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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1988 – C-268/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:315

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 15. Juni 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit Vorlagebeschluß vom 6. April 1987 ersucht die Tariefcommissie Sie um Entscheidung darüber, welcher Position des gemeinsamen Zolltarifs gemahlene Sojabohnenhäute zuzuweisen sind. Es handelt sich um Häute, also Hüllen — oder auch Schalen —, die den Kern umgeben und von der eigentlichen Hülse zu unterscheiden sind.

2 Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung ist erläutert worden, daß zur Trennung von Häuten und Bohnen zwei Techniken angewandt werden : eine ältere Technik, die die Trennung nach der Ölgewinnung erlaubt {tail-end dehulling) und eine moderne Technik, bei der die Hüllen vor Beginn des Gewinnungsverfahrens abgelöst werden (head-end dehulling).

3 Das vorlegende Gericht hat vier Möglichkeiten der Tarifierung aufgeführt, die für die betreffende Ware in Betracht kommen.

4 Zuerst Tarifstelle 23.02 B, die folgende Erzeugnisse umfaßt:

Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

A. ...

B. von Hülsenfrüchten.

Diese Tarifstelle halte ich hier nicht für anwendbar. Sojabohnen sind nämlich weder Körner noch Hülsenfrüchte.

5 Tarifnummer 23.07 eignet sich auch nicht für die Tarifierung der betreffenden Waren, da sie melassiertes oder gezuckertes Futter betrifft; diese Eigenschaften weisen Sojahäute nicht auf.

6 Es bleiben zwei Tarif stellen : 23.04 B und 23.06 B. Erstere umfaßt Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß.

7 Die Schwierigkeit besteht in der Frage, ob die Sojahüllen als Rückstände von der Gewinnung anzusehen sind. Erfaßt dieser Ausdruck in diesem Zusammenhang Abfälle der Ölgewinnung oder gerade das Ergebnis der Ölgewinnung?

8 Ich neige der zweiten Lösung zu: Mit der Kommission ist davon auzugehen, daß nur die Erzeugnisse der eigentlichen Gewinnung des Öls der Tarifstelle 23.04 B zuzuweisen sind. Die Rückstände des gesamten Verfahrens der Behandlung der Sojabohnen sind vom Anwendungsbereich dieser Tarifstelle auszunehmen. Sie haben im übrigen in Ihrem Urteil Fancon in diesem Zusammenhang festgestellt, daß

der Begriff Rückstand nicht mit Abfällen verwechselt werden darf.

9 Kein Zweifel kann im übrigen bei der Anwendung der sogenannten Head-end dehulling-Technik bestehen, da bei ihr die Trennung vor der Ölgewinnung erfolgt. Die Tail-end dehulling-Technik spricht jedoch auch nicht gegen diese Lösung. In jedem Fall sind, wie die Kommission ausführt, die Häute vor der Ölgewinnung vorhanden, und zur Ablösung der Hüllen muß eine andere Technik nach der Gewinnung angewandt werden. Halten wir deshalb fest, daß ein ganz deutlicher Unterschied zwischen letzteren und den notwendigen Rückständen von der Gewinnung pflanzlicher Öle, die durch diesen Vorgang erzeugt werden, wie Olivenölkuchen, besteht. Schließlich könnten Sojahüllen theoretisch außerhalb der Ölgewinnung erhalten werden, was bei Ölkuchen nicht der Fall ist.

10 Deshalb brauchen entgegen dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens keine umfangreichen Erwägungen in bezug auf die angewandte Technik angestellt zu werden: In keinem Fall sind gemahlene Sojabohnenhüllen der Tarifstelle 23.04 B zuzuweisen.

11 Diese Erwägungen veranlassen mich zu dem Vorschlag, festzustellen, daß diese der Tarifstelle 23.06 B zuzuweisen sind, zu der Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Axt, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

A. ...

B. andere

gehören.