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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.05.1988 – C-318/86
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:254
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 24. Mai 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Artikel 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 betreffend die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (ABl. 1976, L 39, S. 40) bestimmt folgendes:
1) Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, daß bei den Bedingungen des Zugangs — einschließlich der Auswahlkriterien — zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen — unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig — und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt.
2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
a) daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden;
b) ...
c) ....
Artikel 2 Absatz 2 enthält folgende Ausnahmevorschrift: Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, solche beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. In Artikel 9 Absatz 2 heißt es: Die Mitgliedstaaten prüfen in regelmäßigen Abständen die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung.
Die Französische Republik hätte dieser Richtlinie, wie aus deren Artikel 9 Absatz 1 hervorgeht, spätestens bis zum 12. August 1978 nachkommen müssen.
1982 fügte das französische Gesetz Nr. 82-380 vom 7. Mai 1982 in die Verordnung vom 4. Februar 1959 über das Allgemeine Beamtenstatut einen neuen Artikel 18 a ein, der die Möglichkeit eröffnete, für bestimmte Ämter (nachstehend: corps) des französischen öffentlichen Dienstes getrennte Einstellungsverfahren durchzuführen, soweit die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht für die Ausübung der Tätigkeiten, um die es jeweils ging, eine unabdingbare Voraussetzung darstellte. Diese Bestimmung wurde von Artikel 21 des Gesetzes Nr. 84-16 vom 11. Januar 1984 übernommen, der wie folgt lautet:
Für bestimmte ,corps', deren Liste nach Anhörung des Staatsrats durch Dekret festgelegt wird... können für Männer und Frauen getrennte Einstellungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht für die Wahrnehmung der den Angehörigen dieser corps zugewiesenen Aufgaben eine unabdingbare Voraussetzung darstellt.
Die Liste der corps, für die hiernach getrennte Einstellungsverfahren durchgeführt werden konnten, wurde durch das Dekret Nr. 82-886 vom 15. Oktober 1982 festgelegt und im Dekret Nr. 84-957 vom 25. Oktober 1984 beibehalten. Sie setzt sich wie. folgt zusammen: Kommissare, Kommandanten und officiers de paix, Inspektoren, Untersuchungsbeamte sowie untere Dienstgrade und Schutzleute der Staatspolizei; attachés d'éducation der Erziehungsanstalten der Ehrenlegion; corps der Außendienstbeamten des Strafvollzugs, d. h. des Füh-rungs-, Fach-, Ausbildungs- und Aufsichtspersonals dieses Dienstes; Kontrolleure, Ermittlungsbeamte und untere Beamte des Zolldienstes; Volksschullehrer; Turn- und Sportlehrer sowie Hilfsturn- und Hilfssportlehrer.
Die drei Gruppen von Zollbeamten wurden durch das Dekret Nr. 85-841 vom 6. August 1985 aus der Liste gestrichen.
Mit ihrer beim Gerichtshof am 17. Dezember 1986 eingegangenen Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen habe, daß sie nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG bestimmten Frist alle zur vollständigen und genauen Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen, vielmehr insbesondere eine Regelung beibehalten habe, die in Widerspruch zur Richtlinie nach Geschlecht getrennte Einstellungsverfahren für die Ernennung in mehreren Ämtern vorsehe.
Wie die Kommission klargestellt hat, richtet sich ihre Klage sowohl gegen die Rechtsvorschriften, die getrennte Einstellungsverfahren zulassen, als auch gegen die Einstellungspraxis.
Die Kommission räumt ein, daß getrennte Einstellungsverfahren für die attachés d'éducation der Erziehungsanstalten der Ehrenlegion sowie für das Aufsichtspersonal des Strafvollzugs mit der Richtlinie vereinbar sind, meint jedoch, die französische Regelung der getrennten Verfahren verstoße insoweit gegen die Richtlinie, als es um die für die Leitung von Gefängnissen verantwortlichen chefs de maison d'arrêt (Strafanstaltsleiter) sowie um andere in der Liste aufgeführte Beamtengruppen gehe.
Nach der Klageerhebung hat die Französische Repbulik das Dekret Nr. 87-55 vom 2. Februar 1987 erlassen, das die Lehrerschaft der Volkssschulen von der Liste strich; die Kommission hat ihre Klageanträge zurückgenommen, soweit sie die Volksschullehrer betrafen.
Nach der mündlichen Verhandlung hat die Französische Republik mit Dekret Nr. 88-476 vom 29. April 1988 die Turn- und Sportlehrer sowie die Hilfsturn- und Hilfssportlehrer von der Liste gestrichen. Die Kommission hat ihren Klageantrag für diese Berufsgruppen zurückgenommen, fordert jedoch insoweit die Erstattung ihrer Kosten, worauf sie meines Erachtens nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung Anspruch hat.
Die Klage betrifft daher gegenwärtig nur noch die fünf corps der Staatspolizei, das Führungs-, Fach- und Ausbildungspersonal des Außendienstes des Strafvollzugs sowie die Leiter der Strafanstalten.
Die französische Regierung hat vor dem Gerichtshof erklärt, es sei ein Verfahren mit dem Ziel im Gange, das Führungs-, Fach-und Ausbildungspersonal des Außendienstes im Strafvollzug von der Liste zu streichen. In der Tat räumt die Regierung, was diese beiden Beamtengruppen betrifft, die Unvereinbarkeit der bestehenden Regelung mit der Gemeinschaftsrichtlinie ein. Obwohl die französische Regierung ihre Absicht bekundet hat, bezüglich dieser Ämter ihren Verpflichtungen nachzukommen, bin ich der. Ansicht, daß die Kommission Anspruch auf die beantragte Feststellung hat, da die neuen Rechtsvorschriften bis zum heutigen Tage nicht erlassen wurden.
Der Rechtsstreit hat somit nur noch die fünf corps der Staatspolizei und die Leiter der Strafanstalten zum Gegenstand.
Das Einstellungsverfahren für die fünf corps der Staatspolizei verläuft nicht in der Weise, daß getrennte Auswahlverfahren mit verschiedenen Prüfungen und unterschiedlichen Prüfungsausschüssen durchgeführt würden. Vielmehr findet nur ein Auswahlverfahren statt, aber die Entscheidung, welche die Eröffnung eines solchen Verfahrens anordnet, legt in jedem Fall den prozentualen Anteil der Dienstposten fest, die jeweils Männern oder Frauen zugewiesen werden sollen. Die Folge ist, daß Personen des einen Geschlechts, die in einem Auswahlverfahren zur Einstellung in eine der genannten corps gut bewertet wurden, von der Einstellung zugunsten von Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeschlossen werden können, die weniger gut bewertet wurden, falls eben die dem Geschlecht der erstgenannten Personen zugewiesene Quote erschöpft ist, die Quote des anderen Geschlechts dagegen nicht. Die Kommission erklärt, der Anteil bei der Einstellung den Frauen vorbehaltenen Dienstposten habe in der Vergangenheit zwischen 10 und 30 % betragen.
Niemand bestreitet, daß Artikel 3 der Richtlinie auf Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst anwendbar (Urteil in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, 1480, Randnr. 16) und daß die Festlegung der genannten Quoten bereits mit dem Wortlaut dieses Artikels unvereinbar ist, wonach bei den Bedingungen des Zugangs — einschließlich der Auswahlkriterien — zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen ... keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts erfolgt.
Die Frage ist also, ob die umstrittenen Rechtsvorschriften und deren praktische Anwendung durch eine Ausnahme von dieser Bestimmung gedeckt werden.
Die französische Regierung ist der Auffassung, der vorliegende Sachverhalt falle unter Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (berufliche Tätigkeiten, für die das Geschlecht des Betroffenen eine unabdingbare Voraussetzung darstellt). Sie macht geltend, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei es erforderlich, die Fähigkeit, jederzeit Gewalt einzusetzen, deutlich vorzuführen, was durch eine umfassende Einstellung weiblicher Kräfte verhindert werde. Die Notwendigkeit, etwaige Unruhestifter abzuschrekken, sowie die mit dem Beruf verbundene körperliche Bedrohung rechtfertige es, Frauen nur in begrenztem Umfang aufzunehmen.
Die Kommission entgegnet, die abschrekkende Wirkung hänge stärker von der Körperkraft als vom Geschlecht der betroffenen Person ab.
Offenkundig ist Artikel 2 Absatz 2 eng auszulegen (Randnr. 36 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 222/84, Johnston/Chief Constable of the RUC, Slg. 1986, 1651). Um feststellen zu können, ob diese Ausnahmevorschrift anwendbar ist, müssen die von dem Betroffenen vorzunehmenden spezifischen Tätigkeiten in Betracht gezogen werden; ferner muß geprüft werden, ob das Geschlecht des Betroffenen mit Rücksicht auf die Art dieser Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden, eine unabdingbare Voraussetzung darstellt.
Die Tätigkeiten der in Rede stehenden fünf corps der Polizei sind zahlreich und vielfältig. Die französische Regierung räumt ein, daß ein guter Teil von ihnen unterschiedslos von Angehörigen beider Geschlechter ausgeübt werden kann. Sie vertritt jedoch die Meinung, Polizeibeamte müßten untereinander austauschbar sein; jeder von ihnen könne in die Lage kommen, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, die mit dem Einsatz von Gewalt verbunden sind. Derartige Aufgaben könnten nicht von Frauen wahrgenommen werden.
Dieses Vorbringen hat sicherlich ein gewisses Gewicht; es tendiert jedoch dazu, den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 über Gebühr auszudehnen. Es ist durchaus möglich, daß für gewisse polizeiliche Tätigkeiten (die den Einsatz von Gewalt oder die Bekundung der Fähigkeit erfordern, Gewalt einzusetzen) das Geschlecht eine ausschlaggebende Rolle spielen kann, und zwar nicht einfach deswegen, weil die Männer im Durchschnitt höhergewachsen und stärker sind als die Frauen (was für sich allein nicht notwendigerweise ausreichend ist), sondern weil potentielle Straftäter bei Männern eher die Bereitschaft unterstellen, Gewalt anzuwenden, und vielleicht weil Männer hierzu wirklich eher gewillt sind. Es scheint mir jedoch nicht notwendig oder auf der Grundlage des vorhandenen Beweismaterials nicht möglich, diese Fragen zu entscheiden, zumal wenn man berücksichtigt, welche Rolle Frauen gegenwärtig in den Streit- und Polizeikräften einiger Weltteile spielen. Es kann ein Unterschied zwischen dem Umgang mit gewalttätigen Massen und dem mit ein oder zwei Individuen bestehen, die mit Gewaltanwendung drohen. Was den ersten Fall betrifft, so scheint die Kommission einzuräumen, daß Artikel 2 Absatz 2 auf Polizeigliederungen wie die Compagnies républicaines de Sécurité (CRS) anwendbar ist, deren Tätigkeit regelmäßig die Anwendung von Gewalt mit sich bringt, und zwar in Situationen, in denen möglicherweise eine große Menschenmenge beteiligt ist. Was den zweiten Fall anbelangt, so ließe sich geltend machen, daß die Anwesenheit von Frauen in manchen Situationen, mit denen die Polizei fertig werden muß, Gewalttätigkeiten gerade vermeiden könnte.
Aber auch wenn man annehmen will, daß das Geschlecht ein ausschlaggebender Faktor sein kann, wenn es darum geht, der Anwendung von oder der Drohung mit Gewalt zu begegnen, so ist jedenfalls festzustellen, daß die französische Regierung die Quotenpraxis nicht auf diejenigen Polizeibeamten beschränkt hat, die eine solche Aufgabe regelmäßig erfüllen oder regelmäßig in die Lage kommen können, sie erfüllen zu müssen. Vielmehr hat sie die Quotenregelung für alle fünf betroffenen corps von Polizeibeamten eingeführt.
Es gibt zahlreiche Grade der Gewaltanwendung, und es ist nicht bewiesen, daß Frauen nicht in der Lage wären, mit irgendeinem dieser Grade fertigzuwerden. Ebensowenig ist dargetan, daß die Einstellung von Frauen auf Quotenbasis bei sämtlichen Polizeiorganen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Art der auszuübenden Tätigkeiten gerechtfertigt wäre, auch wenn die ausschließliche Verwendung männlicher Beamter auf speziellen Gebieten oder zu speziellen Zwecken berechtigt ist. Die französischen Rechtsvorschriften setzen von vornherein eine Quote von Dienstposten fest, die jeweils nur Männern oder nur Frauen zugänglich sind, ohne hierbei Rücksicht auf die näheren Umstände der Berufsausübung zu nehmen.
Der Sachverhalt, der dem Fall Johnston zugrunde lag, war besonderer Art; es ging um eine Situation, die durch häufige Anschläge gekennzeichnet ist. Was in dem Urteil in dieser Rechtssache insbesondere unter den Randnummern 36 bis 40 sowie in Punkt 3 des Tenors ausgeführt wird, verstehe ich nicht dahin, daß es für alle Mitgliedstaaten und zu allen Zeiten gelten würde, auch wenn schwere Gewaltausbrüche in einer großen Zahl dieser Staaten von Zeit zu Zeit vorgekommen sind. Die streitigen Rechtsvorschriften scheinen mir dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu widersprechen (vgl. Randnr. 38 des Urteils Johnston).
Auch die mit dem Ausbruch von Gewalt für Frauen möglicherweise verbundene Gefahr rechtfertigt ein derart pauschaliertes Vorgehen nicht, gleichviel welche Haltung man bezüglich der Spezialverbände einnimmt, die schwere, gewalttätige Unruhen von Menschenmengen oder -gruppen zu bekämpfen haben. Solche Gefahren werden auch nicht von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie erfaßt, der eine Ausnahme für die Vorschriften zum Schutz der Frau — z. B. in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft — vorsieht, nicht dagegen die Risiken und Gefahren abdeckt, die nicht speziell Frauen als solche bedrohen.
Die französische Regierung beruft sich weiterhin auf Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie, in dem von der sozialen Entwicklung die Rede ist; sie nimmt für sich in Anspruch, ihre Vorschriften über die getrennten Einstellungsverfahren seien Ausdruck einer Entwicklung, die es gestatte, die vollständige Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Einstellung schrittweise zu verwirklichen. Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend, da Artikel 9 Absatz 2 nur insoweit zum Zuge kommt, als das Vorliegen einer Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 zu bejahen ist, was vorliegend nicht in dem von Frankreich behaupteten Umfang zutrifft.
Man hat auch die praktischen Schwierigkeiten der Anwendung der Richtlinie — die spezifische berufliche Tätigkeiten betrifft — auf einen öffentlichen Dienst hervorgehoben, bei dem die Einstellungen für ein bestimmtes corps, nicht aber für einen bestimmten Dienstposten innerhalb dieses corps vorgenommen werden. Zwar bestehen diese Schwierigkeiten bei dem gegenwärtigen französischen Rechtssystem tatsächlich, jedoch hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, ein Mitgliedstaat könne sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind (vgl. z. B. das Urteil in der Rechtssache 42/80, Kommission/Italien, Slg. 1980, 3635, 3640). Meiner Meinung nach obliegt es der französischen Regierung, gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Richtlinie in diesem Punkt zu treffen und in Kraft zu setzen, selbst wenn sie zu diesem Zweck ihr Einstellungssystem für den öffentlichen Dienst ändern müßte.
Schließlich erwähnt die französische Regierung noch andere Schwierigkeiten, die der Einstellung von Frauen in den fünf in Rede stehenden corps der Polizei zu den für Männer geltenden Bedingungen entgegenstünden: etwa daß ein ziemlich bedeutender Teil der eingestellten Frauen Teilzeitbeschäftigung beantragt habe, oder daß eine schwangere Polizeibeamtin keine Uniform mehr tragen könne, so daß ihr eine Bürotätigkeit zugewiesen werden müsse. Ich glaube aber nicht, daß die Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, die von Beteiligten des einen oder des anderen Geschlechts gestellt werden, eine diskriminierende Einstellungsregelung zu rechtfertigen vermögen. Der Dienstherr muß sich mit den Schwangerschaften des weiblichen Personals abfinden; das ist eine der Folgen der von der Richtlinie geforderten Gleichbehandlung. Führungsprobleme dieser Art können nach meiner Auffassung einen Staat nicht berechtigen, seiner Verpflichtung zur Ausführung der Richtlinie zuwiderzuhandeln, auch wenn es um einen so lebenswichtigen Dienst wie den der Polizei geht.
Infolgedessen bin ich der Meinung, daß die Kommission einen Anspruch auf die von ihr geforderte Feststellung eines Verstoßes hat, was die fünf in Rede stehenden corps der Polizei betrifft.
Der Fall der Leiter von Strafanstalten unterscheidet sich insofern von dem soeben von mir behandelten Fall der fünf Polizeiämter, als diese Dienstposten nicht im Wege der Rekrutierung Außenstehender besetzt werden, sondern Teil der Laufbahn der Gefängnisaufseher sind, so daß der Beamte durch Beförderung in eine solche Stelle aufrückt. So sieht Artikel 1 des Dekrets Nr. 77-1540 vom 31. Dezember 1977 für das Aufsichtspersonal des Außendienstes im Strafvollzug drei Dienstgrade vor, von denen der höchste derjenige des surveillant chef ist. Nach Artikel 15 des Dekrets stehen die Strafanstalten mit weniger als hundert Plätzen unter der Leitung eines Strafanstaltsleiters (chef de maison d'arrêt), während Artikel 17 des Dekrets vorsieht, daß surveillants chefs, welche die dritte Dienstaltersstufe ihres Dienstgrades erreicht haben, auf den Posten eines Strafanstaltsleiters ernannt werden können, wenn sie in eine nach Stellungnahme eines paritätischen Verwaltungsausschusses aufgestellte Eignungsliste eingetragen wurden. Der chef de maison d'arrêt muß vom directeur d'établissement pénitentiaire (Direktor einer Strafvollzugsanstalt) unterschieden werden, der größere Verantwortung trägt und nach einem anderen Verfahren eingestellt wird.
Die Kommission hat eingeräumt, daß das Aufsichtspersonal (also die Wärter), das im Rang unter dem chef de maison d'arrêt steht, ohne Verstoß gegen die Richtlinie aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit eingestellt werden kann, weil das Geschlecht im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 eine unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeiten desjenigen Gefängnispersonals darstellt, das tatsächlich Aufsichtsfunktionen ausübt. Dagegen bleibt sie dabei, daß dies nicht für die Ernennung von chefs de maison d'arrêt gelte, da diese keine Aufsichts-, sondern eine Verwaltungstätigkeit ausübten und daher keine Uniform trügen.
Berücksichtigt man die Art der Aufgaben eines chef de maison d'arrêt und die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden, so läßt sich meiner Meinung nach nicht behaupten, das Geschlecht stelle eine unabdingbare Voraussetzung dar.
Die französische Regierung hat dargetan, daß sowohl Frauen als auch Männer zum chef de maison d'arrêt ernannt würden; die Kommission hat dies nicht bestritten. Jedoch macht die Kommission geltend, eine Diskriminierung sei ohne weiteres gegeben, wenn ein Angehöriger des Personals, das von vornherein aufgrund von nach Geschlecht getrennten Verfahren eingestellt wurde, zum chef de maison d'arrêt ernannt werde. Dem vermag ich nicht zu folgen, um so weniger, als die Kommission zugibt, daß das Aufsichtspersonal in getrennten Verfahren eingestellt werden kann. Worauf es ankommt, ist, ob die Ernennungen zum chef de maison d'arrêt auf diskriminierender Grundlage vorgenommen werden, was vorliegend offenbar nicht der Fall ist. Deshalb verstoßen die in der Praxis bei der Ernennung von surveillants chefs zu chefs de maisons d'arrêt angewandten Regeln meines Erachtens nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie.
Jedoch sind die Rechtsvorschriften, die für die Besetzung der Dienstposten von chefs de maison d'arrêt getrennte Einstellungsverfahren vorsehen, in Kraft geblieben, da diese Posten zu den in der Liste aufgeführten corps des Aufsichtspersonals gehören. Daß die betroffenen Posten im Wege der Beförderung besetzt weden, entzieht sie nicht automatisch dem Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, wo ausdrücklich vom Zugang zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung die Rede ist. Insofern hat die französische Regierung mit der Richtlinie unvereinbare Rechtsvorschriften in Kraft gelassen, so daß die Kommission Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung eines Verstoßes hat.
Nach alledem beantragt die Kommission zu Recht die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht alle zur vollständigen und genauen Durchführung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates erforderlichen Maßnahmen innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie bestimmten Frist getroffen, vielmehr insbesondere eine Regelung beibehalten hat, die in Widerspruch zur Richtlinie nach Geschlecht getrennte Einstellungsverfahren für die Ernennung von Beamten im folgenden corps der Beamtenschaft vorsieht: Kommissare der Staatspolizei, Kommandanten und officiers de paix der Staatspolizei, Inspektoren der Staatspolizei, Untersuchungsbeamte der Staatspolizei, Führungspersonal im Außendienst des Strafvollzugs, Fach- und Ausbildungspersonal im Außendienst des Strafvollzugs, mit der Leitung von Gefängnissen beauftragte chefs de maison d'arrêt.
Da die Klage der Kommission im wesentlichen erfolgreich ist, hat sie einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten.