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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1988 – C-235/87

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:412

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 14. Juli 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Frau Matteucci, die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem belgischen Conseil d'État, der dieses Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt hat, ist italienische Staatsangehörige. Sie wurde 1960 in Belgien geboren, wo ihr Vater, ein italienischer Wanderarbeitnehmer, sich niedergelassen hatte. Ihr Vater und wohl auch ihre Mutter wohnen seither in Belgien. Frau Matteucci erhielt ihre gesamte Ausbildung in Belgien. Ab 1983 war sie als Lehrerin eines als Rhythmik bezeichneten Fachs an der Maison de la culture Namur beschäftigt. Sie setzte ihr Studium fort und absolvierte 1985 einen Rhythmikkurs an einem Institut in Brüssel; sie gehörte zu den 2 % besten Studenten.

1984 beantragte sie beim Commissariat général aux relations internationales (CGRI) der belgischen Communauté française Belgiens ein Spezialisierungs-Stipendium für ein Studium von Gesang und Stimmbildung in Berlin. Aufgrund eines Abkommens zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. September 1956 standen der Communauté française drei Stipendien dieser Art zur Verfügung, die nicht die Einschreibe- und Studiengebühren decken sollten, sondern für den Unterhalt der Studenten bestimmt waren. Frau Matteucci erläuterte in ihrem Antrag, daß der Gesangsunterricht ihre Ausbildung und Erfahrung im rhythmischen Tanz vervollständigen und sie dazu befähigen solle, Kinder und Erwachsene zu lehren, sich sowohl stimmlich als auch körperlich auszudrücken.

Artikel TV des Abkommens von 1956 sieht vor, daß jede der beiden Vertragsparteien Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei Stipendien gewähren [wird], die es diesen ermöglichen sollen, im anderen Lande Studien oder Forschungen zu beginnen oder fortzusetzen oder ihre wissenschaftliche, kulturelle, künstlerische oder technische Ausbildung zu vervollkommnen. Das CGRI, der zweite Beklagte des Ausgangsverfahrens, lehnte es unter Berufung auf die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung dieses Artikels ab, den Antrag an die deutschen Stellen (die offenbar unter den Bewerbern die endgültige Auswahl zu treffen hatten) zu übermitteln. Der Conseil d'État erklärte die Klage von Frau Matteucci gegen diese ablehnende Entscheidung für zulässig. Er wies die Klage aber insoweit ab, als sie gegen die Communauté française, die erste Beklagte, gerichtet war.

Bei ihrem ursprünglichen Vorbringen stützte sich Frau Matteucci ausschließlich auf Artikel 48 EWG-Vertrag, durchgeführt durch die Artikel 7 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (ABl. L 257, S. 2; nachstehend: die Verordnung). In ihren ergänzenden Ausführungen sucht sie sich jedoch auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 293/83 (Gravier/Stadt Lüttich, Slg. 1985, 593) zu berufen, in dem der Gerichtshof die Artikel 7 und 128 EWG-Vertrag ausgelegt und entschieden hat, daß die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fallen, und in dem es weiter heißt, daß eine Abgabe, Einschreibe- oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird (Randnrn. 25 und 26). Die Berufsausbildung ist dort definiert worden als jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, ... und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält (Randnr. 30).

Aus den Gründen des Vorlageurteils geht hervor, daß der Conseil d'État vor allem Auskunft darüber begehrt, ob die Grundsätze des Gravier-Urteils auch für Stipendien gelten, die unter den Bedingungen des vorliegenden Falls gewährt oder abgelehnt werden. Allerdings ist die Frage weiter formuliert worden:

Sind die Bestimmungen des Vertrages von Rom vom 25. März 1957, insbesondere seine Artikel 7, 48, 59, 60 und 128, dahin auszulegen, daß von einem Mitgliedstaat gewährte Stipendien nicht allein den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfen, wie dies bei Artikel IV des am 24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien geschlossenen Kulturabkommens der Fall ist?

Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist nichts zu den Artikeln 59 und 60 vorgetragen worden, die den freien Dienstleistungsverkehr regeln, da die Kommission der Ansicht ist, daß die Frage aufgrund der Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag und der Verordnung zu entscheiden ist. In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Gravier und in der Rechtssache 263/86 (Belgien/Humbel, Slg. 1988, 5365) habe ich die Auffassung vertreten, daß staatlicher Unterricht keine Dienstleistung im Sinne dieser Artikel darstellt, denn er wird nicht gegen Entgelt erteilt. Da es an neuem gegenteiligem Vorbringen fehlt, erhalte ich meine Meinung zu diesem Punkt aufrecht.

Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen in der Rechtssache 39/86 (Lair/Universität Hannover) und in der Rechtssache 197/86 (Brown/Secretary of State for Scotland), die am 21. Juni 1988 (also nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren) Slg. 1988, 3205, erlassen worden sind, entschieden, daß die Grundsätze des Gravier-Urteils nur für eine Förderung gelten, die der Deckung von Einschreibegebühren, Studiengebühren oder anderen Gebühren dient, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen, und daß beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts eine Förderung, die der Staat Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt, außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 7 EWG-Vertrag liegt (Randnrn. 14 und 15 des Lair-Urteils, wörtlich in die Randnrn. 17 und 18 des Brown-Urteils übernommen).

Diese Grundsätze gelten mindestens genauso für das von Frau Matteucci beantragte Stipendium. Wenn nach Gemeinschaftsrecht Unterhaltsstipendien, die allgemein an Inländer vergeben werden, nicht unter den gleichen Bedingungen an Ausländer vergeben werden müssen, verstößt es nicht gegen Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 128, wenn außerordentliche Stipendien für das Studium im Ausland, wie das Stipendium, das Frau Matteucci beantragt (und das außerdem von den deutschen Stellen zu zahlen war), Inländern vorbehalten werden.

Etwas anderes gilt, wenn die jeweiligen Ausländer Ansprüche aus Artikel 48 EWG-Vertrag, wie er durch die Verordnung speziell durchgeführt wird, herleiten können.

Artikel 7 der Verordnung bestimmt, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer [genießt] (Absatz 2) und daß er mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen [kann].

Artikel 12 lautet wie folgt:

Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.

Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß sich Frau Matteucci als Kind eines Wanderarbeitnehmers gleichzeitig auf Artikel 7 und Artikel 12 der Verordnung zu berufen sucht und hierbei von der italienischen Regierung unterstützt wird. Das CGRI und die französische Regierung vertreten die Ansicht, Artikel 12 sei nicht anwendbar, da sie selbst Arbeitnehmerin sei. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, sie habe einen Anspruch sowohl nach Artikel 7 als Arbeitnehmerin aus eigenem Recht als auch aus Artikel 12 als Kind eines Wanderarbeitnehmers.

Artikel 7 der Verordnung verleiht Arbeitnehmern Rechte. Im Vorlageurteil wird nicht eigens festgestellt, daß sie Arbeitnehmerin sei, sondern nur, daß sie seit 1983 in Namur rhythmischen Tanz unterrichtet hat und daß sie ihr Studium jedenfalls bis 1985, dem Jahr, in dem sie sich für den streitigen Kurs bewarb, fortsetzte.

Der Umstand, daß sie noch studierte, hinderte sie nicht daran, Arbeitnehmerin zu sein — eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht von den Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausgenommen, solange die Beschäftigung die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten [darstellt], wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, und auch wenn die Einkünfte unter einem gesetzlichen Minimum liegen, ob sie nun durch andere Einkünfte ergänzt werden oder nicht (Rechtssache 53/81, Levin/Staatssecretaris van Justitie, Sig. 1982, 1035; Rechtssache 139/85, Kempf/Staatssecretaris van Justitie, Sig. 1986, 1741).

Das vorlegende Gericht muß deshalb als erstes ermitteln, ob sie Arbeitnehmerin im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes war. Trifft dies zu, so ist noch die Frage zu beantworten, ob sie sich auf die Verordnung berufen kann, da sie nicht selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen zog. Ihr Vater war Wanderarbeitnehmer. Es ist klar, daß sie, wenn sie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 1983 noch von ihm unterhalten wurde (da sie älter als 21 Jahre war), nach Artikel 11 der Verordnung das Recht hierzu hatte. Selbst wenn sie nicht von ihm unterhalten wurde, gab ihr wohl Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben a und b das Recht, sich, obwohl sie sich bereits in Belgien aufhielt, um eine tatsächlich angebotene Stelle zu bewerben und sich zu diesem Zweck in Belgien frei zu bewegen. Das Recht der Kinder von Wanderarbeitnehmern zur Aufnahme einer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie leben, wird meines Erachtens (abgesehen von der Einschränkung in Artikel 11 in bezug auf Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, und Kinder unter 21 Jahren) auch durch Artikel 1 der Verordnung anerkannt, wo es heißt: Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ... aufzunehmen und auszuüben.

Selbst wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt keine Arbeitnehmerin war, so geht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Centre public d'aide sociale Courcelles/Lebon) hervor, daß ihr Vater als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 beanspruchen kann, daß sie die gleichen Ausbildungsrechte hat wie Kinder belgischer Arbeitnehmer, solange er ihr tatsächlich Unterhalt in dem Sinne gewährt, daß er sie praktisch unterstützt, unabhängig von den Gründen für diese Unterstützung und unabhängig davon, ob sie tatsächlich in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Das gleiche gilt wohl für die Ansprüche nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung.

Unterstellt, das vorlegende Gericht erkennt ihr entweder die Arbeitnehmereigenschaft oder die Eigenschaft eines Kindes, dem Unterhalt gewährt wird, zu, so stellt sich die Frage, ob sie nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung in der Auslegung, die der Gerichtshof diesen Vorschriften insbesondere in den Rechtssachen Lair und Brown gegeben hat, besondere Ansprüche geltend machen kann.

Im Lair-Urteil hat der Gerichtshof anerkannt, daß eine Förderung, die für den Lebensunterhalt des Studenten und seine Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums gewährt wird, das zu einer beruflichen Qualifikation führt, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 darstellt, da zu den sozialen Vergünstigungen „alle Vergünstigungen gehören, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern (Rechtssache 122/84, Scrivner/Centre public d'aide sociale Chastre, Slg. 1985, 1029).

Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit ein derartiges Studium aufnimmt, dann weiterhin als Arbeitnehmer anzusehen ist, der sich als solcher auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung berufen kann, wenn zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht, mit Ausnahme von Umschulungskursen, an denen unfreiwillig Arbeitslose teilnehmen (Randnr. 37).

In der Rechtssache Lair führte das fragliche Studium unstreitig zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Obwohl sich der Gerichtshof nicht zu nicht berufsbezogenem Unterricht geäußert hat, bleibe ich bei meiner Ansicht, daß allgemeine Bildung noch eine soziale Vergünstigung darstellen kann, obwohl dann vermutlich nachzuweisen ist, daß ein Zusammenhang zwischen dem Studium und der früheren Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht; dieses Kriterium wird schwer zu erfüllen sein, um den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, neue Wege zu beschreiten.

Andererseits hat der Gerichtshof in Randnummer 38 seines Urteils anerkannt, daß das in dem Urteil ausgedrückte und vorhin zusammengefaßte Konzept der Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer im übrigen einer aktuellen Entwicklung entspricht. Weiter heißt es in diesem Urteil: Kontinuierliche berufliche Laufbahnen sind seltener als früher. Es kommt also vor, daß eine Berufstätigkeit durch Zeiten der Ausbildung, der Umschulung oder der Wiedereingliederung unterbrochen wird.

Obwohl es Sache des vorlegenden Gerichts ist und wie die Lage in anderen Fällen auch immer sein mag, dürfte die Anwendung dieser Grundsätze in diesem besonderen Fall nicht zu Problemen führen, da das Studium, das Frau Matteucci absolvieren möchte, auf den ersten Blick einen Zusammenhang mit ihrer früheren Beschäftigung hat und einen Kurs zur Vervollkommnung oder Umschulung darstellt.

Es wird jedoch vorgetragen, daß selbst dann, wenn Frau Matteucci Arbeitnehmerin sei und die angestrebte Ausbildung im Zusammenhang mit ihrer früheren Beschäftigung stehe, das Stipendium nicht als soziale Vergünstigung angesehen werden könne; es stelle keine allgemeine Maßnahme dar, sondern es handele sich um eines von drei in jedem Jahr vergebenen Stipendien. Diese Einschränkung akzeptiere ich nicht. In seinem Urteil in der Rechtssache 65/81 (Reina/Landeskreditbank Baden-Württemberg, Slg. 1982, 33) hat der Gerichtshof entschieden, daß unter den Begriff soziale Vergünstigung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung nicht nur aufgrund eines Rechtsanspruchs gewährte Vorteile, sondern auch solche Leistungen fallen, die auf Ermessensbasis erbracht werden. Der Umstand, daß bei der Vergabe von Stipendien nach Ermessen die Auswahl aufgrund festgelegter Kriterien zu erfolgen hat, von denen das eine darin besteht, daß die Anzahl auf drei beschränkt ist, ändert nichts daran, daß es sich bei dem Stipendium um eine soziale Vergünstigung handelt. Selbst wenn nur wenige ausgewählt werden, können doch viele für die Auswahl in Betracht kommen.

Kann Frau Matteucci ungeachtet des Umstands, daß diese Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet und sie von der Bundesrepublik aufgrund einer in einem zweiseitigen Abkommen getroffenen Vereinbarung hierfür Zahlungen erhielte, sich auch oder hilfsweise auf Artikel 7 Absatz 3 berufen, wenn sie Arbeitnehmerin ist? Hierzu reicht es nicht aus, daß es sich bei der angestrebten Ausbildung um eine Berufsausbildung handelt. Im Lair-Urteil (Randnr. 26) und im Brown-Urteil (Randnr. 12) hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Berufsschule nicht einfach eine Schule ist, die ganz oder teilweise eine berufliche Ausbildung vermittelt. Der Begriff ist enger und umfaßt ausschließlich Einrichtungen, die nur eine Ausbildung vermitteln, die entweder in eine Berufstätigkeit eingebettet oder mit einer solchen, insbesondere während einer Lehre, eng verbunden ist. Der Conseil d'État muß deshalb entscheiden, ob die Schule in Berlin eine solche Einrichtung ist.

Wenn es sich um eine solche Einrichtung handelt, bin ich aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Lair und Brown vorgetragen habe, der Auffassung, daß Unterhaltsstipendien erfaßt werden und daß insbesondere im Hinblick auf den restriktiven Charakter des Begriffs Berufsschule keine Verpflichtung besteht, nachzuweisen, daß die angestrebte Ausbildung in Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer steht, da die Verordnung bezweckt, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu verbessern und ihren sozialen Aufstieg zu erleichtern (dritte Begründungserwägung der Verordnung), da Artikel 7 Absatz 3 die Umschulung ausdrücklich erwähnt und da der Gerichtshof im Lair-Urteil anerkannt hat, daß eine Berufstätigkeit durch Zeiten der Ausbildung, der Umschulung oder der Wiedereingliederung unterbrochen werden kann.

Wenn Frau Matteucci überhaupt keine Arbeitnehmerin ist, sondern jemand, dem Unterhalt gewährt wird und der die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 aufgrund der Tätigkeit des Vaters begehrt, dann hat sie meines Erachtens Anspruch auf die Vergünstigungen des belgischen Bildungssystems auf der gleichen Grundlage wie die Kinder von belgischen Arbeitnehmern in Belgien, unbeschadet des Arguments — das ich später prüfen werde —, das darauf gestützt wird, daß die Ausbildung nicht in Belgien stattfindet.

Kann sich Frau Matteucci unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmerin oder jemand ist, dem Unterhalt gewährt wird, wenn sie mittelbar aus Artikel 7 abgeleitete Ansprüche geltend macht, auf Artikel 12 der Verordnung berufen, obwohl kein Zusammenhang zwischen den beiden Artikeln in den früheren Entscheidungen des Gerichtshofes hergestellt worden ist?

Artikel 12 beschränkt sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Berufsausbildung, sondern umfaßt auch den allgemeinen Unterricht sowie [die] Lehrlings- und Berufsausbildung des Aufnahmestaats. Im Urteil in der Rechtssache 9/74 (Casagrande/Landeshauptstadt München, Slg. 1974, 773) hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß dieser Artikel für mittelgebundene Beihilfen gilt. Der Gerichtshof hat darin ausgeführt, daß Artikel 12 Absatz 2 erkennen läßt, daß dieser Artikel besondere Anstrengungen fördern will, damit diese Kinder gleichberechtigt in den Genuß der Ausbildung und der verfügbaren Bildungsmöglichkeiten kommen können (Randnr. 4). Er hat daraus hergeleitet, daß dieser Artikel nicht nur auf die Zulassungsbedingungen, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen abzielt, welche die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen (a. a. O.).

Ich stimme dem Vorbringen nicht zu, wonach die Bezugnahme auf allgemeine Maßnahmen im Casagrande-Urteil dazu führe, daß Artikel 12 nicht auf außergewöhnliche oder eingeschränkte Stipendien anwendbar sei. Der Satz ist meines Erachtens dahin zu verstehen, daß er alle staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Unterricht einschließt und nicht nur solche mit weitem Anwendungsbereich.

Gibt es einen Punkt, von dem an das Kind eines Wanderarbeitnehmers kein Kind im Sinne von Artikel 12 mehr ist? Erstens, gibt es eine Altersgrenze? Zweitens, ist es nicht mehr Kind, wenn es zu arbeiten beginnt?

Da klar ist, daß die verliehenen Rechte nicht auf Zeiten der allgemeinen Schulpflicht oder auch des Besuches von Schulen, auf den sofort ein Vollzeitstudium an Universitäten oder Fachhochschulen folgt, beschränkt sind, da die Lehrlings- und Berufsausbildung (die später erfolgen kann) besonders aufgeführt ist, glaube ich nicht, daß man sagen kann, es gebe ein bestimmtes Alter, mit dem eine Person aufhört, Kind im Sinne dieses Artikels zu sein. Das Kind eines Wanderarbeitnehmers kann natürlich nicht in jedem Alter verlangen, Schulen mit Altersgrenzen zu besuchen; wenn es aber keine Altersgrenzen gibt, dann hat meines Erachtens, wenn ein Inländer das Recht hat, eine bestimmte Berufsausbildung zu absolvieren oder sogar einem allgemeinen Hochschulstudium nachzugehen, wie die Kommission vorträgt, das Kind eines Wanderarbeitnehmers das gleiche Recht zu denselben Bedingungen. Dieser Grundsatz sollte von Beginn des Schulbesuchs an bis zum Abschluß der angeführten Unterrichtsarten gelten und ist nicht notwendigerweise ausgeschlossen, weil das Kind in einer bestimmten Phase einer Beschäftigung nachging.

Wenn das Kind Arbeitnehmer ist und erfolgreich die Vergünstigungen nach Artikel 7 Absatz 2 oder 7 Absatz 3 beanspruchen kann, braucht es seine Ansprüche nicht als Kind geltend zu machen. Wenn es gelegentlich arbeitet, jedoch nicht als Arbeitnehmer eingestuft wird, dann kann es meines Erachtens die Rechte als Kind geltend machen. Die Schwierigkeit beginnt, wenn es Arbeitnehmer ist, jedoch im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 nicht dartun kann, daß der angestrebte Unterricht im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit steht, oder es seine Rechte als Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht wahrnehmen kann.

In diesem Fall stellt sich die Frage, ob im Rahmen von Artikel 12 die Regel gilt, daß, wer einmal Kind ist, immer Kind bleibt, oder daß, wer einmal Arbeitnehmer ist, nicht mehr Kind ist. Auf den ersten Blick schien es mir, daß sich die beiden Gruppen ausschließen, so daß ein Kind, das Arbeitnehmer geworden ist, seine Eigenschaft als Kind im Sinne von Artikel 12 verloren hat. Jedoch sind die Ausführungen der Kommission überzeugend, wonach das Kind eines Wanderarbeitnehmers sich für die Zulassung zum allgemeinen Unterricht sowie zur Lehrlings- und Berufsausbildung des Staates zu denselben Bedingungen wie die Angehörigen dieses Staates stets auf Artikel 12 berufen kann, wenn es in diesem Staat wohnt. Es mag seltsam erscheinen, daß das Kind eines Wanderarbeitnehmers, das erwachsen geworden ist, nach dem Vorbringen der Kommission Ansprüche auf Unterricht erwerben kann, die Arbeitnehmern im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Lair- und im Brown-Urteil nicht offenstehen, nach der die Ausbildungsansprüche nach Artikel 7 Absatz 2 sich auf Ausbildungsgänge beschränken, bei denen zwischen der früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht. Auf der anderen Seite verstößt eine Diskriminierung der Kinder von Wanderarbeitnehmern aufgrund der Staatsangehörigkeit gegen die Ziele der Verordnung, wenn die Mobilität der Arbeitnehmer und ihrer Familien sowie ihre Integration gefördert werden sollen.

Nach Abwägung dieser Umstände bin ich der Auffassung, daß dem Vorbringen der Kommission gefolgt werden sollte und daß sich das Kind eines Wanderarbeitnehmers auf Artikel 12 berufen kann, wenn es nicht für Artikel 7 in Betracht kommt, selbst wenn es inzwischen beschäftigt war, sofern die Ausbildung unter den Begriff allgemeiner Unterricht sowie Lehrlings- und Berufsausbildung fällt. Es mögen in Zukunft schwierige Fälle zu entscheiden sein, insbesondere wenn die Kinder der ersten Generation von Wanderarbeitnehmern älter werden. Der vorliegende Fall scheint mir nicht so schwierig zu sein, da Frau Matteucci ihre Berufsausbildung in dem Zeitpunkt, in dem sie sich um das Studium in Berlin bewarb, noch weiterführte, obwohl sie zu arbeiten begonnen hatte.

Es bleibt noch das Vorbringen zu untersuchen, das darauf gestützt wird, daß der Unterricht nicht in Belgien, sondern in Berlin und aufgrund eines zweiseitigen Abkommens erteilt wird.

Meines Erachtens ist klar, daß, wenn ein Mitgliedstaat für seine Angehörigen den Besuch eines Unterrichts in einem anderen Mitgliedstaat organisiert, der, wenn er in diesem Mitgliedstaat erteilt würde, eine soziale Vergünstigung (Artikel 7 Absatz 2), Unterricht an Berufsschulen oder Umschulungszentren (Artikel 7 Absatz 3) oder einen allgemeinen Unterricht beziehungsweise Lehrlings- oder Berufsausbildung (Artikel 12) darstellte, dieser Unterricht, obwohl im anderen Mitgliedstaat erteilt, unter die Artikel 7 Absatz 2, 7 Absatz 3 oder 12 fiele. Er ist als Teil des Bildungssystems des Staates anzusehen. Das Vorbringen, wonach Artikel 12 nicht angewandt werden kann, da das Kind nicht länger in dem Staat wohne, ist unhaltbar. Das Wohnen im Mitgliedstaat ist eine Bedingung für die Zulassung zum Unterricht, nicht für die Teilnahme daran. Wäre es anders, so könnte kein Kind beanspruchen, ein Universitätsstudium zu absolvieren, das beispielsweise teilweise an einer englischen und teilweise an einer französischen Universität oder Berufsbildungsanstalt stattfindet.

Letzteres Problem, das vom CGRI und der französischen Regierung aufgeworfen wird, steht in Zusammenhang mit dem Umstand, daß diese Stipendien aufgrund eines vor dem Vertrag von Rom abgeschlossenen zweiseitigen Abkommens, das als Kulturabkommen bezeichnet wird, gewährt werden. Die französische Regierung stützt sich auf Artikel 234 EWG-Vertrag, in dem es heißt:

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben ...

Dieser Artikel ist eindeutig nicht einschlägig, da er nur für Verträge zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt, welcher hier nicht gegeben ist.

Es liegt auf der Hand, daß, wie die Kommission einräumt, der Kulturaustausch und die Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten zur Ermöglichung dieses Austausches einen bedeutenden Beitrag zum gegenseitigen Verständnis und zur Entwicklung der Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten leisten können. Zudem können Vertragsbestimmungen, auch wenn die Kultur ebenso wie die Bildung im Vertrag nicht speziell aufgeführt sind, dennoch ihre Auswirkungen haben (Casagrande-Urteil, Randnr. 6; Gra-vier-Urteil, Randnr. 19).

Selbst wenn man voll anerkennt, daß die Mitgliedstaaten es wünschen mögen, den Austausch von Studenten zu organisieren, die ihre eigene nationale Kultur einbringen und die Kultur des Mitgliedstaats, in den sie sich begeben, aufnehmen können, so kann die Staatsangehörigkeit als solche doch nicht als das Kriterium in Verbindung mit der Berufsausbildung, wie sie im Gravier-Urteil definiert wird, oder den übrigen in den Artikeln 7 und 12 der Verordnung aufgeführten Bildungsmöglichkeiten akzeptiert werden. Kulturell im Zusammenhang mit dieser Art von Übereinkünften ist jedenfalls ein elastischer Ausdruck. Beim Austausch von Studenten z. B. technischer oder wissenschaftlicher Fächer mag der kulturelle Hintergrund für die Auswahl der sich um den Austausch Bewerbenden weniger bedeutsam sein als technische oder wissenschaftliche Kenntnisse. Wird jedoch gewünscht, daß Studenten mit belgischem Hintergrund Deutschland sehen und Studenten mit deutschem Hintergrund Belgien sehen und jeweils die Kulturen dieser Staaten einbringen, so kann man nicht von einer in Belgien geborenen und vollständig dort ausgebildeten Bewerberin sagen, sie könne für ein solches Stipendium nur wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht ausgewählt werden, da sie keine Erfahrungen mit der belgischen Kultur habe oder sie nicht verstehe. Ob es bessere Bewerber gibt, ist eine ganz andere Frage.

Ich denke auch nicht, daß der Antrag von Frau Matteucci damit beschieden werden kann, daß die Stipendien aufgrund einer internationalen Übereinkunft zwischen zwei Mitgliedstaaten gewährt würden, die vor Unterzeichnung des EWG-Vertrags geschlossen worden sei.

In den Mitgliedstaaten hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang; ist die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf einem bestimmten Gebiet verboten, muß es ein Mitgliedstaat, gegen den ein einzelner das Diskriminierungsverbot geltend machen kann, vermeiden, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalten.

Unabhängig davon, ob 1) in Belgien wohnhafte Kinder von Wanderarbeitnehmern Artikel 12 gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können — diesen Fall habe ich in der Rechtssache Humbel geprüft — und ob 2) die Bundesrepublik, wie die Kommission ausführt, nach Artikel 5 EWG-Vertrag gehalten ist, nichts zu tun, was die Erfüllung der Verpflichtungen Belgiens aus Artikel 12 hindert (und deshalb alle von Belgien vorgeschlagenen Bewerber unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nach ihren Verdiensten zu bewerten), meine ich, daß die Bewerbung von Frau Matteucci, wenn sie sich im übrigen auf die Artikel 7 oder 12 der Verordnung berufen kann, nicht nur aufgrund des Umstands abgelehnt werden kann, daß das fragliche Stipendium für ein Studium in Deutschland aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen Belgien und Deutschland gewährt wird. Andere Probleme mögen sich in bezug auf einseitig von einem Mitgliedstaat oder aufgrund von anderweitig von den Mitgliedstaaten getroffenen Übereinkünften vergebene Stipendien stellen; solche Probleme scheinen mir jedoch bei dem vorliegenden Ersuchen nicht gegeben zu sein.

Ich schlage deshalb vor, auf die Frage des Conseil d'État zu antworten, daß ein Mitgliedstaat, der mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen geschlossen hat, nach dem Unterhaltsstipendien für ein Studium in dem letztgenannten Mitgliedstaat gewährt werden, es nicht nur mit der Begründung, daß der Antragsteller nicht die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt, ablehnen kann, diese Stipendien unter den für seine eigenen Angehörigen geltenden Bedingungen dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats zugänglich zu machen, der einen Anspruch hierauf nach Artikel 7 der Verordnung als Wanderarbeitnehmer oder Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers oder nach Artikel 12 als Kind eines Wanderarbeitnehmers hat. Jedoch ergibt sich keine solche Verpflichtung aus Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 128 oder aus den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag.

Die Entscheidung über die Kosten der Parteien im Verfahren vor dem Conseil d'État ist Sache dieses Gerichts. Die der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission sind nicht erstattungsfähig.