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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.05.1988 – C-159/86

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:265

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 31. Mai 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Kann die Verwaltung die Zahlung einer Expatriierungszulage mit dem Zeitpunkt der Antragstellung eines Beamten beginnen lassen, obwohl der Beamte die Voraussetzungen seit Inkrafttreten der Vorschriften über die Einführung dieser Zulage erfüllte? Dies ist im wesentlichen die Frage, die Sie zu beantworten haben, um über die Klage entscheiden zu können, die von Michele Canters, Beamter deutscher Staatsangehörigkeit bei der Forschungsanstalt Ispra (Italien), anhängig gemacht wurde. Am 12. März 1985 beantragte der Kläger die Zahlung der zum 4. Mai 1978 in Kraft getretenen Expatriierungszulage. Zwar hat die Verwaltung die Zahlung der Zulage ab März 1985 bewilligt, sie aber für den davorliegenden Zeitraum ab 1978 abgelehnt.

2 Prüfen wir zunächst die Einrede der Unzulässigkeit, die die Beklagte mit der Begründung erhoben hat, daß die Gehaltsabrechnungen von Mai 1978 bis Februar 1985, in denen die Expatriierungszulage nicht enthalten gewesen sei, als beschwerende Maßnahmen zu gelten hätten, bei denen die Klagefrist abgelaufen sei.

3 Ihre Rechtsprechung betrachtet zwar unter gewissen Umständen Gehaltsabrechnungen als beschwerende Maßnahmen, doch müssen sie eindeutig eine Entscheidung der Verwaltung zum Ausdruck bringen. Vorliegend kann aber das Schweigen nicht in dieser Weise gedeutet werden.

4 Die Kommission verteidigt sich nämlich im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit selbst damit, daß sie die Lage des Klägers nicht habe kennen können, da dieser sie nicht bekanntgemacht habe. Mithin kann man sich nicht vorstellen, daß die Gehaltsabrechnungen eine auch nur stillschweigende Entscheidung der Kommission über eine Lage hätten enthalten können, die sie nach eigenem Vorbringen gar nicht kannte.

5 Im übrigen hält auch das Argument der Kommission, wonach die am 1. April 1986 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde des Klägers die vorausgegangenen, in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen bestätige, der Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsnatur der Gehaltsabrechnungen kann nicht von der Qualifikation abhängen, die die Kommission ihnen nachträglich geben möchte.

6 Ich schlage Ihnen daher vor, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, und möchte zugleich bemerken, daß ihr auf den Grundsatz nemo auditur gestützter Einwand in Wahrheit die Begründetheit der Klage betrifft.

7 Hinsichtlich der Begründetheit muß sogleich darauf hingewiesen werden, daß alle Erwägungen der Kommission bezüglich der besonderen Situation des Klägers in Italien nichts zu der Frage beitragen, ob er Anspruch auf diese Zulage hat. Sie hängt einfach davon ab, ob er eine andere Staatsangehörigkeit als die des Staates hat, in dem sein Dienstort liegt. Es handelt sich da um eine objektive, notwendige und ausreichende Bedingung, die Herr Canters erfüllt.

8 Im übrigen scheint mir die Kommission, die offenbar geltend macht, daß die ratio legis der Zulage Situationen wie die des Klägers nicht im Auge habe, nicht alle Schlußfolgerungen aus diesem Befund zu ziehen, da sie doch seine Ansprüche vom Zeitpunkt seines Antrags an nicht in Abrede stellt.

9 Welche rechtliche Grundlage kann also die Kommission für ihre Entscheidung anführen? In der mündlichen Verhandlung hat sie auf eine entsprechende Frage keinen positiven Rechtssatz und keinen Grundsatz anführen können, den sie möglicherweise anwenden wollte. Ich weise für meinen Teil darauf hin, daß die betreffende Expatriierungszulage Bestandteil der Dienstbezüge ist, auf die der Beamte gemäß Artikel 62 des Beamtenstatuts nicht verzichten kann. Dieser hat im übrigen Anspruch auf diese Zulage, sobald er die in der Regelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, da es weder eine Verjährungsfrist gibt noch eine ausdrückliche Bestimmung, daß die Zulage erst vom Antrag des Beamten an gezahlt wird.

10 Die Kommission hat sich auf Ihr Urteil Broe berufen, in dem ausgeführt wird, daß man die Lage der Verwaltung, die mehrere Tausende von Sachverhalten zu betreuen habe, nicht mit derjenigen eines Beamten vergleichen könne, der ein persönliches Interesse an der Prüfung seiner monatlichen Bezüge habe.

11 Diese Entscheidung dürfte indessen vorliegend nicht maßgebend sein. Sie betraf nämlich eine gegen den Beamten erhobene Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Übertragung von Lösungen, die für den Fall entwickelt wurden, daß der Beamte etwas erhält, was ihm nicht gebührt, auf den anderen Fall, daß er das, was ihm gebührt, nicht erhält, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. In dem einen Fall geht es nämlich für den Beamten darum, eine ungerechtfertige Zahlung behalten zu dürfen, und dazu muß er seinen guten Glauben nachweisen, im anderen darum, die Anwendung von Bestimmungen über Dienstbezüge zu erreichen, auf die er gemäß Artikel 62 des Beamtenstatuts aufgrund seiner Ernennung Anspruch hat.

12 Die Kommission scheint schließlich zwei wichtige Dinge außer acht zu lassen, wenn sie die Säumnis des Klägers betont. Zum einen liegt die vorrangige Verantwortung für die verwaltungsmäßige und finanzielle Betreuung des Personals bei der Verwaltung. Zum anderen ist der Vergleich der Staatsangehörigkeit mit dem Ort der dienstlichen Verwendung ein elementarer Vorgang, und der Kläger hat sorgsam die vielfältigen Mittel angeführt, die der Verwaltung sehr rasch die Kenntnis von der Lage des Personals in dieser Beziehung verschaffen können.

13 Sich angesichts der eigenen Unterlassung auf die Zeit zu berufen, die der Kläger bis zur Beanstandung hat verstreichen lassen, kann daher eine Begrenzung der Zahlung der Expatriierungszulage nicht rechtfertigen. Auf Besonderheiten des Einzelfalls gestützte Zweckmäßigkeitserwägungen können nämlich nicht einen Verstoß gegen eine besonders unzweideutige Regelung rechtfertigen, die dem Beamten in keiner Bestimmung die Stellung eines Antrags vorschreibt, um die betreffende Zulage beanspruchen zu können. Unter diesen Umständen entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem der Betroffene die in der Regelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, das heißt hier mit Inkrafttreten der Expatriierungszulage.

14 Sie können hier nicht zu einer anderen Lösung kommen als in Ihrem Urteil Houyoux und Guery, in dem Sie eine Entscheidung der Kommission aufgehoben haben, mit der die Zahlung einer Mietzulage für die Zeit vor Antragstellung durch den Beamten abgelehnt wurde, obwohl die anwendbaren Vorschriften — im Gegensatz zur Expatriierungszulage — ausdrücklich vor jeder Gewährung dieser Zulage Prüfungen der Anstellungsbehörde vorschreiben.

15 Ich schlage Ihnen daher vor,

die Entscheidung der Kommission vom 1. April 1986, mit der Herrn Canters die Expatriierungszulage für die Zeit vom 4. Mai 1978 bis März 1985 verweigert wurde, aufzuheben,

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.