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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.05.1988 – C-123/87

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:274

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Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 31. Mai 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die beiden verbundenen Rechtssachen, um die es hier geht, sind Vorlagen des Tribunal de première instance Brüssel. Sie betreffen die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Anforderungen, die nach der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG, ABl. 1977, L 145, S. 1) an Form und Inhalt einer Rechnung zu stellen sind, damit sie als für die Zwecke der Mehrwertsteuer ausreichend angesehen werden kann, also den Steuerpflichtigen berechtigt, die Mehrwertsteuer, die er an seine Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer gezahlt hat (Vorsteuer) von der Mehrwertsteuer abzuziehen, die er an die Finanzverwaltung seines Mitgliedstaats zu entrichten hat (Nachsteuer), durch weitere Anforderungen zu ergänzen. Der Sachverhalt läßt sich kurz wie folgt darstellen.

Frau Jeunehomme ist unter der Firma Le Palais de la voiture d'occasion als Gebrauchtwagenhändlerin tätig. Nachforschungen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen belgischen Finanzverwaltung brachten gewisse Unregelmäßigkeiten in ihrer Buchführung ans Licht. Frau Jeunehomme räumte einen Teil der Verstöße ein, bestritt jedoch die Berechtigung der vier von der Verwaltung gegen sie erwirkten Vollstreckungsbescheide, mit denen die Entrichtung des Mehrwertsteuerbetrags gefordert wurde, der auf bestimmten Rechnungen für von ihr zum Zweck der Weiterveräußerung erworbene Fahrzeuge angegeben war. Mit einer beim Tribunal de première instance Brüssel eingereichten Klage beantragte sie die Aufhebung der Vollstrekkungsbescheide und die Rückgabe des im Wege der Zwangsvollstreckung beschlagnahmten Eigentums. Streitpunkt ist die Gültigkeit der von Frau Jeunehomme ausgestellten Rechnungen. Nach ihrer Auffassung richtet sich der obligatorische Inhalt von Rechnungen nach dem Handelsrecht; die Steuerverwaltung meint dagegen, der Inhalt einer Rechnung für die Zwecke der Mehrwertsteuererhebung richte sich nach dem Steuerrecht, so daß eine solche Rechnung, um das Recht zum Vorsteuerabzug entstehen zu lassen, nicht nur die handels-, sondern auch die steuerrechtlich geforderten Angaben enthalten müsse.

Am 6. April 1987 hat das Tribunal de première instance Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern muß der Steuerpflichtige, um das Recht zum Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen, die den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung getrennt ausweisen muß. Den Vorarbeiten zu Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (Erläuterungen der Kommission zu ihrem an den Rat gerichteten Vorschlag für eine Sechste Richtlinie vom 22. Juni 1973, Artikel 23 Absatz 3) zufolge sind die Modalitäten der Rechnungsausstellung nicht nur durch steuerliche Erfordernisse bedingt, sondern entsprechen in erster Linie den herrschenden Handelsbräuchen.

Erlauben es unter diesen Umständen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie dem belgischen Staat, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz eines Dokuments abhängig zu machen, das nicht nur die Angaben enthält, die zu einer Rechnung im handelsrechtlich herkömmlichen Sinn gehören, sondern auch andere Angaben, die — wie die in Artikel 2 der zur Durchführung des belgischen Mehrwertsteuergesetzes erlassenen Königlichen Verordnung Nr. 1 vom 23. Juli 1969 aufgezählten — der Natur, dem Wesen und dem Zweck einer kaufmännischen Rechnung fremd sind?

Die Société anonyme d'étude et de gestion immobilière EGI (jetzt in Liquidation befindlich, früher als Bauunternehmen tätig) war der Weigerung der belgischen Steuerverwaltung entgegengetreten, das Recht zum Abzug der Vorsteuer anzuerkennen, die auf die der SA EGI von den Firmen Cotradec und Scalegno gelieferten Waren und geleisteten Dienste erhoben worden war; diese Weigerung war darauf gestützt, daß die in Rede stehenden Rechnungen bestimmte vorgeschriebene Angaben nicht enthielten und deshalb nicht hinreichend genau seien. Die SA EGI machte namentlich geltend, es sei mit der Sechsten Richtlinie nicht vereinbar, das Recht zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung abhängig zu machen, die alle in den belgischen Verordnungen vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben enthalte. Das Tribunal de première instance Brüssel legte dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern muß der Steuerpflichtige, um das Recht zum Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen, die den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung getrennt ausweisen muß.

Den Vorarbeiten zu Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (Erläuterungen der Kommission zu ihrem an den Rat gerichteten Vorschlag für eine Sechste Richtlinie vom 22. Juni 1973, Artikel 23 Absatz 3) zufolge sind die Modalitäten der Rechnungsausstellung nicht nur durch steuerliche Erfordernisse bedingt, sondern entsprechen in erster Linie den herrschenden Handelsbräuchen.

Erlauben es unter diesen Umständen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie dem belgischen Staat, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz eines Dokuments abhängig zu machen, das nicht nur die Angaben enthält, die zu einer Rechnung im handelsrechtlich herkömmlichen Sinn gehören, sondern auch andere Angaben, die — wie die in Artikel 2 der zur Durchführung des belgischen Mehrwertsteuergesetzes erlassenen Königlichen Verordnung Nr. 1 vom 23. Juli 1969 aufgezählten — der Natur, dem Wesen und dem Zweck einer kaufmännischen Rechnung fremd sind, wobei die zuletzt genannten, rein technischen Angaben dazu bestimmt sind, die Kontrolle der Steuererhebung anhand der Buchführung des steuerpflichtigen Vertragspartners zu erleichtern?

Obwohl die beiden Vorlagen nicht wörtlich übereinstimmen, werfen sie dieselben Fragen nach der Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie auf. Zwar scheint es in beiden Rechtssachen um die Anwendung der Königlichen Verordnung Nr. 1 zu gehen, doch sind in der Rechtssache 123/87 (Jeunehomme) noch andere Vorschriften im Spiel, die für Rechnungen über den Verkauf von Kraftfahrzeugen weitere Angaben verlangen (Königliche Verordnung Nr. 17 vom 20. Juni 1970, Artikel 4 Absatz 2, Moniteur helge vom 31. 7. 1970, S. 7912). Wie dem Gerichtshof vorgetragen wurde, stellt sich die in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfene Frage auch in anderen in Belgien anhängigen Rechtsstreitigkeiten; weiterhin hat der Hoge Raad der Nederlanden dem Gerichtshof eine ähnliche Frage vorgelegt (Rechtssache 342/87, Genius Holding BV/Inspecteur der Omzetbelasting, am 4. November 1987 in das Register der Kanzlei eingetragen).

Artikel 45 des belgischen Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Mehrwertsteuergesetz; Moniteur belge vom 17. 7. 1969, S. 7046) räumt jedem Mehrwertsteuerpflichtigen das grundlegende Recht ein, von der Steuer, die er für die von ihm durchgeführten Lieferungen und Dienstleistungen schuldet, den Steuerbetrag abzuziehen, den er für die ihm zu geschäftlichen Zwecken gelieferten Waren und geleisteten Dienste entrichtet hat. Artikel 49 dieses Gesetzes ermächtigt den König, die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts im einzelnen festzulegen. Artikel 52 des Gesetzes verleiht dem König die Befugnis, festzulegen, welche Angaben die von den Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen enthalten müssen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 der Königlichen Verordnung Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 (Moniteur belge vom 12. 12. 1969, S. 12006) muß der Steuerpflichtige, um die geschuldete oder entrichtete Vorsteuer von der Nachsteuer abziehen zu können, im Besitz einer Rechnung sein, die in Einklang mit Artikel 2 der Königlichen Verordnung Nr. 1 vom 23. Juli 1969 (Moniteur belge vom 30. 7. 1969, S. 7390) ausgestellt wurde. Nach dieser Bestimmung muß eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

das Datum ihrer Ausstellung und die laufende Nummer, unter der sie in das Warenausgangsbuch eingetragen wurde;

Name und Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden oder Lieferanten;

das Datum der Lieferung des Gegenstands oder des Abschlusses der Dienstleistung;

die übliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Gegenstände; dabei sind die zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes erforderlichen Angaben zu machen;

den Kaufpreis und die übrigen Elemente der Besteuerungsgrundlage;

den (die) anwendbaren Steuersatz(-sätze) und den Gesamtbetrag der geschuldeten Mehrwertsteuer;

soweit der Umsatz nicht steuerpflichtig ist, den Grund der Befreiung.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Königlichen Verordnung Nr. 17 muß die Rechnung folgende Angaben enthalten: Automarke, Modell, Baujahr, Hubraum, Motorleistung, Karosseriemodell, Nummer des Fahrgestells und Jahr der ersten Zulassung; ferner muß sie Ausstattung und Zubehör des Fahrzeugs angeben.

Es geht also um die Frage, ob die Sechste Richtlinie die Anwendung dieser Vorschriften erlaubt und es zuläßt, daß der Vorsteuerabzug abgelehnt wird, wenn sie nicht eingehalten wurden.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie räumt dem Steuerpflichtigen das Recht ein, von der von ihm geschuldeten Steuer die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, abzuziehen. Der Gerichtshof hat dieses Recht als wesentlichen Bestandteil des Mehrwertsteuersystems angesehen (Rechtssache 15/81, Gaston Schul Douane Expediteur BV/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Sig. 1982, 1409; Rechtssache 268/83, Rompelman/Minister van Financiën, Sig. 1985, 655, 663).

Das genannte Recht muß jedoch in Einklang mit den in den Mehrwertsteuerrichtlinien niedergelegten oder nach ihnen zulässigen Vorschriften ausgeübt werden. Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie muß der Steuerpflichtige, um das ihm durch Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a eingeräumte Recht zum Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen. In Artikel 22 Absatz 3 heißt es:

a) Jeder Steuerpflichtige hat für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen und ein Doppel dieser Dokumente aufzubewahren.

...

b) Die Rechnung muß getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.

c) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.

Gemäß Artikel 22 Absatz 8 können die Mitgliedstaaten weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.

Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor (siebzehnte Begründungserwägung und Artikel 27), daß die Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen treffen können, um die Steuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehungen und -Umgehungen zu verhüten. Gemäß Artikel 27 ist die Kommission mit diesen Maßnahmen zu befassen; diese macht den anderen Mitgliedstaaten hiervon Mitteilung. Dieses Verfahren ist speziell dazu bestimmt, einem Mitgliedstaat mit Zustimmung der Gemeinschaftsorgane und der anderen Mitgliedstaaten (oder zumindest beim Fehlen eines Einspruchs innerhalb der vorgeschriebenen Frist) Abweichungen von der Richtlinie zu gestatten. In den vorliegenden Fällen ist von diesem Verfahren kein Gebrauch gemacht worden.

Meiner Ansicht nach ist Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b nicht dahin auszulegen, daß er eine erschöpfende Liste der auf einer Rechnung, die dem Vorsteuerabzug dienen soll, zu vermerkenden Angaben enthielt. Die Rechnung muß mindestens Verkäufer und Käufer, die gelieferten Waren oder geleistete Dienste sowie das Datum aufführen, das die Bestimmung des Besteuerungszeitraums ermöglicht.

Die Sechste Richtlinie hat keine vollständige Harmonisierung sämtlicher Vorschriften über die Erhebung der Mehrwertsteuer gebracht. Meines Erachtens hat der Rat es den Mitgliedstaaten überlassen, im Interesse eines guten Funktionierens des Steuersystems zusätzliche Angaben auf den Rechnungen vorzuschreiben, sofern die getroffenen Maßnahmen die gleichen Ziele verfolgen wie die Richtlinie, von der Gemeinschaftsregelung nicht abweichen und deren Tragweite nicht einschränken (siehe das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 50/76, Amsterdam Bulb/Produktschap voor Siergewassen, Sig. 1977, 137, 151).

Obwohl Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie von den Steuerpflichtigen fordert, daß sie Aufzeichnungen führen, die so ausführlich sind, daß sie die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen, und obwohl der Steuerpflichtige nach Artikel 22 Absatz 4 Steuererklärungen abzugeben hat, glaube ich, daß die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzen muß, um sein Recht zum Vorsteuerabzug ausüben zu können, ein wesentlicher Bestandteil des Systems ist und daß die Mitgliedstaaten in Ermangelung sonstiger Harmonisierungsbestimmungen verlangen können, daß die Rechnungen bestimmte Angaben enthalten, die bei vernünftiger Betrachtung notwendig sind, um angemessene Nachprüfungen und steuerliche Kontrollen zu vermöglichen.

Letzten Endes haben die Klägerinnen — meiner Meinung nach zu Recht — eingeräumt, daß die Mitgliedstaaten sich nicht mit Rechnungen zu begnügen brauchen, die den Vorschriften oder der Praxis des Handelsrechts entsprechen. Sie haben allerdings weiter geltend gemacht, auch wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen vorsehen könnten, dürfe doch deren Mißachtung, obschon sie mit Geldbuße oder sonstigen Strafmaßnahmen bedroht werden dürfe, nicht zur Verweigerung des Rechts zum Vorsteuerabzug führen; werde eine kaufmännische Rechnung ausgestellt, so bestehe ohne weiteres ein Recht zum Vorsteuerabzug.

Diesem Vorbringen kann ich nicht folgen. Wenn ein Mitgliedstaat bestimmte Voraussetzungen aufstellen darf, dann ist eine Rechnung, die im Kern diese Voraussetzungen nicht erfüllt, eben keine Rechnung, die den Steuerpflichtigen ohne weiteres zum Vorsteuerabzug berechtigte.

Eine Rechnung, die den rechtlichen Voraussetzungen genügt, stellt die Eintrittskarte für das Recht zum Vorsteuerabzug dar, sofern die Steuerverwaltung nicht in der Folgezeit den Nachweis erbringt, daß sie unrichtig war. Entspricht die Rechnung jenen Voraussetzungen nicht, so mag der Steuerpflichtige trotzdem dartun können, daß der Umsatz tatsächlich stattgefunden hat und daß sein Lieferant die Entrichtung der Vorsteuer nachgewiesen hat; ist aber die Rechnung in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, den Beweis für sein Recht zum Vorsteuerabzug zu erbringen.

Die Anforderungen dürfen allerdings nicht das Maß dessen überschreiten, was bei vernünftiger Betrachtungsweise für die Zwecke der Nachprüfung und der Steuerkontrolle erforderlich ist. Möchte ein Mitgliedstaat auf einem bestimmten Sachgebiet noch weiter gehen, so muß er auf das Verfahren nach Artikel 27 der Sechsten Richtlinie zurückgreifen. Auf Vorschriften, die über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise erforderlich ist, kann sich eine Verwaltung nicht berufen, um der Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug entgegenzutreten.

Ich glaube nicht, daß die Anforderungen von Artikel 2 der Königlichen Verordnung Nr. 1 über das bei vernünftiger Betrachtungsweise für die Zwecke der Überprüfungen und steuerlichen Kontrollen Erforderliche hinausgehen. Sie sind im Hinblick auf dieses Ziel nicht unverhältnismäßig und führen nicht dazu, daß es dem Steuerpflichtigen erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würde, sein Recht zum Vorsteuerabzug auszuüben. Mir scheinen diese Vorschriften denjenigen zu entsprechen, die in mehreren, wenn nicht in vielen Mitgliedstaaten gelten. Die Anforderungen bezüglich des Datums des Umsatzes, des Steuertatbestands und der für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes notwendigen Angaben sind sämtlich gerechtfertigt. So bin ich zum Beispiel der Meinung, wie auch der Vertreter Spaniens in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, daß die Angabe der laufenden Nummer der Rechnung bei vernünftiger Betrachtungsweise notwendig ist, um die Bücher des Käufers und des Verkäufers miteinander vergleichen zu können; Name und Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Lieferanten, die Beschreibung der Waren und der Preis sind sämtlich notwendige Angaben, um eine angemessene Kontrolle von Erhebung und Entrichtung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu verhüten.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 der Königlichen Verordnung Nr. 3 und Artikel 2 der Königlichen Verordnung Nr. 1 aufgestellten Erfordernisse mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vereinbar sind.

Mit der Frage, die das Tribunal de première instance in der Rechtssache 123/87 (Jeunehomme) gestellt hat, wird der Gerichtshof nicht ausdrücklich aufgefordert, sich zu den besonderen Vorschriften für Kraftfahrzeuge zu äußern (Königliche Verordnung Nr. 17). Streng genommen ist es also nicht notwendig, diesen Aspekt des belgischen Rechts zu behandeln. Da jedoch der Gegenstand der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache dieses eindeutig nötigt, die in Rede stehenden Vorschriften ebenso zu prüfen wie die grundlegenden Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts, und da der Gerichtshof sie möglicherweise ebenfalls zu prüfen wünscht, will ich auch zu diesem Punkt Stellung nehmen.

Einige der von der Königlichen Verordnung Nr. 17 geforderten Angaben sind auf den ersten Blick Bestandteil der üblichen Bezeichnung der Waren, von der in Artikel 2 der Königlichen Verordnung Nr. 1 die Rede ist — vielleicht Modell, Baujahr und Hubraum oder Motorleistung. Die anderen Angaben könnten sehr wohl außerhalb dieses Rahmens liegen: so Karosseriemodell, Fahrgestellnummer und Jahr der ersten Zulassung sowie alle Daten, die Ausstattung und Zubehör betreffen. Auch wenn es sich hier um Angaben handelt, die für die Zulassung des Wagens gefordert werden können, so sind sie kein notwendiger Bestandteil einer Rechnung im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts zum Vorsteuerabzug.

Das Vorbringen, wonach für verschiedene Branchen verschiedene Angaben gefordert werden können, ist auf den ersten Blick bestechend. Ich halte es aber letzten Endes nicht für zutreffend; es kann zu einer noch größeren Aufsplitterung führen, was die Sechste Richtlinie gerade verhindern wollte. Für die Zwecke von Artikel 17 der Richtlinie sollten als Bestandteile einer Rechnung nur solche Angaben angesehen werden, die sich in allgemeiner Form ausdrükken lassen.

Soweit in einem bestimmten Bereich die Gefahr von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen besonders groß ist, muß der betroffene Mitgliedstaat das Verfahren des Artikels 27 der Richtlinie einschlagen und die Ermächtigung beantragen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen. In einem früheren Fall (Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Kommission und belgische Regierung über die tatsächliche Gefahr von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen auf dem Automobilsektor einig waren und daß Sondermaßnahmen der in Artikel 27 vorgesehenen Art gefordert werden konnten (Randnr. 30).

Im vorliegenden Fall ist keine derartige Ermächtigung beantragt worden.

Meiner Meinung nach läßt sich eine Ausdehnung des Kreises der Angaben, die eine Rechnung enthalten muß, auch nicht durch die Tatsache rechtfertigen, daß ein Kaufmann — wobei ihm die Beweislast obliegt — auch bei Fehlen einer den innerstaatlichen Vorschriften entsprechenden Rechnung immer noch nachweisen kann, daß ein wirklicher Umsatz vorliegt und die Steuer daher zu erstatten ist. Die Rechnung ist das Mittel dafür, das Recht zum Vorsteuerabzug ausüben zu können, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen; werden die Anforderungen über das Maß dessen hinaus ausgedehnt, was bei vernünftiger Betrachtungsweise für Nachprüfungen und Steuerkontrollen erforderlich ist, so wird dem Händler meiner Ansicht nach eine größere Last aufgebürdet, als es Artikel 17 der Sechsten Richtlinie verlangt.

Ich bin daher der Auffassung, daß die Königliche Verordnung Nr. 17 zu weit gehende Erfordernisse aufstellt, soweit sie bestimmte Angaben verlangt, die in Artikel 2 der Königlichen Verordnung Nr. 1 nicht verlangt werden.

Demgemäß schlage ich vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b der Sechsten Richtlinie gestatten es einem Mitgliedstaat, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 dieser Richtlinie vom Besitz eines Dokuments abhängig zu machen, das nicht nur die Angaben enthält, die für kaufmännische Zwecke üblich oder notwendig sind, sondern auch weitere Angaben, die bei vernünftiger Betrachtungsweise für die Prüfung und die steuerliche Kontrolle von Umsätzen erforderlich sind, für die ein Steuerpflichtiger sein Recht zum Abzug der geschuldeten oder entrichteten Vorsteuer ausüben will. Dies schließt die in Artikel 2 der zur Durchführung des belgischen Mehrwertsteuergesetzes erlassenen Königlichen Verordnung Nr. 1 vom 23. Juli 1969 bezeichneten Angaben ein, nicht aber — wenn und insoweit sie den Rahmen dieser Angaben überschreiten — die in Artikel 4 Absatz 2 der Königlichen Verordnung Nr. 17 vom 20. Juli 1970 zusätzlich geforderten Angaben.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die Auslagen der deutschen, der spanischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission sind nicht erstattungsfähig.