Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.07.1988 – C-154/87

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1988:379

In den verbundenen Rechtssachen 154 und 155/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Hof van Cassatie (Dritte Kammer) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen (RSVZ)

gegen

Heinrich Wolf und NV Microtherm Europe

sowie

Wilfried Dorchain und PVBA Almare

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7 und 52 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Heinrich Wolf und die NV Microtherm Europe sowie Wilfried Dorchain und die PVBA Almare, vertreten durch die Rechtsanwälte Lenaerts und G. Van Hecke,

das RSVZ, vertreten durch J. Lejuste, Wambacq und J. V. de Weirt,

die belgische Regierung, vertreten durch J. Buchmann,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert und E. Lasnet,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 1988,

folgendes

Urteil§

1 Der belgische Hof van Cassatie (Dritte Kammer) hat mit Urteilen vom 4. Mai 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 und 52 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen (im folgenden: RSVZ) einerseits und Herrn Wolf sowie einer Firma, bei der dieser seit 1973 die Stellung eines Verwaltungsratsmitglieds innehat, andererseits und in einem zweiten Rechtsstreit zwischen dem RSVZ einerseits und Herrn Dorchain sowie einer weiteren Firma, deren Geschäftsführer dieser seit 1978 ist, andererseits. Beide Rechtsstreitigkeiten betreffen die Entrichtung von Beiträgen zum belgischen Sozialversicherungssystem für Selbständige aufgrund der genannten Erwerbstätigkeiten.

3 Herr Wolf übt seit 1963 und Herr Dorchain seit 1978 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aus. Beide beantragen, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Königlichen Verordnung Nr. 38 über die sozialrechtliche Stellung der Selbständigen (koninklijk besluit nr. 38 houdende inrichting van het sociaal statuut der zelfstandigen; Staatsblad vom 29. Juli 1967) von der Pflicht zur Entrichtung des fraglichen Beitrags befreit zu werden. Nach dieser Bestimmung ist der Selbständige nicht beitragspflichtig, wenn seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine bestimmte Grenze nicht erreichen und er neben dieser Tätigkeit gewöhnlich und hauptberuflich eine andere Erwerbstätigkeit ausübt.

4 Das RSVZ macht jedoch geltend, daß die andere Erwerbstätigkeit im Sinne des genannten Artikels 12 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 35 der durch die Königliche Verordnung vom 15. Juli 1970 geänderten Königlichen Verordnung vom 19. Dezember 1967 (Staatsblad vom 29. Dezember 1967) nur einem belgischen System der sozialen Sicherheit unterliegende unselbständige Erwerbstätigkeiten betreffe.

5 Da der belgische Hof van Cassatie der Ansicht ist, daß diese von den Parteien vorgebrachten Auffassungen ein Problem der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 52 EWG-Vertrag, eventuell in Verbindung mit Artikel 7, für die Zeit von 1973 bis 1977 (Rechtssache 154/87) oder von 1978 bis 1981 (Rechtssache 155/87) dahin gehend auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, in diesem Fall Belgien, nach Artikel 35 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 19. Dezember 1967 Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder Personen, die in seinem Hoheitsgebiet eine selbständige Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit ausüben, in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Mitgliedstaat aber als Arbeitnehmer einer Hauptoder Nebenerwerbstätigkeit nachgehen und demzufolge nicht einem belgischen Rentensystem unterworfen sind, eine höhere Beitragspflicht im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit für Selbständige auferlegen kann als seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die als Arbeitnehmer einem belgischen Rentensystem unterliegen?

Oder sind für die betreffenden Zeiträume die genannten Vorschriften des EWG-Vertrags so auszulegen, daß diese Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder Personen, die als Arbeitnehmer nicht einem belgischen Rentensystem unterliegen, zur Feststellung ihrer Beitragspflicht im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit für Selbständige von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, so zu behandeln sind, als ob sie im Hoheitsgebiet dieses Staates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübten?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der fraglichen Vorschriften des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Mit der Verordnung Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates auf Selbständige und ihre Familienangehörigen (ABl. L 143, S. 1) ist eine gemeinschaftsrechtliche Regelung für Selbständige geschaffen worden. Nach ihrem Artikel 2 begründet diese Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten. Aus Artikel 4 ergibt sich aber, daß die Verordnung erst am 1. Juli 1982 in Kraft getreten ist, das heißt nach den für die Ausgangsverfahren relevanten Zeiträumen (1973 bis 1977 für Herrn Wolf; 1978 bis 1981 für Herrn Dorchain). Sie ist daher in diesen Verfahren nicht anwendbar; die gestellten Fragen beziehen sich somit zu Recht ausschließlich auf bestimmte Vorschriften des EWG-Vertrags.

8 Gemäß Artikel 7 EWG-Vertrag ist in dessen Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

9 Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die den Ausgangsverfahren zugrunde liegende nationale Regelung für alle Selbständigen, die in Belgien eine Erwerbstätigkeit ausüben, gleichermaßen gilt, ohne daß nach deren Staatsangehörigkeit unterschieden wird. Zwar benachteiligt sie diejenigen unter diesen Selbständigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hauptberuflich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, doch ist vor dem Gerichtshof nichts vorgetragen worden, was die Feststellung zuließe, daß diese benachteiligten Selbständigen ausschließlich oder hauptsächlich Nichtbelgier seien. Es läßt sich somit auch nicht sagen, daß die streitige nationale Regelung eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirke. Artikel 7 EWG-Vertrag hat daher im weiteren außer Betracht zu bleiben.

10 Gemäß Artikel 52 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuheben. Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts. Die Mitgliedstaaten hatten daher diese Vorschrift selbst zu der Zeit zu beachten, als sie mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die sozialrechtliche Stellung der Selbständigen weiterhin zur Rechtsetzung in diesem Bereich befugt waren.

11 Wie der Gerichtshof entschieden hat (siehe insbesondere die Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 285), beschränkt sich die Niederlassungsfreiheit nicht auf das Recht, nur eine Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft zu gründen, sondern umfaßt auch die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.

12 Diese Erwägungen gelten auch für einen Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist und daneben einer Tätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchte.

13 Die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit soll somit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht einer nationalen Regelung entgegen, die sie dann benachteiligen könnte, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen.

14 Die Regelung eines Mitgliedstaats, die Personen, die hauptberuflich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat nachgehen, von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zum System für Selbständige befreit, diese Befreiung aber Personen versagt, die hauptberuflich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, benachteiligt diejenigen, die Erwerbstätigkeiten außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats ausüben. Die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag stehen daher einer solchen Regelung entgegen.

15 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die streitige nationale Vorschrift den Betroffenen, die dem Sozialversicherungs- und Rentensystem des Mitgliedstaats angeschlossen sind, in dem sie ihrer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit nachgehen, keinen zusätzlichen sozialen Schutz bietet. Das Hindernis für die Ausübung von Erwerbstätigkeiten in mehr als nur einem Mitgliedstaat kann daher keinesfalls aus diesem Grund gerechtfertigt sein.

16 Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, daß die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie es einem Mitgliedstaat verbieten, in seinem Hoheitsgebiet tätigen Selbständigen die in der nationalen Regelung über die sozialrechtliche Stellung der Selbständigen vorgesehene Beitragsbefreiung deswegen zu versagen, weil die unselbständige Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Anspruch auf Befreiung bestehen könnte, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt wird.

Kosten

17 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie (Dritte Kammer) mit Urteilen vom 4. Mai 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 48 und 52 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat verbieten, in seinem Hoheitsgebiet tätigen Selbständigen die in der nationalen Regelung über die sozialrechtliche Stellung der Selbständigen vorgesehene Beitragsbefreiung deswegen zu versagen, weil die unselbständige Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Anspruch auf Befreiung bestehen könnte, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt wird.