Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.07.1988 – C-194/88
ECLI:EU:C:1988:417
In der Rechtssache 194/88 R
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragstellerin,
gegen
Italienische Republik,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung der Vergabe des Bauauftrags für den Verbrennungsofen des Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l'incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia durch das Consorzio im Wege der einstweiligen Anordnung
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
1 Wegen des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens wird auf den am 18. Juli 1988 eingereichten Schriftsatz verwiesen, mit dem die Kommission beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung die Vergabe eines Bauauftrags des Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l'incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani (Konsortium für die Errichtung und Verwaltung einer Anlage zur Verbrennung und Verwertung fester Siedlungsabfälle) auszusetzen.
2 Die Richtigkeit des Vorbringens der Kommission bei diesem Stand des Verfahrens unterstellt, sind einstweilige Anordnungen geboten.
3 Der Gerichtshof muß in die Lage versetzt werden, sich hinreichend zu informieren und über einen komplexen Sachverhalt zu entscheiden.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Die Italienische Republik hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags des Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l'incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia bis zum 15. September 1988 oder einem anderen Zeitpunkt, den der Gerichtshof durch späteren Beschluß festsetzen wird, auszusetzen.
2) Die Italienische Republik hat vor dem 5. September 1988 zum Antrag der Kommission Stellung zu nehmen.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.