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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.12.1988 – C-307/87
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1988:527
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 7. Dezember 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Frau Klein war Beamtin der Kommission in der Besoldungsgruppe LA 4; ihr Ehemann, Herr Lorentzen, war Beamter des Rates in der Besoldungsgruppe LA 5. Da sie keine unterhaltsberechtigten Kinder hatten und beide ein den festgelegten Betrag überschreitendes Gehalt bezogen, erfüllten sie zunächst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage gemäß Artikel 67 des Statuts in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 erkannte die Kommission der Klägerin gemäß Artikel 78 des Statuts ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu; dies führte dazu, daß der Ehemann der Klägerin einen Anspruch auf eine Haushaltszulage erlangte, die ihm der Rat von da an vorschriftsgemäß auszahlte.
2 Mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 wurde dem Ehemann der Klägerin gestattet, gemäß der Verordnung Nr. 3518/85 vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. 1985, L 335, S. 56) aus dem Dienst beim Rat auszuscheiden. Diese Verordnung ermächtigte die Gemeinschaftsorgane, gegenüber bestimmten Beamten Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst... zu treffen (Artikel 1), und sieht vor, daß der Beamte, der von einer solchen Maßnahme betroffen ist, Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe [hat], in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war (Artikel 4 Absatz 1). Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung bestimmt: Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Familienzulagen dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung ... ausgezahlt ..., wobei die Höhe der Haushaltszulage nach der genannten Vergütung berechnet wird. Artikel 81 des Statuts bestimmt andererseits: Personen, denen ... ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit... zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltslage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die Haushaltszulage weiterhin dem Ehemann auf der Grundlage der Vergütung nach der Verordnung Nr. 3518/85 gezahlt werden sollte oder ob diese Zahlung eingestellt und die Haushaltszulage an die Ehefrau auf der Grundlage ihres Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gezahlt werden sollte. Im letzteren Falle hätte sich ein erheblich höherer Betrag ergeben.
3 Mit Schreiben vom 1. November 1986 beantragte die Klägerin bei der Kommission, die Haushaltszulage ab 1. Oktober 1986 an sie zu zahlen. Die Kommission lehnte dies mit Schreiben vom 17. Dezember 1986 ab. Mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die der Kommission anscheinend am 4. März 1987 zugegangen ist, wiederholte die Klägerin ihren Antrag; die Kommission wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 1. Juli 1987, der Klägerin bekanntgegeben am 10. Juli 1987, zurück. Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 1987 beim Gerichtshof eingegangen ist, beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1986, mit der ihr die Gewährung der Haushaltszulage verweigert wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 1. Juli 1987 mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4 Der Anspruch der beiden Ehegatten auf die Haushaltszulage bestimmt sich nach Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts; diese Vorschrift gilt für die Ehefrau gemäß Artikel 81 des Statuts und für den Ehemann gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3518/85. In Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII heißt es:
Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird.
Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs VII bestimmt:
Haben Ehegatten, die im Dienst der Gemeinschaften stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
5 Die Klägerin wendet Artikel 1 Absatz 4 entsprechend auf ihren und ihres Ehemannes Fall an und macht geltend, die Haushaltszulage müsse, da ihr Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit höher sei als die Vergütung ihres Ehemanns nach der Verordnung Nr. 3518/85, ab 1. Oktober 1986, dem Zeitpunkt, von dem an ihr Ehemann Anspruch auf die Vergütung nach der Verordnung Nr. 3518/85 habe, auf der Grundlage ihres Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit an sie gezahlt werden.
6 Die Kommission vertritt dagegen im wesentlichen die Ansicht, es sei davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübe, was nach Artikel 1 Absatz 3 dazu führe, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Haushaltszulage habe. Die Kernfrage des vorliegenden Falles besteht deshalb darin, ob der Bezug einer Vergütung nach der Verordnung Nr. 3518/85 als Ausübung einer beruflichen Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts anzusehen ist.
7 Die Kommission räumt ein — meines Erachtens zu Recht —, daß ihre Auslegung mit dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 nicht übereinstimmt. Artikel 1 der Verordnung Nr. 3518/85 regelt Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst. Bei einer wörtlichen Auslegung erscheint es ausgeschlossen, die Stellung eines Beamten, der in dieser Weise aus dem Dienst endgültig ausgeschieden ist, als die einer Person zu bezeichnen, die eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt.
8 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, Artikel 1 Absatz 3 solle den Anspruch eines Beamten auf die Haushaltszulage von der Voraussetzung abhängig machen, daß der Ehegatte des Beamten keine einen bestimmten Betrag überschreitenden Einkünfte beziehe, die ihren Ursprung in einer Berufstätigkeit hätten. Entsprechend diesem Zweck müsse Artikel 1 Absatz 3 dahin ausgelegt werden, daß er sich über die Einkünfte aus einer tatsächlichen gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung hinaus auch auf Einkünfte erstrecke, die mit einer Arbeitstätigkeit zusammenhingen, wenn sie auch nicht unmittelbar aus einer solchen Tätigkeit resultierten, wie etwa Leistungen der sozialen Sicherheit bei Krankheit, das bei Krankheitsurlaub des Beamten fortgezahlte Gehalt, Arbeitslosenunterstützung, Kündigungsentschädigungen, Ruhegehälter bei vorzeitigem Ruhestand oder Vergütungen, die Beamten im Rahmen von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten betreffend das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt würden. Der Gesetzgeber habe in Wirklichkeit beabsichtigt, die Haushaltszulage Beamten zu versagen, die keine unterhaltsberechtigten Kinder hätten und deren Ehegatte berufsbedingte Einkünfte beziehe, die einen bestimmten Betrag überschritten. Die Wendung übt... eine berufliche Erwerbstätigkeit aus beziehe sich auf den häufigsten Fall von berufsbedingten Einkünften, solle jedoch seltenere Fälle wie Zahlungen im Krankheitsfall, Ruhegehälter bei vorzeitigem Ruhestand oder Vergütungen wie diejenigen nach der Verordnung Nr. 3518/85 nicht ausschließen. Eine wörtliche Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 würde zu Ergebnissen führen, die der Absicht des Gesetzgebers und dem Gleichheitssatz widersprächen. So hätte beispielsweise ein Beamtenehepaar der Laufbahngruppe A ohne unterhaltsbereclitigte Kinder bei wörtlicher Auslegung keinen Anspruch auf die Haushaltszulage, solange beide Ehegatten im aktiven Dienst stünden, sie würden jedoch einen Anspruch darauf erwerben, wenn ein Ehegatte eine Vergütung nach der Verordnung Nr. 3518/85 beziehe, obwohl das Ehepaar nach wie vor weit mehr verdiene als ein Beamtenehepaar in der Laufbahngruppe C 4 oder ein Ehepaar, bei dem der Ehegatte des Beamten in der Privatwirtschaft ein Gehalt beziehe, das über die in Artikel 1 Absatz 3 festgelegte Grenze geringfügig hinausgehe.
9 Entgegen der Ansicht der Kommission führt eine wörtliche Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 meines Erachtens nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Ein solcher Verstoß wäre gegeben, wenn gleichartige Situationen unterschiedlich behandelt würden; in den von der Kommission angeführten Beispielsfällen ist die Situation jedoch eine andere als hier. In den Beispielsfällen übt der Ehegatte, ob als Beamter oder in der Privatwirtschaft, aktiv eine Berufstätigkeit aus, während die Maßnahme, die im vorliegenden Fall nach der Verordnung Nr. 3518/85 gegenüber dem Ehegatten getroffen wurde, zu einer endgültigen Einstellung der Berufstätigkeit führt.
10 Zwar spricht einiges für die Ansicht, daß Artikel 1 Absatz 3 außer Einkünften aus einer tatsächlichen gegenwärtig ausgeübten Berufstätigkeit auch einige andere Arten von Einkünften erfassen sollte, jedoch meine ich, daß eine so weite Auslegung, wie sie die Kommission vertritt, angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht haltbar ist. Artikel 1 Absatz 3 bezieht sich in seiner englischen Fassung auf eine Person, die gainfully employed ist, und in der französischen Fassung auf eine Person, die exerce une activité professionnelle lucrative. Nach meinem Verständnis liegt in diesen beiden Formulierungen die Betonung ausschließlich auf der gegenwärtigen und tatsächlichen Ausübung einer Arbeitstätigkeit als Einkunftsquelle. Der Wortlaut ist zu eindeutig, als daß man sich mit einer Auslegung, wie sie die Kommission befürwortet, darüber hinwegsetzen könnte.
11 Selbst wenn man annähme, daß Artikel 1 Absatz 3 so zu verstehen ist, daß er sich auf einige Arten von Einkünften erstreckt, die die Kommission als Ersatzeinkünfte bezeichnet, so wäre der Anwendungsbereich einer solchen Ausdehnung ganz unklar. Während man möglicherweise Zahlungen im Krankheitsfall bei einer vorübergehenden Krankheit als Ersatzeinkünfte ansehen kann, weil das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, werfen andere Einkunftsquellen größere Probleme auf. So scheint die Kommission zwar die Ansicht zu teilen, daß Altersruhegehälter und Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit nicht unter Artikel 1 Absatz 3 fallen, sie meint aber, es sei davon auszugehen, daß Ruhgehälter bei vorzeitigem Ruhestand von der Vorschrift erfaßt würden; es ist jedoch nur schwer verständlich, weshalb Altersruhegehälter ausgeschlossen sein sollen, während Ruhegehälter bei vorzeitigem Ruhestand eingeschlossen wären. Außerdem steht nicht fest, daß Ruhegehälter bei vorzeitigem Ruhestand, die aufgrund nationalen Rechts geändert werden, mit der Vergütung gemäß der Verordnung Nr. 3518/85 gleichgestellt werden können, insbesondere weil sie unterschiedliche Zwecke haben. Im vorliegenden Fall sind auch Ausführungen zu möglichen Ähnlichkeiten und Unterschieden zwischen Altersruhegehältern und Leistungen bei vorzeitigem Ruhestand im Rahmen des nationalen Rechts und der Verordnung Nr. 1408/71 gemacht worden; es ist jedoch unklar, inwieweit diese Ähnlichkeiten oder Unterschiede in dem hiervon abweichenden Zusammenhang des Statuts erheblich sind. Diese Schwierigkeiten weisen meines Erachtens darauf hin, daß eine Neubestimmung des Anwendungsbereichs von Artikel 1 Absatz 3, soweit sie angezeigt ist, eine Angelegenheit der Gesetzgebung und nicht der Rechtsprechung ist, weil eine Lösung des Problems durch die Rechtsprechung zu einem unannehmbaren Maß an Rechtsunsicherheit zu führen droht.
12 Jedenfalls teile ich nicht die Ansicht, daß die Vergütung nach der Verordnung Nr. 3518/85 des Rates zu den Ersatzeinkünften, wie ich den Begriff verstehe, zu rechnen ist. Die Verordnung sieht Maßnahmen [gegenüber Beamten] zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, d. h. die endgültige Einstellung der Arbeitstätigkeit, vor, wie sich aus der französischen Fassung (cessation définitive de fonctions) besonder deutlich ergibt. Unter diesen Umständen kann nicht von einem Ersatz für Arbeitseinkommen gesprochen werden, da das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Die Tatsache, daß ein Beamter nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung dafür optieren kann, weiterhin Zahlungen zum Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen zu leisten, ändert meines Erachtens an diesem Ergebnis nichts.
13 Die Kommission vertritt außerdem die Ansicht, daß Artikel 1 Absatz 3 nicht wörtlich auszulegen sei, weil er abgefaßt worden sei, bevor jemals Maßnahmen gegenüber Beamten zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten (von der Art der Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 3518/85) getroffen worden seien; die nunmehr in Artikel 1 Absatz 3 enthaltene Regelung sei nämlich erstmals 1962 ins Statut aufgenommen worden. Jedoch ist das Statut etwa sechsundvierzigmal geändert worden, bis es seine jetzige Fassung erhalten hat. Insbesondere beruht der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts im wesentlichen auf einer Änderung, die 1973 — durch die Verordnung Nr. 558/73 vom 26. Februar 1973 (ABl. 1973, L 55, S. 1) — vorgenommen wurde. Diese Änderung erfolgte kurz nach der ersten Erweiterung der Gemeinschaften, nachdem kurz zuvor erstmals eine Verordnung über Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten erlassen worden war; es handelt sich um die Verordnung Nr. 2530/72 vom 4. Dezember 1972 (ABl. 1972, L 272, S. 1). Es wäre durchaus möglich gewesen, diese Situation im Rahmen der 1973 ergangenen Änderung des Artikels 1 Absatz 3 oder der späteren Änderungen des Statuts, insbesondere bei den beiden späteren Erweiterungen der Gemeinschaften in den Jahren 1981 und 1986, zu regeln. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, in den Verordnungen über Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst, insbesondere in der hier in Rede stehenden Verordnung Nr. 3518/85, Sonderregelungen zu treffen, wenn dies als erforderlich angesehen worden wäre. Änderungen sind jedoch weder in der einen noch in der anderen Form vorgenommen worden, obwohl hierzu zahlreiche Gelegenheiten bestanden haben, seitdem aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten erstmals Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst eingeführt wurden. Ich bin deshalb der Ansicht, daß das auf das Alter der betreffenden Vorschrift gestützte Argument der Kommission nicht stichhaltig ist.
14 Entscheidend ist meines Erachtens, daß der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII klar und eindeutig ist und daß die Beamten sich auf den klaren Wortlaut des Statuts in seiner derzeitigen Fassung verlassen dürfen. Meines Erachtens kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Beamter wie Herr Lorentzen, der eine Vergütung nach der Verordnung Nr. 3518/85 bezieht, eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt und daher unter Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII fällt. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar, so daß dieser nach Artikel 1 Absatz 4 dieses Anhangs zu beurteilen ist, wonach die Klägerin ab 1. Oktober 1986 Anspruch auf die Haushaltszulage hat, die auf der Grundlage ihres Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit zu berechnen ist.
15 Nach alledem ist meines Erachtens die Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1986, mit der der Klägerin die Gewährung der Haushaltszulage verweigert wurde, aufzuheben und sind der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.