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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1988 – C-217/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:313
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 15. Juni 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Artikel 1 der Verordnung Nr. 604/83 des Rates sieht für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Wurzeln von Manihot u. a.) eine Einfuhrabschöpfung von höchstens 6 % des Zollwerts für begrenzte Mengen vor, die je Ursprungsdrittland festgesetzt werden. Für die dem GATT nicht angehörenden Drittländer war für 1983 ein Zollkontingent von 370000 Tonnen vorgesehen; die Kontingente für die Jahre 1984, 1985 und 1986 sollten vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.
2 Im November 1985 schlug die Kommission vor, das Zollkontingent für das Jahr 1986 auf 200000 Tonnen festzusetzen. Erst mit der am 16. März 1986 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 758/86 vom 10. März 1986 folgte der Rat diesem Vorschlag der Kommission.
3 Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 604/83 wurden mit der Verordnung Nr. 3656/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 erlassen, deren Artikel 2 bezüglich des Verfahrens bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen bestimmt:
1. Die für die Jahre 1984, 1985 und 1986 zu stellenden Einfuhrlizenzanträge können jeweils ab Mitte Dezember bei den Behörden der Mitgliedstaaten gestellt werden, wobei jedoch ihre Gültigkeit erst im darauffolgenden Januar zu laufen beginnt.
2. Die Angaben betreffend den Namen des Einführers, die beantragten Mengen und ihren Ursprung werden von den Mitgliedstaaten fernschriftlich spätestens am Donnerstag nach der Woche, in der der Antrag gestellt wurde, der Kommission übermittelt.
3. Spätestens am Freitag der Woche, die auf die Woche der in Absatz 2 genannten Übermittlung folgt, setzt die Kommission die Mengen, für die die Lizenzen nach Ländern oder Ländergruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 604/83 erteilt werden, gegebenenfalls im Verhältnis zu den Anträgen fest.
4 ...
4. Da die Festsetzung des Zollkontingents für 1986 durch den Rat auf sich warten ließ, stimmte die Kommission in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 11. Februar 1986 der vorzeitigen Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Menge von 130000 Tonnen endgültig zu. Am Ende der Woche vom 12. bis zum 20. Februar 1986 sah sich die Kommission weiteren Anträgen auf Einfuhrlizenzen für eine Menge von 87020,261 Tonnen gegenüber. Diese gingen, zusammen mit den durch bereits genehmigte und seit dem 1. Januar 1986 erteilte Einfuhrlizenzen belegten 130000 Tonnen, über die Menge von 200000 Tonnen hinaus, die die Kommission dem Rat vorgeschlagen hatte. Mit Fernschreiben vom 20. Februar 1986 teilte daher die Kommission den zuständigen nationalen Behörden mit, daß auf die von ihnen eingereichten und noch anhängigen Anträge keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden könnten, bis der Rat die Verordnung zur Festsetzung des Kontingents für 1986 erlassen habe. Aufgrund dieser Mitteilung wies die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten (Beklagte des Ausgangsverfahrens) zwei von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens am 12. Februar (15300 Tonnen) und am 20. Februar (5000 Tonnen) gestellte Anträge auf Einfuhrlizenzen ab. Die entsprechenden Kautionen wurden freigegeben und zurückgezahlt. Die Antragsteller erhoben sogleich Klage gegen diese Entscheidungen.
5 Nach Inkrafttreten der Verordnung des Rates zur Festsetzung des Kontingents auf 200000 Tonnen am 16. März 1986 teilte die Kommission den nationalen Behörden mit Fernschreiben vom 21. März 1986 mit, daß sie sich auf die Verhältnisregel des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3656/83 stützen werde, um allen Einführern gleichen Zugang zu den 70000 Tonnen zu gewährleisten, für die Einfuhrlizenzen noch nicht erteilt seien. Sie wies ebenfalls darauf hin, daß sie die Frist für die Einreichung neuer Anträge oder für die Bestätigung alter Anträge bis zum 24. März 1986 verlängere.
6 Am 25. März 1986 teilte die Kommission der Beklagten durch Fernschreiben mit, daß den bei ihr eingereichten und in der Zeit vom 16. bis zum 24. März übermittelten Anträgen bis zu 4,191315 % der beantragten Mengen entsprochen werden könne. Unter diesen Anträgen befanden sich die beiden Anträge der Firma Krohn, die im Monat Februar abgelehnt worden waren. Gegen die Entscheidungen der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, die den erwähnten Koeffizienten zur Anwendung brachte, erhoben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Klage bei dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven. Dieses Gericht legte sodann dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1) Verstößt die Mitteilung der Kommission an die Beklagte vom 20. Februar 1986 gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3656/83, gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit?
2) Verstößt die Mitteilung der Kommission an die Beklagte vom 21. März 1986 gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3656/83, gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit?
I — Zur ersten Frage
7 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven wirft in den Gründen des Vorlageurteils als Vorbemerkung die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3656/83 in dem Fall auf, daß für das Jahr, für das die betreffenden Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, ein Kontingent noch nicht festgesetzt war. Bei dieser Sachlage sieht das College nicht, bis zu welcher Menge die Kommission der Erteilung von Einfuhrlizenzen zustimmen könnte.
8 Bei allem Verständnis für die Ratlosigkeit des nationalen Gerichts bin ich doch der Meinung, daß man es der Kommission nicht vorwerfen kann, Einfuhrlizenzen auf das Kontingent 1986 erteilt zu haben, bevor dessen Menge vom Rat festgesetzt worden war.
9 Gewiß, die Kommission war nicht verpflichtet, so zu handeln, und hätte alle Anträge bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Rates sammeln und einstweilen nicht bescheiden können. Man muß indessen anerkennen, daß es mehrere gewichtige Argumente zugunsten des von der Kommission eingeschlagenen Wegs gibt.
10 Dies gilt zunächst für die Tatsache, daß der Grundsatz der Festlegung jährlicher Kontingente für die Jahre 1983, 1984, 1985 und 1986 ein für allemal in der Verordnung Nr. 604/83 des Rates vom 14. März 1983 verankert worden war und nur die Menge dieses Kontingents für 1986 festzusetzen blieb.
11 Es unterliegt ferner keinem Zweifel, daß, wie auch die Kommission betont, ihre Weigerung, Einfuhrlizenzen vor Festsetzung des Zollkontingents für das Jahr 1986 durch den Rat zuzustimmen, zu einer Unterbrechung der Einfuhren geführt hätte und den Interessen von Handel und Verbrauchern zuwidergelaufen wäre.
12 Wie der Gerichtshof in anderem Zusammenhang festgestellt hat, muß die Gemeinschaft unter allen Umständen imstande bleiben, ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen.
13 Im Lauf der vorangegangenen Jahre hatte die Kommission bereits Einfuhrlizenzen zugestimmt, bevor die Menge des Kontingents festgesetzt war. Die von der Kommission vorgeschlagene und vom Rat festgesetzte Menge hatte sich stets als völlig ausreichend erwiesen und es gab — a priori — keinen Grund für die Annahme, daß dies 1986 nicht der Fall sein werde.
14 Die Kommission konnte sich daher für befugt halten, den beantragten Einfuhrlizenzen nach und nach zuzustimmen und die entsprechenden Entscheidungen nach dem in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3656/83 vorgesehenen Modus zu treffen. Dies tat sie auch bis zu dem Zeitpunkt, da sie feststellen mußte, daß die Gesamtmenge der ihr vorliegenden Anträge den noch verbliebenen Rest des von ihr vorgeschlagenen Kontingents von 200000 Tonnen überschritt. Dann übersandte sie ihre Mitteilung vom 20. Februar 1986.
15 a)Im Rahmen der ersten Frage will das College van Beroep voor het Bedrijfsleven zunächst wissen, ob diese Mitteilung gegen die Verordnung Nr. 3656/83 verstößt. Den Gründen des Vorlageurteils zufolge stellt sich in diesem Zusammenhang die trage, ob die Kommission die Frist des Artikels 2 Absatz 3 eingehalten hat.
16 Das nationale Gericht fragt sich mithin anscheinend, ob die Kommission, wenn sie erst einmal mit der Anwendung der Verordnung Nr. 3656/83 im Vorgriff begonnen hatte, nicht auch weiterhin jeden Freitag über die ihr im Verlauf der vorangegangenen Woche übermittelten Anträge bis zur völligen Ausschöpfung des von ihr dem Rat vorgeschlagenen Kontingents hätte befinden müssen.
17 Auf den ersten Blick konnte diese plötzliche Unterbrechung der vorläufigen AnWendung sicherlich überraschend erscheinen. Hätte die Kommission aber auf der anderen Seite weiterhin wie bisher über die ihr vorliegenden Anträge entschieden, so wäre sie letztlich gehalten gewesen, den gesamten Rest des Kontingents unter Anwendung der Verhältnisregel zu verteilen.
18 Ich bin der Auffassung, daß die Kommission zu Recht vermeiden wollte, daß das Kontingent völlig ausgeschöpft würde, noch bevor es durch die Verordnung Nr. 758/86 des Rates vom 10. März 1986 förmlich festgesetzt war. Sicherlich haben wir es hier nicht mit einem wirklichen Fall der rückwirkenden Anwendung einer Rechtsnorm zu tun, weil die Festsetzung eines Zollkontingents für Manihotwurzeln auch für das Jahr 1986 bereits 1983 entschieden worden war (Verordnung Nr. 604/83 des Rates vom 14. März 1983). Aufgrund der vorgreifenden Erteilung von Einfuhrlizenzen mußte die Verordnung des Rates zur Festsetzung der Kontingentsmenge für 1986 notwendigerweise zum großen Teil Rückwirkung haben. Wäre die gesamte Kontingentsmenge vor Inkrafttreten der Verordnung bereits verteilt gewesen, so hätte diese ausschließlich der nachträglichen Rechtfertigung bereits getroffener Entscheidungen gedient, was vermieden werden sollte.
19 Im übrigen war es theoretisch nicht ausgeschlossen, daß der Rat eine geringere Menge als 200000 Tonnen festsetzen würde. Die Kommission mußte sich daher eine Sicherheitsmarge vorbehalten. Hätte der Rat hingegen eine größere Menge als 200000 Tonnen festgesetzt, so wäre die Kommission sicherlich in der Lage gewesen, allen Anträgen auch ohne Anwendung der Verhältnisregel zuzustimmen. Ausgezeichnete Gründe sprechen daher für die Unterbrechung der Erteilung von Einfuhrlizenzen.
20 In ihren Erklärungen räumen übrigens die Klägerinnen selbst ein, daß es von dem Zeitpunkt an, da die eingereichten Anträge zusammen mit den bereits zugewiesenen Mengen die von der Kommission vorgeschlagene Kontingentsmenge überschritten, nicht vernünftig gewesen wäre, wenn die Kommission vor Kenntnis der endgültigen Entscheidung des Rates weiterhin über die Anträge entschieden hätte.
21 Ich bin daher der Auffassung, daß die Kommission mit ihrer Entscheidung in der Mitteilung vom 20. Februar 1986, daß keine Einfuhrlizenzen erteilt werden können, bis der Rat die Verordnung zur Regelung der Einfuhren für 1986 erlassen hat, nicht gegen die Verordnung Nr. 3656/83 verstoßen hat. Da die Kommission einseitig und ohne Verpflichtung der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Vorgriff auf die Entscheidung des Rates zugestimmt und nunmehr gewichtige Gründe hatte, damit nicht fortzufahren, bin ich der Meinung, daß sie ihre Zustimmung versagen durfte.
22 Im Rahmen der zweiten Frage des College van Beroep werde ich dann prüfen, ob die Kommission mit ihrer Auffassung recht hatte, daß diese Anträge erst mit dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung in die Rangordnung der Anträge einzuordnen waren.
23 b)Verstößt die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 1986 gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag?
24 Auch in diesem Punkt räumen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ein, daß die Mitteilung nicht an sich diskriminierend war, meinen jedoch, man müsse sie in Zusammenhang mit der späteren Entscheidung sehen. Ich bin dagegen der Meinung, daß das Fernschreiben die endgültige Entscheidung nicht notwendigerweise präjudizierte und daß es zu diesem Zeitpunkt noch möglich war, den von den Klägerinnen am 12. und 20. Februar 1986 eingereichten Anträgen später nach Maßgabe des Datums ihrer Einreichung stattzugeben.
25 c)Das nationale Gericht stellt sich schließlich die Frage, ob das betreffende Fernschreiben den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzte.
26 Hierzu möchte ich darauf hinweisen, daß eine strenge Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Kommission eher hätte bewegen müssen, vor dem Inkrafttreten der Verordnung des Rates keinem Antrag stattzugeben. Die Klägerinnen sind schlecht beraten, sich auf die Rechtssicherheit zu berufen, da doch die Kommission diesen Grundsatz nur deshalb großzügig gehandhabt hat, um den Interessen der Klägerinnen und denen der anderen Einführer gerecht zu werden. Die Mitteilung vom 20. Februar hat im Gegenteil dazu beigetragen, eine im Hinblick auf die Rechtssicherheit eindeutigere Situation wiederherzustellen.
27 Im übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, daß die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 1988 für sich genommen die endgültige Behandlung der Anträge der Klägerinnen nicht präjudizielle.
28 Ich komme daher für die erste Frage zu dem Ergebnis, daß die Kommission durch ihre Mitteilung vom 20. Februar 1986 weder gegen die Verordnung Nr. 3656/83 noch gegen das Diskriminierungsverbot, noch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat.
II — Zur zweiten Frage
29 Es sei daran erinnert, daß die Kommission der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten mit Fernschreiben vom 21. März 1986 mitteilte, daß die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Interessenten, die die Erteilung solcher Lizenzen noch nicht beantragt hätten, bis zum 24. März 1989 verlängert worden sei und daß die Mitgliedstaaten gebeten würden, die früher übermittelten Anträge innerhalb dieser Frist zu bestätigen; die Kommission werde daher am 25. März 1986 die Menge, für die Einfuhrlizenzen erteilt würden, im Verhältnis zu den Anträgen festsetzen.
30 Am 25. März 1986 ermächtigte die Kommission die Hoofdproduktschap, die beantragten Lizenzen bis zu 4,191315% der beantragten Mengen zu erteilen. Auf dieser Mitteilung beruhen die Entscheidungen der Hoofsproduktschap, mit denen die von der Firma Krohn am 12. und 20. Februar beantragten und am 21. März von ihr bestätigten Einfuhrlizenzen über 25000 Tonnen nur zu 4,191315 % erteilt wurden. Um eine sachdienliche Antwort auf die zweite Frage des College van Beroep voor het Bedrijfsleven geben zu können, muß also auch die Mitteilung der Kommission vom 25. März 1986 in die Prüfung einbezogen werden.
31 a)Verstößt der von der Kommission im März 1986 eingenommene Standpunkt gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 3656/83?In diesem Zusammenhang, führt das College van Beroep in den Gründen seines Vorlageurteils aus, stellt sich unter anderem die Frage, ob die Kommission die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fördern durfte. Ferner ist zu fragen, ob die Kommission diese neuen Anträge bei der Mengenfestsetzung im Verhältnis zu den Anträgen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zum Nachteil der Anträge berücksichtigen durfte, die bereits am 12. und 20. Februar eingereicht worden waren.
32 Was die erste dieser Fragen angeht, bin ich der Auffassung, daß man es der Kommission schwerlich vorwerfen kann, daß sie die Stellung neuer Anträge bei den Behörden der Mitgliedstaaten gefördert hat. Die Kommission mußte nämlich mit der — vielleicht auch nur ganz theoretischen — Möglichkeit rechnen, daß die zwischen dem 11. und dem 20. Februar 1986 eingereichten Anträge für eine Menge von 87020,261 Tonnen allesamt nicht bestätigt werden würden. Wenn die bestätigten Anträge 70000 Tonnen nicht erreicht hätten, hätte die Restmenge zur anteiligen Genehmigung neuer Anträge verwandt werden können.
33 Demgegenüber bin ich der Auffassung, daß die Kommission nicht im Recht war, als sie den bestätigten und den neuen Anträgen die gleiche Behandlung angedeihen ließ und auf alle den gleichen Prozentsatz der Kürzung anwandte.
34 Die Kommission war nämlich durch ihre eigene Verordnung Nr. 3656/83 gebunden, deren Artikel 2 Absatz 3 die Erteilung der Einfuhrlizenzen von Woche zu Woche vorsieht.
35 Aus den vorstehend genannten Gründen kann man der Kommission nicht vorwerfen, daß sie am 20. Februar 1986 die vorgreifende Anwendung dieser Verordnung beschlossen hatte, doch durfte sie nicht den Umstand außer acht lassen, daß ihr bestimmte Anträge von den nationalen Behörden bereits zu einem Zeitpunkt übermittelt worden waren, als sie die Zuweisung im Vorgriff noch nicht eingestellt hatte.
36 Daher mußten die von den Klägerinnen am 12. und 20. Februar eingereichten Anträge die Rangstelle behalten, die ihnen das Datum ihrer Einreichung zuwies. Die Kommission hätte zunächst die Gruppe der bestätigten Anträge bescheiden müssen und erst danach die neuen Anträge berücksichtigen dürfen.
37 Wenn am 25. März 1986 die Gesamtmenge der bestätigten Anträge die verbliebenen 70000 Tonnen des Kontingents überschritten hätte, dann hätte die Kommission diese 70000 Tonnen im Verhältnis der Mengen, die mit den bestätigten Anträgen beantragt worden waren, verteilen müssen, auch wenn in diesem Fall am 25. März 1986 kein neuer Antrag auch nur teilweise hätte genehmigt werden können.
38 Es läßt sich gewiß nicht ausschließen, daß diese Verfahrensweise Anlaß zu Klagen seitens der außer acht gelassenen Unternehmen gegeben hätte. Es handelt sich indessen hier nur um eine der möglichen Folgen der Entscheidung der Kommission für eine Verteilung des Kontingents im Vorgriff und der dergestalt von ihr übernommenen Risiken. Unglücklicherweise gab es keine voll befriedigende Lösung der durch das Ausbleiben der Entscheidung des Rates hervorgerufenen Probleme.
39 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dargelegt, daß sie bei Anerkennung eines Vorrangs der alten Anträge auch den Zeitraum von vier Wochen zwischen dem 20. Februar und dem 21. März hätte künstlich rekonstruieren müssen.
40 Dieses Argument überzeugt mich nicht. Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied zwischen den Anträgen, die wie die der Klägerinnen bei den nationalen Behörden eingereicht und der Kommission übermittek worden waren, bevor diese beschloß, die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Vorgriff einzustellen, und den Anträgen, die Unternehmen vielleicht nach dieser Entscheidung bei den nationalen Behörden einreichen wollten, deren Entgegennahme und Übermittlung die nationalen Behörden aber nach Maßgabe eben dieser Entscheidung der Kommission ablehnen mußten.
41 Nicht uninteressant ist schließlich die Feststellung, daß im Verlauf der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, daß bei der Durchführung der Verordnung Nr. 1898/86 des Rates vom 17. Juni 1986, mit der das Kontingent auf 300000 Tonnen festgesetzt wurde, die Kommission selbst das Bedürfnis empfunden hat, den Erzeugnissen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Zollverfahren oder in einer Freizone befanden, einen Vorrang einzuräumen.
42 Ich muß daher feststellen, daß die Kommission, indem sie den Anträgen, die ihr vor ihrer Entscheidung, die Verteilung im Vorgriff einzustellen, übermittelt worden waren, keinen Vorrang eingeräumt hat, die Regel der wöchentlichen Zuweisung in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3656/83 nicht ordnungsgemäß angewandt hat.
43 Angesichts dieser Feststellung halte ich eine Prüfung der Frage, ob die Entscheidungen der Kommision vom 21. und 25. März 1986 gegen das Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, nicht für notwendig. Sie erfolgt daher nur hilfsweise.
44 b)Zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
45 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Kommission, indem sie zwischen den Anträgen, die bloße Bestätigung früherer Anträge waren, und den neuen, nach dem 21. März 1986 eingereichten Anträgen keine Unterscheidung traf, Sachverhalte, die nicht vergleichbar waren, gleich behandelt hat.
46 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Diskriminierung nicht nur vor, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich, sondern auch dann, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden.
47 c)Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
48 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verlangt unter anderem, daß jeder Sachverhalt in der Regel, falls nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, im Lichte der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu würdigen ist (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78, Tayeb Belbouab/Bundesknappschaft, Slg. 1978, 1915, Randnr. 7).
49 Die Kommission hat beim Erlaß ihre Entscheidungen vom 21. und 25. März 1986 außer acht gelassen, daß sie zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anträge der Klägerinnen (13. und 20. Februar 1986) die vorgezogene Anwendung der Mechanismen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3656/83 noch nicht eingestellt haue. Diesen Anträgen mußte daher nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Rangstelle zugewiesen werden, die ihnen aufgrund des Zeitpunkts ihrer Übermittlung an die Kommission zustand.
50 Vor Stellung der Anträge möchte ich noch ein Wort zu einem vom College van Beroep angesprochenen, verwandten Problem sagen, zu der Frage nämlich, inwieweit die Verordnung Nr. 1898/86 des Rates vom 17. Juni 1986 zur Festsetzung des Zollkontingents auf 300000 Tonnen in dieser Rechtssache eine Rolle spielt.
51 Aufgrund dieser Verordnung hat nämlich die Beklagte der Firma Krohn zusätzliche Einfuhrlizenzen erteilt.
52 Meiner Meinung nach kommt diesem Umstand Bedeutung nur bei der Prüfung der Schadensersatzklage zu, die die Klägerinnen ebenfalls beim College van Beroep erhoben haben.
Anträge
53 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven wie folgt zu antworten:
1) Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 1986 beeinträchtigen könnte.
2) Mit ihren Mitteilungen vom 21. und 25. März 1986 hat die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3656/83 verstoßen; hilfsweise ist festzustellen, daß sie auch gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat.