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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.07.1988 – C-311/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:375
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 6. Juli 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen w. V. ist ein staatlich anerkannter Zusammenschluß von Winzern. Sie hat Erzeugungs- und Qualitätsregeln aufgestellt, die ihre Mitglieder bei der Verarbeitung ihrer Trauben zu Wein, die sie in ihren jeweiligen Betrieben vornehmen, zu beachten haben. Die Vereinigung faßt die Weine der Mitglieder in größeren Behältnissen zusammen, nimmt in ihrer eigenen Kellerei Maßnahmen zur Schönung und Süßung der Weine vor und läßt diese anschließend zur Abfüllung in eine Weinkellerei bringen.
2 Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Frage, ob eine solche Vereinigung auf dem Etikett ihrer Weine die Angabe Erzeugerabfüllung anbringen kann, obwohl weder die Verarbeitung der Trauben zu Wein noch die Abfüllung des Weins im Betrieb der Erzeugergemeinschaft vorgenommen worden sind.
3 Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste kann die Bezeichnung auf der Etikettierung durch die Angabe eines Vermerks darüber ergänzt werden, daß der Wein wie folgt abgefüllt worden ist:
in dem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,
oder von einem Erzeugerzusammenschluß
oder in einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Erzeugerzusammenschlusses verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat.
4 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste sieht vor, daß die Angabe, die in jedem dieser drei Fälle zu verwenden ist, für deutsche Weine und für aus der Provinz Bozen stammende Weine Erzeugerabfüllung lautet.
5 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bei dem eine Klage der Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen auf Feststellung ihres Rechts anhängig ist, die Bezeichnung Erzeugerabfüllung unter den oben unter 2. angegebenen Umständen zu verwenden, hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q Alternative 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) so auszulegen, daß es für die Zulässigkeit der Abfüllangabe Erzeugerabfüllung durch einen Erzeugerzusammenschluß nicht darauf ankommt, in welchem Betrieb die Abfüllung erfolgte und die Trauben zu Wein bereitet wurden, oder ist die genannte Vorschrift so auszulegen, daß Abfüllung und Weinbereitung oder eine von beiden Tätigkeiten im Betrieb des Erzeugerzusammenschlusses erfolgt sein müssen?
6 Das ganze Problem beruht offensichtlich darauf, daß in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 die Formulierung abgefüllt ... von einem Erzeugerzusammenschluß verwendet und damit allein darauf abgestellt wird, wer die Abfüllung vornimmt, während im ersten und im dritten Gedankenstrich die Betonung auf dem Ort liegt, an dem die Abfüllung und die Weinbereitung erfolgt sein müssen, nämlich dem einzelnen Weinbaubetrieb oder dem Betrieb, so wie er im dritten Gedankenstrich definiert ist.
7 Ist daraus der Umkehrschluß zu ziehen, daß der Erzeugerzusammenschluß in dieser Hinsicht nicht an strenge Regeln gebunden ist? Bei dem Versuch, diese Frage zu beantworten, müssen wir uns an die wörtliche Bedeutung der in den einschlägigen Vorschriften verwendeten Formulierungen sowie an den Sinn und Zweck dieser Regelung halten.
8 Zunächst sei gesagt, daß sich aus der Formulierung abgefüllt... von einem Erzeugerzusammenschluß (par un groupement d'exploitations viticoles, da parte di un'associazione di aziende viticole, by a group of vineyards usw.) ohne Zweifel ergibt, daß die Abfüllung unter Bedingungen erfolgen muß, die so beschaffen sind, daß die Erzeugergemeinschaft als der eigentliche Urheber der Abfüllung angesehen werden kann. Diese muß daher unter der tatsächlichen Leitung, der ständigen Aufsicht und der ausschließlichen Verantwortung der Erzeugergemeinschaft erfolgen.
9 Zweitens müssen wir die Bedeutung der Formulierungen prüfen, die in dem bereits zitierten Artikel 17 der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission verwendet werden. Wir haben gesehen, daß diese Vorschrift für deutsche Weine und für aus der Provinz Bozen stammende Weine ausschließlich die Angabe Erzeugerabfüllung vorsieht. Da die Kommission also nicht zwischen den drei in der Verordnung Nr. 355/79 geregelten Fallgestaltungen differenziert hat, muß die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung in allen drei Fällen einer im wesentlichen gleichen Sachlage entsprechen. Wenn dies nicht der Fall wäre, könnten die Käufer getäuscht werden.
10 Im übrigen impliziert der Ausdruck Erzeugerabfüllung als solcher eine Identität zwischen Erzeuger und Abfüller.
11 Was die in den anderen Mitgliedstaaten erzeugten Weine angeht, sind unterschiedliche Formulierungen zulässig, je nachdem, ob der Wein in einem Einzelbetrieb oder von einer Erzeugergemeinschaft abgefüllt wird. Im letztgenannten Fall sind bei französischen und italienischen Weinen die Angaben mis en bouteille par les producteurs réunis und imbottigliato dai produttori riuniti zu verwenden. Die Formulierung in griechischer Sprache läßt sich wohl mit abgefüllt von einer Erzeugergemeinschaft übersetzen. Was die spanischen, italienischen und luxemburgischen Weine angeht, ist die Bezugnahme auf eine Genossenschaft ebenfalls zulässig: embotellado por la cooperativa im Spanischen, imbottigliato dalla cantina sociale im Italienischen, aber mis en bouteille à la coopérative für die luxemburgischen Weine. Diese letztgenannte Formulierung, in der die Genossenschaft als der Ort bezeichnet wird, an dem die Abfüllung erfolgt, könnte dahin ausgelegt werden, daß sie — im Gegensatz zu einer Abfüllung durch die Genossenschaft (mise en bouteille par la coopérative), bei der dies nicht notwendigerweise der Fall sein muß — eine Abfüllung in der Genossenschaft (mise en bouteille à la coopérative) bedeutet, denn hätte man sonst nicht ein und denselben Ausdruck verwendet? Jedenfalls beziehen sich aber die in den anderen Sprachen vorgesehenen Angaben wie die Formulierung in der deutschen Sprache und wie Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 sämtlich auf den Erzeugerzusammenschluß als denjenigen, der die Abfüllung vornimmt.
12 Die sprachliche Analyse erlaubt es also nicht, unsere Frage definitiv zu beantworten, sie veranlaßt vielmehr zu der Prüfung, ob es mit dem Sinn und dem Zweck der Regelung vereinbar sein könnte, einen Zusammenschluß landwirtschaftlicher Betriebe als denjenigen anzusehen, der die Abfüllung vornimmt, auch wenn diese nicht in den eigenen Anlagen des Zusammenschlusses erfolgt.
13 Der Zweck der Regelung über die Verwendung einer die Abfüllung betreffenden Angabe ist offenkundig die zutreffende Information und der Schutz der Verbraucher.
14 Dieses Bestreben kommt insbesondere in Artikel 43 der Verordnung Nr. 355/79 zum Ausdruck, der unter anderem folgendes vorsieht:
1) Bezeichnung und Aufmachung von in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erzeugnissen, einschließlich jeder Art von Werbung, dürfen nicht geeignet sein, Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung hinsichtlich der in den Artikeln 2, 12, 27, 28 und 29 genannten Angaben hervorzurufen.
2) Bezeichnung und Aufmachung in der Werbung dürfen nicht zu einer Irreführung über das Erzeugnis geeignet sein, insbesondere
...
über die Identität oder die Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren.
15 Die Sorge um den Schutz und die objektive Unterrichtung des Verbrauchers zieht sich auch wie ein roter Faden durch die gesamten Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 997/81 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste. So lautet die vierte Begründungserwägung wie folgt:
Dabei sind zunächst... in Betracht zu ziehen ... das Bestreben..., jede Verwechslungsgefahr bei den in der Etikettierung verwendeten Ausdrücken zu vermeiden, um so dem Verbraucher im Rahmen der Etikettierung eine möglichst klare und vollständige Information zu gewährleisten.
16 Nach der sechsten Begründungserwägung empfiehlt es sich, die Verwendung einiger Angaben und Hinweise, die den Verkaufswert beeinflussen oder das Ansehen des angebotenen Erzeugnisses heben, aber nicht unbedingt erforderlich sind, zu gestatten, wenn sie gerechtfertigt ist und nicht zu Mißverständnissen über die Qualität des Erzeugnisses fahrt. Im gleichen Sinne lassen sich auch die neunte, die elfte, die dreizehnte, die vierzehnte, die fünfzehnte, die zweiundzwanzigste, die siebenundzwanzigste und die achtundzwanzigste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 997/81 zitieren.
17 Die siebenundzwanzigste Begründungserwägung ist besonders aufschlußreich. Sie lautet wie folgt: Mit der Angabe, daß ein Wein in dem Weinbaubetrieb, in dem die Trauben, aus denen er gewonnen wurde, geerntet und zu Wein verarbeitet worden sind, oder unter gleichwertigen Bedingungen abgefüllt worden ist, wird zum Ausdruck gebracht, daß alle Phasen der Herstellung dieses Weines unter Leitung und Verantwortung der gleichen natürlichen oder juristischen Person erfolgten, so daß der so gewonnene Wein bei einem Teil der Käufer einen Vertrauensvorschuß genießt. Es ist deshalb festzulegen, welche Angaben für diese Information verwendet werden dürfen.
18 Dieser Text ist in mehrfacher Hinsicht sehr aussagekräftig. Er beweist zunächst, daß nach Auffassung seines Verfassers, der Kommission, ein von einer Erzeugergemeinschaft abgefüllter Wein, um diese Bezeichnung tragen zu dürfen, unter Bedingungen abgefüllt sein muß, die denjenigen gleichwertig sind, die geherrscht hätten, wenn der gesamte Vorgang im Betrieb eines einzelnen Winzers abgelaufen wäre.
19 Diese Begründungserwägung bestätigt sodann, daß die Angabe über die Abfüllung sehr wohl die Vorstellung vermitteln soll, daß eine einzige natürliche oder juristische Person für den Ablauf des gesamten Vorgangs verantwortlich war, was in der deutschen Fachliteratur mit dem Ausdruck alles in einer Hand bezeichnet wird. Meiner Ansicht nach muß jedoch für den Anbau und für die Ernte der Trauben, die eine Erzeugergemeinschaft als solche nur schwer vornehmen kann, eine Ausnahme gemacht werden.
20 Schließlich wird in dieser Passage ausdrücklich gesagt, daß das angestrebte Ergebnis darin besteht, ein Gefühl des Vertrauens beim Verkäufer zu erzeugen, wohl um diesen zu veranlassen, einen höheren Preis zu akzeptieren.
21 Wenn man daher die Verwendung der Angabe Erzeugerabfüllung durch eine Erzeugergemeinschaft, die die Abfüllung nicht unter Voraussetzungen vorgenommen hat, die den in einem einzelnen Weingut herrschenden im wesentlichen gleichwertig sind (ich befasse mich später mit der Weinbereitung), als vereinbar mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 ansähe, würde man dieser Erzeugergemeinschaft gegenüber den einzelnen Weinbaubetrieben und gegenüber den im dritten Gedankenstrich genannten Betrieben einen objektiv nicht gerechtfertigten geschäftlichen Vorteil einräumen. Man verstieße damit gegen den in Artikel 40 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz des Verbots jeder Diskriminierung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern. Eine solche Auslegung stünde außerdem im Widerspruch zu der Regel, daß dann, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung gestattet, die Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist.
22 Schließlich kann man die Meinung von Koch nur teilen, wonach sich das Recht der Erzeugergemeinschaft, die Angabe Erzeugerabfüllung zu verwenden, daraus ergibt, daß der Zusammenschluß Träger der eingebrachten Rechte seiner Mitglieder ist. Daher ist der Gedanke legitim, daß die Erzeugergemeinschaft die gleichen Bedingungen zu beachten hat wie ihre Mitglieder. Eine andere Entscheidung liefe darauf hinaus, der Erzeugergemeinschaft eine bessere Stellung auf dem Markt einzuräumen als jedem ihrer einzelnen Mitglieder.
23 Dafür gibt es aber keinerlei Grund. Im Gegenteil würde es vielmehr der einzelne Winzer verdienen, daß man ihm eine Vorzugsbehandlung einräumte, denn er kann sich viel weniger leicht den Erwerb einer Abfüllanlage leisten als eine mehrere Winzer umfassende Erzeugergemeinschaft.
24 Dies veranlaßt mich zu der Schlußfolgerung, daß eine Erzeugergemeinschaft die Abfüllung nur dann außerhalb ihrer Betriebe vornehmen darf, wenn ein einzelner Winzer dies ebenfalls darf, und nur unter den gleichen Bedingungen.
25 Es fällt aber auf, daß weder die Lehre noch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich ausschließen, daß dies in außergewöhnlichen Fällen zulässig sein kann, sofern bestimmte, sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sind.
26 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist nicht bestritten worden, daß die Angabe Erzeugerabfüllung verwendet werden darf, wenn der Erzeuger des Weins die Abfüllung in seinem eigenen Betrieb mit Hilfe einer transportablen Anlage vornimmt, die dorthin gebracht wird. Meiner Ansicht nach ist es umgekehrt auch möglich, den Wein zu einer an einem anderen Ort gelegenen Abfüllanlage zu befördern und ihn dort abzufüllen, sofern im wesentlichen die gleichen Garantien geboten werden wie bei einer Abfüllung in einem Einzelbetrieb. Vor allem kommt es darauf an, daß die Möglichkeit, dem Wein des einzelnen Erzeugers oder der Erzeugergemeinschaft Weine anderer Herkunft beizumischen, ausgeschlossen ist.
27 Zunächst muß die Beförderung des Weins vom Eigentümer des Weins selbst oder unter seiner sehr strengen Aufsicht und auf seine Kosten erfolgen.
28 Während der Abfüllung muß der Eigentümer der Abfüllanlage sich, wie die Kommission hervorhebt, in einem Verhältnis absoluter Abhängigkeit gegenüber dem Eigentümer des Weins befinden (Bestand eines absoluten Herrschaftsverhältnisses). Der gesamte Vorgang muß unter der ausschließlichen Verantwortung, der Leitung und der ständigen Aufsicht des letztgenannten ablaufen und unter Einsatz seines eigenen Personals ablaufen.
29 Außerdem darf es keine Zwischenlagerung des Weins in dieser gemieteten Anlage geben, und der Wein muß nach der Abfüllung und unter Aufsicht eines Verantwortlichen der Erzeugergemeinschaft in die eigenen Keller zurückgebracht und dort gelagert und verkauft werden. Die Abfüllung darf auf keinen Fall in einem Unternehmen erfolgen, dem das ausschließliche Recht zum Kauf und zum Vertrieb der betreffenden Weine eingeräumt worden ist. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte man noch von der Abfüllung durch die Erzeugergemeinschaft sprechen. Wäre eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hätte man es mit einem Fall der Lohnabfüllung zu tun; gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 997/81 dürfte auf der Flasche nur die Angabe abgefüllt für ... durch ... angebracht werden.
30 Kommen wir nun zum zweiten vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeworfenen Problem. Das deutsche Gericht fragt außerdem, ob die Verarbeitung der Trauben zu Wein im Betrieb der Erzeugergemeinschaft vorgenommen werden muß oder nicht. Es geht also nicht darum, ob Maßnahmen der Art, wie sie im Betrieb der Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen vorgenommen werden, noch zum Prozeß der Weinbereitung gehören oder nicht; die in den Akten enthaltenen Angaben wären im übrigen nicht ausreichend, um uns eine Stellungnahme hierzu zu erlauben. Selbst in der Form, in der sie gestellt worden ist, wirft die Frage nach dem Ort, an dem die Weinbereitung erfolgen muß, jedoch Probleme auf, die im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens schwer zu entscheiden sind.
31 Gewiß haben das Land Rheinland-Pfalz und die Kommission gewichtige Argumente für die Auffassung vorgebracht, wonach die Weinbereitung zwingend im Betrieb des Zusammenschlusses der Weinbaubetriebe erfolgen muß.
32 Andererseits läßt sich jedoch nicht völlig ausschließen, daß der Rat, als er es unterließ (im Rahmen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich), den Ort zu nennen, an dem die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen müssen, sowohl den Fall hat abdecken wollen, daß die Weinbereitung in den Anlagen der Erzeugergemeinschaft erfolgt, als auch den Fall, daß die Weinbereitung durch die einzelnen Winzer erfolgt und die Erzeugergemeinschaft nur mit der Abfüllung betraut ist (z. B. wenn die Winzer einen Zusammenschluß allein mit dem Ziel bilden, gemeinsam eine Abfüllanlage zu nutzen, über die einer von ihnen verfügt).
33 Ein Argument für diese Auslegung ließe sich aus der französischen und italienischen Fassung der Verordnung Nr. 997/81 ableiten, nämlich aus den Formulierungen mise en bouteilles par les producteurs réunis und imbottigliato dai produttori riuniti, denn in diesem Zusammenhang bezieht sich das Wort producteur (produttore, Erzeuger) offenkundig auf die Erzeuger von Wein und nicht auf die Erzeuger von Trauben.
34 Da ein derartiger Fall im Rahmen der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht gründlich geprüft werden konnte, meine ich, daß ich mich zu dem Ort, an dem die Weinbereitung erfolgen muß, nicht äußern sollte. Dies dürfte keine Probleme aufwerfen, da die hier vorgeschlagene Antwort auf die Frage des Oberverwaltungsgerichts, wenn sie im wesentlichen vom Gerichtshof übernommen wird, dem vorlegenden Gericht ermöglichen dürfte, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden.
35 Ich schlage folgende Antwort vor:
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe q zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 355/79 des Rates ist dahin auszulegen, daß die Angabe Erzeugerabfüllung von einer Erzeugergemeinschaft, die die Abfüllung ihres Weines in einem anderen als ihrem eigenen Betrieb vorgenommen hat, nur unter der Voraussetzung verwendet werden darf, daß der gesamte Vorgang unter der ausschließlichen Verantwortung, ständigen Leitung und strengen Aufsicht dieser Erzeugergemeinschaft und durch ihr eigenes Personal abgewickelt wird, daß keine Zwischenlagerung erfolgt, daß die gefüllten Flaschen in die Kellerei der Erzeugergemeinschaft zurückgebracht, dort gelagert und an andere Personen als den Eigentümer der Abfüllanlage verkauft werden und daß die Beförderung in beiden Richtungen unter der Aufsicht und auf Kosten der Erzeugergemeinschaft erfolgt.