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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.05.1988 – C-33/87
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1988:272
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 31. Mai 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Am 21. März 1986 unterrichtete die Personalabteilung des Gerichtshofes Herrn Vassili Christianos, der Beamter dieses Organs und Jurist-Überprüfer in der griechischen Abteilung der Direktion Übersetzung ist, darüber, daß die Familienzulagen, auf die er Anspruch hatte, gemäß den Artikeln 67 und 68 des Statuts sowie den Artikeln 1 bis 3 des Anhangs VII des Statuts in der neuen Fassung dieser Bestimmungen künftig unmittelbar an seine frühere Ehefrau gezahlt werden würden, die mit ihrem Kind, für das sie das Sorgerecht hat, in Griechenland lebt.
2 Aufgrund dieser Bestimmungen würde der Betrag der in Rede stehenden Leistungen (Haushaltszulage, Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulage) ebenfalls unter Anwendung eines dem Aufenthaltsort der sorgeberechtigten Person entsprechenden geographischen Berichtigungskoeffizienten berechnet.
3 Hiernach wurden die Dienstbezüge des Klägers ab Mai 1986 gemäß den Anweisungen des Leiters der Personalabteilung um einen Betrag von 15822 BFR, der Summe der geschuldeten Familienzulagen, gekürzt. Dieser Betrag entsprach nach dem anwendbaren offiziellen Wechselkurs einem Betrag von 48680 DR; infolge der Anwendung des für Griechenland festgesetzten Berichtigungskoeffizienten wurde dem Konto der Ehefrau des Klägers jedoch lediglich ein Betrag von 32520 DR gutgeschrieben.
4 Der Kläger forderte im Wege der Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung der Verwaltung des Gerichshofes, soweit es sich um die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten handelte. Weiterhin beantragte er, die Verwaltung anzuweisen, die Familienzulagen seiner früheren Ehefrau ohne Anwendung des Berichtigungskoeffizienten zu zahlen oder sie ihm selbst mit der Maßgabe zukommen zu lassen, daß er es übernehmen würde, sie an die Anspruchsberechtigten zum üblichen Bankkurs weiterzuleiten.
5 Der zuständige Ausschuß des Gerichtshofes wies die Beschwerde ausdrücklich zurück; hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
6 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden.
7 Der Kläger beantragt,
a) die Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;
b) zu entscheiden, daß die Familienzulagen, die der mit dem Sorgerecht für das Kind betrauten Person ausbezahlt werden, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Wechselkurses des luxemburgischen Franken im Verhältnis zur Drachme ohne Anwendung von Berichtigungskoeffizienten zu berechnen sind;
c) die Berichtigung des Kontos des Klägers anzuordnen;
d) den Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen den vom Gehalt des Klägers einbehaltenen und den seit dem 15. Mai 1986 an die Leistungsempfängerin überwiesenen Beträgen zu verurteilen;
e) den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen zu verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
1. Das Problem der Zulässigkeit der Klage
8 Die Klage zielt in erster Linie auf die Aufhebung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung.
9 Es handelt sich um eine rein bestätigende Handlung, die für sich allein keinen angreifbaren Akt darstellt.
10 Wie der Gerichtshof jedoch in gleichgelagerten Fällen festgestellt hat, ist als Gegenstand der Klage auch derjenige Rechtsakt anzusehen, gegen den die Beschwerde eingelegt worden war und dessen Vollzug den Kläger beschwert.
11 Insoweit liegt also kein Grund vor, aus dem die Klage unzulässig sein könnte, wie der Beklagte im übrigen in seiner Klagebeantwortung anerkannt hat.
12 Dagegen hat der Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit gegenüber dem zweiten, dritten und vierten Klageantrag erhoben.
13 Er macht geltend, der Gerichtshof könne die vom Kläger gewünschten Maßnahmen nicht treffen: Dieser beklage sich nicht über eine unrichtige Anwendung des Statuts, sondern über die Anwendung einer Bestimmung, deren Rechtmäßigkeit er einredeweise bestreite.
14 Es wäre aber allein Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um etwaige Diskriminierungen abzustellen, die sich aus den beanstandeten Vorschriften ergeben könnten (Urteil in den Rechtssachen Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509, 1530, Randnr. 19), während die Verwaltungen der Gemeinschaftsorgane verpflichtet bleiben, die in Kraft befindlichen Statutsbestimmungen zwischenzeitlich anzuwenden.
15 Das Problem läßt sich meines Erachtens in zwei Unterfragen auflösen:
1) Hat der Kläger tatsächlich die Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben?
2) Ist der Gerichtshof für den Erlaß der vom Kläger geforderten Maßnahmen zuständig?
16 Was die erste Unterfrage betrifft, so legt der Wortlaut der Ausführungen des Klägers sowohl in dessen Beschwerde als auch in der Klageschrift, wenn auch in nicht ganz eindeutiger Weise, die Annahme nahe, daß er es vermeiden wollte, die Rechtmäßigkeit der anwendbaren Statutsbestimmungen direkt anzuzweifeln, und sich bemüht, die Klage auf die Frage zu konzentrieren, ob die Entscheidung der Verwaltung rechtmäßig ist, d. h. jene Bestimmungen korrekt ausgelegt und angewendet hat.
17 So läuft sein gesamtes Vorbringen anscheinend darauf hinaus, die strikte oder wörtliche Anwendung der genannten BeStimmungen zu bekämpfen, die zwar nicht gegen den Wortlaut, aber gegen den Geist der Statutsänderung verstoße, die den unterhaltsberechtigten Kindern nicht habe schaden, sondern im Gegenteil einen wirksamen Schutz habe sichern wollen. Aus dieser wörtlichen Anwendung also ergäben sich nicht vorhergesehene Folgen, die in Widerspruch zu den Interessen derjenigen stehen, die durch sie (die Statutsvorschriften) geschützt werden sollen, was eine unerträgliche und ungerechte Lage schaffe und im vorliegenden Fall zur Verletzung allgemeiner Grundsätze, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes, führe.
18 Man kann daran zweifeln, ob eine in den Ausführungen des Klägers lediglich implizit zum Ausdruck kommende Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig ist.
19 Es wird jedoch klar, daß die eigentliche Frage, die diese Klage aufwirft, tatsächlich die ist, ob Artikel 67 Absatz 4, soweit er die Anwendung eines geographischen Berichtigungskoeffizienten auf die an eine andere Person als den Beamten gezahlten Familienzulagen vorschreibt, auf den Fall des Klägers unanwendbar ist, weil seine Anwendung eine höherrangige Rechtsnorm verletzen würde. In der Tat läßt sich die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung über die Familienzulagen des Klägers nicht auf eine andere Weise bestreiten als dadurch, daß man die Ordnungsmäßigkeit der klaren Statutsbestimmung leugnet, auf die sich jene stützt.
20 Im übrigen hat der Anwalt des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Gerichtshofes schließlich eingeräumt, daß mit der Klage die Rechtmäßigkeit der angewendeten Rechtsnorm einredeweise bestritten werden sollte. Darüber, ob diese Rechtmäßigkeit zu bejahen ist oder nicht, darf somit kein Zweifel bestehen bleiben; ich werde mich dieser Frage im zweiten Teil meiner Schlußanträge zuwenden.
21 Vorher soll jedoch die zweite Unterfrage des Zulässigkeitsproblems untersucht werden. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf die angebliche Parallelität zwischen seinem Fall und demjenigen, der dem Urteil in der Rechtssache Newth zugrunde lag; in diesem Fall ging es um die Anwendung von Artikel 50 Absatz 5 des Statuts betreffend die bei einer Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen anzuwendenden geographischen Berichtigungskoeffizienten. Die in jener Sache gestellten Klageanträge ähnelten in allen Punkten denjenigen, über die hier verhandelt wird.
22 Der Gerichtshof kam damals, ohne die — im übrigen von der beklagten Kommission nicht bestrittene — Zulässigkeit der Anträge in Zweifel zu ziehen, zu dem Ergebnis, die Anwendung von Artikel 50 Absatz 5 auf einen Fall wie denjenigen des Klägers würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen und somit zu einem unannehmbaren Ergebnis führen; die Verwaltung müsse daher die umstrittene Rechtsnorm dergestalt auslegen, daß eine solche Konsequenz vermieden werde, und zu diesem Zweck andere Berichtigungskoeffizienten als diejenigen anwenden, die in der betroffenen Vorschrift festgesetzt worden waren.
23 In Anwendung von Artikel 91 des Statuts, der ihm in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verleiht, hat der Gerichtshof in jenem Fall die Kommission aufgefordert, die Ansprüche des Klägers mit aller gebotenen Genauigkeit festzustellen.
24 Die vorliegende Frage scheint mir jedoch für die Entscheidung unseres Rechtsstreits nicht wesentlich zu sein.
25 Unbestreitbar kann sich der Gerichtshof in den Fällen, in denen die Verwaltung für die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit und den Inhalt einer bestimmten Maßnahme über einen Ermessensspielraum verfügt, nicht an die Stelle der Verwaltung setzen, indem er in ihrem Namen entscheidet oder sie auffordert, zwischen einer der bestehenden Möglichkeiten zu wählen.
26 Der Gerichtshof hat es daher stets sorgfältig vermieden, sich durch Anordnungen oder Auflagen, die er an die Verwaltung hätte richten können, in deren Ermessenssphäre einzumischen.
27 Jeder dahin gehende Antrag müßte somit als offensichtlich unzulässig angesehen werden.
28 Aber selbst wenn die Verwaltung im Rahmen gebundener Befugnisse zu handeln gedenkt, gelangt man deswegen nicht zwangsläufig zu einem wesentlich anderen Ergebnis.
29 Die Ausübung solcher Befugnisse wäre dann ja die Folge der Verpflichtung, das Urteil durchzuführen, was jedes an die beklagte Verwaltung gerichtete Gebot des Gerichtshofes, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen oder eine bestimmte Entscheidung zu treffen, überflüssig machen würde.
30 Wie der Gerichtshof allgemein in seinem Urteil in der Rechtssache De Compte ausgeführt hat, hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln [zur] Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Der Gerichtshof kann nicht, — so fährt das Urteil fort — ohne seine Zuständigkeit zu überschreiten, den Gemeinschaftsorganen Anweisungen hinsichtlich der Vollstreckung seiner Urteile erteilen. Derartige Anträge sind deshalb unzulässig.
31 Die Rechtslage ist jedoch weniger klar, wenn die Nichtigerklärung des Verwaltungshandelns auf die Unvereinbarkeit einer Bestimmung des Statuts mit einem höherrangigen Rechtsgrundsatz und damit auf deren Unanwendbarkeit gestützt wird.
32 Nach einer solchen Nichtigerklärung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um jenem Grundsatz wieder zur Geltung zu verhelfen; andererseits hat jedoch die Verwaltung die Lage des Klägers unverzüglich erneut zu prüfen und zwischenzeitlich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die nachteilige oder diskriminierende Situation zu beenden, deren Opfer er geworden war.
33 Wenn die beanstandete Norm für unanwendbar erklärt wurde, kann es notwendig werden, daß der Gerichtshof der Verwaltung die ausschlaggebenden Umstände oder die Kriterien, die bei der von ihr zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen sind, bezeichnet, um sie in die Lage zu versetzen, die Ansprüche des Klägers mit aller gebotenen Genauigkeit festzustellen.
34 Der Gerichtshof hat dies in seinem Urteil in den Rechtssachen Razzouk und Beydoun getan, indem er dem beklagten Organ aufgab, die Statutsbestimmungen über das Witwengeld auf einen der Kläger anzuwenden. Ebenso ist er in seinem Urteil in der Rechtssache Newth vorgegangen, wo er anordnete, den für Belgien geltenden Berichtigungskoeffizienten auf die in belgischen Franken berechnete Vergütung anzuwenden, auf die der Kläger nach Artikel 50 Absatz 5 des Statuts Anspruch hatte, und entschied, daß das Konto des Klägers zu berichtigen sei und daß diesem die geschuldeten rückständigen Beträge gezahlt werden müßten.
35 In dem uns beschäftigenden Fall hat dieses Problem jedoch keine praktische Bedeutung.
36 Der Kläger hat nämlich zwar verschiedene Anträge gestellt, aber nicht jeden von ihnen auf besondere Rügen gestützt. Vielmehr sind die geltend gemachten Rügen allen Anträgen gemeinsam.
37 Wenn die vorgebrachten Rügen, wie wir dies im folgenden sehen werden, als völlig unbegründet anzusehen sein sollten, so würde dies ohne weiteres zur Abweisung nicht nur des Hauptantrags (Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung), sondern auch der Nebenanträge sowie derjenigen Anträge führen, die dahin verstanden werden können, daß der Verwaltung Anweisungen für die Durchführung des Urteils erteilt werden sollen.
38 Da die Unzulässigkeitseinrede bei einem Teil der Anträge nicht durchgreift und da deshalb in allen Fällen notwendig ist, die Begründetheit der einzelnen Rügen zu prüfen, wäre es — wenn festgestellt würde, daß sie sämtlich völlig unbegründet sind — nicht notwendig, gesondert zur Zulässigkeit oder Begründetheit der einzelnen Anträge Stellung zu nehmen, deren Unzulässigkeit der Beklagte geltend macht.
39 Ich kann aber bereits jetzt sagen, daß keine der vorgebrachten Rügen die Klage auch nur im geringsten trägt.
2. Prüfung der Begründetheit der Klage
40 Der Kläger trägt vor, eine Reihe von allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei verletzt worden :
a) der Billigkeitsgrundsatz: die strikte Anwendung von Artikel 67 Absatz 4 schaffe in seinem Fall eine Ungerechtigkeit, die zu unvorhergesehenen und den Interessen der Personen, die geschützt werden sollten, völlig zuwiderlaufenden Ergebnissen führe, da sie die Betroffenen daran hindere, ihre Familienzulagen in vollem Umfang zu erhalten;
b) die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung: die Verwaltung des Gerichtshofes habe eine abstrakte Regelung angewendet, ohne die Interessen des Beamten und seines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen und ohne ihn zuvor über die Folgen der Anwendung dieser Regelung aufgeklärt zu haben;
c) der Grundsatz der Gleichbehandlung: das beanstandete Rechtssystem, das doch bezwecke, in verschiedenen Ländern ansässige Personen in gleicher Weise zu behandeln, führe im Ergebnis letztlich zu einer Diskriminierung zwischen den Beamten, deren Angehörige in Griechenland, und denjenigen, deren Angehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, indem es jenen einen Teil der Familienzulagen vorenthalte, auf die sie Anspruch hätten;
d) das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung : der Kläger erkennt zwar in seiner Erwiderung an, daß sich nicht von einer wirklichen ungerechtfertigten Bereicherung der Verwaltung sprechen lasse, macht jedoch geltend, deren Eingriff in den Transfer der Familienzulagen führe dazu, daß der Begünstigte letztlich einen Betrag erhalte, der niedriger sei als derjenige, den er erhalten würde, wenn — wie unter der früheren Regelung — der Beamte selbst die Überweisung vornähme, und zwar zum laufenden Wechselkurs, oder wenn der sorgeberechtigte Ehegatte nicht in Griechenland, sondern in Luxemburg ansässig wäre.
41 Das Vorbringen des Klägers kann nicht durchgreifen.
42 Was der Kläger unter Berufung auf den Billigkeits- und den Gleichbehandlungsgrundsatz beanstandet, ist letzten Endes die in der durch Artikel 67 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Weise erfolgende Anwendung der geographischen Berichtigungskoeffizienten auf Familienzulagen, die an eine andere Person als den Beamten gezahlt werden.
43 Wie der Gerichtshof aber mehrfach hervorgehoben hat, ist es im Rahmen der Artikel 64 und 65 des Statuts Zweck der geographischen Berichtigungskoeffizienten, allen Beamten gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von ihrem Dienstort die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft zu gewährleisten.
44 Der Grundsatz, von dem das Statut ausgeht, ist derjenige der Kaufkraftparität der Dienstbezüge der Beamten ohne Rücksicht auf den Ort, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
45 Gemäß Artikel 62 umfassen die Dienstbezüge ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen, auf die sämtlich die in den Artikeln 64 und 65 genannten geographischen Berichtigungskoeffizienten angewendet werden. Der Gerichtshof hat diesen Mechanismus in seinem Urteil vom 13. Juli 1978 in der Rechtssache 114/77 (Jacquemart/Kommission) bestätigt, wo es heißt (Randnr. 14): Die Berichtigungskoeffizienten stellen kein zusätzliches Element der Dienstbezüge dar, sondern bezeichnen eine Methode zur Berechnung der einzelnen Elemente, aus denen sich diese Bezüge zusammensetzen. Die Anwendung der Koeffizienten bewirkt je nachdem eine Erhöhung oder eine Verringerung der in belgischen Franken festgelegten Dienstbezüge.
46 Artikel 67 Absatz 4 stellt lediglich klar, daß auf die dem Sorgeberechtigten — wenn dieser nicht der Beamte selbst ist — ausbezahlten Familienzulagen derjenige Berichtigungskoeffizient angewendet wird, der für das Aufenthaltsland des Sorgeberechtigten festgesetzt wurde.
47 Es wäre ja auch nicht gerecht, die Leistungen in der Währung des Landes zu zahlen, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, und auf sie den für dieses Land geltenden Berichtigungskoeffizienten anzuwenden, wenn der Beamte nicht das Sorgerecht für das Kind hat und dieses zusammen mit der sorgeberechtigten Person in einem anderen Land lebt.
48 Aus den geltenden Vorschriften geht hervor, daß die Personen, die für die Kinder der Beamten sorgen, ohne Rücksicht auf ihren Aufenthaltsort den — nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten berechneten — gleichen Betrag erhalten; wird diese Regel angewendet, so ist völlige Gerechtigkeit gewährleistet.
49 Im Falle des Klägers wurde die allgemeine Regel eingehalten, ohne daß sich hieraus die geringste unvorhergesehene oder unerwünschte Folge ergeben hätte.
50 In der Tat ist nicht nachgewiesen worden, daß die Lage des Klägers in irgendeiner Hinsicht außergewöhnlich wäre und es deshalb rechtfertigen würde, die streitige Norm ihm gegenüber nicht oder in abgewandelter Form anzuwenden.
51 Richtig ist im Gegenteil, daß diese Norm allgemein auf eine Gruppe von Personen angewendet wird, die nach Maßgabe ihrer Situation abstrakt definiert sind, und daß der Kläger ganz einfach zu dieser Gruppe gehört. Übrigens ist vorgetragen worden, daß die Regelung allein beim Gerichtshof auf ungefähr 15 bis 20 Personen angewendet wird. Auch die Kommission hat verschiedene Beispiele für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung auf die einigen ihrer Beamten zustehenden Familienzulagen angeführt, wobei diese Anwendung in bestimmten Fällen zur Verringerung, in anderen zur Erhöhung der in belgischen Franken festgelegten Nominalbeträge führt, je nach dem Aufenthaltsort der sorgeberechtigten Personen.
52 Ebensowenig läßt sich von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sprechen, handelt es sich doch um die Anwendung einer Bestimmung, die gerade gewährleisten soll, daß Personen, die sich im Verhältnis zueinander in unterschiedlicher Lage befinden, in differenzierender Weise behandelt werden, so daß die Unterschiede ausgeglichen und für die Betroffenen — dank der in der streitigen Bestimmung vorgesehenen Abwandlung der Beträge — gleiche Lebensbedingungen geschaffen werden.
53 Sicherlich hat die Anwendung des für Griechenland geltenden Berichtigungskoeffizienten dazu geführt, daß der von der Verwaltung überwiesene Betrag niedriger ist als der Betrag, den der Kläger zuvor selbst überwiesen hatte. So verhält es sich, weil die Lebenshaltungskosten in Athen niedriger sind als in Brüssel oder Luxemburg. In anderen Fällen werden die Dinge umgekehrt liegen, so daß — aus den gleichen Gründen der relativen Gerechtigkeit — der anzuwendende Berichtigungskoeffizient somit höher sein wird.
54 Dem Kind des Klägers wird hiernach dieselbe Kaufkraft gewährt wie dem Kind eines jeden anderen Beamten, für das der Beamte oder ein Dritter sorgt, ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat dieses Kind wohnt; das wäre nicht der Fall, wenn die Berichtigungskoeffizienten nicht angewendet würden.
55 Überdies hat niemand in Zweifel gezogen, daß das Kind des Klägers als Familienzulage den gleichen Betrag in griechischer Währung — und damit die gleiche Kaufkraft — erhielt wie das Kind eines beliebigen anderen Beamten, für das dem Ehegatten das Sorgerecht übertragen wurde und das mit diesem in Griechenland lebt.
56 Ebensowenig überzeugend ist das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen, das ein Beamter in die unrichtige Anwendung des Statuts oder dessen krasse Verletzung setzen mag, ist nicht berechtigt; so lägen die Dinge aber, wenn die Familienzulagen nach dem Wunsch des Klägers seiner früheren Ehefrau ohne Anwendung des Koeffizienten überwiesen oder wenn sie in einer anderen Währung als derjenigen des Aufenthaltslandes des Sorgeberechtigten unmittelbar an den Kläger gezahlt würden.
57 Die Vorschrift von Artikel 67 Absatz 4, die durch Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 in das Statut eingefügt wurde, ist von dem zuständigen Organ erlassen worden, hat denselben Rang wie die geänderte Bestimmung, ist mit keinem Formfehler behaftet und war dem Kläger durchaus bekannt (um so mehr, als die Verwaltung ihn in der Mitteilung, die sie ihm am 21. März 1986 hatte zugehen lassen, auf die Änderung des Statuts aufmerksam gemacht hatte); er kann sich daher in keiner Weise auf eine Überraschung, eine subjektive Hoffnung oder ein aufgrund der bisherigen Regelung wohlerworbenes Recht berufen, um sich der Anwendung der — im übrigen nicht rückwirkenden — Neuregelung zu entziehen.
58 Überdies ist die rechtliche Bindung zwischen dem Beamten und der Verwaltung, wie der Gerichtshof festgestellt hat, statutarischer Natur; der Kläger könnte sich vorliegend auf keine von der Verwaltung etwa eingegangene Verpflichtung berufen, um die Wirkung der ordnungsgemäß beschlossenen Statutsänderung zu vereiteln.
59 In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fürsorgepflicht der Gemeinschaft gegenüber ihren Beamten oder der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ins Spiel gebracht werden können, wo es sich doch um die ganz einfache Anwendung einer Statutsbestimmung handelte, die auf das — durch Beschwerden, die den Gemeinschaftsorganen vorgetragen worden waren, ausgelöste — Bestreben zurückgeht, die effektive und rasche Zahlung der Familienzulagen an die mit dem Sorgerecht für die Kinder betrauten Personen zu gewährleisten und den Kindern ohne Rücksicht auf ihren Aufenthaltsort die gleiche Behandlung zu sichern.
60 Wie wir bereits gesehen haben, hat die Verwaltung dem Kläger zum Überfluß lange im voraus angekündigt, daß sie angesichts der von ¡hm gemachten Angaben die anwendbaren Statutsbestimmungen durchführen würde, und ihn außerdem aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um für eine korrekte Anwendung der Vorschriften zu sorgen und unnötige Nachteile zu vermeiden.
61 Das bedeutet, daß der Kläger sich nicht nur nicht als Opfer einer Statutsbestimmung hinstellen kann, die für ihn diskriminierende Folgen gehabt hätte, sondern sich auch nicht darüber beklagen kann, daß die Verwaltung sich bei der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen ihm gegenüber unkorrekt, treuwidrig oder auch nur leichtfertig verhalten hätte. Zwar hat es bei der Durchführung der Neuregelung — wie es scheint, wegen administrativer Schwierigkeiten — Verzögerungen gegeben, jedoch ist dem Kläger hieraus kein Nachteil erwachsen.
62 Schließlich hat der Kläger in seiner Erwiderung angesichts der Ausführungen des Beklagten in der Klagebeantwortung die Rüge der angeblichen ungerechtfertigten Bereicherung des Dienstherrn fallen lassen, macht jedoch weiterhin geltend, er und sein Kind seien infolge der Durchführung der umstrittenen Bestimmungen Opfer einer ungerechtfertigten Entreicherung geworden.
63 Der Beklagte hat hinreichend dargetan, daß die in der Klageschrift vorgebrachte Rüge auf einem gründlichen Mißverständnis beruhte. Gemäß Artikel 62 ff. des Statuts wird auf die Dienstbezüge des Beamten (einschließlich der Familienzulagen) — die stets auf belgische Franken lauten — ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt. Die Bezüge werden jedoch in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder, wenn Artikel 67 Absatz 4 Anwendung findet, in der Währung des Aufenthaltslandes derjenigen Person, die für die Kinder des betroffenen Beamten zu sorgen hat; gegebenenfalls ist gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Wechselkurs anzuwenden, der für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften angewandt wurde.
64 So verhält es sich bei allen Dienstbezügen, und zwar, was die Familienzulagen betrifft, unabhängig davon, ob der Beamte selbst oder Dritte für die Kinder sorgen, ob diese am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ob der Beamte in Brüssel oder Luxemburg oder aber in einem anderen Mitgliedstaat dienstlich verwendet wird.
65 Hierbei wird der jeweils in Betracht kommende Berichtigungskoeffizient angewendet, der in der Weise berechnet wurde, daß die Parität der Kaufkraft der Dienstbezüge gewährleistet ist.
66 Da es sich um einen bloßen Berechnungsmodus für die Dienstbezüge handelt, besteht auch nicht die Spur irgendeiner Bereicherung der Gemeinschaftsorgane zum Nachteil ihrer Beamten; eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt umso weniger vor, als feststeht, daß die in Rede stehende Berechnungsweise ihre Quelle in den Bestimmungen des Statuts hat.
67 Da der Kläger dennoch weiterhin geltend macht, es liege eine ungerechtfertigte Entreicherung vor, muß man sich für eine von zwei Lösungen entscheiden: Entweder handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das erst in der Erwiderung vorgebracht wurde und daher gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung nicht berücksichtigt werden kann; oder es handelt sich nur um einen anderen Aspekt des gleichen Angriffsmittels, in welchem Falle das gleiche gilt.
3. Ergebnis
68 Da der Kläger mit allen seinen Rügen unterlegen ist, muß die Klage als unbegründet abgewiesen werden; die Kostenentscheidung ist gemäß Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung zu treffen.