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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1988 – C-189/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:312

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 15. Juni 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der Bundesgerichtshof legt Ihnen zwei Fragen vor, die jeweils zwei Probleme betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) enthalten. Die beiden von Ihnen nacheinander auszulegenden Vorschriften sind Artikel 6 Nr. 1 und Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens.

I — Artikel 6 Nr. 1

2 Zunächst ist zu prüfen, ob angesichts des Schweigens des Artikels 6 Nr. 1 zu diesem Punkt ein Zusammenhang zwischen den Klagen gegen die verschiedenen Beklagten notwendig ist. Die Lehre und die nationale Rechtsprechung zum Übereinkommen bejahen diese Frage einhellig. Die Berechtigung eines solchen Erfordernisses liegt in dem Bestreben, die grundsätzliche Bedeutung der Regel actor sequitur forum rei aufrechtzuerhalten, um zu vermeiden, daß [Artikel 6 Nr. 1] nur dazu benutzt wird, um eine Partei der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzes zu entziehen.

3 Entgegen einer bisweilen vertretenen Auffassung kann es nicht den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten überlassen werden, diesen Zusammenhang zu definieren. Die in dem Übereinkommen verwendeten Begriffe müssen

in Anbetracht der Zielsetzungen und des Gesamtzusammenhangs [der betreffenden Bestimmung einheitlich ausgelegt werden,] denn es muß sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben.

4 Das vorlegende Gericht schlägt Ihnen eine Alternative vor: Ist die Zuständigkeit nach Artikel 6 Nr. 1 schon zu bejahen, wenn die Klagen tatsächlich und rechtlich gleichartig sind, oder ist sie nur dann zu bejahen, wenn es darum geht, zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen? Diese Alternative scheint sich wohl auf die im deutschen Recht getroffene Unterscheidung zwischen pluralité simple und pluralité nécessaire zu beziehen.

5 Das Kriterium, das Sie hier anzuwenden haben, muß dazu dienen, das richtige Gleichgewicht zwischen folgenden beiden Erfordernissen zu finden:

eine ordnungsgemäße Rechtspflege dadurch zu gewährleisten, daß insbesondere die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird,

die grundsätzliche Bedeutung der Regel des Artikels 2 des Übereinkommens aufrechtzuerhalten.

6 Ein lien sérieux, ein lien qui ne serait pas artificiel scheinen mir zu unscharfe Begriffe zu sein.

7 Ein subjektives Kriterium, wonach erforscht werden müßte, ob der Kläger beabsichtigt hat, einen der Beklagten der normalerweise zuständigen Gerichtsbarkeit zu entziehen, wäre schwer zu handhaben. Die Zuständigkeit muß auf jeden Fall aus objektiven Regeln hergeleitet werden können. Der Rechtssicherheit wäre mit einer ebenso heiklen wie zufallsabhängigen Prüfung der Absichten des Klägers schlecht gedient.

8 Eine Definition, die sich an dem Begriff der notwendigen Streitgenossenschaft in einem dem deutschen und dem italienischen Recht entsprechenden Sinne orientiert, erscheint mir zu eng. Die Kommission führt zutreffend aus, daß, wenn man die Zuständigkeit nach Artikel 6 Nr. 1 auf die Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft beschränken wollte, diese Vorschrift wegen der Seltenheit derartiger Fälle fast keine praktische Bedeutung mehr hätte.

9 Das italienische Recht liefert durch den Begriff des litisconsorzio facoltativo interessante Hinweise auf den verfolgten Zweck. Dieser Begriff setzt voraus, daß die Klagen hinsichtlich des petitum oder der causa petendi vollständig oder teilweise miteinander übereinstimmen. Er lehnt sich eng an die einfache Streitgenossenschaft des deutschen Rechts und außerdem, wenn auch mit einigen anderen Nuancen, an die connexité des französischen Rechts an.

10 Aber eine abstrakte Formulierung, die insbesondere von der Identität von Rechtsgrund und Gegenstand ausgeht, bringt meines Erachtens wirkliche Nachteile mit sich. Was namentlich den Rechtsgrund angeht, handelt es sich um einen Begriff, dessen Anwendung so schwierig ist, daß ich sehr stark bezweifele, ob er den Erfordernissen einer vertragsautonomen und den Vertragsstaaten gemeinsamen Auslegung angemessen ist.

11 Das Vorgehen, das mir letztlich als das kohärenteste erscheint, besteht hier darin, sich von Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens leiten zu lassen. Danach stehen Klagen im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen

eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

12 Die Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen bildet die Ratio legis sowohl des Artikels 6 Nr. 1 als auch des Artikels 22 Absatz 3. Unter diesen Umständen kann ich nur schwer erkennen, welche wesentlichen Gründe dagegen sprechen würden, das in dieser letztgenannten Vorschrift genauer ausgearbeitete Kriterium auf den Fall der Streitgenossenschaft zu übertragen.

13 Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, und die Fälle notwendiger Streitgenossenschaft gleichzustellen scheint. Wahrscheinlich meint er mit dem einander widersprechen die Unmöglichkeit der gleichzeitigen Vollstrekkung beider Entscheidungen, ein Begriff, der viel restriktiver ist als der bloße Widerspruch zwischen Entscheidungen, der nicht zwangsläufig einer gesonderten Vollstrekkung jeder Entscheidung entgegensteht.

14 Dieser Unterschied kann an folgendem Beispiel veranschaulicht werden: Zwei getrennt erhobene Klagen gegen zwei vermutliche Verursacher eines Unfalls können zu zwei Entscheidungen führen, von denen die eine der Klage stattgibt und die andere sie mit der Begründung abweist, der Schaden weise nicht die Merkmale auf, die für seinen Ersatz erforderlich seien. Die Entscheidungen sind sicher widersprüchlich, ja sogar unvereinbar. Gleichwohl ist es nicht unmöglich, sie gleichzeitig zu vollstrecken.

15 Um diesen Unterschied deutlich herauszuarbeiten, muß man zweifellos ausdrücklich auf den Widerspruch zwischen Entscheidungen abstellen, um unmißverständlich eine Wahl zugunsten einer hinreichend weiten Lösung hervorzuheben.

II — Artikel 5 Nr. 3

16 Ist die Wendung unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung in Artikel 5 Nr. 3 vertragsautonom auszulegen? Sie haben diese Frage bis heute nicht beantwortet. Generalanwalt Warner hat jedoch bei Ihrem Urteil in der Rechtssache Rüffer ausführlich und meines Erachtens sehr zutreffend die Gründe dargelegt, die für eine Bejahung sprechen. Ich möchte nur auf die beiden hauptsächlichen Gründe eingehen, die er für dieses Ergebnis angeführt hat.

17 Zum einen haben Sie außer in der Rechtssache Tessili/Dunlop in allen Fällen, in denen Sie zu entscheiden hatten, ob ein Begriff des Übereinkommens als Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen ist oder vertragsautonom ausgelegt werden muß, systematisch die zweite Lösung befürwortet. Ich erinnere daran, daß Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache Peters eine vertragsautonome Definition der Wendung Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag befürwortet haben, und man kann die Auffassung vertreten, daß die Wendung unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung das Gegenstück zu Artikel 5 Nr. 1 bildet.

18 Zum anderen läßt sich, wenn die im Übereinkommen verwendeten Begriffe nicht Rechtsbegriffen entsprechen, die in jedem Vertragsstaat bekannt sind — und Generalanwalt Warner hat deutlich gezeigt, daß dies der Fall war —, nicht die Auffassung vertreten, daß sie auf das nationale Recht verweisen.

19 Ich möchte hinzufügen, daß die eventuelle Nichtübereinstimmung von Begriffen je nachdem, ob es sich um die lex causae oder die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Übereinkommen handelt, einer vertragsautonomen Auslegung nicht entgegensteht. Das Gericht kann sich bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit und dann für die Entscheidung des Rechtsstreits ganz klar auf verschiedene Rechtskategorien stützen.

20 Muß man nun eine Definition der Wendung unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung aufstellen? Nach dem bloßen Wortlaut der Frage des vorlegenden Gerichts ist dies nicht erforderlich. Ich möchte dazu bemerken, daß Generalanwalt Warner scherzhaft mit folgenden Worten auf die fürchterlichen Schwierigkeiten hingewiesen hat, die eine solche Definition aufwerfen kann:

Wie der sprichwörtliche Elefant, hat er gesagt, ist die unerlaubte Handlung leichter zu erkennen als zu definieren.

21 In der Lehre wird auch die Auffassung vertreten, daß man in diesem Punkt große Vorsicht walten lassen muß, die es im vorliegenden Fall einfach gebietet, keine abstrakte Standardformulierung zu geben, um die Sie im übrigen nicht gebeten worden sind. Auf jeden Fall muß die Auslegung, die ich Ihnen für die letzte Frage vorschlage, es ermöglichen, das Problem, vor dem das vorlegende Gericht steht, zu lösen.

22 Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob Artikel 5 Nr. 3 für eine auf deliktische, vertragliche und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützte Klage eine Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch für die nicht deliktischen Klageansprüche eröffnet.

23 Eine solche Möglichkeit kann sich natürlich nur im Rahmen nationaler Verfahrensordnungen ergeben, die eine Kumulierung von Klagegründen für eine einzige Klage zulassen, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich der Fall zu sein scheint.

24 Das Problem tritt selbstverständlich nur in Fällen auf, in denen das Gericht aus dem Übereinkommen keine unmittelbare Zuständigkeit für die Nebenansprüche herleiten kann.

25 Dazu möchte ich sogleich sagen, daß ich mich den Ausführungen der Kommission anschließe, die meines Erachtens die klügste Lehre aus Ihrer Rechtsprechung gezogen hat, insbesondere aus Ihrem Urteil in der Rechtssache Peters, in dem Sie ausgeführt haben, daß

eine Häufung von Zuständigkeiten für gleichartige Rechtsstreitigkeiten nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu fördern. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind daher so auszulegen, daß das angerufene Gericht nicht dazu veranlaßt wird, seine Zuständigkeit für eine bestimmte Klage zu bejahen, für eine andere jedoch zu verneinen, obwohl zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht.

26 Diese Notwendigkeit, die Zuständigkeit zu rationalisieren, rechtfertigt es

wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

27 Sie haben auf diese Weise die Gründe angegeben, die für eine Anziehung durch Artikel 5 Nr. 1 sprechen, eine Anziehung, die sich auf die Klagegründe erstrecken muß, ob sie nun nach der lex causae auf unerlaubte Handlung oder auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, im wesentlichen aus der Verletzung vertraglicher Pflichten hergeleitet werden.

28 Darüber hinaus ist auf offensichtliche praktische Vorteile hinzuweisen: Das für den Vertrag zuständige Gericht ist am besten in der Lage, den Zusammenhang des Vertrags und die Gesamtheit seiner streitigen Implikationen zu verstehen.

29 Mit anderen Worten wäre also davon auszugehen, daß bei Vorliegen solcher konkurrierenden Klagegründe allein Artikel 5 Nr. 1 für die Zuständigkeit des Gerichts entscheidend ist, da der Vertrag alle Aspekte des Rechtsstreits kanalisiert.

30 Diese Lösung läuft somit, stillschweigend, aber zwangsläufig, darauf hinaus, in einem solchen Fall die — nach dem nationalen Recht auch nichtvertraglichen — Klagegründe zugunsten des in Artikel 5 Nr. 1 bezeichneten Gerichtsstands vom Anwendungsbereich des Artikels 5 Nr. 3 auszuschließen, wenn die Klage selbst Ausdruck der Schwierigkeiten [ist], die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können.

31 Ich schlage Ihnen deshalb vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

Die Anwendung des Artikels 6 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 erfordert einen derartigen Zusammenhang zwischen den Klagen, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren unvereinbare oder widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Die Wendung unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist vertragsautonom auszulegen.

Für eine auf deliktische, vertragliche und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützte Klage gelten ausschließlich die in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthaltenen Regeln.