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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.1988 – C-53/87

ECLI:EU:C:1988:472

In der Rechtssache 53/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale civile e penale Mailand in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Consorzio italiano della componentistica di ricambio per autoveicoli (CICRA) und Maxicar

gegen

Régie nationale des usines Renault

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 36 und 86 EWG-Vertrag,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, R. Joliet, T. F. O'Higgins und F. A. Schockweiler,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

das Consorzio della componentistica di ricambio per autoveicoli und die Gesellschaft Maxicar, die Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte Marino Bin, Fabio Bortolotti, Guido Colonna, Giorgio Floridia, Claudio Maria Prado und Enrico Radice,

die Régie nationale des usines Renault, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte Mario Franzosi, Xavier Desjeux, Antoine Braun und Francis Herbert,

die französische Regierung, vertreten durch Rechtsanwälte Edwige Belliard und Philippe Pouzoulet als Bevollmächtigte,

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Martin Seidel, Ministerialrat im Wirtschaftsministerium, als Bevollmächtigten,

die spanische Regierung, vertreten durch Francisco Javier Conde de Saro, Director general de coordinación jurídica e institucional comunitaria, und Rafael García-Valdecasas Fernández, Leiter des Servicio jurídico del Estado, als Bevollmächtigte,

die italienische Regierung, vertreten durch Ivo M. Braguglia, Avvocato dello Stato,

das Vereinigte Königreich, vertreten durch H. R. L. Purse vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Giuliano Marenco und Karen Banks als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1988,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1988,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunale civile e penale Mailand hat mit Beschluß vom 18. September 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 bis 36 und 86 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zum einen beurteilen zu können, ob nationale Rechtsvorschriften, nach denen Karosserieteile von Kraftfahrzeugen geschmacksmusterfähig sind, mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr vereinbar sind, und zum anderen, ob die Ausübung dieses Geschmacksmusterrechts unter bestimmten Voraussetzungen mißbräuchlich sein kann.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Consorzio italiano della componentistica di ricambio per autoveicoli (im folgenden: Consorzio), einem gewerblichen Zusammenschluß mehrerer italienischer Unternehmen, die Einzelteile von Kraftfahrzeugkarosserien herstellen und vermarkten, sowie Maxicar, Mitglied des Consorzio, und der Régie nationale des usines Renault (im folgenden: Renault).

3 Mit der bei dem nationalen Gericht erhobenen Klage beantragen das Consorzio und Maxicar einmal die Feststellung der Nichtigkeit von Geschmacksmusterrechten, deren Inhaber Renault ist, soweit sie Einzelteile der Karosserie von Kraftfahrzeugen betreffen, die angeblich als solche keinen selbständigen ästhetischen Wert darstellen, und ferner die Feststellung, daß Herstellung und Vertrieb anderer als Original-Ersatzteile keine Zuwiderhandlung gegen die innerstaatlichen Regeln über den unlauteren Wettbewerb darstellen.

4 Das nationale Gericht ist der Auffassung, daß der Schutz von Einzelteilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen als Geschmacksmuster dem italienischen Recht entspreche. Dagegen verstößt die Ausübung der sich aus dem Schutzrecht ergebenden Ausschließlichkeitsrechte seiner Meinung nach im vorliegenden Fall gegen die Bestimmungen des EWG-Vertrags.

5 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Belohnung des Rechtsinhabers bereits durch das ausschließliche Recht an der Gesamtkarosserie sichergestellt und der Schutz der einzelnen Karosserieteile als solcher daher nicht gerechtfertigt sei. Die Firma Renault, die naturgemäß Adressatin eines Teils der Verbrauchernachfrage nach Teilen für Fahrzeuge ihrer Herstellung sei, habe eine Monopolstellung inne, aufgrund deren sie den Wettbewerb der unabhängigen Ersatzteilhersteller ausschalten und weiterhin hohe Preise verlangen könne.

6 Nach Auffassung des nationalen Gerichts ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß die geschützte Rechtsstellung von Renault ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Ersatzteilhandels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag darstellen könne und die dieser Firma so gewährleistete Monopolstellung gegebenenfalls unter Artikel 86 EWG-Vertrag falle.

7 Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Verwehren es die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag dem Inhaber eines in einem Mitgliedstaat erteilten Geschmacksmusterrechts, es Dritten unter Berufung auf das betreffende ausschließliche Recht zu untersagen, Einzelteile, die in ihrer Gesamtheit die Karosserie eines bereits auf den Markt gebrachten Kraftfahrzeugs bilden, d. h. Einzelteile, die als Ersatzteile für dieses Kraftfahrzeug verkauft werden sollen, herzustellen, zu verkaufen und in einen anderen Mitgliedstaat auszuführen?

2) Kann es den Kraftfahrzeugherstellern gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag untersagt werden, die von ihnen auf dem Ersatzteilmarkt für die von ihnen hergestellten Kraftfahrzeuge eingenommene beherrschende Stellung dadurch zu mißbrauchen, daß sie Geschmacksmusterrechte erwerben, um den Wettbewerb von Seiten der unabhängigen Ersatzteilhersteller auszuschließen?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

9 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß unabhängige Hersteller von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge sich auf die Bestimmungen über den freien Warenverkehr berufen, um das nationale Gericht von der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über gewerbliche Schutzrechte abzubringen, die es einem Fahrzeughersteller ermöglichen, für bestimmte Ersatzteile für Fahrzeuge seiner Herstellung einen Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Diese unabhängigen Hersteller wollen sich damit gegen Klagen wegen Verletzung von Musterschutzrechten absichern, mit denen sie daran gehindert werden sollten, von dem Ausschließlichkeitsrecht erfaßte Teile für den Verkauf auf dem Binnenmarkt oder für die Ausfuhr herzustellen, oder mit denen ihnen untersagt werden sollte, geschützte, ohne Erlaubnis des Inhabers des Geschmacksmusterrechts hergestellte Teile aus anderen Mitgliedstaaten einzuführen.

10 Zunächst ist festzustellen, daß sich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853) in bezug auf den Schutz von Mustern und Modellen entschieden hat, die Voraussetzungen und die Modalitäten dieses Schutzes beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft nach nationalem Recht bestimmen. Der nationale Gesetzgeber darf festlegen, welche Erzeugnisse schutzfähig sind, und zwar selbst dann, wenn sie Teil eines Ganzen sind, das bereits als solches geschützt ist.

11 Ferner ist festzustellen, daß die Befugnis des Inhabers eines Geschmacksmusterrechts, die Herstellung von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, durch Dritte zwecks Verkauf auf dem Binnenmarkt oder zwecks Ausfuhr zu untersagen oder die Einfuhr derartiger Erzeugnisse, die ohne seine Erlaubnis in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wurden, zu verhindern, die Substanz seines ausschließlichen Rechts darstellt. Es hieße dieses Recht selbst in Frage stellen, wenn man unter diesen Umständen die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften ausschließen wollte.

12 Schließlich ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 36 die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigten Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nur insoweit gestattet sind, als sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Hierzu genügt es festzustellen, daß nach dem Akteninhalt das den Inhabern von Geschmacksmusterrechten von den nationalen Rechtsvorschriften gewährte ausschließliche Recht an Teilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen ohne Unterschied sowohl denjenigen, die Ersatzteile im Inland herstellen, als auch denjenigen, die sie aus anderen Mitgliedstaaten einführen, entgegengehalten werden kann und daß diese Vorschriften nicht darauf abzielen, die einheimischen Erzeugnisse gegenüber den aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen zu begünstigen.

13 Unter diesen Umständen ist die erste Frage des nationalen Gerichts dahin zu beantworten, daß die Bestimmungen über den freien Warenverkehr der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen der Hersteller von Kraftfahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Ersatzteilen für die von ihm hergestellten Fahrzeuge befugt ist, Dritten die Herstellung der geschützten Teile zum Zwecke des Verkaufs auf dem Binnenmarkt oder der Ausfuhr zu untersagen oder die Einfuhr geschützter Teile aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ohne seine Erlaubnis hergestellt wurden, zu verhindern.

Zur zweiten Frage

14 Mit der zweiten Frage will das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob der Erwerb von Geschmacksmusterrechten für Teile der Karosserie von Kraftfahrzeugen und die Ausübung der sich hieraus ergebenden ausschließlichen Rechte einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag darstellen.

15 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der bloße Erwerb eines von der Rechtsordnung gewährten ausschließlichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der geschützten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, nicht als ein mißbräuchliches Mittel zur Ausschaltung des Wettbewerbs angesehen werden kann.

16 Die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts kann hingegen gemäß Artikel 86 verboten sein, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten mißbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

17 Soweit es im einzelnen um den Unterschied zwischen den Preisen der vom Fahrzeughersteller und der von unabhängigen Herstellern verkauften Teile geht, so ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache 24/67, Parke, Davis & Co., Slg. 1968, 85) ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung nicht notwendigerweise schon deswegen vorliegt, weil der Verkaufspreis der erstgenannten höher ist als der der letztgenannten, denn der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann berechtigterweise einen Ausgleich für die Kosten beanspruchen, die ihm aus Anlaß der Entwicklung des geschützten Musters entstanden sind.

18 Unter diesen Umständen ist die zweite Frage des nationalen Gerichts dahin zu beantworten, daß

der bloße Erwerb von Geschmacksmusterrechten an Teilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag darstellt;

die Ausübung des mit diesen Schutzrechten verbundenen ausschließlichen Rechts gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag verboten sein kann, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten mißbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Kosten

19 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Regierung, der spanischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale civile e penale Mailand mit Beschluß vom 18. September 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Bestimmungen über den freien Warenverkehr stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen der Hersteller von Kraftfahrzeugen als Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Ersatzteilen für die von ihm hergestellten Fahrzeuge befugt ist, Dritten die Herstellung der geschützten Teile zum Zwecke des Verkaufs auf dem Binnenmarkt oder der Ausfuhr zu untersagen oder die Einfuhr geschützter Teile aus anderen Mitgliedstaaten, die dort ohne seine Erlaubnis hergestellt wurden, zu verhindern.

2) Der bloße Erwerb von Geschmacksmusterrechten an Teilen der Karosserie von Kraftfahrzeugen stellt keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag dar; die Ausübung des mit diesen Schutzrechten verbundenen ausschließlichen Rechts kann gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag verboten sein, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten mißbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.