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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.05.1988 – C-122/87

ECLI:EU:C:1988:256

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In der Rechtssache 122/87

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Giuliano Marenco und Daniel Calleja, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die von den Tierärzten erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, Y. Galmot, C. Kakouris und F. Schockweiler,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 15 März 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 1988,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, indem sie die von den Tierärzten in Ausübung ihres Berufes erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit hat.

2 Nach italienischem Recht, nämlich nach Artikel 10 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Italienischen Republik vom 26. Oktober 1972, geändert durch das Dekret Nr. 24 des Präsidenten der Republik vom 29. Januar 1979 (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 30 vom 31. 1. 1979, S. 983), in Verbindung mit Artikel 99 des (italienischen) Königlichen Dekrets Nr. 1265 vom 27. Juli 1934 sind die Leistungen der Tierärzte von der Mehrwertsteuer befreit.

3 Die Kommission hält diese Befreiung für unvereinbar mit der erwähnten Richtlinie, insbesondere mit deren Artikel 2, und gab deshalb der italienischen Regierung mit Schreiben vom 5. Juni 1985 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag Gelegenheit zur Äußerung. Da die Regierung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht einräumte, ließ ihr die Kommission am 17. Juni 1986 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugehen, die unbeantwortet blieb. Hierauf hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des innerstaatlichen Rechts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Artikel 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt unter anderem:

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.

6 In Artikel 4 derselben Richtlinie heißt es :

1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt...

Zu den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Tätigkeiten zählen auch alle Tätigkeiten eines Dienstleistenden.

7 Die Kommission macht geltend, nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen unterlägen die von den Tierärzten erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer.

8 Im Vorverfahren hat sich die italienische Regierung zu ihrer Verteidigung auf Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie berufen, der die Befreiung bestimmter Leistungen von der Mehrwertsteuer vorsieht. Nach Ansicht der italienischen Regierung fallen die Leistungen der Tierärzte unter diese Bestimmung, die für Heilbehandlungen gilt, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden.

9 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausdruck ärztliche und arztähnliche Berufe die Tierärzte einschließen kann, denn alle sprachlichen Fassungen der vorstehend wiedergegebenen Bestimmung des Artikels 13 mit Ausnahme der italienischen und der englischen beschränken die Befreiung von Heilbehandlungen ausdrücklich auf Behandlungen im Bereich der Humanmedizin; dadurch wird die Behandlung von Tieren eindeutig aus dem Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen.

10 Diese Auslegung ist um so zwingender, als diejenigen Mitgliedstaaten, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie die von den Tierärzten erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit waren — was für die Italienische Republik nicht zutrifft —, diese Regelung nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie während einer Übergangszeit beibehalten dürfen. Diese Übergangsbestimmung wäre gegenstandslos, wenn der genannte Artikel 13 dahin ausgelegt würde, daß er die endgültige Befreiung derselben Leistungen vorschreibt.

11 Im übrigen ist festzustellen, daß die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof schließlich die Begründetheit der Klage der Kommission anerkannt hat.

12 Nach alledem ist der Klage der Kommission stattzugeben.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1) verstoßen, indem sie die von den Tierärzten in Ausübung ihres Berufes erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.