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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1988 – C-143/87

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:310

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 15. Juni 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit den drei in Rede stehenden Vorlagen ersuchen Sie das Tribunal du travail Brüssel und der belgische Hof van Cassatie um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit und über den freien Dienstleistungsverkehr.

Die Parteien der jeweiligen Verfahren sind zum einen das Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (im folgenden: Inasti) und zum anderen die Herren Christopher Stanton, ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der Beschäftigter einer britischen Versicherungsgesellschaft ist (Rechtssache 143/87), Heinrich Wolf, ein deutscher Staatsangehöriger, der als Ingenieur bei der Gesellschaft Degussa AG, Frankfurt, angestellt ist, und Wilfried Dorchain, ein belgischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Ford-Werke AG arbeitet (verbundene Rechtssachen 154 und 155/87).

Neben diesen hauptberuflichen Tätigkeiten übt jede dieser Personen seit einiger Zeit die Funktion eines Verwaltungsratsmitglieds einer belgischen Gesellschaft aus, und zwar der Firma L'Étoile 1905, der NV Microtherm Europe und der PVBA Almare. Da das belgische Recht Verwaltungsratsmitglieder einer Handelsgesellschaft als Selbständige ansieht, verlangt das Inasti von Stanton, Wolf und Dorchain die Zahlung der entsprechenden Rentenbeiträge. Demgegenüber vertreten die drei Verwaltungsratsmitglieder die Ansicht, sie seien nicht beitragspflichtig, und führen dafür die folgenden Argumente an: a) Sie seien als Arbeitnehmer bei dem Versorgungssystem ihres jeweiligen Beschäftigungsstaats pflichtversichert, b) nach den belgischen Rechtsvorschriften sei der Selbständige, der bereits als Arbeitnehmer Beiträge an ein nationales Versorgungssystem zahle, aus diesem Grund von der Zahlung zusätzlicher sozialer Abgaben befreit, und c) es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie das Inasti den Einwand zu erheben, daß ihre Beiträge an Versorgungssysteme anderer Mitgliedstaaten als Belgien gezahlt würden.

Angesichts dieser Argumente haben das Tribunal du travail Brüssel (Rechtssache 143/87) und der belgische Hof van Cassatie (Rechtssachen 154 und 155/87) Ihnen mit Urteilen vom 30. April und vom 4. Mai 1987 im wesentlichen identische Fragen gestellt. Ich fasse diese wie folgt zusammen: Sind die Artikel 52 ff. EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß mit ihnen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unvereinbar sind, wonach Selbständige von der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge befreit sind, wenn sie bereits bei einem Versorgungssystem dieses Staates versichert sind, während dieser Vorteil Selbständigen, die hinsichtlich ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter ein Versorgungssystem eines anderen Mitgliedstaats fallen, nicht gewährt wird?

In diesem Verfahren haben das Inasti, die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache 143/87 und verbundene Rechtssachen 154 und 155/87), Herr Stanton und die Firma L'Étoile 1905 (Rechtssache 143/87), Herr Wolf und die NV Microtherm Europe (verbundene Rechtssachen 154 und 155/87) schriftliche Erklärungen eingereicht. Das Inasti, die Kommission und Herr Wolf sind in der mündlichen Verhandlung aufgetreten.

2. Ich fasse nun nationale Rechtsvorschriften, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht streitig ist, kurz zusammen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Königlichen Verordnung Nr. 38 vom 27. Juli 1967 über die sozialrechtliche Stellung der Selbständigen muß jede natürliche Person, die in Belgien eine Erwerbstätigkeit ausübt, aufgrund deren sie keinem Arbeitsvertrag ... unterliegt, Beiträge zum Versorgungssystem entrichten. Nach Artikel 2 der Königlichen Verordnung vom 19. Dezember 1967 zur Durchführung dieser Regelung wird die Ausübung eines entgeltlichen Amtes in einer Handelsgesellschaft als Erwerbstätigkeit angesehen.

Darüber hinaus bestimmt Artikel 12 Absatz 2 der erstgenannten Verordnung, daß eine... Person, die... gewöhnlich und hauptberuflich eine andere Erwerbstätigkeit ausübt, ... nicht beitragspflichtig [ist], wenn ihre Einkünfte ... als Selbständiger eine bestimmte Höhe nicht erreichen. Der Begriff der Ausübung einer gewöhnlichen und hauptberuflichen anderen Erwerbstätigkeit wird in Artikel 35 Absatz 1 der zweiten Verordnung präzisiert. Sie liegt vor, a) wenn die Beschäftigung [der] als Arbeiter, Angestellter, Bergarbeiter oder Seemann auf einem unter belgischer Flagge fahrenden Schiff [versicherten Person] dem Begriff der gewöhnlichen ... Beschäftigung im Sinne des Versorgungssystems für diese Arbeitnehmer entspricht, b) wenn seine Tätigkeit... unter ein anderes durch Gesetz..., durch Provinzialverordnung oder von der Société nationale des chemins de fer belges geschaffenes Versorgungssystem fällt.... Nach Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung steht die Beschäftigung in einer internationalen ... Einrichtung, der Belgien angehört, einer Beschäftigung als Arbeiter oder... als Angestellter ... gleich.

3. Nach Hinweis darauf, daß die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsbestimmungen auf diesem Gebiet erst durch die Verordnung Nr. 1390/81 vom 12. Mai 1981 (ABl. L 143, S. 1) erlassen worden seien, führt das Inasti aus, daß die erwähnte Regelung jeder Person, die einer Erwerbstätigkeit im belgischen Hoheitsgebiet nachgehe, einen ausreichenden sozialen Schutz gewährleisten solle, ohne — auch nur mittelbar — ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen. Außerdem unterliege die unselbständige Erwerbstätigkeit, die hauptberuflich in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werde, dem System dieses Staates und könne daher keinen Einfluß auf die Anwendung der belgischen Sozialrechtsvorschriften haben. Letzten Endes bestehe ein Anspruch auf Beitragsbefreiung nur, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit einem belgischen Versorgungssystem unterliege oder — aber dies sei die einzige Ausnahme — bei einer internationalen Einrichtung, der Belgien angehöre, ausgeübt werde.

Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst einmal betrifft die von den vorlegenden Gerichten aufgeworfene Frage eine Situation, in der die Versagung der Befreiung nicht auf der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers beruht, der eine belgische Gesellschaft verwaltet, sondern darauf, daß das Versorgungssystem, an das er Beiträge zahlt, nicht den nationalen Rechtsvorschriften unterliegt. Man muß sich jedoch nicht die Frage stellen, ob darin eine versteckte mittelbare Diskriminierung liegt, um zu erkennen, daß dadurch das Recht des Selbständigen auf Gewährung dieses Vorteils davon abhängig gemacht wird, daß er eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Belgien ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer diese Voraussetzung nicht, muß er einen Betrag zahlen (die Beiträge für die selbständige Tätigkeit), dessen Erhebung durch kein soziales Erfordernis gerechtfertigt ist, da er im Rahmen eines Versorgungssystems, wenn auch eines anderen Staates, versichert ist.

Die streitige Regelung kann daher die Freiheit der Arbeitnehmer, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, beeinträchtigen und ist genau deshalb mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Dazu weise ich darauf hin, daß Artikel 52 EWG-Vertrag eine grundlegende Vorschrift der Gemeinschaftsrechtsordnung darstellt und seit dem Ende der Übergangszeit in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Er will die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 285, Randnrn. 13 und 14).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Königlichen Verordnungen vom 27. Juli und vom 19. Dezember 1967 zu einer Zeit erlassen worden sind, als gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsbestimmungen noch fehlten. Wie sich aus Ihrer Rechtsprechung ergibt, erlegt Artikel 52 ... eine Verpflichtung auf, deren Ergebnis klar umrissen ist und deren Erfüllung durch die Verwirklichung programmatisch festgelegter, abgestufter Maßnahmen zwar erleichtert, nicht aber bedingt werden sollte. Weiter haben Sie ausgeführt: Infolgedessen läßt sich gegen die unmittelbare Geltung dieser Verpflichtung nicht die Tatsache anführen, daß der Rat nicht alle in den Artikeln 54 und 57 vorgesehenen Richtlinien erlassen hat (Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 10).

4. Nach alledem schlage ich Ihnen vor, auf die vom Tribunal du travail Brüssel und vom belgischen Hof van Cassatie mit Urteilen vom 30. April und vom 4. Mai 1987 gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

Die Artikel 52 ff. EWG-Vertrag sind dahin gehend auszulegen, daß mit ihnen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unvereinbar sind, wonach die Befreiung von der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige, die dort ihre Tätigkeit ausüben, davon abhängt, daß sie gleichzeitig aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Versorgungssystems dieses Staates versichert sind.