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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.06.1988 – C-23/87

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:336

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 22. Juni 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Frau Aldinger und Frau Virgili sind Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften, die für die Fraktion der EVP des Europäischen Parlaments (im folgenden: Fraktion der EVP) arbeiten. Ihre Beschäftigungsverträge, die am 8. Mai und 1. April 1981 unterzeichnet wurden, sahen Luxemburg als Dienstort vor. Sie arbeiten für bestimmte Ausschüsse des Parlaments, die bereits seit mehreren Jahren fast ausschließlich in Brüssel tagen.

Im Anschluß an eine Reihe von Erörterungen im Jahre 1984 beschloß das Büro der Fraktion der EVP, einen Teil des für diese Ausschüsse arbeitenden Personals, hierunter auch die Klägerinnen, nach Brüssel zu versetzen. Frau Aldinger und Frau Virgili wollten und wollen noch immer nicht weggehen. Mit den vorliegenden Klagen, die beim Gerichtshof am 28. Januar 1987 anhängig gemacht wurden, verlangen sie die Aufhebung verschiedener allgemeiner Entscheidungen der Fraktion der EVP, die die Absicht betreffen, den größten Teil der Aktivitäten der Fraktion nach Brüssel zu verlegen, ferner die Aufhebung zweier an Frau Aldinger und an Frau Virgili gerichteter Einzelentscheidungen, mit denen ihnen diese allgemeinen Entscheidungen mitgeteilt wurden und der 1. Juli 1987 als Zeitpunkt ihrer Versetzung nach Brüssel festgelegt wurde, sowie schließlich die Aufhebung zweier Entscheidungen des Vorsitzenden der Fraktion der EVP, die als Antwort auf das Schreiben von Frau Aldinger vom 7. September 1986 an den Generalsekretär der Fraktion und ein ähnliches Schreiben von Frau Virgili vom 17. September 1986 den Zeitpunkt der Versetzung bestätigten.

Mit Beschlüssen vom 22. Juni 1987 in den Rechtssachen 23/87 R (Sig. 1987, 2841) und 24/87 R (Sig. 1987, 2847) hat der Gerichtshof den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit ausgesetzt, als diese die Versetzung der Klägerinnen nach Brüssel zum 1. Juli 1987 vorsahen.

Das Parlament hält diese Klagen für unzulässig. Die Schreiben vom 7. September und vom 17. September sind nach seiner Auffassung bloße Anträge an die Verwaltung im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 und nicht Verwaltungsbeschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (das gemäß Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend auf Bedienstete auf Zeit anwendbar ist). Trifft dies zu, so macht das Fehlen einer Verwaltungsbeschwerde vor Einreichen der Klagen beim Gerichtshof diese Klagen unzulässig. Diese Schreiben enthalten jedoch meiner Meinung nach ausreichende Anhaltspunkte, um als Beschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 angesehen zu werden, und der Inhalt der vom Vorsitzenden der Fraktion der EVP in seinen Antworten vom 29. Oktober 1986 getroffenen Entscheidungen bestätigt, daß diese Schreiben in diesem Sinne ausgelegt werden müssen. Ich bin nicht der Auffassung, daß die Klagen insgesamt unzulässig sind.

Hingegen scheinen mir diese Schreiben, ohne sie allzu engherzig zu lesen, nicht so sehr die Versetzung an sich als vielmehr den Zeitpunkt dieser Versetzung anzugreifen. Ihr Ziel ist es, diesen Zeitpunkt zu verschieben. Frau Aldinger schreibt, ein Dienstortwechsel von Luxemburg nach Brüssel bis zu dem obengenannten Termin wäre für [sie] von besonderer Härte, und Frau Virgili fordert, daß der Zeitpunkt ihrer Versetzung verschoben wird, und erläutert, daß ihre Beschwerde sich nicht gegen ihre Versetzung an sich richtet, sondern eher einen ausreichenden Aufschub zur Lösung bestimmter familiärer Probleme anstrebt. Soweit sie mit ihren Klagen versuchen, die Versetzung insgesamt anzufechten, gehen diese über die in den Beschwerden angeführten Beschwerdegründe hinaus. Insoweit sind die Klagen unzulässig (siehe das Urteil vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181, Randnr. 9).

Meiner Meinung nach sind daher die Rügen nur insoweit zulässig, als sie die Richtigkeit des für die Versetzung gewählten Zeitpunktes in Abrede stellen.

Die Entscheidung über die Versetzung bestimmter Mitglieder des Personals, darunter der Klägerinnen, ist durch den Vorsitzenden der Fraktion der EVP auf einer Sitzung vom 17. Juni 1986 bestätigt worden, zugleich ist aber — unter anderem aus sozialen Gründen — beschlossen worden, die Durchführung der Entscheidung bis zum Juli 1987 zu verschieben. Die Versetzung ist erneut durch den Vorsitzenden der Fraktion der EVP am 1. Juli 1986 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde ausdrücklich erklärt, daß die Versetzung, um die sozialen Probleme der Betroffenen und insbesondere die schulischen Probleme voll zu berücksichtigen, im Juli 1987 erfolgen soll.

Es war völlig gerechtfertigt zu erwarten, daß das Parlament den zu versetzenden Personen eine vernünftige Frist einräumen werde, um ihre Vorkehrungen treffen zu können, und daß in den Grenzen der dienstlichen Erfordernisse den persönlichen Umständen Rechnung getragen werde.

Auf der anderen Seite kann der Vertrag eines Bediensteten auf Zeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wäre den Klägerinnen mitgeteilt worden, ihr Vertrag werde bei Ablauf der Frist beendet, wenn sie sich weigerten wegzugehen, so hätten sie rechtlich keinerlei Klagegrund gehabt. Im übrigen war die Frage der Versetzung mindestens seit 1984 erörtert worden, und das Personal wußte, daß die mit den Ausschüssen arbeitenden Personen versetzt werden würden. Vorliegend hatten sie selbst bei der Mitteilung der endgültigen Entscheidung noch ein Jahr Zeit für ihre Vorbereitungen. Dies scheint mir im allgemeinen eine angemessene, ja großzügige Frist zu sein.

Die beiden Klägerinnen in diesen Verfahren hatten allerdings, wie sie behaupten, besondere Schwierigkeiten, die nicht berücksichtigt worden seien. Frau Aldinger erwartete ein Kind, das zum Zeitpunkt der Versetzung erst vier Monate alt gewesen wäre, und der Arbeitsvertrag ihres Mannes wäre nicht vor Anfang 1989 ausgelaufen. Der Ehemann von Frau Virgili war als freier Mitarbeiter beim Amt für amtliche Veröffentlichungen tätig, versuchte seit vier Jahren, eine Stelle als Beamter zu bekommen, und sollte im Dezember 1987 an einem Auswahlverfahren teilnehmen. Das sind Umstände, die berücksichtigt werden müssen, aber alles in allem und im Lichte der dienstlichen Erfordernisse verpflichteten sie, glaube ich, das Parlament nicht, einen weiteren Aufschub zu gewähren. Eines Tages mußten beide entscheiden, ob Ehemann und Frau in Luxemburg bleiben (und die Frau sich eine andere Beschäftigung suchen würde) oder beide nach Brüssel gehen würden oder aber einer von beiden jede Woche nach Luxemburg oder nach Brüssel pendeln würde.

Ich bin nicht der Auffassung, daß ihre persönliche Situation nicht berücksichtigt worden ist. Die Antworten des Vorsitzenden der Fraktion der EVP auf ihre Beschwerden waren zwar in allgemeinen Wendungen gehalten und behandelten ihre persönliche Situation nicht besonders, erwähnten jedoch, daß ihre Angelegenheit erneut geprüft worden war. Der Sachverhalt war den Verantwortlichen bereits mündlich und schriftlich bekanntgemacht worden. Zurückweisen muß ich den Gedanken, daß diese Antworten eine reine Formalität gewesen seien und der Fall der Betroffenen nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei.

Die Klägerinnen haben jedenfalls nach dem Aussetzungsbeschluß des Gerichtshofes ein weiteres Jahr Zeit gehabt, und ich sehe keinerlei Grund, die Behauptung der Fraktion der EVP zurückzuweisen, wonach es in Luxemburg trotz der dort verbleibenden Dienste Finanzen und Forschung keine verfügbare Stelle für die Klägerinnen gebe.

Meiner Meinung nach sind mithin diese Klagen abzuweisen und hat jede Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.

Wäre ich zu dem Schluß gelangt, daß die Klagen insoweit zulässig seien, als sie die Versetzung insgesamt angreifen, hätte ich doch nicht eingeräumt, daß die Bezeichnung Luxemburg als Dienstort im Beschäftigungsvertrag bedeute, daß die Betroffenen niemals an einen anderen Ort hätten versetzt werden können. Ein Dienstort mußte zu Beginn festgelegt werden, aber Artikel 7 des Statuts legt fest: Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten ... in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein. Dieser Artikel ist auf Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 10 der für diese Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen anwendbar.

Auch wenn es vielleicht besser wäre, zu Beginn als Dienstort X oder jeden anderen Ort, den das dienstliche Interesse gegebenenfalls erfordert, festzulegen, scheint es mir nicht unmöglich zu sein, eine Versetzung zu verlangen, wenn nur ein Ort festgelegt ist. Die Sitzungen der Ausschüsse haben seit Jahren in Brüssel stattgefunden. Die Versetzung der Klägerinnen kann unter all den Umständen wirklich als den Bedürfnissen der Rationalisierung und der Effektivität des Dienstes Parlamentarische Arbeiten (Schreiben des Vorsitzenden der Fraktion der EVP an beide Klägerinnen vom 29. Oktober 1986) sowie den dienstlichen Belangen entsprechend bezeichnet werden. Wäre die Versetzung nicht annehmbar gewesen, so hätte die andere Lösung für Parlament und Klägerin in der Beendigung des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten bestanden (siehe die Rechtssache 25/68, Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729, Randnrn. 25 und 38 bis 40).

Diese Auffassung scheint mir ganz im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419) zu stehen. Allenfalls ist im Lichte der dienstlichen Erfordernisse das Wünschenswerte der Versetzung in diesen Rechtssachen sogar noch deutlicher als in der Rechtssache Geist.

Infolgedessen würde ich sagen, daß trotz der Klausel der Beschäftigungsverträge, die Luxemburg als Dienstort festlegte, das Parlament grundsätzlich befugt war, die Versetzung der Klägerinnen nach Brüssel anzuordnen.

Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, daß

die Entscheidung der Fraktion der EVP vom Juni 1984 rechtswidrig sei, weil sie nicht von der im Sinne des Artikels 10 der Geschäftsordnung der Fraktion der EVP zuständigen Stelle getroffen worden sei;

die Entscheidung des Büros der Fraktion der EVP vom 10. Juli 1985 fehlerhaft zustande gekommen sei, weil sie — so die Klägerinnen — auf einer wahrheitswidrigen Erklärung des Vorsitzenden der Fraktion der EVP beruhe, wonach die betroffenen Personen ihr Einverständnis mit der Versetzung nach Brüssel erklärt hätten, und weil die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden die in Artikel 11 der Geschäftsordnung der Fraktion der EVP angegebene Zahl überstiegen habe;

die Entscheidungen des Vorsitzenden der Fraktion der EVP vom 17. Juni 1986 und vom 1. Juli 1986 ebenfalls fehlerhaft zustande gekommen seien, weil sie von einer rechtswidrig gebildeten Stelle stammten und ermessensmißbräuchlich seien, da der Vorsitzende keinerlei Befugnis zur Durchführung der Entscheidungen des Büros habe;

die Entscheidung des Generalsekretärs der Fraktion der EVP vom 16. Juli 1986 insoweit, als es sich um eine Entscheidung und nicht um eine bloße Mitteilung handele, wegen Überschreitung von Befugnissen des betreffenden Beamten nichtig sei;

die Entscheidung des Vorsitzenden der Fraktion der EVP vom 29. Oktober 1986, mit der die formellen Beschwerdeschreiben der Klägerinnen zurückgewiesen worden seien, rechtswidrig sei, weil sie getroffen worden sei, ohne daß der Vorsitzende hierzu befugt gewesen sei, und weil sie die vorangegangene Entscheidung vom 16. Juli 1986 verletze.

Ich schließe mich der Auffassung des Parlaments an, wonach lediglich die Entscheidungen des Vorsitzenden der Fraktion der EVP vom 17. Juni 1986 und vom 1. Juli 1986 vom Gerichtshof überprüft werden können. Die Entscheidung von 1984 ist nicht mehr als eine Absichts- oder Grundsatzerklärung.

Die Entscheidung vom 10. Juli 1985, die gleichfalls nicht mehr als eine allgemeine Entscheidung ist, hat zu den Rügen falscher Information hinsichtlich des Einverständnisses des betroffenen Personals mit der Versetzung nach Brüssel geführt. Meiner Meinung nach ist jedoch klar, daß zu diesem Zeitpunkt keinerlei Einzelentscheidung getroffen worden war und es mithin keine die Klägerinnen beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 des Statuts gab (siehe das Urteil in der Rechtssache 124/78, List/Kommission, Slg. 1979, 2499, 2510, Randnr. 5; sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, 1702). Diese Frage bedarf daher nicht der Entscheidung. Gleiches gilt auch für das die Zusammensetzung des Büros betreffende Argument der fünf stellvertretenden Vorsitzenden, obwohl meines Erachtens nach Erhöhung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden von zwei auf fünf Artikel 11 so ausgelegt werden müßte, daß er den fünf die Teilnahme gestattet. Die Mitwirkung von fünf statt von nur zwei Personen ist jedenfalls von Natur aus eher geeignet, eine Situation herbeizuführen, in der die Klägerinnen eine oder mehrere Stimmen für sich hätten gewinnen können.

Klar scheint mir auch zu sein, daß das Schreiben des Generalsekretärs der Fraktion der EVP vom 16. Juli 1986 lediglich die Mitteilung einer vorher getroffenen Entscheidung darstellt.

Bezüglich der Entscheidungen des Vorsitzenden der Fraktion der EVP vom 17. Juni 1986 und vom 1. Juli 1986 bin ich der Meinung, daß Artikel 10 der Geschäftsordnung der Fraktion der EVP dem Büro die notwendigen Befugnisse für Entscheidungen verleiht und daß die Behauptungen von Unregelmäßigkeiten des Verfahrens nicht durch Beweise erhärtet worden sind.

Die Entscheidung des Vorsitzenden der Fraktion der EVP vom 29. Oktober 1986 schließlich wird, wie mir scheint, eindeutig von den Befugnissen gedeckt, wie sie Artikel 12 der Geschäftsordnung der Fraktion der EVP dem Vorsitzenden verleiht.

Die Klägerinnen machen geltend, daß die angefochtenen Entscheidungen unter Verletzung des Grundsatzes getroffen seien, der in den eigenen Dokumenten des Parlaments vorkomme und darauf abziele, die familiären und beruflichen Belastungen besser aufeinander abzustimmen. Das erwähnte Dokument bezieht sich auf die tägliche Erfül- lung familiärer und beruflicher Pflichten, ohne die dienstlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Man kann nicht sagen, daß es den Vorzug vor dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission) bezüglich der Versetzung innerhalb der Mitgliedstaaten im dienstlichen Interesse verdient (siehe auch die Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, 2463, Randnrn. 17 und 20). Meiner Meinung nach sind, wie bereits gesagt, die familiären Interessen berücksichtigt worden; entscheidend können sie nicht sein.

Die Klägerinnen behaupten noch, daß die angefochtenen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Paritätischen Ausschusses getroffen worden seien. Angesichts der dem Gerichtshof vorliegenden Dokumente scheint diese Behauptung unmittelbar durch Beweise widerlegt zu sein.

Auch wenn es naturgemäß wünschenswert sein mag, daß Versetzungen mit dem Einverständnis der betroffenen Personen erfolgen, so verdienen doch letztlich die dienstlichen Erfordernisse den Vorzug (siehe die Rechtssache 61/76, Geist/Kommission), und ich bin nicht der Meinung, daß die Erklärung der Verwaltung, es sei wünschenswert, die Versetzungen mit dem Einverständnis der Betroffenen durchzuführen, sie daran hindert, die betreffenden Versetzungen durchzuführen.

Die Klägerinnen behaupten weiter, die Entscheidungen über ihre Versetzung seien ohne vorherige Anhörung der betroffenen Personen erfolgt, wie sie Artikel 38 des Statuts vorsehe. Selbst wenn dieser Artikel entsprechend anwendbar sein sollte (und ich bin nicht überzeugt, daß dies notwendigerweise so ist), so haben die Klägerinnen doch meiner Meinung nach die Möglichkeit gehabt, ihren eigenen Standpunkt in billiger und vernünftiger Weise vorzutragen.

Die Klägerinnen berufen sich schließlich darauf, daß die angefochtenen Entscheidungen die Kriterien der Rationalisierung und der Effektivität des Dienstes bei der Auswahl des zu versetzenden Personals nicht berücksichtigt hätten. Bestimmte Mitglieder des Ausschusses seien in Brüssel ohne Assistenten, bestimmte Assistenten in Luxemburg ohne Mitglieder des Ausschusses gewesen. Möglicherweise handelte es sich um ein vorübergehendes Problem während des laufenden Umzuges. Allgemeines Ziel war die Versetzung zusammenhängender Gruppen des Personals. Ich bin daher der Meinung, daß auch dieser Klagegrund nicht trägt.

Deshalb bin ich der Auffassung, daß diese Klagen, auch wenn die übrigen Klagegründe zulässig sein mögen, abzuweisen sind und jede Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ihre eigenen Kosten zu tragen hat.