Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.05.1988 – C-310/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:243

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 17. Mai 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Da die mündliche Verhandlung nichts Neues gebracht hat und der Sachverhalt unstreitig ist, kann ich meine Schlußanträge, die im übrigen sehr kurz sind, sofort vortragen.

2. Nach Artikel 8 der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Frist von 18 Monaten ist am 2. Januar 1984 abgelaufen.

3. Die italienische Regierung räumt ein, ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein, verweist aber darauf, daß ein Gesetzentwurf zur Durchführung der Richtlinie derzeit ausgearbeitet werde.

4. Es ist festzustellen, daß dieser Umstand die zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht beseitigen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind

5. Daher schlage ich Ihnen vor festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470 des Rates vom 29. Juni 1982 nachzukommen, und ihr nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.