Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1988 – C-280/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:489
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 27. Oktober 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Durch Urteil vom 23. März 1988 haben Sie die Klage von A. Hecq, technischer Hauptinspektor der Besoldungsgruppe Β 3, gegen die Verfügung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgewiesen, ihn aus dem Referat Gebäude herauszunehmen, wo er ein Team von Technikern geleitet hätte, und ihm die alleinige Verantwortung für den Bereich Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen für von der Kommission benutzte oder zu benutzende neue Gebäude zu übertragen (Rechtssache 19/87).
2 Diese Schlußanträge beziehen sich auf die zweite Klage des Klägers; mit dieser beantragt er die Aufhebung der von einer nicht bekannten Person erlassenen Verfügung unbekannten Datums, mit der ihm die Verantwortung auf dem Gebiet Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen für das Gebäude am Square Frère Orban in Brüssel entzogen wurde (es handelt sich um eines der fünf Gebäude, für das ihm Anfang 1986 die Verantwortung übertragen worden war) sowie der stillschweigenden Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts.
3 In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat die Kommission mitgeteilt, daß die Verfügung, das Orban-Gebäude aus dem Verantwortungsbereich des Klägers herauszunehmen, am 27. Januar 1987 vom Leiter des besonderen Dienstes Gebäude der Generaldirektion Personal und Verwaltung getroffen worden sei. Der Leiter des Referats Gebäude habe diese Verfügung am selben Tage durchgeführt. Im übrigen steht fest, daß diese Verfügung dem Kläger mündlich mitgeteilt wurde.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts darf ich auf den Sitzungsbericht verweisen. Ich schlage Ihnen vor, die drei Gruppen von Klagegründen, auf die der Kläger seine Aufhebungsklage stützt, der Reihenfolge nach zu prüfen.
I — Zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich und zur Unzuständigkeit des Beamten, der die beanstandete Verfügung getroffen hat
5 Artikel 5 Absatz 4 des Statuts bestimmt: Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen sind in der Übersicht in Anhang I einander zugeordnet. Jedes Organ erstellt aufgrund dieser Übersicht... eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung.
6 Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 [weist] die Anstellungsbehörde den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.
7 In seiner Klageschrift hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß die vorliegend angefochtenen Maßnahmen Folgemaßnahmen der mit der Klage in der Rechtssache 19/87 angefochtenen Maßnahmen seien. Die Rechswidrigkeit der letzteren (Verletzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich) führe dazu, daß die vorliegend angefochtenen Maßnahmen ebenfalls rechtswidrig seien. Da Sie jedoch mit Urteil vom 23. März 1988 die erste Klage des Klägers abgewiesen haben, können die Verfügungen, um die es in diesem Urteil ging, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Der Kläger hat denn auch diesen Klagegrund in der mündlichen Verhandlung fallenlassen.
8 Für die weiteren Überlegungen muß jedoch geprüft werden, ob die mit der vorliegenden Klage angefochtene Verfügung der Kommission nicht selbst die beiden genannten Statutsbestimmungen verletzt.
9 Insoweit sind die Grundsätze, auf die Sie Ihr erstes Urteil gestützt haben, meines Erachtens auch auf die am 27. Januar 1987 eingetretene Verminderung der Aufgaben des Klägers anzuwenden.
10 In den Randnummern 6 und 7 des Urteils vom 23. März 1988 haben Sie zu dem Klagegrund der Verletzung der Artikel 5 und 7 des Beamtenstatuts folgendes entschieden :
[Es] ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zuerkannt hat, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (Urteil vom 23. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, Slg. 1984, 2447).
Aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts ergibt sich, daß ein Beamter ein Recht darauf hat, daß die ihm übertragenenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme beeinträchtigt die Rechte eines Beamten aus dem Statut jedoch nicht schon dann, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung der Aufgaben des Beamten führt; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht."
11 Es ist jedoch offenkundig, daß sich die Tätigkeit des Klägers nicht so stark geändert hat, daß der neue Aufgabenbereich im ganzen der Besoldungsgruppe, die der Kläger in der Hierarchie innehat, nicht mehr entspräche.
12 Die Herausnahme eines Gebäudes aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers ist zum einen keine so einschneidende Maßnahme wie die Änderung seiner Tätigkeiten, um die es in der Rechtssache 19/87 ging, und sie ändert zum anderen nichts daran, daß er die alleinige Verantwortung für die ihm weiterhin zugeteilten Gebäude trägt und daß auch weiterhin angenommen werden kann, daß er mit einer Untergliederung seiner Verwaltungseinheit betraut ist. In einer Note vom 11. März 1986 an den Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung hatte er im übrigen darauf hingewiesen, daß der Direktor und auch er der Ansicht seien, daí die Zahl von vier Gebäuden eine Höchstgrenze darstelle; bei deren Überschreitung sei es ihm vernünftigerweise nicht mehr möglich, gewissenhafte und tadellose Arbeit zu leisten.
13 Hieraus ist zu schließen, daß die derr Kläger somit verbliebenen Aufgaben weiterhin den Tätigkeiten eines technischen Hauptinspektors der Besoldungsgruppe Β 2 oder Β 3 entsprechen, wie sie in dem Beschluß der Kommission über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die in Artikel 5 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Grundamtsbezeichnungen beschrieben sind, und daß seine statutsrechtliche Stellung nicht beeinträchtigt worden ist.
14 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch einen neuen Klagegrund vorgetragen, den er als von Amts wegen zu berücksichtigenden Klagegrund bezeichnet hat: Die Person, die die beanstandete Verfügung erlassen habe, sei hierfür nicht zuständig gewesen. Nur der Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung und nicht auch der Leiter des besonderen Dienstes, zu dem der Kläger gehöre, hätte ihm die Verantwortung für ein Gebäude entziehen dürfen.
15 Hierzu möchte ich dreierlei bemerken: Zunächst darf der Gerichtshof meines Erachtens nur die Klagegründe von Amts wegen prüfen, mit denen seine eigene Unzuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Organs geltend gemacht wird, das die betreffende Maßnahme erlassen hat. Vorliegend kann jedoch die Zuständigkeit der Kommission als Organ, ihre Dienststellen zu organisieren, nicht bezweifelt werden.
16 Zweitens gehört zu den gewöhnlichen Zuständigkeiten eines Abteilungsleiters oder des Leiters eines besonderen Dienstes auch die Befugnis, die einer solchen Verwaltungseinheit übertragene Arbeit unter seine Mitarbeiter aufzuteilen. In Ihrem Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 338/82 (Albertini und Montagnani, Slg. 1984, 2123, 2144 f.) ging es ebenfalls um eine dienstliche Weisung eines Abteilungsleiters. Sie haben entschieden, daß eine solche Weisung zu den Befugnissen der vorgesetzten Stelle gehöre, wenn die statutsrechtliche Stellung des Klägers nicht beeinträchtigt werde. Wie bereits gezeigt, ist dies vorliegend der Fall.
17 Dagegen kann schließlich auch nicht der Umstand angeführt werden, daß die Übertragung neuer Tätigkeiten, um die es in der Rechtssache 19/87 ging, vom Direktor verfügt wurde. Der Grundsatz der Parallelität der Formen kann meines Erachtens nur eingreifen, wenn es um die Aufhebung einer Verfügung geht, die auf der nächsthöheren Ebene getroffen wurde. Vorliegend handelt es sich nur um die teilweise Einschränkung des Aufgabenbereichs, die der Direktor bereits zuvor für die Zukunft als Möglichkeit in Aussicht gestellt hatte.
18 Aus all diesen Gründen durfte der Leiter des besonderen Dienstes diese Verfügung treffen, so daß dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.
II — Zur Nichtberücksichtigung dienstlicher Gesichtspunkte und zur fehlenden Begründung der streitigen Verfügung
19 Der Kläger meint, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beamtenstatuts sei verletzt, weil sich die beanstandete Verfügung in keiner Weise auf dienstliche Gesichtspunkte stütze. Außerdem könne der wirkliche Zweck der Verfügung nicht festgestellt werden, weil diese, da stillschweigend ergangen, nicht mit Gründen versehen worden sei. Nach Artikel 25 des Statuts müsse jedoch jede einen Beamten beschwerende Verwaltungsmaßnahme mit Gründen versehen sein.
20 Es erscheint angezeigt, zunächst die Frage der Begründung zu prüfen.
21 Artikel 25 Absatz 2 des Statuts bestimmt:
Jede Verfügung aufgrund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.
22 Hinsichtlich des Fehlens einer schriftlichen Mitteilung verweise ich darauf, daß Sie in ständiger Rechtsprechung (siehe namentlich das Urteil vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539, Randnr. 9) entschieden haben:
Da die Mitteilung eine Handlung ist, die auf die Entscheidung folgt, und da sie daher keinen Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung hat, kann dieser Verstoß ... nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen.
23 Zweitens stellt die Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, weder eine Versetzung (Übernahme eines Beamten in eine freie Planstelle) noch eine Änderung der dienstlichen Verwendung (Übernahme eines Beamten mit seiner Stelle von einer Verwaltungseinheit in eine andere). Es handelt sich lediglich um eine teilweise Neuverteilung der Aufgaben innerhalb einer Hauptverwaltungseinheit. Wie bereits bei Behandlung des ersten Klagegruhdes gezeigt, berührt die Maßnahme nicht die statutsrechtliche Stellung des Betroffenen und verletzt nicht den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich.
24 Sie haben jedoch namentlich in Randnummer 46 des genannten Urteils in der Rechtssache Albertini und Montagnani/Kommission folgendes entschieden:
... eine interne Organisationsmaßnahme, die nicht geeignet ist, die den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung und den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich zu beeinträchtigen, [kann] nicht als eine beschwerende Verfügung im Sinne von Artikel 25 Beamtenstatut angesehen werden ..., die als solche der Pflicht zur Begründung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt ... Es gehört zu den Befugnissen der vorgesetzten Stelle innerhalb einer Verwaltung, den Beamten unter Beachtung des vorgenannten Grundsatzes der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich ihre Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Fähigkeiten zuzuweisen; die zu diesem Zweck getroffenen Regelungen bedürfen keiner besonderen Begründung.
25 Auch dem Argument des Klägers, es liege gleichwohl schon deshalb eine beschwerende Verfügung vor, weil die Kommission schriftlich auf seine Beschwerde geantwortet und dabei deren Begründetheit erörtert habe, kann nicht gefolgt werden. Jede Maßnahme ist anhand ihrer inneren Rechtsnatur zu beurteilen.
26 Hiernach ist festzustellen, daß der Klagegrund der fehlenden Begründung zurückzuweisen ist.
27 Außerdem spricht eine gewisse Vermutung dafür, daß eine Maßnahme, die keine Beschwer enthält und somit (nach der Formulierung des Urteils in der Rechtssache Albertini und Montagnani) keiner besonderen Begründung [bedarf], im dienstlichen Interesse getroffen wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger übrigens bestätigt, daß er die betreffende Verfügung nicht als eine verschleierte Disziplinarstrafe ansehe.
28 Die Rüge, daß das dienstliche Interesse verletzt worden sei, ist somit nicht begründet; der zweite Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
III — Zum Klagegrund der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten
29 Der Kläger beanstandet, daß die Anstellungsbehörde ihn nicht angehört habe, so daß die Verfügung getroffen worden sei, ohne daß man sein Interesse berücksichtigt habe.
30 Zu dieser Rüge ist festzustellen, daß der Kläger bei seinen Gesprächen mit dem Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung am 21. Februar, 5. und 20. März 1986 den Wunsch zum Ausdruck brachte, ihm lediglich vier Gebäude zuzuteilen. Es blieb jedoch bei fünf Gebäuden, allerdings erinnerte der Direktor in zwei Noten vom 5. und 24. März 1986 an die Vereinbarung, daß die Arbeitsbelastung des Klägers jeweils bei Beginn der Mietzeit eines jeden neuen Gebäudes neu festgestellt und erforderlichenfalls angepaßt werde.
31 Der Kläger mußte somit wissen, daß sein Aufgabengebiet noch nicht endgültig festgelegt war und daß Änderungen eintreten konnten. Die Verwaltung konnte sogar davon ausgehen, daß er die Verringerung der Zahl der Gebäude, die ihm zugeteilt waren, eher begrüßen würde. Diese Verringerung konnte für ihn keinesfalls ein unvorhersehbares oder unerklärliches Ereignis darstellen.
32 Schließlich ist, wie Sie es bereits in Randnummer 20 des ersten Hecq-Urteils getan haben, auf folgendes hinzuweisen:
[Es] ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das Beamtenstatut zwar für die Rechte des Beamten aus dem Statut genau festgelegte Garantien enthält, daß die Verwaltung der Gemeinschaften aber keineswegs verpflichtet ist, die Ansicht der einzelnen Beamten über Reorganisationsmaßnahmen einzuholen, die ihre Stellung berühren können.
33 Aus diesem Grund kann auch dem dritten Klagegrund nicht gefolgt werden. Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.
34 Wegen der Kosten schlage ich vor, Artikel 70 der Verfahrensordnung anzuwenden.