Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1988 – C-187/85
ECLI:EU:C:1988:399
In der Rechtssache 187/85
Vereinigung der Ölmühlenindustrie der EWG (Fediol), Rue de la Loi 74, Brüssel, vertreten durch ihren Präsidenten D. Billing, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle, U. C. Feldmann, V. Schiller und H. Nehm, Mehlemer Straße 13, 5000 Köln 51, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Rabe, Sozietät Schön & Pflüger, Hamburg/Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
und
Cámara de la industria aceitera de la República Argentina (Ciara), 25 de Mayo 538, 4o P., 1002 Buenos Aires, vertreten durch Rechtsanwalt Emmanuel de Cannait d'Hamale, im Auftrag von Frederick L. Lukoff, Kanzlei Coudert Brothers, Attorneys-at-Law, New York, USA, Büro Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 8, rue Zithe, B. P. 1107, 1011 Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Aufhebung des Beschlusses 85/239/EWG der Kommission vom 18. April 1985 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Sojaölkuchen mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 108, S. 28)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét und F. Schockweiler,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 1988,
folgendes
Urteil§
1 Die Vereinigung der Ölmühlenindustrie der EWG (im folgenden: Fediol) hat mit Klageschrift, die am 18. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung des Beschlusses 85/239 der Kommission vom 18. April 1985, mit dem diese das auf Antrag von Fediol eingeleitete Antisubventionsverfahren betreffend die während des Zeitraums vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. September 1983 erfolgten Einfuhren von Sojaölkuchen mit Ursprung in Argentinien eingestellt hat (ABl. L 108, S. 28).
2 Der Antrag von Fediol, der mit Schreiben vom 9. August 1983 gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) gestellt worden war, bezog sich auf folgende vier Praktiken: a) Gewährung von Finanzierungsvorteilen bei den Ausfuhren von Sojaölkuchen; b) Erstattungen von Abgaben und direkten und indirekten Steuern; c) unterschiedliche Besteuerung von Sojaerzeugnissen bei der Ausfuhr und d) Hemmnisse bei der Ausfuhr von Sojabohnen.
3 In ihrem genannten Beschluß vom 18. April 1985 stellte die Kommission fest, daß die ersten beiden Praktiken während des Untersuchungszeitraums nicht stattgefunden hätten. In bezug auf die letzten beiden Praktiken war die Kommission der Ansicht, sie stellten keine Subventionen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2176/84 dar.
4 Mit der Klage wird dieser Beschluß der Kommission insoweit angegriffen, als das Antisubventionsverfahren hinsichtlich dieser letzten beiden Praktiken, nämlich der unterschiedlichen Steuern und Abgaben bei der Ausfuhr von Sojaerzeugnissen und der Hemmnisse bei der Ausfuhr von Sojabohnen, eingestellt worden ist.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle
6 In Anbetracht der Erklärungen der Kommission und der Streithelferin über die etwaigen Grenzen einer gerichtlichen Kontrolle des Beschlusses ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) der Gerichtshof auch angesichts eines Ermessensspielraums der Kommission auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen hat, ob die Kommission die den Antragstellern durch die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet hat, ob sie offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts begangen oder es unterlassen hat, wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, aufgrund deren vom Vorliegen einer Subventionswirkung auszugehen wäre, oder ob sie in ihre Begründung ermessensmißbräuchliche Überlegungen hat einfließen lassen. In diesem Rahmen ist das Vorbringen von Fediol zu prüfen, wonach die Kommission es unterlassen hat, wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, aufgrund deren vom Vorliegen einer Subvention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2176/84 auszugehen wäre.
Zur unterschiedlichen Besteuerung von Sojaerzeugnissen bei der Ausfuhr
7 In dem angefochtenen Rechtsakt (Punkt 7) berichtet die Kommission, Fediol trage vor, nach der Entschließung Nr. 8 des argentinischen Wirtschaftsministeriums vom 5. Juli 1982 würden Sojabohnen bei der Ausfuhr mit einer Steuer in Höhe von 25 % und die Verarbeitungserzeugnisse, unter anderem Sojaölkuchen, mit einer Steuer in Höhe von 10 % belegt; diese unterschiedliche Besteuerung führe zu einer Beschränkung der Ausfuhr von Sojabohnen und garantiere auf diese Weise der argentinischen Industrie eine Versorgung mit billigen Grundstoffen. Dieser Vorteil bei den Gestehungskosten stelle einen Vorteil bei der Ausfuhr von Sojaölkuchen nach der Gemeinschaft dar, zu dem der Vorteil bei der Ausfuhr hinzukomme, der sich aus der niedrigeren Besteuerung der Sojaölkuchen gegenüber den Sojabohnen ergebe.
8 Die Kommission stellt in dem angefochtenen Rechtsakt fest, die genannte Entschließung Nr. 8 sei im Laufe des Untersuchungszeitraums tatsächlich angewandt worden und ihre Bestimmungen entsprächen den Sachangaben im Antrag von Fediol. Sie räumt ein, daß derartige Bestimmungen zu einer Wettbewerbs- oder Handelsverzerrung führen könnten, und präzisiert in diesem Zusammenhang, sie sei sich dessen bewußt, daß die Belastung oder Entlastung des Außenhandels durch den Staat — insbesondere durch Steuern oder Beschränkungen bei der Ausfuhr — zu einer Wettbewerbs- oder Handelsverzerrung für das betreffende Erzeugnis oder für die vor- oder nachgelagerte Produktion führen könne.
9 In der Begründung des angefochtenen Rechtsakts zu diesem Punkt heißt es jedoch: In außenhandelspolitischer Sicht wird die Subvention ... durch eine finanzielle Zuwendung der öffentlichen Hand gekennzeichnet ... eine Belastung für den Staatshaushalt [stellt] eine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein jeder Subvention dar ... [und] das Konzept der Belastung [schließt] den Verzicht der öffentlichen Hand auf Steuern oder andere von einem Steuerpflichtigen geschuldete Abgaben ein ... Im vorliegenden Fall liege eine solche Belastung aber nicht vor; insbesondere gebe es keinen Verzicht der argentinischen öffentlichen Hand auf fällige Abgabenforderungen.
10 Fediol ist der Auffassung, der Begriff der Subvention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2176/84 setze nicht notwendigerweise eine Belastung für den Staatshaushalt voraus, sondern sei weit auszulegen: Eine Subvention liege dann vor, wenn die ergriffenen Maßnahmen insgesamt dazu führten, daß den Empfängern ein Vorteil verschafft werde.
11 Zunächst ist festzustellen, daß der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2176/84 genannte Begriff der Subvention weder in dieser Verordnung noch in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft ausdrücklich definiert wird. Der Anhang dieser Verordnung enthält jedoch eine Beispielliste von Ausfuhrsubventionen, auf die Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung verweist. Im letzten Absatz dieser Liste wird jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder als Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des GATT bezeichnet. Sowohl aus der Formulierung dieser allgemeinen Bestimmung als auch aus den anderen in der Liste genannten Beispielen geht hervor, daß der Begriff der Ausfuhrsubvention vom Gemeinschaftsgesetzgeber so verstanden worden ist, daß er notwendigerweise eine finanzielle Belastung einschließt, die unmittelbar oder mittelbar von der öffentlichen Hand getragen wird. Außerdem ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung, der die Befreiung der Waren von bestimmten Abgaben und Steuern bei ihrer Ausfuhr ausdrücklich vom Subventionsbegriff ausnimmt, daß das Konzept der Belastung nicht nur den Fall einschließt, in dem der Staat Mittel zuwendet, sondern auch den, in dem er auf die Erhebung von Abgabenforderungen verzichtet und damit eine Ausnahme von einer allgemein anwendbaren Besteuerungsregel einführt.
12 Der so verstandene Subventionsbegriff steht nicht im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus dem internationalen Recht, insbesondere dem GATT und den in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommen, ergeben. Dazu ist festzustellen, daß bis jetzt weder das GATT noch das Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT eine ausdrückliche Definition des Begriffes Subvention enthalten und daß die erwähnte Liste eine wörtliche Wiedergabe der dem letztgenannten Übereinkommen als Anhang beigefügten Beispielliste darstellt.
13 Aus alledem ergibt sich, daß sich die Kommission nicht fehlerhaft oder willkürlich verhalten hat, als sie zu dem Schluß kam, daß der Subventionsbegriff im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2176/84 die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils mittels einer Belastung für den Staatshaushalt voraussetzt.
14 Fediol trägt sodann vor, auch wenn das argentinische System der differenzierten Abgaben keine Ausfuhrsubvention darstelle, so könne es doch als eine interne Subvention zugunsten der Sojaölkuchen angesehen werden. Das System lasse dadurch, daß es eine Senkung der Produktionskosten der Ölkuchen ermögliche, eine Senkung ihres Verkaufspreises zu und stelle damit eine interne Subvention dar. Eine interne Subvention sei aber als Herstellungssubvention im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 2176/84 anzusehen, die einer Ausfuhrsubvention gleichkomme, wenn der eingeräumte wirtschaftliche Vorteil schädigende Auswirkungen auf den normalen Wettbewerb habe, weil er zugunsten eines Unternehmens oder — sektoriell — zugunsten einer Gruppe von Unternehmen gewährt werde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Ausfuhr von Ölkuchen nach der Gemeinschaft zu niedrigeren Preisen letztlich durch das System der differenzierten Ausfuhrabgaben gefördert werde.
15 Die Kommission und die Streithelferin machen geltend, jedenfalls fehle im vorliegenden Fall das Merkmal des finanziellen Beitrags des Staates. Darüber hinaus sei auch das Merkmal der Sektorspezifität, das jeder internen Subvention innewohne, im wesentlichen deshalb nicht gegeben, weil das Abgabensystem noch für zahlreiche andere Erzeugnisse gelte, die unter mehrere verschiedene Kapitel des Zolltarifs fielen.
16 Der Argumentation der Kommission und der Streithelferin ist zu folgen, da Fediol nicht nachgewiesen hat, daß dem argentinischen Staat, um Sojaölkuchen spezifisch zu begünstigen, eine Einnahme entzogen worden ist, die er normalerweise nach dem allgemeinen Abgabensystem erzielt hätte.
17 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
Zu den Hemmnissen bei der Ausfuhr von Sojabohnen
18 In dem angefochtenen Rechtsakt (Punkt 8) wird ausgeführt, daß eine etwaige Beschränkung der Ausfuhr von Sojabohnen keine Subvention für Ölkuchen darstelle, weil keine Belastung für den Staatshaushalt vorliege.
19 Fediol trägt vor, die Ausfuhren von Sojabohnen würden behindert, weil für sie in Argentinien ein Lizenz- und Registrierungssystem im Rahmen einer Quoten- und Kautionsverfallregelung gelte. Diese Praxis habe die gleichen, konvergenten Wirkungen wie die der unterschiedlichen Besteuerung.
20 Dazu genügt die Feststellung, daß Fediol bei diesem Vorbringen von der Auffassung ausgeht, eine Subvention könne auch dann vorliegen, wenn keine Belastung für den Staatshaushalt bestehe. Da diese Auffassung oben widerlegt worden ist, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
21 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.