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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.05.1988 – C-314/86

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:271

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 31. Mai 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Klagen von Frau Feyaerts und Herrn De Szy-Tarisse betreffen im wesentlichen die Nichtbefolgung Ihres Urteils vom 11. Juli 1985 durch die Kommission, eines Urteils, mit dem Sie, erinnern wir uns daran, verschiedene Entscheidungen über die Ernennung ehemaliger Bediensteter aufgrund eines Sondervertrags (im folgenden: Sondervertragsbedienstete) der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ), darunter die Kläger, aufgehoben haben, soweit in ihnen die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Betroffenen festgesetzt wurden.

2 Mit Entscheidung vom 3. Februar 1986 stufte die Kommission die Kläger mit Wirkung vom Tag ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe, d. h. vom 1. Juli 1982, in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 7, (De Szy-Tarisse) und in die Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 7, (Feyaerts) neu ein. Die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Gehaltszuschläge wurden den Betroffenen mit ihrem Gehalt für April 1986 ausgezahlt.

3 Mit ihrem ersten Klagegrund wenden sich die Kläger gegen das von der Kommission für ihre Neueinstufung festgesetzte Datum. Nach ihrer Auffassung hätte bei ordnungsgemäßem Vollzug Ihres Urteils der Tag ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit als Stichtag zugrunde gelegt werden müssen.

4 Vorauszuschicken ist, daß Sie in Ihrem Urteil ausgeführt haben, daß die

Entscheidungen über die Ernennung der Kläger zu Beamten auf Probe ... aufzuheben sind, soweit sie die Kläger in eine weniger günstige Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe einstufen als die, die sie bei der EGZ hatten.

5 Es steht fest, daß die von der Kommission vorgenommene Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nicht ungünstiger als die war, die die Kläger bei der EGZ hatten. Ist dagegen davon auszugehen, daß die Kommission den Wortlaut Ihres Urteils mißachtet hat, indem sie als Stichtag den Tag der Ernennung zum Beamten auf Probe zugrunde gelegt hat?

6 Ihr Urteil vom 11. Juli 1985 enthält keine Angabe über den für die Einstufung maßgeblichen Stichtag. Im übrigen haben Sie ausgeführt:

... die Indienstnahme und die Ernennung der Sondervertragsbediensteten der EGZ durch die Kommission [sind] eine Einstellung von außerhalb der Organe. Die Anwendung der dafür vorgesehenen Vorschriften des Statuts kann in keiner Weise rechtswidrig sein.

Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission auf die Kläger Artikel 8 des Beschlusses 61/IX/81 angewandt hat, indem sie ihnen bei ihrer Einstufung das Dienstalter gewährt hat, das dem als Bediensteter auf Zeit zurückgelegten Zeitraum entsprach.

7 Schließlich bin ich mit der Kommission der Meinung, daß gegen die Einstellung als Bedienstete auf Zeit nicht rechtzeitig Klage erhoben worden ist. Entgegen der Ansicht der Kläger, es brauche nicht jede einzelne Maßnahme angefochten zu werden, sondern reiche aus, gegen die abschließende Maßnahme vorzugehen, ist nämlich zu betonen, daß die Einstellung als Bediensteter auf Zeit und die Ernennung zum Beamten, wie Sie im Urteil vom 11. Juli 1985 ausgeführt haben, zwei selbständige Rechtsakte darstellen. Unter diesen Umständen läßt sich die Gültigkeit der Einstellung der Kläger als Bedienstete auf Zeit jetzt nicht mehr in Frage stellen.

8 Daher schlage ich Ihnen vor, den Klagegrund zurückzuweisen, mit dem die Kläger begehren, daß ihre Einstufung mit Wirkung vom Tag ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit vorzunehmen sei.

9 Die Kläger beantragen, die Kommission zu verurteilen, Verzugszinsen sowohl auf die im Anschluß an die Neueinstufung aufgrund des Urteils vom 11. Juli 1985 gezahlten Gehaltszuschläge als auch auf die Gehaltszuschläge zu zahlen, die sich aus einer erneuten Neueinstufung aufgrund des zu erlassenden Urteils ergeben würden. Unter Berücksichtigung der Lösung, die ich Ihnen vorschlagen möchte, ist allein der erste dieser beiden Punkte zu prüfen.

10 Im Urteil Delhez haben Sie ausgeführt, daß eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen jedenfalls nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist.

Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Hauptforderung vor Erlaß der Entscheidung vom 6. Februar 1986 bestimmbar war. Da Sie im Urteil vom 11. Juli 1985 der Kommission aufgegeben haben, die Kläger neu einzustufen, war nämlich nur diese Einstufung geeignet, die objektiven Faktoren festzulegen, aufgrund deren eine Bestimmung der fraglichen Forderung möglich war.

11 Einzugehen ist noch auf die folgende, in Ihrem Urteil Délhez aufgestellte Hypothese:

Es könnte sich die Frage stellen, ob eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen dann zu bejahen wäre, wenn die Höhe der Gehaltsforderung ihrerseits nicht rechtzeitig festgelegt worden wäre.

12 Im vorliegenden Fall erließ die Kommission die Entscheidung über die Neueinstufung rund sechs Monate, nachdem Sie durch Ihr Urteil die ursprüngliche Entscheidung über die Einstufung der Betroffenen aufgehoben hatten. Dieser Zeitraum zeugt gewiß nicht von besonderem Eifer; berücksichtigt man jedoch, daß die Verwaltung in einer im übrigen komplexen Situation eine den Anordnungen Ihres Urteils entsprechende Lösung finden mußte, so erscheint er nicht als zu lang.

13 Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Kläger geltend, daß ihre Besoldungsgruppe und ihre Dienstaltersstufe höher sein müßten als die, die sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung durch die EGZ hatten.

14 Zur Prüfung dieser Rüge sind zunächst die hier anwendbaren Grundsätze in Erinnerung zu rufen. Insoweit geht aus Ihrer ständigen Rechtsprechung, auf die im übrigen in Ihrem Urteil vom 11. Juli 1985 verwiesen wird, hervor, daß die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der früheren Berufserfahrung der als Beamte eingestellten Bewerber sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit der zu besetzenden Stelle stehen kann, über ein weites Ermessen verfügt.

15 Herr De Szy-Tarisse trägt vor, er müsse in A 4/4 eingestuft werden. Er macht geltend, mehrere ehemalige Sondervertragsbedienstete der EGZ, die entweder über die gleiche Berufserfahrung wie er oder eine geringere Berufserfahrung verfügten, seien in A 4 neu eingestuft worden. Die Personalakten der Betreffenden sind von der Kommission zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; diese behauptet, daß die Dauer der Berufserfahrung des Klägers 15 Jahre, davon 8 Jahre bei der EGZ, betragen habe und als solche deutlich geringer gewesen sei als die seiner Kollegen. Herr De Szy-Tarisse hat das bestritten und angegeben, er verfüge über eine Berufserfahrung von etwa 19 Jahren. In der Sitzung hat die Kommission jedoch — nunmehr unwidersprochen — erklärt, daß der Kläger in Wirklichkeit einen der Laufbahngruppe Β entsprechenden Zeitraum in die Dauer der Berufserfahrung einbezogen habe, der für die Laufbahngruppe A nicht berücksichtigt werden könne. Daher ist nicht nachgewiesen, daß, wie vorgebracht wurde, bei der Einstufung willkürlich gehandelt wurde, so daß die Grenzen des oben angesprochenen Ermessens nicht überschritten worden sind.

16 Frau Feyaerts gibt zu bedenken, daß die Kommission ihr wegen der Dauer ihrer Tätigkeit und ihrer ausgezeichneten Beurteilungen die Besoldungsgruppe C 2 hätte zubilligen müssen. Die Kommission stellt auf jeden Fall in Abrede, daß die Klägerin den — von Ihnen im Urteil de Santis als rechtmäßig angesehenen — Artikel 3 des Beschlusses 61/IX/81 habe in Anspruch nehmen können, nach dem eine Ernennung nicht in den Besoldungsgruppen C 3 und C 2 erfolgen kann.

17 Die Klägerin tritt diesem Standpunkt jedoch entgegen mit der Bemerkung, da sie entgegen diesem Beschluß in C 3 eingestuft worden sei, hätte es der Verwaltung auch freigestanden, sie in C 2 einzustufen.

18 Es ist festzustellen, daß Artikel 3 der Entscheidung 61/IX/81, der die Möglichkeit betrifft, abweichend von den in Artikel 1 aufgestellten Regeln einen Beamten in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen zu ernennen, nach Ihrer Rechtsprechung als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln und als eine Entscheidung anzusehen ist, die auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung liegt.

19 Daher durfte die Kommission, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, davon ausgehen, daß weder die Qualifikationen der Klägerin noch die dienstlichen Erfordernisse dazu angetan waren, eine Einstufung in die Besoldungsgruppe C 2 zu rechtfertigen.

20 Es bleiben dann noch die Anträge auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Da sie die Begründetheit des Einstufungsantrags voraussetzen, dessen Abweisung ich Ihnen vorschlage, brauchen sie nicht geprüft zu werden.

21 Infolgedessen schlage ich Ihnen vor:

die Klagen abzuweisen,

die Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.