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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.11.1988 – C-224/87

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1988:519

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 30. November 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Am 4. Juni 1986 beantragte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts bei der Kommission, gegen seinen Vorgesetzten, Herrn Wilkinson, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, da dieser ihn am 2. Juni 1986 tätlich angegriffen habe. Nach der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags legte der Kläger am 27. November 1986 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Status ein. Auch diese Beschwerde wurde von der Kommission stillschweigend zurückgewiesen. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Gerichtshof; er beantragt im wesentlichen,

a) die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben,

b) festzustellen, daß die Kommission den von ihm eingereichten Anträgen nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen ist,

c) die Kommission zum Ersatz des immateriellen und des materiellen Schadens zu verurteilen.

I — Zulässigkeit

2. Die Kommission hat gegen die Klage ein wahres Sperrfeuer von Unzulässigkeitseinreden eröffnet, mit der Folge, daß die Prüfung der Verfahrensfragen — einige davon sind meines Erachtens Ausdruck eines übertriebenen Formalismus und einer Verschleppungsabsicht — letztlich größeren Raum einnimmt als die Beurteilung der Begründetheit der Klage.

3. A — Die Kommission macht erstens geltend, die Klage sei deshalb unzulässig, weil sie gegen eine stillschweigende Entscheidung gerichtet sei, mit der eine Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 28. Mai 1980 in den Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner, Slg. 1980, 1677, und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81, Plug, Slg. 1982, 4229) nicht anfechtbar, da sie die frühere Maßnahme — oder Unterlassung —, die bereits Gegenstand der Beschwerde gewesen sei, lediglich bestätige.

4. Meines Erachtens kann die Einrede nicht durchgreifen. Zunächst ergibt sich sowohl aus den Klageanträgen wie auch insbesondere aus der Klagebegründung, daß die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall in Wirklichkeit gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, dem Antragsteller nicht den gemäß Artikel 24 des Statuts verlangten Beistand zu gewähren. Es kann deshalb nach meinem Dafürhalten davon ausgegangen werden, daß der Kläger die beiden Maßnahmen anfechten will, in denen — wie aus der Klage selbst hervorgeht — diese Beistandsverweigerung zum Ausdruck kommt: sowohl die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 4. Juli 1986 als auch die ebenfalls stillschweigende Zurückweisung der anschließenden Beschwerde vom 27. November 1986.

5. Gestatten Sie mir aber noch einige allgemeine Worte zur Argumentation der Kommission. Es steht außer Zweifel, daß die Zurückweisung einer Verwaltungsbeschwerde die vorhergehende Entscheidung, die bereits Gegenstand der Beschwerde war, bestätigt. Gleichwohl halte ich es nicht für richtig, den prozessualen Grundsatz, wonach rein bestätigende Akten unanfechtbar sind, auf die Entscheidung zu übertragen, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird. Bekanntlich soll dieser Grundsatz nämlich verhindern, daß die Unanfechtbarkeit des wegen Ablaufs der Anfechtungsfristen bestandskräftig gewordenen Aktes umgangen wird. Dies wäre konkret dann der Fall, wenn der Adressat einer bereits bestandskräftigen Entscheidung versuchen würde, durch die Einreichung eines neuen Antrags eine mit der ursprünglichen Entscheidung inhaltsgleiche Entscheidung zu erlangen, um gegen diese dann Klage zu erheben. Es ist jedoch festzustellen, daß der Beamte mit der fristgerechten Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde offensichtlich nicht darauf abzielt, in irgendeiner Weise die dem ordre public zuzurechnende Regelung der Klagefristen zu umgehen. Ganz im Gegenteil, die vorherige Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde stellt eine Obliegenheit dar, die der Beamte nach dem Statut zu erfüllen hat, wenn er die Möglichkeit behalten will, anschließend den Gerichtshof anzurufen. Die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, kann mithin nicht als ein Mittel dafür angesehen werden, sich eine ansonsten ausgeschlossene Klagemöglichkeit zu erschleichen, sondern als eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage selbst (Artikel 91 Absatz 2 des Statuts).

6. Nach alledem vermag ich nicht die Ansicht zu teilen, wonach die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, als solche unanfechtbar sein soll, soweit sie den angefochtenen Akt lediglich bestätigt. Dies scheint im übrigen auch völlig mit dem Wortlaut des Statuts übereinzustimmen, nach dessen Artikel 90 Absatz 2 gegen die stillschweigende Ablehnung... eine Klage ... zulässig ist.

7. Nicht uninteressant ist außerdem, daß in Rechtsordnungen wie der italienischen und der französischen, die ebenfalls das System der vorherigen obligatorischen Verwaltungsbeschwerde kennen oder gekannt haben, die Anfechtbarkeit der Entscheidungen, mit denen die Beschwerde — stillschweigend oder ausdrücklich — zurückgewiesen wird, noch nie angezweifelt worden ist.

8. Was die zitierten Urteile vom 28. Mai 1980 und vom 9. Dezember 1982 betrifft, so scheinen sie mir nicht die Bedeutung zu haben, die die Kommission ihnen beimißt. In der Tat waren in der Rechtssache Kuhner zwei Entscheidungen zur Zurückweisung der Beschwerde, eine stillschweigende und eine spätere ausdrückliche, erlassen worden; gegen diese ablehnenden Entscheidungen waren zwei voneinander unabhängige Klagen erhoben worden. In diesem Fall hatte die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß die zweite ablehnende Entscheidung die erste bestätige und die zweite Klage daher unzulässig sei. Jener Fall war jedoch anders gelagert als der vorliegende, da es sich um zwei Entscheidungen handelte, mit denen ein und dieselbe Beschwerde zurückgewiesen wurde (und nicht um zwei negative Entscheidungen, von denen die eine den Antrag und die andere die Beschwerde betrifft), und weil zwei getrennte, aber im wesentlichen identische Klagen erhoben worden waren, von denen die zweite wegen des Grundsatzes ne bis in idem unzulässig war.

Zum Urteil Plug ist zu bemerken, daß in jenem Fall der Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde stillschweigend zurückgewiesen worden war, mit anderen Anträgen inhaltsgleich war, die im Rahmen derselben Klage gegen die mit der Beschwerde angegriffenen ursprünglichen Entscheidungen gerichtet waren. In jenem Fall konnte daher aus Gründen der Prozeßökonomie der erste Antrag unberücksichtigt bleiben und brauchte in der Sache nur über die anderen Anträge entschieden zu werden, die in jedem Fall den gleichen Gegenstand hatten.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß in diesen beiden Vorentscheidungen die Klage (bzw. der Antrag), die gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet war, eine Wiederholung einer anderen Klage (bzw. eines anderen Antrags) darstellte. Das bedeutet, daß die Unzulässigkeit der ersten Klage — da der Gerichtshof in jedem Fall über die zweite entschied — nicht dazu führte, daß der Rechtsweg gänzlich verschlossen wurde, was hingegen in unserer Rechtssache der Fall sein würde.

9. Schließlich möchte ich daran erinnern, daß es neben diesen Vorentscheidungen auch andere Rechtssachen gibt, in denen weder die Kommission noch der Gerichtshof Zweifel an der Zulässigkeit von Klagen hatten, die ausschließlich gegen eine Entscheidung gerichtet waren, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen worden war (wegen eines Falles, der dem unseren sehr nahe kommt, vgl. z. B. das Urteil vom 14. Juni 1979 in der Rechtssache 18/78, Frau V., Slg. 1979, 2093).

10. B — Die Kommission macht zweitens geltend, der Kläger habe sich in seiner Verwaltungsbeschwerde weder ausdrücklich auf Artikel 24 des Statuts gestützt, noch habe er irgendeinen Schadensersatzantrag gestellt. Die nachfolgende Klage sei deshalb ganz oder teilweise unzulässig, soweit sie ein neues Element enthalte (nämlich: den Verstoß gegen Artikel 24 und den Antrag auf Schadensersatz), das nicht Gegenstand des vorprozessualen Verfahrens gewesen sei.

11. Ich möchte sogleich sagen, daß diese Verfahrensrügen Ausdruck eines zu formalistischen Verständnisses des Grundsatzes sind, wonach die Verwaltungsbeschwerde und die anschließende Klage denselben Streitgegenstand haben müssen. Dieses Verständnis scheint mir nicht dem Geist des Statuts zu entsprechen, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgebildet worden ist.

Dazu ist folgendes zu sagen. Über Form und Inhalt der Beschwerde gibt es keine zwingenden Vorschriften. Tatsächlich hat der Gerichtshof ausgeführt (Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels, Slg. 1978, 585), daß es in dem durch Artikel 90 des Statuts geregelten Verfahren ... um eine Auseinandersetzung zwischen dem ohne anwaltliche Vertretung handelnden Beamten und der Verwaltung gehe; Beschwerden unterlägen daher keinen Formerfordernissen, und, um ihren Inhalt auszulegen und zu verstehen, hat die Verwaltung ... alle Sorgfalt aufzuwenden, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, die Angehörigen ihres Personals inbegriffen, schuldet (Randnrn. 45 bis 49).

12. Dies steht im übrigen im Einklang mit dem Zweck des vorprozessualen Verfahrens, in dem die Verwaltung von den wesentlichen Beschwerdepunkten oder Wünschen des Beamten Kenntnis erhalten soll, damit die etwaigen Streitigkeiten ohne Anrufung des Gerichtshofes innerhalb der Verwaltung selbst einvernehmlich beigelegt werden können.

Der Grundatz, wonach die Beschwerde und die Klage denselben Streitgegenstand haben müssen, kann deshalb nicht so strikt verstanden werden, daß der Charakter des Verfahrens nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts verändert würde, indem ein Instrument, das als ein bloßes vorprozessuales Sühneverfahren konzipiert war, in eine Art Vorwegnahme des späteren Gerichtsverfahrens umgestaltet würde.

13. Daraus folgt, daß — wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (Urteile vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 173/84, Rasmussen, Sig. 1986, 197, vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux, Slg. 1986, 1555, vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 142/85, Schwiering, Slg. 1986, 3199, und vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist, Slg. 1987, 2181) — der Inhalt der Beschwerde den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzt, sondern der Kläger die im Vorverfahren bereits erhobenen Rügen vor dem Gerichtshof auf Argumente stützen kann, die zwar nicht in der Beschwerde selbst enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Dies bedeutet mit anderen Worten, daß der Beamte in der Beschwerde nicht sämtliche rechtstechnischen Implikationen seines Antrag darzulegen hat; es ist vielmehr Sache des Organs — das die Möglichkeit und die Pflicht dazu hat —, diese Implikationen mit aller Sorgfalt, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern schuldet, zu eruieren und zu beurteilen. Daraus folgt, daß im Gerichtsverfahren neue Anträge und Klagegründe in den bisher aufgezeigten Grenzen zulässig sind, die mit dem Inhalt der zuvor der Verwaltung zur Prüfung vorgelegten Beschwerde objektiv zusammenhängen.

14. Als argumentum e contrario ist schließlich anzuführen, daß eine andere Lösung, die ganz dezidiert darauf abstellte, daß der Beamte die Beschwerde inhaltlich zu präzisieren habe, sich in unbilliger Weise auf den Schutz seiner Rechte auswirken könnte. Zum einen wäre der Beamte nämlich gehalten, bereits in die Beschwerde sämtliche Anträge und Rügen aufzunehmen, die er gegebenenfalls vor Gericht wieder vorzubringen gedenkt. Zum anderen könnte das Organ sich bequem damit begnügen, die Beschwerde (wie im übrigen auch einen etwaigen vorhergehenden Antrag) stillschweigend zurückzuweisen; auf diese Weise würde es gänzlich vermeiden, sich inhaltlich zu der Beschwerde zu äußern, behielte jedoch die Möglichkeit, der anschließenden Klage dadurch entgegenzutreten, daß sie die Unzulässigkeit der im vorprozessualen Verfahren nicht vorgebrachten Angriffsmittel geltend machte.

15. Nach diesen Vorbemerkungen wollen wir nunmehr die erwähnten Einreden der Unzulässigkeit im einzelnen prüfen. Was die Einrede betrifft, mit der geltend gemacht wird, in der Beschwerde fehle es an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Artikel 24 des Statuts, so genügt der Hinweis, daß dieser Mangel deshalb bedeutungslos erscheint, weil der Kläger im vorprozessualen Verfahren einen tätlichen Angriff seines Vorgesetzten angezeigt und die Kommission zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgefordert hat: Damit hat er von der Kommission implizit verlangt, ihm wegen dieses Angriffs Beistand zu leisten. Die Einrede ist daher zurückzuweisen.

16. Was die Einrede betrifft, bei dem Antrag auf Schadensersatz handele es sich um einen neuen Antrag, so ergibt sich aus der Klageschrift und noch klarer aus dem Erwiderungsschriftsatz, daß dieser Antrag in Wirklichkeit aus drei verschiedenen Teilen besteht, die wir nacheinander prüfen sollten.

17. a) Zunächst macht der Kläger unter Berufung auf Artikel 24 Absatz 2 des Statuts die solidarische Haßung des Organs für den ihm von dem Angreifer zugefügten Schaden geltend. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Schadensersatzpflicht ist nur eine Konkretisierung der allgemeineren Beistandspflicht, die für die Verwaltung gegenüber ihren Beamten besteht. Wie ich bereits dargelegt habe, hatte der Kläger die Kommission mit seiner Beschwerde gerade an die Erfüllung dieser Pflicht erinnert. Indem er vor Gericht die spezifische Schadensersatzpflicht geltend macht, hat er daher meines Erachtens, gemessen an dem objektiven Gegenstand des vorprozessualen Verfahrens, nicht wirklich einen neuen Antrag gestellt. Im übrigen war die Kommission nach meiner Meinung durchaus in der Lage, sich darauf einzustellen, daß das in der Beschwerde allgemein formulierte Beistandsbegehren im weiteren Verlauf zu einem Antrag auf Schadensersatz im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 des Statuts führen konnte.

18. b) Der Kläger macht zweitens die Haftung der Kommission für den Schaden geltend, der ihm durch die Entscheidung entstanden ist, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde; diese Entscheidung hält er wegen Verstoßes gegen Artikel 24 des Statuts für rechtswidrig. Es steht fest, daß in der Beschwerde kein dahin gehender Schadensersatzantrag gestellt worden war. Es steht jedoch auch außer Zweifel, daß der Schadensersatzantrag einen Nebenantrag zu dem Antrag auf Aufhebung der beschwerenden Verfügung darstellt und auf derselben causa petendi (Verstoß gegen Artikel 24 des Statuts) beruht wie dieser. Dieser enge Zusammenhang wird auch dadurch bestätigt, daß eine etwaige Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags unweigerlich zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags führen würde. Ich würde deshalb sagen, daß es für dessen Zulässigkeit ausreicht, wenn in der Beschwerde die Ungültigkeit derselben Maßnahme vorgetragen worden war, die später gerichtlich angefochten wurde (siehe in diesem Sinne die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 167/80, Curtis, Sig. 1981, 1533, Urteil vom 4. Juni 1981, Slg. 1981, 1499).

19. Dies steht im übrigen mit meiner Bemerkung zu Natur und Zielsetzung des Systems der im Statut vorgesehenen Klagemöglichkeiten im Einklang. In der Tat muß sich die Verwaltung, sobald der Beamte in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme geltend gemacht hat, darüber im klaren sein, daß diese Rechtswidrigkeit, falls sie festgestellt werden sollte, die Haftung für die Schadensfolgen der betreffenden Maßnahme auslösen kann. In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burkhardt, Slg. 1985, 1171) geäußert: Im Falle der Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme könne der Betroffene den Gerichtshof mit der Streitsache sowohl über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als auch über die daraus sich etwa ergebenden vermögensrechtlichen Folgen befassen. Noch deutlicher ist das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels, Slg. 1978, 585), in dem der Gerichtshof zur Zulässigkeit eines in der vorhergehenden Verwaltungsbeschwerde nicht gestellten Schadensersatzantrags folgendes ausgeführt hat:

Aus der Klageschrift ergibt sich, daß dieser Antrag nur für den Fall einer Aufhebung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung gestellt worden ist, so daß er nicht schon in den vom Kläger an die Beklagte gerichteten Beschwerden ausdrücklich erwähnt zu werden brauchte.

Es ist im übrigen wichtig, daß der Gerichtshof über die Grundlage derartiger Begehren entscheiden kann.

Der Schadensersatzantrag ist deshalb zulässig.

20. Es ist zwar richtig, daß der Gerichtshof in dem Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 174/83 (Amman, Slg. 1985, 2133) anders entschieden und einen Antrag auf Schadensersatz (auf Ersatz des Geldentwertungsschadens im Zusammenhang mit verspätet gezahlten Dienstbezügen), der in der vorhergehenden Beschwerde nicht gestellt worden war, für unzulässig erklärt hat. Es ist allerdings sonderbar, daß dieses Ergebnis unter Bezugnahme auf eine Passage des Urteils Meyer-Burckhardt begründet wird, in dem der Gerichtshof — wie wir gesehen haben — in dieser Frage zu einer entgegengesetzten Lösung kam: Die Zulässigkeit der Klage sowohl auf Schadensersatz als auch auf Aufhebung wurde nämlich deshalb für unzulässig erklärt, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zurückweisung der Beschwerde erhoben worden war. Abgesehen von dieser Besonderheit, bleibt jedoch festzuhalten, daß der im Urteil Amman eingenommene Standpunkt auf ein sehr enges Verständnis des Grundsatzes der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsund Gerichtsverfahren zurückzugehen scheint. Diese Auffassung kann, wie sich herausgestellt hat, zu einer Verschärfung der Obliegenheiten des Beamten führen, ohne daß die weitgehende Freiheit, über die die Verwaltung in formeller und inhaltlicher Hinsicht bei ihrer Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerden verfügt, beschränkt würde. Ich würde es deshalb vorziehen, wenn in dem Urteil Amman ein Einzelfall und kein Signal für eine Änderung der Rechtsprechung gesehen würde, wie sie in den Urteilen Meyer-Burckhardt und Herpels ihren Niederschlag gefunden hat.

Ich halte deshalb den Schadensersatzantrag des Klägers, der auf die Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber ergangenen ablehnenden Entscheidung der Kommission gestützt ist, für zulässig.

21. Die Kommission hält diesen speziellen Schadensersatzantrag auch deshalb für unzulässig, weil er ein Nebenantrag zu einem seinerseits unzulässigen Anfechtungsantrag sei. Dieses Argument ist offensichtlich unbegründet, da der Anfechtungsantrag, wie sich erwiesen hat, zulässig ist. Im übrigen scheint mir die Kommission durch den Hinweis auf die zwischen den beiden Anträgen bestehende Akzessorietät ihre eigene Ansicht zu entkräften, wonach bereits in der Beschwerde der Schadensersatzantrag formuliert werden müsse.

22. c) Der Kläger begehrt drittens den Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, daß die Verwaltung auf seinen Antrag hin nur eine nachlässige Sachverhaltsaufklärung betrieben habe. Dieser Schadensersatzantrag unterscheidet sich von den beiden vorhergehenden; die Haftung der Verwaltung wird hier nicht wegen einer rechtswidrigen Maßnahme, sondern wegen eines schadhaften Verhaltens geltend gemacht, das allgemein darin bestehen soll, daß bestimmte Maßnahmen nicht rechtzeitig getroffen worden seien.

23. Die Schadensersatzklage ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein selbständiger Rechtsbehelf (ich verweise auf das Urteil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 79/71, Heinemann, Slg. 1972, 579, und insbesondere auf die Schlußanträge von Generalanwalt Roemer) und hängt von Voraussetzungen ab, die ihrem Zweck angepaßt sind. Sie unterliegt nicht den Fristvorschriften des Artikels 91 des Statuts (in dem Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69, Richez-Parise, Slg. 1970, 325, wurde z. B. ein Schadensersatzantrag wegen eines Amtsfehlers der Verwaltung für zulässig erklärt, der im Stadium der Erwiderung gestellt worden war); außerdem kann im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung der Gerichtshof selbst bei Fehlen ordnungsgemäßer Anträge... gegebenenfalls auch von Amts wegen [die Verwaltung] zu einer Ersatzzahlung für den durch ihren Amtsfehler verursachten Schaden verurteilen (Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69, Fiehn, Slg. 1970, 547, und Urteil vom 27. Oktober 1987 in den verbundenen Rechtssachen 170 und 177/86, Houyoux, Slg. 1987, 4333).

Ich meine, daß nach alledem ohne weiteres festgestellt werden kann, daß der Kläger diesen speziellen Schadensersatzantrag nicht im vorprozessualen Verfahren zu stellen brauchte, zumal im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung der Amtsfehler — nämlich die nachlässige Sachverhaltsaufklärung auf die Beschwerde hin — genau genommen noch nicht begangen worden sein konnte.

24. Die Kommission trägt zur Schadensersatzklage auch noch vor, daß der Kläger den Schadensersatzantrag in der Erwiderung durch eine Aufstockung von 2500 auf 6050 ECU geändert und somit einen neuen, folglich unzulässigen, Antrag gestellt habe. Dazu muß ich jedoch bemerken, daß der Kläger in seiner Erwiderung den geltend gemachten Schaden nicht auf andere Klagegründe gestützt hat, als sie — wenngleich vage — in der Klageschrift angeführt waren, nämlich auf die solidarische Haftung der Kommission gemäß Artikel 24 des Statuts, den Verstoß gegen die Beistandspflicht und die nachlässige Sachverhaltsermittlung. Er hat lediglich diese Gründe präzisiert und ist auf diese Weise zu einer anderen, höheren Bezifferung des Schadens gelangt. Es handelt sich somit weder um einen neuen Antrag (mutatio libelli) noch um eine wesentliche Abänderung des ursprünglichen Antrags, sondern um eine bloße Berichtigung dieses Antrags, die den Streitgegenstand nicht verändert und deshalb weder ein neues Prüfungsgebiet eröffnet noch der Gegenpartei die Verteidigung erschwert. Tatsächlich brauchte diese nicht einmal ihr Verteidigungskonzept anzupassen; sie konnte sich darauf beschränken, in der Gegenerwiderung die bereits vorgebrachten Argumente zur Unbegründetheit der Rügen und Ansprüche des Klägers zu wiederholen.

Ich meine deshalb, daß es den Zielen der Rechtspflege und auch den Grundsätzen eines geordneten Verfahrensablaufs entspricht, wenn der Schadensersatzantrag in seiner im Erwiderungsschriftsatz geänderten Fassung für zulässig erklärt wird.

25. C — Wir kommen nun zur letzten Unzulässigkeitseinrede der Kommission.

Die Kommission hält die Klage insoweit für unzulässig, als die Feststellung begehrt wird, daß die Kommission verpflichtet sei, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

26. Wie bereits dargelegt, muß jedoch das vom Kläger in dem Antrag und in der Beschwerde formulierte Begehren, gegen Herrn Wilkinson Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, als Bestandteil eines weitergehenden Begehrens angesehen werden, mit dem der Kläger effektiven Beistand von Seiten der Kommission erlangen wollte. Die spätere Klage ist folglich dahin auszulegen, daß begehrt wird, die Rechtswidrigkeit der den Antrag und die Beschwerde ablehnenden Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Artikel 24 des Statuts festzustellen. Ich halte die Einrede also für unbegründet.

27. Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß die Eröffnung des Disziplinarverfahrens jedenfalls nicht — wie die Kommission geltend macht — dem freien Ermessen überlassen bleiben sollte. So könnte der Gerichtshof z. B. die unterlassene Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten dann für rechtswidrig erklären, wenn sich herausstellt, daß die Verwaltung durch diese Entscheidung den betreffenden Beamten bevorzugen wollte.

II — Begründetheit

28. In der Sache trägt der Kläger folgendes vor:

a) die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, verstoße gegen Artikel 24 des Statuts;

b) jedenfalls stelle die auf seinen Antrag hin vorgenommene nachlässige Sachaufklärung durch die Kommission ein rechtswidriges Verhalten dar.

Aufgrund dieser beiden Rügen beantragt er außerdem, die Kommission zum Ersatz des ihm verursachten materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen.

29. Was die erste Rüge betrifft, so macht der Kläger meines Erachtens im vorliegenden Fall zu Unrecht geltend, daß die Kommission ihre Beistandspflicht verletzt habe. Die Kommission hat nämlich richtigerweise berücksichtigt,

daß der Kläger in seinem Antrag selbst anerkannt hatte, daß er den streitigen Vorfall durch seine — im übrigen gegen die Dienstvorschriften verstoßende — Weigerung ausgelöst hatte, den Empfang seiner Beurteilungen für die Zeit von 1981 bis 1983 und von 1983 bis 1985 schriftlich zu bestätigen, wobei festzuhalten ist, daß er bereits in der Vergangenheit sich systematisch geweigert hatte, die Beurteilungen entgegenzunehmen;

daß er zwar ein Einschreiten der Verwaltung verlangte, sich dann jedoch geweigert hatte, seinerseits in irgendeiner Weise mitzuarbeiten, und weder in dem Antrag noch im Rahmen der auf die Beschwerde erfolgten Sachverhaltsvermittlung den geringsten Beitrag dazu geleistet hatte, seine eigene Version der Ereignisse und insbesondere seine Behauptungen bezüglich des tätlichen Angriffs seines Vorgesetzten zu beweisen.

30. Der Kläger hat zwar versucht, die Tatsache, daß er im Verwaltungsverfahren keine Zeugen benannt hat, mit der Befürchtung zu rechtfertigen, die Kommission könnte auf diese Zeugen möglicherweise Druck ausüben, und es ist nicht auszuschließen, daß diese Befürchtung begründet war. Derartige Pressionen fänden jedoch, wenn sie ausgeübt worden sein sollten — wie im übrigen jeder andere Mangel des von der Verwaltung durchgeführten Ermittlungsverfahrens —, ihr natürliches Gegenmittel im Rahmen der im Statut vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten; sie könnten aber keinesfalls den Beamten davon entbinden, die Begründetheit seiner Behauptungen darzutun. Außerdem könnte im vorliegenden Fall die Gefahr von Pressionen seitens der Kommission allenfalls die Zurückhaltung des Klägers im Verwaltungsverfahren rechtfertigen, nicht aber die Tatsache, daß dieser selbst im anschließenden Gerichtsverfahren auch nicht den geringsten Anhaltspunkt für sein Vorbringen, insbesondere für seinen an die Verwaltung gerichteten Antrag auf Beistand, geliefert hat. Ich halte deshalb den Schluß für gerechtfertigt, daß die Kommission mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers Artikel 24 des Statuts nicht verletzt hat.

31. Meines Erachtens kann auch nicht gesagt werden, daß durch diese ablehnende Entscheidung im vorliegenden Fall die Für-Sorgepflicht verletzt worden wäre, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering, Slg. 1986, 3199) gebietet, beim Erlaß einer Entscheidung nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung zu tragen. Wie sich nämlich aus dem Schreiben von Herrn Hay, Generaldirektor für Personal und Verwaltung vom 15. Mai 1987 ergibt, hat die Kommission, die der Ansicht war, der gesamte Vorfall sollte entdramatisiert werden, zwar den Antrag des Klägers abgewiesen, andererseits aber auch entschieden, dem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger nicht Folge zu leisten. In Anbetracht dessen, daß der Kläger in seinem Antrag selbst zugestanden hatte, die schriftliche Bestätigung des Erhalts seiner Beurteilungen verweigert zu haben — was eine Dienstpflichtverletzung darstellt —, halte ich den Schluß für gerechtfertigt, daß die Kommission mit der Entscheidung, im vorliegenden Fall keine Maßnahmen zu ergreifen — weder zugunsten noch zu Lasten des Klägers —, insgesamt gesehen dessen Interessen Rechnung getragen hat.

32. Zu der zweiten Rüge, mit der der Kommission die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vorgeworfen wird, ist allgemein zu bemerken, daß das Organ angesichts von Vorfällen, die den geordneten Dienstbetrieb stören, einschreiten muß, um die Tatsachen rechtzeitig, gründlich und unparteiisch festzustellen und die gebotenen Maßnahmen zu treffen (Urteil vom 14. Juni 1979 in der Rechtssache 18/78, Frau V., Slg. 1979, 2093). Bei derartigen Vorfällen dürfte die Verwaltung sich also nicht auf rein vorläufige Feststellungen, wie die Aufnahme der gegensätzlichen Aussagen der Betroffenen, beschränken, sondern müßte objektive Nachforschungen anstellen, um ihre eigenen Einschätzungen und Entscheidungen auf solide Überzeugungen gründen zu können.

33. Es ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall keine derartigen Nachforschungen angestellt wurden; außerdem wäre es zumindest wünschenswert gewesen, wenn die Kommission die betroffenen Beamten rascher und nicht erst nach Einlegung der Beschwerde befragt und dem Kläger ihre eigene Sicht der Dinge ausdrücklich mitgeteilt hätte.

34. Dies vorausgeschickt, ist jedoch auch zu bedenken, daß das Organ in der Frage, welches Untersuchungsverfahren in einem bestimmten Fall durchgeführt werden soll, über ein gewisses Ermessen verfügt; allein das Organ kann nämlich beurteilen, welche Maßnahmen — auch unter Berücksichtigung des Umfeldes, in dem sie wirksam werden sollen — zweckmäßig sind.

Nun, wie wir gesehen haben, ist die Kommission in diesem konkreten Fall auf der Grundlage der Informationen seitens der Betroffenen zu der Auffassung gelangt, es sei angebracht (und zwar letztlich auch im eigenen Interesse des Klägers), den Vorfall zu entdramatisieren. In dieser Einschätzung wurde die Kommission gewiß dadurch bestärkt, daß sich, wie wir festgestellt haben, während des gesamten vorprozessualen Verfahrens wie übrigens auch vor dem Gerichtshof kein einziger sicherer Anhaltspunkt dafür hat finden lassen, daß der Vorfall so bedeutend gewesen wäre, daß er den geordneten Dienstbetrieb hätte stören können.

35. Insoweit besteht meines Erachtens ein entscheidender Unterschied zu dem erwähnten Fall der Frau V., in dem es erwiesenermaßen zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Beamten gekommen war, die sogar Körperverletzungen davongetragen hatten, und in dem es nach Auffassung des Gerichtshofes eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellte, daß die Kommission nicht unverzüglich Ermittlungen aufgenommen hatte. Es ist jedoch unübersehbar, daß die Ereignisse in jenem Fall bereits prima facie von ganz anderer Bedeutung waren, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der möglichen Haftung der beteiligten Beamten.

36. Dagegen stellen sich nach meinem Dafürhalten die Ereignisse des vorliegenden Falles, wie sie von den Parteien dargestellt wurden, nicht so dar, als daß sie der Kommission keine Wahl hinsichtlich der Untersuchungen und Nachforschungen gelassen hätten, zumal die Kommission selbst der Ansicht war, daß es in einer solchen Situation jedenfalls besser sei, keine Maßnahmen gegenüber den Betroffenen zu ergreifen.

Ich meine deshalb, daß die Kommission im vorliegenden Fall, selbst wenn sie ihre Ermittlungen hätte weiter voran treiben können (und unter anderen Umständen sicherlich hätte voran treiben müssen), die Grenzen des ihr bei der Beurteilung des Sachverhalts zustehenden Ermessens eingehalten hat, so daß ihr letztlich keine wirkliche Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann.

37. Es liegt schließlich auf der Hand, daß die Schadensersatzklage, da das Vorgehen der Kommission nicht rechtswidrig war, abzuweisen ist.

III — Kosten

38. Die Kommission hat beantragt, dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen, da die Klage mutwillig erhoben worden sei. Ich meine, daß der Antrag zurückgewiesen werden sollte, und zwar nicht nur deshalb, weil die Kommission meiner Meinung in den zahlreichen von ihr aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen unterlegen ist, sondern auch deshalb, weil ein objektives Interesse daran bestand, in einem so heiklen Fall zu prüfen, ob das Organ die Grenzen der normalen Sorgfalt bei der Behandlung des vom Kläger gestellten Antrags eingehalten hat.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) die Klage für zulässig zu erklären,

b) sie als unbegründet abzuweisen,

c) festzustellen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.