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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.1988 – C-254/87

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:280

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 2. Juni 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Am 28. April 1987 leitete das Syndicat des libraires de Normandie (Buchhändlerverband der Normandie) beim Tribunal de grande instance Alençon ein Verfahren gegen die Firma L'Aigle distribution, Centre Leclerc, Saint Sulpice sur Risle (im folgenden: L'Aigle distribution), wegen des Verkaufs von Büchern zu Preisen ein, die unter den nach Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 81-766 vom 10. August 1981 in der Fassung des Gesetzes Nr. 85-500 vom 29. Mai 1985 lagen. Nach diesen Vorschriften müssen die Verleger und Importeure von Büchern einen Einzelhandelsverkaufspreis für die von ihnen verlegten oder eingeführten Bücher festsetzen; weiterhin müssen die Einzelhändler (abgesehen von einigen Ausnahmen) zu einem Einzelhandelsverkaufspreis verkaufen, der zwischen 95 und 100 % des von den Verlegern oder Importeuren festgesetzten Preises liegt. Nach Artikel 1 Absatz 5 muß bei der Wiedereinfuhr von ursprünglich in Frankreich verlegten Büchern der vom Importeur festgesetze Endverkaufspreis mindestens so hoch sein wie der vom Verleger festgesetzte Preis. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 229/83 (Association des centres distributeurs Edouard Leclerc/Au blé vert Sarl, Slg. 1985, 1 — Leclerc-Bücher) wurde Artikel 1 durch das Gesetz Nr. 85-500 um einen Absatz 6 erweitert, wonach die Bestimmungen des Absatzes 5 nicht für Bücher gelten, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt worden sind, sofern sich nicht aus objektiven Umständen, insbesondere der fehlenden tatsächlichen Vermarktung in diesem Mitgliedstaat, ergibt, daß durch die Einfuhr die Bestimmungen des Artikels, die den Einzelhandelsverkaufspreis auf 95 bis 100 % des vom Verleger oder Importeur festgesetzten Endverkaufspreises begrenzen, umgangen werden sollte.

Die Firma L'Aigle distribution hat die Ausführungen zum Sachverhalt nicht bestritten, vor dem nationalen Gericht aber geltend gemacht, daß die französischen Rechtsvorschriften gegen Gemeinschaftsrecht verstießen; das nationale Gericht hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Erleichtert die nur einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vorbehaltene Freiheit der Preisfestsetzung nicht die Errichtung gebundener oder unter Kontrolle stehender Vertriebsnetze, was einen Verstoß gegen Artikel 3 Buchstabe f in Verbindung mit den Artikeln 5 und 85 EWG-Vertrag oder zumindest gegen deren praktische Wirksamkeit darstellen würde?

2) Verstößt die im französischen Recht bestimmten Wirtschaftsteilnehmern, den Verlegern, erteilte Befugnis nicht gegen Artikel 86, hilfsweise gegen Artikel 85, oder zumindest gegen deren praktische Wirksamkeit, da der Verkaufspreis innerhalb einer einzigen Berufsgruppe aufgrund von wirtschaftlichen Regeln festgesetzt wird, die sich nicht aus dem Wettbewerb oder dem Markt ergeben?

Die Firma L'Aigle distribution schlägt vor, beide Fragen zu bejahen. Die Französische Republik und die Kommission schlagen vor, die Fragen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts zu verneinen.

In dem Urteil Leclerc-Bücher hat der Gerichtshof zu Artikel 1 des Gesetzes Nr. 81-766 in seiner ursprünglichen Form unter anderem wie folgt entschieden: Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verbietet Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis der Bücher vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrags stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.

Diese Entscheidung hat der Gerichtshof in bezug auf Artikel 1 in seiner ursprünglichen Form in seinem Urteil in der Rechtssache 299/83 (Leclerc/Syndicat des libraires de Loire-Océan, Sig. 1985, 2515) bestätigt (siehe auch Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 95/84, Darras und Tostain, Slg. 1986, 2253).

In der Rechtssache 355/85 (Cognet, Slg. 1986, 3231), in der das Urteil am 23. Oktober 1986 ergangen ist, wurde Artikel 1 in seiner geänderten Fassung wegen angeblicher Diskriminierung beanstandet, da er den Importeuren erlaube, die Preise für die in Frankreich verlegten und aus einem anderen Mitgliedstaat reimportierten Bücher frei zu bestimmen, während er die Preise der in Frankreich verlegten und dort verbleibenden Bücher der Preisbindung durch die Verleger unterwerfe. Der Gerichtshof hat diesen Vorwurf in seinem Urteil wie folgt zurückgewiesen: Weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung oder ein anderer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts findet auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Bücher durch den Verleger oder Importeur eines Buches Anwendung, die für jeden Einzelhändler gilt und nach der für Bücher, die in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst verlegt und gedruckt wurden, freie Preise gelten, wenn sie nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert wurden, während für Bücher, die nicht Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels innerhalb der Gemeinschaft waren, der Preis vom Verleger vorgeschrieben wird.

Diese Entscheidung wurde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1987 in der Rechtssache 168/86 (Yvette Rousseau, Slg. 1987, 995) und vom 9. April 1987 in der Rechtssache 160/86 (Verbrugge, Slg. 1987, 1783) bestätigt.

Im vorliegenden Fall werden die französischen Rechtsvorschriften wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Artikel 85 und/oder 86 EWG-Vertrag angefochten, da sie ein diesen Artikeln zuwiderlaufendes Verhalten der Unternehmen erleichterten. Es ist vorgetragen worden, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Verstoß gegen die Artikel 85 und/oder 86 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag darstellen könnten, wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen hinreichend förderten oder ermöglichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffen die Artikel 85 und 86 zwar Unternehmen, doch begründet der EWG-Vertrag für Mitgliedstaaten die Verpflichtung, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen ausschalten könnten: Randnummer 31 des Urteils in der Rechtssache 13/77, Inno/ATAB, Slg. 1977, 2115, 2144; Randnummer 71 des Urteils vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 213/84, Ministère public/Asjes, Slg. 1986, 1425; Randnummer 10 des Urteils vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85, Vereniging van Vlaamse Reisbureaus/Sociale Dienst, Sig. 1987, 3801; Randnummer 23 des Urteils vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86, BNIC/Aubert, Slg. 1987, 4789. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen diese Verpflichtung insbesondere dann, wenn er Artikel 85 zuwiderlaufende Kartellabsprachen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreibt oder erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt: Randnummer 71 des Urteils Asjes und Randnummer 10 des Urteils Vlaamse Reisbureaus.

Auch ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, daß die nationalen Rechtsvorschriften vielleicht nicht selbst gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, aber den Unternehmen eine Befugnis einräumten, die diese unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 85 oder 86, mißbräuchlich ausnutzen könnten, wie zum Beispiel im Fall des gesetzlichen Monopols für die Erteilung von Übereinstimmungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge, um das es in der Rechtssache 26/75 (General Motors, Slg. 1975, 1367) und im Urteil vom 11. November 1986 in der Rechtssache 226/84 (British Leyland, Slg. 1986, 3263) gegangen ist. Ob Unternehmen die ihnen gesetzlich eingeräumte Befugnis unter Verstoß gegen Artikel 85 oder 86 mißbräuchlich ausnutzen, ist eine Frage, die das Tatsachengericht zu entscheiden hat.

Wenn im vorliegenden Fall tatsächlich nachgewiesen worden wäre, daß das Verhalten der Unternehmen bei der Festsetzung der französischen Buchpreise gegen Artikel 85 und/oder 86 verstößt, und wenn tatsächlich nachgewiesen worden wäre, daß dieses Verhalten durch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften herbeigeführt oder erleichtert, vielleicht auch nur nicht verhindert oder kontrolliert worden ist, könnte es Gründe dafür geben, an der Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsvorschriften mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 5 und 85 oder 86 EWG-Vertrag zu zweifeln.

Dabei handelt es sich jedoch um Tatsachenfragen, die das nationale Gericht zu entscheiden hat. Die beiden in diesem Verfahren vorgelegten Fragen beruhen auf der Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Unternehmen. Im Vorlagebeschluß ist nicht festgestellt worden, daß gebundene oder unter Kontrolle stehende Vertriebsnetze bestehen, und falls doch, ob sie auf Artikel 85 EWG-Vertrag zuwiderlaufenden Kartellen oder Praktiken beruhen (Frage 1); auch ist nicht festgestellt worden, daß eine beherrschende Stellung vorliegt oder diese unter Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag mißbräuchlich ausgenutzt wird oder daß ein Kartell oder eine abgestimmte Verhaltensweise bei der Preisfestsetzung, die Artikel 85 zuwiderläuft, besteht (Frage 2). Der Vorlagebeschluß enthält auch keine Feststellung, daß die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften ein solches Verhalten vorschreiben, erleichtern oder verstärken: Es ist nicht festgestellt worden, daß das verbotene Verhalten durch die Rechtsvorschriften herbeigeführt worden ist.

Infolgedessen ist die im Vorlagebeschluß gestellte Frage im wesentlichen die gleiche, die der Gerichtshof in bezug auf die Artikel 85 und 86 in der Rechtssache Leclerc-Bücher behandelt hat. Da sich keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte ergeben haben, gelten weiterhin die Erwägungen des Gerichtshofes in jener Rechtssache und seine Entscheidung insbesondere unter Nr. 1 des Tenors. Nach meiner Meinung sollten die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen in dieser Rechtssache wie im Urteil des Gerichtshofes unter Nr. 1 des Tenors in der Rechtssache Leclerc-Bücher beantwortet werden.

Daher sollten die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen meines Erachtens wie folgt beantwortet werden:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verbietet Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f, 85 und 86 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß von Rechtsvorschriften, nach denen der Endverkaufspreis der Bücher vom Verleger oder Importeur eines Buches festgesetzt werden muß und für jeden Einzelhändler verbindlich ist, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den übrigen einschlägigen Bestimmungen des EWG-Vertrags stehen, insbesondere mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.

Die Auslagen der Kommission und der französischen Regierung sind nicht erstattungsfähig, und über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens hat das nationale Gericht zu entscheiden.