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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.1988 – C-216/87

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:504

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 18. November 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Während ich in den Schlußanträgen, die ich soeben in der Rechtssache C-3/87, Agegate Ltd, vorgetragen habe, die Bedingungen über die Zusammensetzung der Besatzung zu prüfen hatte, von denen das Vereinigte Königreich die Ausstellung einer Fanglizenz abhängig macht, muß ich jetzt zu den Betriebsbedingungen Stellung nehmen, die britische Fischereifahrzeuge einhalten müssen, die unter Ausnutzung der dem Vereinigten Königreich zugeteilten Fangquoten fischen.

Zur ersten Frage

2 Die erste vom Divisional Court der Queen's Bench Division des High Court of Justice von England und Wales gestellte Frage lautet nämlich wie folgt:

Ist für den Fall, daß ein Mitgliedstaat einem in diesem Mitgliedstaat registrierten Unternehmen für ein Fischereifahrzeug, das diesem Unternehmen gehört, unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt und ordnungsgemäß dort registriert ist, eine Fanglizenz mit Lizenzbedingungen (die alle jederzeit erfüllt sein müssen) erteilt, die angeblich sicherstellen sollen, daß das Schiff eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zu dem fraglichen Mitgliedstaat hat, die folgende Lizenzbedingung wegen ihres Wortlauts und/oder ihres Zusammenhangs mit den beiden anderen Lizenzbedingungen (die Gegenstand der Rechtssache 3/87 sind) mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar:

Das Schiff muß vom Vereinigten Königreich, von der Insel Man oder von den Kanalinseln aus operieren; unbeschadet der allgemeinen Geltung dieser Bedingung wird sie für ein Schiff als erfüllt angesehen, wenn für beide Halbjahre eines jeden Kalenderjahres (d. h. Januar bis Juni und Juli bis Dezember)

a) mindestens 50 Gewichtshundertteile der Anlandungen oder Bestandsumladungen dieses Schiffes, auf die sich diese oder irgendeine andere zum erheblichen Zeitpunkt geltende Lizenz bezieht, im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln angelandet und verkauft oder im Wege des Verkaufs innerhalb der britischen Fischereigrenzen umgeladen worden sind oder

b) der Nachweis erbracht wird, daß das Schiff wenigstens viermal in Zeitabständen von mindestens 15 Tagen in einem Hafen des Vereinigten Königreichs, der Insel Man oder der Kanalinseln anwesend war?

Ist eine solche Bedingung insbesondere

a) unvereinbar mit der gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft, wie sie unter anderem in der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates niedergelegt ist;

b) unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, wie sie unter anderem in der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates niedergelegt ist;

c) nach einem oder mehreren der Artikel 7, 34, 40, 48 bis 51, 52 bis 58 oder 59 bis 66 EWG-Vertrag verboten;

d) ungültig, weil sie unverhältnismäßig oder unbillig ist oder die berechtigten Erwartungen der Klägerinnen verletzt;

e) von den Befugnissen des Vereinigten Königreichs nicht gedeckt oder wegen Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates rechtswidrig, da sie wegen der vorstehend genannten Punkte gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstößt?

3 Es zeigt sich, daß die fragliche Vorschrift im ersten Satz eine allgemeine Bedingung aufstellt (das Schiff muß vom Vereinigten Königreich, der Insel Man oder den Kanalinseln aus operieren), die dann als erfüllt gilt, wenn einer der unter a (im folgenden: Anlandungskriterium) oder b (im folgenden: Anwesenheitskriterium) beschriebenen Fälle vorliegt.

4 Zuerst ist deshalb zu prüfen, ob die genannte allgemeine Bedingung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Da das Kriterium einer regelmäßigen Anwesenheit des Schiffes in einem Hafen des Vereinigten Königreichs sehr eng mit dieser allgemeinen Bedingung zusammenhängt, werde ich es gleichzeitig prüfen.

A — Zu der allgemeinen Bedingung und dem Kriterium einer regelmäßigen Anwesenheit jedes Schiffes in einem Hafen des Landes der Registrierung

5 Unter Buchstabe a des zweiten Teils seiner Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob die fraglichen Vorschriften mit der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, s. 19) vereinbar ist, und unter Buchstabe e, ob sie noch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

6 In Ihrem Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86 (Pesca Valentia Limited/Minister for Fisheries and Forestry Irland und Attorney general, Slg. 1988, 83) haben Sie ausgeführt, daß die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten bestimmter in der Verordnung Nr. 101/76 vorgesehener Maßnahmen

... in den ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern ihre eigenen Regelungen für die Ausübung des Fischfangs anwenden (Artikel 2) und ihre Strukturpolitik auf diesem Gebiet bestimmen können (Artikel 1). Außerdem bezieht sich die Verordnung auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder dort Registriert sind, wobei sie es den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überläßt, diese Begriffe näher zu bestimmen.

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten daher im Rahmen der durch die vorerwähnte Verordnung erlassenen Vorschriften der gemeinsamen Regelung oder in Anwendung ihrer Bestimmungen befugt, die Ausübung des Fischfangs durch Fahrzeuge, die ihre Flagge führen, in den ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Meeresgewässern zu regeln (Randnrn. 13 und 14).

7 Das Gemeinschaftsrecht beschränkt deshalb nicht die jedem Mitgliedstaat völkerrechtlich zustehende Befugnis zur Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Schiff seine Flagge führen darf. Ferner gestattet die Verordnung Nr. 101/76 den Mitgliedstaaten den Erlaß von Maßnahmen zur Regelung der Fischereitätigkeit in den ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern durch Schiffe, die ihre Flagge führen. Eine Vorschrift, die für die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegenden Gewässer gilt, muß logischerweise auch in bezug auf die Fangtätigkeit gelten, die von den gleichen Fahrzeugen in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten, in den Gewässern von Drittländern und in internationalen Gewässern ausgeübt wird, soweit es sich um Fänge handelt, die auf die in den betreffenden Gewässern diesem Mitgliedstaat durch eine Verordnung der Gemeinschaft zugeteilten Quoten angerechnet werden sollen.

8 Zum anderen beinhaltet das Recht eines jeden Staates, die Bedingungen festzulegen, unter denen ein Schiff seine Flagge führen darf, das Recht, zu verlangen, daß das fragliche Schiff von seinen Häfen aus operiert.

9 Das Bestehen eines solchen Rechts kann insbesondere nicht in Zweifel gezogen werden, wenn die Vorschriften des Genfer Übereinkommens vom 29. April 1958 über die Hohe See berücksichtigt werden. Dieses Übereinkommen ist am 30. September 1962 in Kraft getreten. Acht Mitgliedstaaten, darunter das Vereinigte Königreich und Spanien, haben es ratifiziert oder sind ihm beigetreten. Artikel 5 dieses Übereinkommens lautet wie folgt:

1. Jeder Staat legt die Bedingungen fest, unter denen er Schiffen seine Nationalität gewährt, sie registriert und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Nationalität des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muß eine echte Verbindung bestehen; insbesondere muß der Staat über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich ausüben.

2. Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus. (Hervorhebung von mir.)

10 Artikel 10 dieses Übereinkommens sieht noch folgendes vor:

1. Jeder Staat hat für die seine Flagge führenden Schiffe die für die Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere in bezug auf

a) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhinderung von Zusammenstößen;

b) die Bemannung der Schiffe und die Arbeitsbedingungen der Besatzungen, unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über Arbeitsfragen;

c) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe.

2. Bei Erlaß dieser Maßnahmen hat sich jeder Staat nach den allgemein anerkannten internationalen Normen zu richten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen.

11 Im Lichte dieser Vorschriften wird deutlich, daß ein Mitgliedstaat nicht kritisiert werden darf, der die Meinung vertritt, er sei nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen, wenn nicht alle Schiffe von Zeit zu Zeit in einem seiner Häfen anwesend seien.

12 Man könnte zwar einwenden, daß die Bedingungen für die Registrierung nichts mit den Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen zu tun haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein Mitgliedstaat nicht im Zeitpunkt der Vergabe der Lizenzen eine Bedingung sollte vorschreiben können, von der er bereits die Registrierung des Schiffes abhängig machen durfte.

13 Können die vorgeschriebene Häufigkeit der Besuche (viermal je Halbjahr) und der hierfür festgelegte Zeitabstand (mindestens 15 Tage) ein solches Schiff daran hindern, seine Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen und insbesondere den gefangenen Fisch in einem spanischen Hafen zu verkaufen? Dies könnte der Fall sein, wenn es tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich betrachtet zu kostspielig für ein Schiff wäre, die vorgeschriebenen Besuche in einem britischen Hafen abzustatten, in davon ziemlich weit entfernten Gewässern, wie etwa den Gewässern westlich von Irland, zu fischen und den Fang in verhältnismäßig weit entfernten Häfen, wie etwa spanischen Häfen, zu verkaufen. Wäre dies der Fall, so läge eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung vor. Es handelt sich hierbei um eine Tatfrage, die nur das nationale Gericht entscheiden kann. Bei dieser Beurteilung darf das britische Gericht durchaus von dem Grundsatz ausgehen, daß es für ein britisches Schiff normal ist, seine Fangexpeditionen in einem Hafen des Vereinigten Königreichs zu beginnen und zu beenden. Ich teile nicht die Ansicht der Kommission, wonach von einem britischen Schiff zu verlangen, daß es in einem Hafen des Vereinigten Königreichs anlegt, das gleiche sein soll, wie von ihm einen Umweg über Dänemark zu verlangen.

14 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die durch die Verordnung Nr. 101/76 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft aufgestellte Regelung einen angemessenen Lebensstandard der Bevölkerung, die von der Fischerei lebt, sicherstellen soll (fünfte Begründungserwägung). Man kann die Ansicht vertreten, daß in diese Gruppe auch die Personen fallen, die an Land, in den Häfen, die erforderlichen Dienstleistungen für die Schiffe und die Fischer erbringen, wie etwa den Verkauf von Verpflegung und Brennstoff, die Herstellung und den Verkauf von Eis, die Unterhaltung und die Instandsetzung der Schiffe sowie die Verarbeitung und der Versand des Fischs.

15 Die Firma Agegate hat im übrigen den Erklärungen, die sie in der Rechtssache C-3/87 abgegeben hat, umfangreiche Unterlagen beigefügt (Affidavits und Sachverständigengutachten), die beweisen, wie weit sich bestimmte britische Häfen, insbesondere Milford Haven, entwickeln könnten, wenn die ehemals spanischen Fischereifahrzeuge dort regelmäßig vor Anker gingen. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hatten ihren Erklärungen ebenfalls Zeitungsausschnitte beigefügt, die in die gleiche Richtung gehen. Diese Unternehmen vertreten also offensichtlich nicht die Ansicht, daß die Bedingung in bezug auf ihre regelmäßige Anwesenheit in einem britischen Hafen es ihnen wirtschaftlich unmöglich mache, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Sie meinen nur, daß die Vorschrift, wonach Sanktionen gegen sie verhängt würden, wenn sie mehr als 25 % spanische Seeleute an Bord hätten, sie an solchen Aufenthalten hindere und daß der Zeitabstand von 15 Tagen zwischen jedem Besuch zu lang sei.

16 Lassen Sie mich sodann feststellen, daß die Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (ABl. L 379, S. 1) keine Vorschrift enthält, von der gesagt werden könnte, daß sie durch die britischen Maßnahmen verletzt würde.

17 Selbst wenn die Verordnung sie nicht ausdrücklich erwähnt, sind die Vorschriften über den freien Warenverkehr jedoch spätestens seit dem Ablauf der Übergangszeit rechtlich zu ihrem Bestandteil geworden, wie im übrigen in der dreißigsten Begründungserwägung der Verordnung hervorgehoben wird. Wir haben jedenfalls gesehen, daß das Anwesenheitskriterium nur dann als Verstoß gegen Artikel 34 EWG-Vertrag angesehen werden kann, wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommt, daß dadurch die britischen Schiffe tatsächlich daran gehindert werden, ihre Fänge in den Häfen anderer Mitgliedstaaten zu verkaufen.

18 Ferner verbietet es der von der Kommission angesprochene Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3796/81 — dieser lautet:

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe sowie zu allen damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen und Ausstattungen haben —

einem Mitgliedstaat nicht vorzuschreiben, daß seine eigenen Schiffe regelmäßig in seinen eigenen Häfen anwesend sein müssen.

19 Die allgemeine Bedingung der regelmäßigen Anwesenheit der Schiffe in einem britischen Hafen und das Beweismittel hierfür können auch nicht als Verstoß gegen die Artikel des EWG-Vertrags angesehen werden, die jede Diskriminierung natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Mitgliedstaaten verbieten (Artikel 7, 48 bis 51, 52 bis 58 bzw. 59 bis 66), denn jene Vorschriften betreffen nur im Vereinigten Königreich registrierte Schiffe, die Gesellschaften britischen Rechts gehören.

20 Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag kann nicht zur Anwendung kommen, da es sich um eine nationale Maßnahme handelt, die für alle Schiffe und alle Unternehmen gilt, die sich in dem betreffenden Staat mit der Hochseefischerei befassen.

21 Zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, auf die Buchstabe d des zweiten Teils der Frage des High Court Bezug nimmt, möchte ich folgendes ausführen.

22 Der Gerichtshof hat anerkannt, daß die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts jeder mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Behörde obliegt (ich verweise auf das Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749). Selbst wenn man als gesichert ansehen wollte — was jedoch fraglich ist —, daß die allgemeine Bedingung und das Kriterium in bezug auf die Anwesenheit der Schiffe in den Häfen Maßnahmen darstellen, die nur zum Zweck der Durchführung der gemeinschaftlichen Quotenregelung erlassen wurden, ist festzustellen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes

der Anwendungsbereich des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden [darf], daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind, und zwar insbesondere in einem Bereich wie den gemeinsamen Marktorganisationen, deren Ziel gerade eine ständige Anpassung erfordert, um den Veränderungen der Wirtschaftslage in den verschiedenen Agrarsektoren Rechnung zu tragen.

Diese Regel wurde zuletzt unter Randnummer 19 des Urteils vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86 (Spanien/Rat) in bezug auf eine vor dem Beitritt Spaniens erlassene nationale Regelung hervorgehoben, die die Erweiterung der Milcherzeugung dieses Landes förderte, während die vom Rat festgesetzten Milchquoten diese Erweiterung künftig blockierten. Ich bin der Ansicht, daß diese Grundsätze auch für eine Maßnahme gelten, die im Rahmen einer Regelung im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Marktorganisation erlassen und ebenfalls auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützt wurde.

23 Ferner hat der Gerichtshof in einer Beamtensache festgestellt (Urteil vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 33/87, Christianos/Gerichtshof, Slg. 1988, 2995), daß

... sich der Kläger nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [kann], um die Aufrechterhaltung von Vergünstigungen zu erwirken, die ihm nach einer früheren Regelung zugute kamen (Randnr. 17),

und daß

... ein Beamter sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [kann], um der rechtmäßigen Anwendung einer neuen Verordnungsbestimmung entgegenzutreten (Randnr. 23).

24 Die Kläger können sich deshalb nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

25 Nach alledem sind die allgemeine Bedingung und das Anwesenheitskriterium auch keineswegs willkürlich, sondern zu einem rechtmäßigen Zweck erlassen, nämlich um zu gewährleisten, daß die Schiffe den unerläßlichen Kontrollen in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten unterzogen werden können und daß der Fischereisektor des Staates, dessen Flagge sie führen, in den Genuß der wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Fangtätigkeit kommt. Soweit das Anwesenheitskriterium nicht verhindert, daß die getätigten Fischfänge in nichtbritischen Häfen verkauft werden können, selbst wenn sie weit entfernt liegen, kann es auch nicht, gemessen an dem verfolgten Ziel, als unverhältnismäßig angesehen werden.

26 Unter Buchstabe e der ersten Vorabentscheidungsfrage ersucht uns das vorlegende Gericht zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) zum Erlaß einer Maßnahme der fraglichen Art befugt ist.

27 Nun haben wir in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-3/87 soeben gesehen, daß es den Mitgliedstaaten nach diesem Artikel gerade obliegt, die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten festzulegen. Aus den dort dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, daß eine Regelung, die den Fang quotengebundener Arten von der Bedingung abhängig macht, daß diese Tätigkeit von einem Hafen des Registrierstaates aus ausgeübt werden muß, ebenso zur Nutzung der Quoten gehört wie eine Regelung über die Zusammensetzung der Schiffsbesatzungen, da sie es erlaubt, die Anzahl der Schiffe zu kontrollieren, die zum Fang quotengebundener Fischarten auslaufen können.

28 Wenn die praktischen Einzelheiten einer solchen Regelung keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellen, was das nationale Gericht prüfen muß, ¡st die Regelung als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen, so daß sie auch eine geeignete Rechtsgrundlage in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 finden kann, selbst wenn der fragliche Mitgliedstaat sie in jedem Fall aufgrund seiner Befugnis zur Festlegung der Bedingungen erlassen könnte, unter denen ein Schiff seine Flagge führen darf.

29 Ich kann deshalb zu dem Ergebnis gelangen, daß eine nationale Vorschrift, die die Vergabe einer Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats trägt, von der Bedingung abhängig macht, daß dieses Schiff, um quotengebundene Arten befischen zu können, von diesem Staat aus operiert, und als Beweis für die Einhaltung dieser Bedingung die regelmäßige Anwesenheit des Schiffes in einem Hafen dieses Staates zuläßt, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Eine solche Bedingung ist auch nicht rechtswidrig, wenn sie im Zusammenhang mit den beiden anderen Bedingungen gesehen wird, um die es in der Rechtssache C-3/87, Agegate, geht und die ich für rechtmäßig erachtet habe.

B — Zum Kriterium der Anlandung und des Verkaufs der Fänge

30 Von einem Schiff wird auch vermutet, daß es vom Vereinigten Königreich, der Insel Man oder den Kanalinseln aus operiert hat, wenn in jedem Kalenderhalbjahr mindestens 50 Gewichtshundertteile des Fischs, auf den sich eine Lizenz bezieht, in einem dieser Gebiete angelandet und verkauft oder im Rahmen eines Verkaufs innerhalb der britischen Fischereizonen umgeladen wurden.

31 Lassen Sie mich sogleich sagen, daß dieses Beweismittel meiner Ansicht nach mit Artikel 34 EWG-Vertrag betreffend mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung unvereinbar ist.

32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bezieht sich nämlich Artikel 34 EWG-Vertrag

auf nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so daß die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates einen besonderen Vorteil erlangt.

33 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) haben Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, ihren Ursprung in diesem Land. Für Erzeugnisse der Seefischerei bestimmt Absatz 2 Buchstabe f dieses Artikels, daß diese als vollständig in einem Land gewonnen gelten, wenn sie von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die die Flagge dieses Landes führen.

34 Der Ursprung von Fisch bestimmt sich somit danach, welche Flagge das Schiff, das den Fang vornimmt, führt oder wo es registriert ist. Infolgedessen stellen die Fänge von Schiffen, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen, Waren britischen Ursprungs dar; ihre Anlandung und ihr unmittelbarer Verkauf in einen anderen Mitgliedstaat, ohne britischen Boden zu berühren, stellen eine Ausfuhr dar.

35 Daraus folgt, daß jede Behinderung einer solchen Ausfuhr nach Artikel 34 EWG-Vertrag verboten ist. Ich meine, daß das Anlandungskriterium, wie es im vorliegenden Fall in der britischen Regelung vorgeschrieben wird, eine solche Behinderung darstellt. Die Verpflichtung, mindestens 50 % der von einem britischen Schiff getätigten Fänge zu einem bestimmten Zeitpunkt im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder den Kanalinseln anzulanden und zu verkaufen, bedeutet im Ergebnis ein Verbot jeder unmittelbaren Ausfuhr dieser Menge vom Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten. Selbst wenn man der Auffassung ist, sie stelle keine echte mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung dar, da sie letzten Endes die Ausfuhr nicht verhindere, so stellt sie doch zumindest eine Maßnahme gleicher Wirkung dar, da sie die Ausfuhr schwieriger, langwieriger und kostspieliger gestaltet.

36 Ich teile nicht die Meinung des Vereinigten Königreichs, wonach die den Betrieb betreffende Bedingung eine Beschränkung der Ausfuhrströme weder bezwecke noch bewirke und auch keine unterschiedliche Behandlung zwischen Binnen- und Ausfuhrhandel herbeiführe. Selbst wenn nämlich das vom Vereinigten Königreich verfolgte Ziel darin besteht, eine Umgehung der dem Vereinigten Königreich zugebilligten Quoten zu verhindern, hat die beanstandete Maßnahme doch eine tatsächliche und spezifische Auswirkung auf die Ausfuhren, die sie unmittelbar und in diskriminierender Weise erfaßt.

37 Dies unterscheidet den vorliegenden Fall insbesondere von den Rechtssachen Groenveld, Oebel und Jongeneel Kaas, in denen der Gerichtshof keinen Verstoß gegen Artikel 34 festgestellt hat, obwohl dort geltend gemacht wurde, daß die fraglichen nationalen Regelungen eine Behinderung der Ausfuhren bewirkten. Zum einen ging es in allen diesen Rechtssachen um eine Regelung, die die Bedingungen der Herstellung bestimmter Waren betraf, nicht aber unmittelbar ihre Ausfuhr. Zum anderen konnte der Gerichtshof jedesmal feststellen, daß diese Regelungen objektiv für die Herstellung der fraglichen Waren galten, ohne danach zu unterscheiden, ob sie für den inländischen Markt oder die Ausfuhr bestimmt waren.

38 Was die weitere Möglichkeit für die Erfüllung des Anlandungskriteriums angeht, nämlich die Umladung im Rahmen eines Verkaufs innerhalb der britischen Fischereigrenzen, so kann sie ebenfalls durch Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die sie verursachen kann, die unmittelbaren Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten hemmen und stellt somit auch eine nach Artikel 34 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung dar.

39 Es bleibt zu prüfen, ob ebenso wie bei der den Wohnsitz betreffenden Bedingung in der Rechtssache C-3/87, Agegate, die Notwendigkeit, den Zugang zu den Fangquoten eines Mitgliedstaats der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats vorzubehalten, die von der Fischerei lebt, kein rechtmäßiges Ziel darstellt, das eine etwaige Ausnahme von einer der Grundregeln der Gemeinschaft — hier: des Verbots aller mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung — rechtfertigen kann.

40 Ich möchte mich eindeutig dafür aussprechen, diese Frage zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen.

41 Zum einen halte ich die Bedingung, wonach 75 % der Fischer, die unter Ausnutzung der Quoten eines Mitgliedstaats fischen, ihren gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen, und die Vorschrift über die regelmäßige Anwesenheit des Fahrzeugs in einem Hafen dieses Landes für ausreichend, um zu gewährleisten, daß die Quote dieses Mitgliedstaats tatsächlich denjenigen zugute kommt, die wirklich der Gemeinschaft der Fischer dieses Mitgliedstaats angehören. Zusätzlich zu verlangen, daß ein bestimmter Anteil der von diesen Fischern getätigten Fänge in diesem Mitgliedstaat angelandet und verkauft werden muß, geht über dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Daß das Vereinigte Königreich letzten Endes die Ausfuhren nicht verbietet und daß das Anlandungskriterium sich nur auf die Hälfte der getätigten Fänge bezieht, liefert den Beweis des Gegenteils.

42 Ferner hat nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) — die die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 vom 29. Juni 1982 (ABl. L 220, S. 1) aufgehoben und ersetzt hat und die auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 170/83 gestützt ist — der Kapitän jedes Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von mehr als 10 m, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist, oder sein Beauftragter ... nach jeder Fahrt bei der Anlandung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Anlandeorte er benutzt, eine Erklärung [vorzulegen], für deren Richtigkeit in erster Linie der Kapitän verantwortlich ist. Weiter heißt es dort: Darin werden zumindest für den Bestand oder jede Bestandsgruppe, die einer TAC oder Quote unterliegen, die angelandeten Mengen und der Ort dieser Fänge unter Bezugnahme auf die kleinste Bereichseinheit, für die eine TAC oder Quote festgesetzt und verwaltet worden ist, aufgeführt.

43 Artikel 7 dieser Verordnung verpflichtet außerdem den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, den Behörden dieses Mitgliedstaats die durchgeführten Umladungs- oder Anlandungsvorgänge unabhängig vom Ort der Anlandung mitzuteilen, selbst wenn sich dieser außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft befindet. Im Fall einer Umladung in einem Hafen oder in Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats muß auch der Kapitän des übernehmenden Schiffs die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unterrichten.

44 Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß die Quotenregelung selbst ausdrücklich das Recht eines Fischereifahrzeugs vorsieht, seine Fänge in anderen Mitgliedstaaten als denjenigen, dessen Flagge es führt, sowie unmittelbar in Drittländern anzulanden oder sie in einem Hafen oder in Gewässern, die der Gerichtsbarkeit eines solchen anderen Mitgliedstaats unterliegen, umzuladen.

45 Deshalb darf ein Mitgliedstaat meines Erachtens nicht unter Berufung auf die Notwendigkeit, seine Quoten seinen Fischern vorzubehalten, Schiffe, die seine Flagge führen, daran hindern, ihre Fänge in anderen Mitgliedstaaten anzulanden oder in Häfen und Gewässern umzuladen, die der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten unterliegen.

46 Lassen Sie mich der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, daß es mir nicht zutreffend erscheint, wenn das Vereinigte Königreich in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 14. Juli 1976 in den verbundenen Rechtssachen 3, 4 und 6/76 (Kramer, Slg. 1976, 1279) verweist, in dem der Gerichtshof den Rückgang des innergemeinschaftlichen Handels, der durch die Festsetzung von Fangquoten kurzfristig bewirkt werden kann, mit den langfristigen Auswirkungen, den solche Maßnahmen gerade auf den Handelsverkehr haben, gerechtfertig hat. Während es nämlich im Urteil Kramer um die Fangquoten selbst ging — die durch die mit ihnen verbundene Beschränkung der Fangtätigkeit die verfügbaren und somit handelbaren Mengen Fisch verringern —, kommt die britische Regelung sozusagen zu dieser Verringerung der Fisch-Erzeugung hinzu, um den Handel mit den tatsächlich gefangenen Mengen Fisch zu beschränken.

47 Aus allen diesen Erwägungen schlage ich folgende Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage vor:

Das Gemeinschaftsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, die Vergabe einer Fischfanglizenz für Schiffe, die bei ihm registriert sind und deren Fänge auf die ihm zugeteilten Quoten angerechnet werden, von der Bedingung abhängig zu machen, daß diese Schiffe von dem betreffenden Mitgliedstaat aus operieren und deshalb in bestimmten Zeitabständen in einem seiner Häfen anwesend sind.

Hingegen ist Artikel 34 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Fanglizenz nicht von der Bedingung abhängig machen darf, daß mindestens 50 Gewichtshundertteile des Fischs, für dessen Fang die Lizenz gewährt wurde, in einem Hafen des Mitgliedstaats angelandet und verkauft werden, dessen Flagge das Fahrzeug führt, oder daß der gleiche Anteil an den Fängen im Rahmen eines Verkaufs innerhalb der Fischereigrenzen dieses Mitgliedstaats umgeladen wird.

Zur zweiten Frage

48 Mit der zweiten Frage begehrt das nationale Gericht im wesentlichen Auskunft darüber, ob die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, in bezug auf die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Bedingung die Prüfung weiterer Beweismittel für das Bestehen von Beziehungen wirtschaftlicher, finanzieller und steuerlicher Art zwischen dem Schiff, seinen Eigentümern und den Verantwortlichen des betreffenden Mitgliedstaats zu vernachlässigen.

49 Diese Frage stellt sich, weil die Firma Jaderow, Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Ansicht vertritt, daß das Bestehen einer wesentlichen Verbindung (Genuine link) oder einer wirklichen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Schiff und dem Mitgliedstaat der Registrierung durch den Sitz des Schiffseigentümers im Vereinigten Königreich sowie die Zahlung der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer in diesem Land hinreichend bewiesen sei.

50 Richtig ist, daß alle diese Faktoren das Bestehen wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den fraglichen Schiffen beweisen, jedoch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 5 des Übereinkommens über die Hohe See, daß man es dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zum Vorwurf machen kann, wenn er die Ansicht vertritt, diese Faktoren allein versetzten ihn nicht in die Lage, über die seine Flagge führenden Schiffe seine Hoheitsgewalt und seine Kontrolle in technischen, sozialen und Verwaltungsangelegenheiten tatsächlich auszuüben.

51 In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, daß sogar die Länder, die sogenannte Gefälligkeitsflaggen verleihen, von den Eigentümern bei ihnen registrierter Schiffe verlangen, daß sie ihren Sitz in diesen Ländern haben und dort die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern entrichten.

Ich schlage deshalb vor, auf die zweite Frage wie folgt zu antworten:

Der Umstand, daß die Behörden eines Mitgliedstaats die den Betrieb betreffende Bedingung in der Weise anwenden, daß die Berücksichtigung weiterer möglicher Beweismittel für das Bestehen von Beziehungen wirtschaftlicher, finanzieller und steuerlicher Axt zwischen dem Schiff, seinen Eigentümern und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, beeinflußt die Vereinbarkeit der fraglichen Bedingung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht.