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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.09.1988 – C-190/87

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1988:424

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 190/87

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesverwaltungsgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

1) Oberkreisdirektor des Kreises Borken,

2) Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

gegen

Handelsonderneming Moormann BV, Gesellschaft niederländischen Rechts, Goor (Niederlande),

Beteiligter: der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 189 und 5 EWG-Vertrag sowie des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch und der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/643 des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter U. Everlmg, Y. Galmot, R. Joliét und F. A. Schockweiler,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Oberkreisdirektor des Kreises Borken, Beklagter und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Curt Lutz Lässig,

der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beteiligter und Revisionskläger des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren,

die Handelsonderneming Moormann BV, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, durch Rechtsanwalt Volker Schiller,

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im schriftlichen Verfahren durch Martin Seidel und in der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwalt Dietmar Knopp, Köln,

die Regierung des Königreichs Spanien, im schriftlichen Verfahren durch F. Javier Conde de Saro und in der mündlichen Verhandlung durch Rosario Silva de Lapuerta,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch Jörn Sack,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 1988,

folgendes

Urteil§

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 26. Februar 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 189 und 5 EWG-Vertrag, des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) und der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/643 des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 359, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Handelsonderneming Moormann BV, einer Gesellschaft niederländischen Rechts (nachstehend: Firma Moormann), und dem Oberkreisdirektor des Kreises Borken (nachstehend: Oberkreisdirektor), unterstützt vom Vertreter des öffentlichen Interesses, über die Vereinbarkeit von systematischen Untersuchungen an der Grenze, denen aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Geflügelfleisch angeblich unterzogen wird, mit dem Gemeinschaftsrecht.

3 Nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelung, dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli 1973 und der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung vom 3. November 1976 in der Fassung der Verordnung vom 27. Juli 1978 gilt für jede Einfuhr von frischem Geflügelfleisch in die Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren: Zunächst muß der Importeur die Ware bei der zuständigen nationalen Eingangsstelle anmelden und dort zur Eingangsuntersuchung vorführen, sodann werden die der Ware beigefügten Dokumente, die Identität der in den Dokumenten bezeichneten Ware mit der tatsächlich eingeführten Ware und die Kennzeichnung der Ware überprüft.

4 Nach einer Entscheidung des Oberkreisdirektors, keine Zollabfertigung mehr zwischen 17 und 24 Uhr durchzuführen, was bis dahin gegen Zahlung eines Zuschlags von 50 % für die durchgeführten Untersuchungen möglich war, erhob die Firma Moormann beim zuständigen deutschen Gericht Klage, mit der sie die deutsche Regelung wegen Verstoßes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und gegen die Richtlinie 83/643 anfocht.

5 Nachdem gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das der Klage der Firma Moormann stattgegeben hatte, Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden war, hat dieses beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist der Begriff derMaßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß es im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verboten ist, Waren nach dem Überschreiten der Grenze im Bestimmungsland einer systematischen Eingangsuntersuchung zu unterziehen, wenn diese besteht aus

a) der Verpflichtung des Einführers, jede von ihm einzuführende Ware rechtzeitig bei einer für die Einfuhruntersuchung zuständigen nationalen Eingangsstelle anzumelden,

b) der Verpflichtung, die zur Eingangsuntersuchung angemeldete Ware bei der Eingangsstelle vorzuführen,

c) der Überprüfung der der Ware beigefügten Dokumente und Begleitpapiere, insbesondere der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung,

d) der Überprüfung der Identität der in den Dokumenten und Begleitpapieren bezeichneten Ware mit der tatsächlich eingeführten Ware,

e) der Überprüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung der Ware?

2) Ist der Begriff derMaßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 11 Absatz 2 Alternative 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch in gleicher Weise wie derselbe Begriff in Artikel 30 EWG-Vertrag auszulegen?

3) Ist Artikel 189 Satz 4 oder Artikel 5 EWG-Vertrag oder eine andere Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts (gegebenenfalls welche?) die Rechtsgrundlage dafür, daß in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Vorschrift des nationalen Rechts, die er aufgrund einer für ihn verbindlichen Richtlinie der Gemeinschaft hätte nicht mehr aufrechterhalten dürfen, gegen einen Gemeinschaftsbürger anwendet, dem Gemeinschaftsbürger die Befugnis eingeräumt wird, sich gegenüber der Anwendung der nationalen Vorschrift durch den Mitgliedstaat darauf zu berufen, daß der Mitgliedstaat seine in der Richtlinie bestimmte Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt hat?

4) Ist der Begriff der Kontrollen in Artikel 1 Absatz 1 der Richtline 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten dahin auszulegen, daß er erfaßt

a) die Verpflichtung des Einführers, jede von ihm einzuführende Ware rechtzeitig bei einer nationalen Eingangsstelle anzumelden,

b) die Verpflichtung, die angemeldete Ware bei der Eingangsstelle vorzuführen,

c) die Überprüfung der der Ware beigefügten Dokumente und Begleitpapiere, insbesondere der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung,

d) die Überprüfung der Identität der in den Dokumenten und Begleitpapieren bezeichneten Ware mit der tatsächlich eingeführten Ware,

e) die Überprüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung der Ware?

5) Soweit die Fragen 4 a, b, c, d oder e verneint werden:

Ist der Begriff derFormalitäten in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/643/EWG dahin auszulegen, daß er die bei der Frage 4 verneinten Überprüfungen erfaßt?

6) Ist der Begriff der Kontrollen in Artikel 2 Alternative 2 der Richtlinie 83/643/EWG dahin auszulegen, daß lediglich die Kontrollen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie nur noch in Form von Stichproben erfolgen sollen, während sich daraus für die Frage, inwieweit systematische Formalitäten zulässig sind, nichts entnehmen läßt?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Zur Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts nach der Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe vor allem das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837) zu verweisen, wonach als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten anzusehen ist, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

8 Eine nationale Regelung, die eine systematische Untersuchung und die in der ersten Frage bezeichneten Maßnahmen bei der Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland vorschreibt, ist wegen der damit verbundenen Beschränkungen und Verzögerungen geeignet, die Einfuhren zu erschweren; sie ist infolgedessen als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag anzusehen.

9 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt, daß die deutsche Regelung nach Artikel 36 EWG-Vertrag aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigt sei.

10 Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach dann, wenn in Anwendung des Artikels 100 EWG-Vertrag Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der — unter anderem — zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt ist und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen nunmehr maßgeblich ist für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlaß von Schutzmaßnahmen (Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Sig. 1977, 1555, vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78, Ratti, Sig. 1979, 1629 und vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369).

11 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. Oktober 1983 in den Rechtssachen 2 bis 4/82 (Delhaize, Slg. 1983, 2973) entschieden hat, ist mit der Richtlinie 71/118 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23) ein harmonisiertes System gesundheitsbehördlicher Kontrollen eingeführt worden. Dieses auf Gemeinschaftsebene harmonisierte System, das von einer vollständigen Kontrolle der Ware im Versandland ausgeht, ersetzt die Kontrolle im Bestimmungsland und soll den freien Verkehr mit den betreffenden Erzeugnissen unter den gleichen Bedingungen wie denen eines Binnenmarktes ermöglichen.

12 Infolgedessen läßt sich beim Handel mit frischem Geflügelfleisch eine systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle beim Grenzübertritt nicht mehr mit Erwägungen des Gesundheitsschutzes gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag rechtfertigen.

13 Zulässig sind nur noch gelegentliche vom Bestimmungsland durchgeführte gesundheitsbehördliche Kontrollen, wenn sie sich nicht so sehr häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen (siehe Urteil vom 6. Oktober 1983, Delhaize, a. a. O.).

14 Der Begriff gesundheitsbehördliche Kontrolle im Sinne der Richtlinie 71/118 ist dahin auszulegen, daß er alle in Anhang I der Richtlinie aufgezählten gesundheitsbehördlichen Untersuchungen eines amtlichen Tierarztes umfaßt, deren Durchführung von diesem in einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III und in einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang IV der Richtlinie bescheinigt wird. Unter diesen Begriff fallen auch alle Kontrollmaßnahmen des Einfuhrmitgliedstaats, durch die festgestellt werden soll, ob den vorgeschriebenen gesundheitlichen Anforderungen tatsächlich genügt ist, soweit bei diesen Maßnahmen ein Tierarzt oder ein Sachverständiger für Gesundheitsfragen hinzugezogen werden muß.

15 Diese gesundheitsbehördlichen Kontrollen sind zu unterscheiden von der allgemeinen Überprüfung der Übereinstimmung von beförderter Ware und Begleitpapieren, die insbesondere durch die Kontrolle der die Waren aufgrund zwingender Vorschriften begleitenden Papiere, der Gesundheitsbescheinigung und der Genußtauglichkeitsbescheinigung, vorgenommen wird (siehe Urteil vom 15. September 1976 in der Rechtssache 35/76, Simmenthai, Slg. 1976, 1871).

16 Infolgedessen können die unter die Richtlinie 71/118 fallenden Erzeugnisse beim Überschreiten einer innergemeinschaftlichen Grenze in systematischer Weise nur noch den verwaltungstechnischen Kontrollen unterzogen werden, denen alle Waren beim Grenzübertritt unterliegen.

17 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Maßnahmen zur Untersuchung von Geflügelfleisch, die systematisch bei der Einfuhr in das Bestimmungsland von einem Tierarzt oder von einem Sachverständigen für Gesundheitsfragen durchgeführt werden, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag sind. Diese Maßnahmen lassen sich nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag rechtfertigen, soweit mit ihnen systematisch überprüft werden soll, ob den gesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 71/118 genügt ist.

Zur zweiten Frage

18 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 genauso auszulegen ist wie derselbe Begriff in Artikel 30 EWG-Vertrag.

19 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 gehört zu den Vorschriften, die ausschließlich den Handel mit Drittländern betreffen, während es im Ausgangsrechtsstreit um den innergemeinschaftlichen Handel geht.

20 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75, der Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, den Handel mit Drittländern betrifft und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel gilt.

Zur dritten Frage

21 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welcher Rechtsgrundlage sich ein Gemeinschaftsbürger gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, auf eine Bestimmung dieser Richtlinie berufen kann.

22 Nach Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag sind die Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem EWG-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Aus der den Richtlinien durch Artikel 189 Absatz 3 zuerkannten verbindlichen Wirkung und der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 5 folgt, daß ein Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, sich nicht den Verpflichtungen entziehen kann, die die Richtlinie ihm auferlegt.

23 Nach ständiger Rechtsprechung können Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, der die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. In diesem Fall muß das nationale Gericht den Bestimmungen der Richtlinie den Vorrang vor den entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften einräumen (siehe Urteil vom 5. April 1979, Ratti).

24 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß das Recht eines Gemeinschaftsbürgers, sich gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, auf eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dieser Richtlinie zu berufen, seine Rechtsgrundlage in Artikel 189 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag findet.

Zur vierten und zur fünften Frage

25 Mit der vierten und der fünften Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die nach der deutschen Regelung vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen als Kontrollen oder als Verwaltungsformalitäten im Sinne der Richtlinie 83/643 anzusehen sind.

26 Diese Richtlinie dient der Festlegung bestimmter Regeln für die Durchführung der Warenkontrollen und der erforderlichen Verwaltungsformalitäten beim Grenzübergang, um, wie es in den Begründungserwägungen der Richtlinie heißt, die Wartezeiten an der Grenze zu verkürzen und die Flüssigkeit des Güterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.

27 Entsprechend dem Zweck der Richtlinie, den Grenzübergang innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern und die systematische Durchführung der kostspieligen Überprüfungen abzuschaffen, müssen die Begriffe der Richtlinie so ausgelegt werden, daß sie zu diesem Zweck tatsächlich beitragen können.

28 Danach ist der Begriff Kontrollen dahin gehend zu verstehen, daß er alle Kontrollen umfaßt, die an der Ware vorgenommen werden und eine physische Einwirkung auf sie beinhalten.

29 Der Begriff Verwaltungsformalitäten ist so zu verstehen, daß unter ihn alle Maßnahmen fallen, die in der Überprüfung der der Ware beigefügten Dokumente und Bescheinigungen bestehen und durch bloße Inaugenscheinnahme sicherstellen sollen, daß die Ware den Dokumenten und Bescheinigungen entspricht, soweit diese Maßnahmen von den Bediensteten durchgeführt werden können, die allgemein für die Warenkontrolle an der Grenze zuständig sind.

30 Somit ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, daß der Begriff Kontrollen im Sinne der Richtlinie 83/643 dahin gehend zu verstehen ist, daß er alle Kontrollen umfaßt, die an der Ware vorgenommen werden und eine physische Einwirkung auf sie beinhalten. Der Begriff Verwaltungsformalitäten ist so zu verstehen, daß unter ihn alle Maßnahmen fallen, die in der Überprüfung der der Ware beigefügten Dokumente und Bescheinigungen bestehen und durch bloße Inaugenscheinnahme sicherstellen sollen, daß die Ware den Dokumenten und Bescheinigungen entspricht, soweit diese Maßnahmen von den Bediensteten durchgeführt werden können, die allgemein für die Warenkontrolle an der Grenze zuständig sind. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, anhand dieser Definitionen zu entscheiden, in welche Gruppe die in der vierten Frage bezeichneten Maßnahmen — unter Berücksichtigung ihrer Modalitäten — einzuordnen sind.

Zur sechsten Frage

31 Mit der sechsten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 2 der Richtlinie 83/643 dahin auszulegen ist, daß die Bestimmung, wonach die Kontrollen nur noch in Form von Stichproben erfolgen dürfen, nur für die Kontrollen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie und nicht für die Verwaltungsformalitäten gilt.

32 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 zur Erleichterung des Grenzübergangs vorsieht, daß die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, daß die verschiedenen Kontrollen und Formalitäten mit geringstem erforderlichen Zeitaufwand erfolgen, und zwar möglichst an ein und demselben Ort. Bezüglich der Kontrollen bestimmt Artikel 2, daß sie außer in begründeten Fällen nur in Form von Stichproben erfolgen dürfen.

33 Artikel 1 Absatz 1 bestimmt ausdrücklich, daß in den folgenden Vorschriften der Richtlinie die Kontrollen und Verwaltungsformalitäten Kontrollen und Formalitäten genannt werden, so daß die Begriffe Kontrollen und Formalitäten in Artikel 2 gleichbedeutend sind mit den Begriffen Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Sinne von Artikel 1.

34 Da nach Artikel 2 nur bei den Kontrollen in Form von Stichproben vorzugehen ist, bezieht sich diese Bestimmung infolgedessen nur auf die Kontrollen in dem oben erläuterten Sinn und kann nicht die Art und Weise der Durchführung der Verwaltungsformalitäten betreffen.

35 Somit ist auf die sechste Frage zu antworten, daß der Begriff Kontrollen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 83/643 dahin auszulegen ist, daß lediglich die Kontrollen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie nur noch in Form von Stichproben erfolgen dürfen, während sich daraus für die Frage, in welcher Weise die Verwaltungsformalitäten durchzuführen sind, nichts entnehmen läßt.

Kosten

36 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Spanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. Februar 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Maßnahmen zur Untersuchung von Geflügelfleisch, die systematisch bei der Einfuhr in das Bestimmungsland von einem Tierarzt oder von einem Sachverständigen für Gesundheitsfragen durchgeführt werden, sind Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag. Diese Maßnahmen lassen sich nicht nach Artikel 36 EWG-Vertrag rechtfertigen, soweit mit ihnen systematisch überprüft werden soll, ob den gesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 71/118 vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch genügt ist.

2) Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch, der Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet, betrifft den Handel mit Drittländern und gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Handel.

3) Das Recht eines Gemeinschaftsbürgers, sich gegenüber einem Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, auf eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dieser Richtlinie zu berufen, findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 189 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag.

4) Der Begriff Kontrollen im Sinne der Richtlinie 83/643 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin gehend zu verstehen, daß er alle Kontrollen umfaßt, die an der Ware vorgenommen werden und eine physische Einwirkung auf sie beinhalten. Der Begriff Verwaltungsformalitäten“ ist so zu verstehen, daß unter ihn alle Maßnahmen fallen, die in der Überprüfung der der Ware beigefügten Dokumente und Bescheinigungen bestehen und durch bloße Inaugenscheinnahme sicherstellen sollen, daß die Ware den Dokumenten und Begleitpapieren entspricht, soweit diese Maßnahmen von den Bediensteten durchgeführt werden können, die allgemein für die Warenkontrolle an der Grenze zuständig sind. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, anhand dieser Definitionen zu entscheiden, in welche Gruppe die in der vierten Frage bezeichneten Maßnahmen — unter Berücksichtigung ihrer Modalitäten — einzuordnen sind.

5) Der Begriff Kontrollen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 83/643 ist dahin auszulegen, daß lediglich die Kontrollen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie nur noch in Form von Stichproben erfolgen dürfen, während sich daraus für die Frage, in welcher Weise die Verwaltungsformalitäten durchzuführen sind, nichts entnehmen läßt.