Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.06.1988 – C-63/87

ECLI:EU:C:1988:285

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 63/87

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Théofanis Christoforou und Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, und durch ihren Rechtsberater Thomas Cusack, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch die Rechtsanwälte Stelios Perrakis, Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität von Thrakien, und Vassilis Zorbas, Rechtsberater im Wirtschaftsministerium, und durch I. Laios, Rechtsberater im Ministerium für Landwirtschaft, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val-Sainte-Croix, 1371 Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie der Entscheidung 86/187/EWG der Kommission vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfen, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt (ABl. 1986, L 136, S. 61), nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter T. Koopmans, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 1988,

folgendes

Urteü

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. Februar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag auf Feststellung Klage erhoben, daß die Griechische Republik ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt hat, daß sie der Entscheidung 86/187/EWG der Kommission vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfen, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt (ABl. 1986, L 136, S. 61), nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

2 Diese Entscheidung stellt im wesentlichen fest, daß die Beihilfe, die die griechischen Behörden für Ausfuhrdarlehen in Form einer Zinsvergütung in Höhe von 6 oder 3 % gewährten, nach Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und eingestellt werden muß. Artikel 2 der Entscheidung lautet: Griechenland unterrichtet die Kommission binnen eines Monates nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

3 Am 26. Februar 1986 hat die Griechische Republik gemäß Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung (Rechtssache 57/86) erhoben; am 13. März 1986 hat sie gemäß Artikel 185 des Vertrages einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung eingereicht. Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 30. April 1986 zurückgewiesen (Slg. 1986, 1497). Die Nichtigkeitsklage hat der Gerichtshof mit am Tag des Erlasses des vorliegenden Urteils verkündetem Urteil abgewiesen.

4 Mit Fernschreiben vom 23. Mai 1986 forderte die Kommission die griechischen Stellen auf, sie binnen zwei Wochen über die von ihnen zur Durchführung der Entscheidung tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die Griechische Republik hat weder dieses Fernschreiben offiziell beantwortet noch irgendwelche Maßnahmen mitgeteilt, die sie getroffen hätte, um der Entscheidung nachzukommen.

5 Die Dienststellen der Kommission wurden davon unterrichtet — ohne daß sie indes eine offizielle Mitteilung erhalten hätten —, daß die Bank von Griechenland mit Entscheidung vom 5. Juni 1986 den Prozentsatz der Zinserstattung mit Wirkung vom 9. Juni 1986 auf 5 % und mit Entscheidung vom 29. Januar 1987 für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. Dezember 1987 von 5 auf 3 % gesenkt sowie in der letztgenannten Entscheidung die völlige Abschaffung der Zinserstattung mit Wirkung vom 1. Januar 1988 verfügt hatte.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Kommission ist der Auffassung, die Griechische Republik habe dadurch ihre Verpflichtungen verletzt, daß sie es unterlassen habe, der Entscheidung innerhalb der in ihr gesetzten Frist von einem Monat nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Die Beklagte sei gehalten gewesen, die erforderlichen Maßnahmen spätestens am 23. Januar 1986 zu treffen und die Kommission hierüber unverzüglich zu unterrichten. Daß sie die Entscheidung mit der Nichtigkeitsklage angefochten habe, gebe ihr nicht das Recht, sich zu weigern, der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen.

8 Die Griechische Republik macht geltend, es sei ihr absolut unmöglich gewesen, der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Die sofortige Abschaffung der beanstandeten Kreditregelung hätte für die griechischen Exporteure und damit für die Wirtschafts- und Währungspolitik des Landes außerordentlich schwerwiegende Folgen gehabt. Die Zinserstattung hätte als wesentlicher Bestandteil eines im April 1983 eingeführten neuen allgemeinen Kreditsystems nicht ohne eine vollständige Umgestaltung dieses Systems abgeschafft werden können. Eine solche Umgestaltung hätte jedoch wegen der notwendigen Überlegungen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Schließlich habe die Kommission bei den Verhandlungen, die im Hinblick auf die Genehmigung der aufgrund von Artikel 108 EWG-Vertrag getroffenen Maßnahmen zur Stabilisierung der griechischen Wirtschaft geführt worden seien, viel Verständnis für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Landes gezeigt.

9 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, wenn die Unmöglichkeit, die verlangten Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist zu treffen, ordnungsgemäß nachgewiesen werde, müßten die Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen oder durchgeführt werden.

10 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78, Granaria/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1979, 623), ergibt sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen System der Rechtsetzung und Rechtsprechung, daß die Wahrung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit in der Gemeinschaft zwar das Recht einschließt, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft vor Gericht in Frage zu stellen, daß dieser Grundsatz aber für alle dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen und Stellen auch die Verpflichtung mit sich bringt, die volle Wirksamkeit dieser Handlungen so lange anzuerkennen, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden ist.

11 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen ist der Antrag der Griechischen Republik auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung zurückgewiesen worden.

12 Unter diesen Umständen war die Griechische Republik als Adressatin der Entscheidung gehalten, diese als in allen ihren Teilen als verbindlich anzusehen, und zwar unabhängig von dem Umstand, daß sie sie mit der Nichtigkeitsklage angefochten hatte.

13 Es steht fest, daß die Beklagte die streitige Zinserstattung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1988 völlig abgeschafft hat. Überdies hat die Kommission unwidersprochen vorgetragen, sie sei niemals offiziell über die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden. Somit ist festzustellen, daß die Griechische Republik der Entscheidung nicht nachgekommen ist.

14 Die Beklagte hat ihren Einwand, die Durchführung der Entscheidung sei absolut unmöglich gewesen, nicht mit substantiellen Gründen untermauert, mit denen dargetan worden wäre, daß die streitige Zinserstattung nicht innerhalb der in der Entscheidung gesetzten oder wenigstens innerhalb einer angemessenen Frist hätte eingestellt werden können. In dieser Hinsicht genügt die Feststellung, daß die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich die Exporteure möglicherweise infolge der Abschaffung der rechtswidrigen Beihilfe gegenübersehen, nicht die absolute Unmöglichkeit begründen, der Entscheidung nachzukommen. Infolgedessen muß der Einwand der Griechischen Republik als unbegründet zurückgewiesen werden.

15 Ebensowenig kann der zweite Einwand der Beklagten Erfolg haben. Auch wenn die Kommission sich hinsichtlich der von den griechischen Stellen dargelegten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sehr verständnisvoll gezeigt hat und wenn bei den Verhandlungen zwischen den Parteien von der streitigen Zinserstattung die Rede war, so ist doch nicht nachgewiesen worden, daß diese Haltung der Kommission dahin gehend hätte verstanden werden können, daß sie die Verpflichtung der Griechischen Republik berührt hätte, der Entscheidung 86/187/EWG nachzukommen.

16 Folglich hat die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie der Entscheidung 86/187/EWG der Kommission vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfe, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt, nicht nachgekommen ist.

Kosten

17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, daß sie der Entscheidung 86/187/EWG der Kommission vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfe, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt, nicht nachgekommen ist.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.