschuß könne verärgert haben, daß von weiteren drei Bewerbern des Amtes für amtliche Veröffentlichungen Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden sind. Tatsächlich steht ja fest, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Prüfung (sie erstreckte sich bis zum 6. Juni 1986) die meisten der im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren erhobenen Klagen von Beamten ausgingen, die mit dem Amt für amtliche Veröffentlichungen nichts zu tun haben. Viel eher liegt hier daher die Erklärung nahe, daß Angehörige des Amtes für amtliche Veröffentlichungen (soweit sie der Kategorie B zuzurechnen sind) nach der Art ihrer Tätigkeit und ihrer dabei gesammelten Erfahrungen weniger gut für einen Übergang in die Kategorie A vorbereitet sind als Bedienstete aus anderen Bereichen.
13 Keiner der geltend gemachten Klagegründe kann somit durchschlagen. Das bringt mich insgesamt zu dem Vorschlag, die von Herrn Simonella eingereichte Klage — zum Teil wegen Unzulässigkeit, zum Teil wegen Unbegründetheit — abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.