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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.1988 – C-292/87
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:281
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 2. Juni 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Pizziolo hatte bis zum 1. März 1970 in der Forschungsanstalt Karlsruhe (Bundesrepublik Deutschland) der Gemeinsamen Forschungsstelle gearbeitet; von diesem Zeitpunkt ab wurde ihm Urlaub aus persönlichen Gründen bis zum 28. Februar 1971 gewährt. Danach wollte er wiederverwendet werden; diesem Wunsch entsprach die Kommission jedoch nicht. Zunächst befaßte er den Gerichtshof mit einem Antrag auf Wiederverwendung mit Wirkung vom 1. März 1971, der jedoch abgewiesen wurde (Rechtssache 785/79, Slg. 1981,969).
Der Gerichtshof ordnete indessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob der Kläger die erforderliche Befähigung und Eignung zur Erfüllung der insbesondere in der Stellenausschreibung KOM/1531/76 beschriebenen Aufgaben besaß. Die Sachverständigen waren der Auffassung, daß Herr Pizziolo für die in dieser Ausschreibung bezeichnete Planstelle geeignet sei; der Betroffene wandte sich daraufhin erneut an den Gerichtshof. Diesmal entschied der Gerichtshof, daß der Kläger vom 1. Januar 1977 an hätte wiederverwendet werden müssen (Rechtssache 785/79, Slg. 1983, 1343). Er gab der Kommission infolgedessen auf, den Kläger mit Wirkung von diesem Tag wiederzuverwenden. Weiterhin verurteilte er die Kommission, an den Kläger einen Betrag in Höhe der Nettodienstbezüge zu zahlen, die er vom 1. Januar 1977, wenn er zu diesem Zeitpunkt wiederverwendet worden wäre, bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung erhalten hätte, jedoch unter Abzug seiner in diesem Zeitraum aus anderweitiger beruflicher Tätigkeit erzielten Nettoeinkünfte.
Zugleich stellte der Gerichtshof in Randnummer 13 seines Urteils fest, der Kläger habe sich mit gehöriger Sorgfalt um eine Schadensminderung zu bemühen, gegebenenfalls indem er sich um andere Stellen bewerbe. Tatsächlich begab sich Herr Pizziolo nach Italien, um dort für eine italienische Firma, die Firma AGIP Nucleare, zu arbeiten. Für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1983 erhielt er von der Kommission einen in italienischen Lire bemessenen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen den Bezügen, die er erhalten hätte, wenn er vom 1. Januar 1977 an wiederverwendet worden wäre, und dem von der Firma AGIP Nucleare bezogenen Gehalt. Die Bezüge, die er von der Gemeinschaft erhalten hätte, wurden unter Anwendung des für Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten berechnet.
Am 24. September 1983 teilte Herr Pizziolo der Kommission mit, daß er seine Tätigkeit bei der Firma AGIP Nucleare am 30. September 1983 beenden werde. Anscheinend hat die Kommission ihm erst am 24. Februar 1984 geantwortet, als sie ihm ein Telegramm schickte, das später durch ein Schreiben vom 27. Februar bestätigt wurde. In dem Telegramm wurde ihm seine Wiederverwendung in einer Planstelle der Gemeinsamen Forschungsanstalt Petten (Niederlande) angeboten. Die Kommission forderte ihn auf, diese Stelle so schnell wie irgend möglich anzutreten. Tatsächlich nahm er seine Arbeit am 7. März 1984 auf.
Vom 1. Oktober 1983, als er seine Tätigkeit bei der Firma AGIP Nucleare beendet hatte, bis zum 7. März 1984, zahlte die Kommission ihm weiterhin die Differenz zwischen den Bezügen, die er von der Kommission erhalten hätte, und den Einkünften, die er erzielt hätte, wenn er während dieses Zeitraums weiterhin für die Firma AGIP Nucleare tätig gewesen wäre. Nach Ansicht der Kommission hätte Herr Pizziolo zwecks Minderung seines Schadens vernünftigerweise weiter arbeiten müssen, bis sie ihm tatsächlich eine Planstelle anbieten und ihn wiederverwenden würde.
Da der Kläger hiermit nicht einverstanden war, erhob er vor dem Gerichtshof die vorliegende Klage. Er stellt eine Reihe von Anträgen, die aber im wesentlichen auf zwei Forderungen hinauslaufen. Erstens verlangt er, ihm für den maßgeblichen Zeitraum die volle Entschädigung zu gewähren, d. h. die gesamten Bezüge, die ihm die Kommission gezahlt hätte, wenn er wiederverwendet worden wäre; zweitens verlangt er, daß die Zahlung in DM geleistet und auf sie der für die Bundesrepublik Deutschland geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wird.
Der erste dieser Punkte ist offensichtlich der wichtigste. Herr Pizziolo argumentiert, er habe nicht bis zum 24. Februar 1984 warten können, um bei der Firma AGIP Nucleare zu kündigen; er habe somit gute Gründe dafür gehabt, diese Firma früher — nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses — zu verlassen, um auf die freie Planstelle bei der Kommission zu warten.
Zu bemerken ist, daß der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine neue Arbeit aufnehmen sollte, nicht von der Kommission festgelegt wurde. Es war Herr Pizziolo selbst, der den 7. März 1984 als einen Zeitpunkt bestimmte, der ihm für den Antritt der neuen Stellung genehm war. Nach den Erkenntnissen, über die der Gerichtshof verfügt, läßt sich meines Erachtens nicht mit Gewißheit behaupten, daß der Kläger, als er bei der Firma AGIP Nucleare kündigte, Kenntnis vom Vorhandensein gerade der freien Planstelle hatte, die ihm später angeboten wurde. Ganz sicherlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kommission ihm mitgeteilt hätte, sie würde ihm diese Stelle anbieten; ebensowenig wurde ihm das Datum genannt, an dem er seinen Dienst antreten sollte.
Obwohl seine Kritik an der Zeitspanne berechtigt sein mag, die die Kommission verstreichen ließ, bevor sie ihm schließlich eine Stelle anbot, ist die entscheidende Frage in dieser Rechtssache, ob er für diesen Zeitraum Anspruch auf volle Entschädigung hat.
Meiner Meinung nach oblag es ihm nicht nur, sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Randnummer 13 des Urteils des Gerichtshofes von 1983 um eine andere Stelle zu bemühen; vielmehr war er, nachdem er einen seinen Fähigkeiten angemessenen Arbeitsplatz gefunden hatte, verpflichtet, diesen beizubehalten, bis ihm ein Angebot unterbreitet wurde, sofern die Kommission die Angelegenheit nicht ungebührlich in die Länge zog.
Hätte Herr Pizziolo gewartet, bis er ein Angebot erhielt, so hätte die Kommission ihm eine angemessene Frist für die Kündigung bei der Firma AGIP Nucleare und den Antritt seiner neuen Stelle einräumen müssen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen worden, daß irgendetwas mit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht in Ordnung gewesen wäre, so daß er seine Stelle berechtigterweise als für ihn ungeeignet hätte aufgeben können. Ich habe nicht den Eindruck, daß bereits eine angemessene Frist überschritten war, als er am 24. September kündigte, wenn man berücksichtigt, daß er bis dahin voll entschädigt worden war.
Ich bin auch nicht ganz davon überzeugt, daß der Vorwurf des Klägers, die Kommission habe die Angelegenheit über Gebühr verzögert, völlig berechtigt wäre. Der Gerichtshof hat nicht seine sofortige Wiederverwendung angeordnet, sondern entschieden, daß er gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts wiederzuverwenden sei. Dies machte es naturgemäß notwendig, das im Statut vorgesehene Verfahren einzuleiten; ihm mußte die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle angeboten werden, die seiner Besoldungsgruppe entsprach, vorausgesetzt, daß er die hierfür erforderliche Eignung besaß.
Infolgedessen kann er meiner Meinung nach nicht behaupten, er habe Anspruch auf die gesamten Bezüge, die er in der Planstelle erhalten hätte, in der er nach der Entscheidung des Gerichtshofes wiederzuverwenden war; ihm steht lediglich die Differenz zwischen dem, was er verdient hätte, wenn er bei der Firma AGIP geblieben wäre, und dem Betrag zu, den er von der Kommission erhalten hätte.
Der zweite Antrag des Klägers, nämlich auf Bezahlung in Deutscher Mark unter Anwendung des für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Berichtigungskoeffizienten, stützt sich auf die Behauptung, daß er nach Beendigung seiner Arbeit in Italien seinen Aufenthalt in Bad Herrenalb bei Karlsruhe genommen habe.
Die Kommission bestreitet, daß er während des maßgeblichen Zeitraums an diesem Ort gewohnt habe. Dem Gerichtshof ist eine auf den 18. Oktober 1983 datierte Wohnsitzbescheinigung vorgelegt worden. Was mich betrifft, so bin ich bereit anzunehmen, daß er während dieses Zeitraums in Deutschland gelebt hat. Anscheinend hat er dort eine Wohnung gehabt; die Kommission hat keinen Beweis für die Unrichtigkeit seiner Behauptung erbracht, abgesehen von dem Vorbringen, daß die Kinder des Klägers nach wie vor an der Universität Bologna studierten. Ich meine, daß diese Tatsache nichts besagt, und bin bereit, bei der Prüfung der zweiten Frage, die diese Rechtssache aufwirft, davon auszugehen, daß Herr Pizziolo tatsächlich dort wohnte, wo er gewohnt zu haben behauptet.
Andererseits meine ich aber, daß der Kläger, wenn meine Auffassung zum ersten Punkt zutrifft und er mit seinem ersten Klagegrund scheitert, auf keinen Fall mit seinem zweiten Klagegrund Erfolg haben kann. Wenn er seinen Schaden nicht gemindert und nicht angemessen gehandelt hat, als er seine Tätigkeit in Italien aufgab, so kann er meiner Meinung nach keine Entschädigung für irgendwelche Währungsoder Wechselkursdifferenzen oder Unterschiede zwischen den Berichtigungskoeffizienten beanspruchen, die die Folge seines persönlichen Entschlusses waren, in die Bundesrepublik Deutschland zu ziehen.
Der Kläger trägt jedoch vor, er habe auch abgesehen von diesen Überlegungen, die er nicht gelten läßt, ein Recht darauf, daß auf die an ihn zu leistenden Zahlungen der deutsche Berichtigungskoeffizient angewendet werde, und zwar im Wege der analogen Anwendung einer Reihe von Bestimmungen des Statuts. Er räumt ein, daß sich aus Artikel 40 für ihn nichts herleiten läßt, beruft sich jedoch auf einige andere Artikel. Zunächst geht es um Artikel 41, der von den im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten der Gemeinschaft handelt, das heißt von Personen, die infolge einer Verringerung der Zahl der Planstellen bei ihrem Organ überzählig geworden sind. Offenkundig gehört der Kläger nicht unmittelbar zu diesem Kreis. Weiterhin stützt er sich auf Artikel 63, der für die Beamten, die in der Währung des Landes bezahlt werden, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, die angemessenen Dienstbezüge und Berichtigungskoeffizienten vorsieht. Offenkundig gehört der Kläger nicht zu denen, die ihre Tätigkeit in einem solchen Land ausüben. Artikel 64 betrifft die auf belgische Francs lautenden Dienstbezüge von Beamten; er bestimmt, daß auf diese Bezüge ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden ist, der sich jeweils nach den Lebensbedingungen an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung richtet. Während des maßgeblichen Zeitraums stand der Kläger nicht im Dienst der Gemeinschaften; soweit bekannt, übte er auch keinerlei Beschäftigung in Deutschland aus. Offensichtlich sind daher die vorgenannten Artikel nicht unmittelbar auf ihn anwendbar.
Er macht hierzu nun geltend, er könne sich nicht nur auf eine analoge Anwendung dieser Artikel stützen, sondern auch auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 156/78 (Newth/Kommission, Slg. 1979, 1941). In dieser Rechtssache ging es um einen Beamten, der aufgrund von Artikel 50 des Statuts seiner Stelle enthoben worden war und dem nunmehr eine sich kontinuierlich verringernde Vergütung zustand. Der Gerichtshof war der Auffassung, daß der damalige Kläger, der seine Tätigkeit in Italien ausgeübt hatte und nach Belgien zurückgekehrt war, jedoch nach wie vor unter Anwendung des für Italien geltenden Berichtigungskoeffizienten bezahlt wurde, eindeutig weniger erhielt als ein sich in vergleichbarer Lage befindender Beamte, der in Belgien gearbeitet hätte und dort in den Ruhestand getreten wäre. Nach Ansicht des Gerichtshofes lag hier eine Diskriminierung vor.
Meiner Meinung nach läßt sich keiner dieser Sachverhalte, seien es die von den vorgenannten Statutsbestimmungen oder die von dem Urteil in der Rechtssache Newth erfaßten, zugunsten von Herrn Pizziolo ins Feld führen. Seine Situation weist keine Analogien zu irgendeinem von ihnen auf. Er gehört zu einem besonderen Kreis von Betroffenen : Der Gerichtshof hat ihm das Recht auf eine Entschädigung zuerkannt; was er beanspruchen kann, ist ein Betrag, der die Differenz zwischen den Bezügen, die er hätte erhalten müssen, und dem Gehalt ausgleicht, das er tatsächlich bezogen hat oder zumutbarerweise hätte beziehen können. Der Gerichtshof hat nicht darüber entschieden, in welcher Weise oder anknüpfend an welches Land der Entschädigungsbetrag zu berechnen war. Da die Parteien anscheinend darüber einig waren, daß für die Zeit, während der der Kläger in Italien arbeitete, der italienische Berichtigungskoeffizient anzuwenden war, hat die Kommission ihm jedoch meines Erachtens die Entschädigung zu Recht weiterhin auf derselben Grundlage gezahlt, auf der er sie zuvor erhalten hatte und weiterhin erhalten hätte, wenn er seiner Verpflichtung zur Schadensminderung nachgekommen wäre.
Ich bin daher der Ansicht, daß auch der zweite Teil der Anträge des Klägers zurückzuweisen ist. Meiner Meinung nach ist die Klage abzuweisen, mit der Maßgabe, daß gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.