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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1988 – C-54/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:537

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 13. Dezember 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Es geht hier um eine Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der Bereitstellung eigener Mittel der Gemeinschaften durch die Mitgliedstaaten, um deren Lösung Sie die Kommission in der vorliegenden Rechtssache ersucht.

2 Der wesentliche Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen: Bei einer Inspektion in Ravenna durch die Dienststellen der Kommission wurde im Juni und Juli 1980 festgestellt, daß die italienischen Zollstellen irrtümlich Zölle als unter den EGKS-Vertrag fallend, mithin als einzelstaatliche Mittel verbucht hatten. Die betreffenden Zölle waren ursprünglich für Januar, Februar und März 1980 festgestellt worden. Nach der Berichtigung wurden die entsprechenden Beträge am 20. September 1980 dem Konto der Kommission gutgeschrieben.

3 Die Kommission, die während der mündlichen Verhandlung von der zweiten und dritten der ursprünglich erhobenen Vertragsverletzungsrügen Abstand genommen hat, beantragt im wesentlichen die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (im folgenden Verordnung genannt) verstoßen hat, daß sie sich geweigert hat, Verzugszinsen für diese Beträge zu zahlen.

4 Ich möchte gleich zu Beginn mit Generalanwalt Lenz betonen, daß

die Finanzvorschriften des Gemeinschaftsrechts ... zu den grundlegenden Normen der Gemeinschaftsverfassung zu zählen [sind], deren unbedingte Einhaltung erforderlich ist, um das tatsächliche Funktionieren der Gemeinschaft zu gewährleisten.

5 Die Auslegung der Vorschriften über die eigenen Mittel und die Modalitäten, nach denen die Mitgliedstaaten sie erheben und der Gemeinschaft zur Verfügung stellen, muß dafür Sorge tragen, daß die Durchführung der anwendbaren Bestimmungen diese Zielsetzung genauestens im Auge behält. Dies ist auch der Sinn Ihrer Rechtsprechung, die sich weigert, anzuerkennen, daß ein vorhersehbarer Streik eine verspätete Gutschrift der Mittel rechtfertigen kann oder daß ein Mitgliedstaat entscheiden können soll, ob es tunlich ist, einem Ersuchen um vorgezogene Gutschrift von Mitteln nachzukommen. In beiden Fällen sind nach Maßgabe des Artikels 11 Verzugszinsen zu zahlen.

6 Im Lichte dieser Grundsätze werde ich mich im folgenden der Prüfung der vorliegenden Klage widmen.

7 Nach Auffassung der Italienischen Republik sollen Verzugszinsen nicht geschuldet sein, weil die Berichtigung eine neue Feststellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung darstelle, von der an die Verbuchung der Forderung innerhalb der in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehenen Frist erfolgt sei.

8 Die Kommission tritt der Meinung entgegen, daß eine neue Feststellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 vorgelegen habe. Sie macht geltend, eine solche Möglichkeit setze voraus, daß es eine ordnungsgemäße ursprüngliche Feststellung gegeben habe. Dies aber sei vorliegend nicht der Fall, weil die Ansprüche als unter den EGKS-Vertrag fallend verbucht seien. Es könne daher nur auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem die Feststellung der Forderung hätte stattfinden müssen. Infolgedessen seien Verzugszinsen zu zahlen.

9 Festzuhalten ist, daß die These der Kommission und die des beklagten Staates eine gemeinsame Prämisse zu haben scheinen: Bei einer neuen Feststellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 läuft die Frist des Artikels 10 von diesem Zeitpunkt an und werden Verzugszinsen mithin nicht geschuldet, wenn diese Frist eingehalten ist.

10 Diese Betrachtungsweise veranlaßt die Parteien, beträchtliche Mühe auf den Nachweis zu verwenden, daß keine neue Feststellung vorliegt — so die Kommission — bzw. Artikel 2 Absatz 2 hier anzuwenden ist — so die Italienische Republik.

11 Ich für mein Teil bin nicht der Meinung, daß hier die wirkliche Schwierigkeit des Falles liegt, denn ich bin weit davon entfernt, an den Begriff der neuen Feststellung die Folgerungen zu knüpfen, die man mit ihm anscheinend auf beiden Seiten verbindet.

12 Ich teile nämlich nicht die Auffassung der Parteien, bei einer neuen Feststellung sei automatisch von der Ordnungsmäßigkeit einer innerhalb der Frist des Artikels 10 vorgenommenen Verbuchung auszugehen.

13 Zunächst sei darauf hingewiesen, daß weder Artikel 2 Absatz 2 noch Artikel 8 über die Verbuchung der neuen Feststellungen — und nicht über deren Gutschrift auf dem Konto der Kommission — eine solche Lösung fordern, die sicherlich ihre einzige Stütze im Wortlaut des Artikels 10 findet, der, wir erinnern uns, bestimmt, daß die Gutschrift nach Artikel 9 Absatz 1 ... spätestens am 20. des zweiten Monats [erfolgt], der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde.

14 Sollten Sie zu der Auffassung gelangen, daß eine verspätete Gutschrift nicht vorliegt, wenn sie unter Beachtung der vorgenannten — mit der tatsächlichen Feststellung beginnenden — Frist, wenn auch nach Ablauf eines Endtermins, erfolgt, so müßte eine gleiche Lösung Platz greifen bei einer neuen Feststellung, die im Anschluß an eine unzutreffende Feststellung stattfindet. Denn zu berücksichtigen wäre allein die tatsächliche Feststellung des Anspruchs.

15 In der Rechtssache 303/84 indessen, in der die Bundesrepublik Deutschland, die den Anspruch nicht zu dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Zeitpunkt festgestellt hatte, die Zahlung von Verzugszinsen mit der Begründung verweigerte, die Gutschrift sei innerhalb der mit der tatsächlichen Feststellung beginnenden Frist des Artikels 10 erfolgt, haben Sie entschieden, daß

... sich aus dem Wortlaut des genannten Artikels 11 der Verordnung Nr. 2891/77 ergibt, daß die Verzugszinsen bei verspäteter Gutschrift auf dem Konto der Kommission zu zahlen sind,

und die Auffassung vertreten, daß

... unabhängig davon, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist, die Verzugszinsen verlangt werden können, ohne daß danach zu unterscheiden wäre, ob die verspätete Gutschrift auf einer Nichteinhaltung des Endtermins für die Feststellung der Ansprüche oder auf einer Überschreitung der Frist des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 beruht.

16 Unter Berücksichtigung der Ausführungen dieses Urteils bin ich der Meinung, daß auch dann eine verspätete Gutschrift, bei der Verzugszinsen zu zahlen sind, vorliegt, wenn eine neue Feststellung erforderlich wurde und die Gemeinschaft nicht über die Beträge verfügte, die ihr vor Ablauf der Frist des Artikels 10 geschuldet waren, die mit dem Tag begann, an dem die Forderung hätte festgestellt werden müssen.

Wenn dies nicht so wäre, wenn die Entstehung des Anspruchs von der Feststellung durch die Mitgliedstaaten abhinge, so würde diesen in der Praxis eine Abgabenhoheit wieder zuerkannt, die ihnen entzogen worden ist.

17 Der Umstand, daß ein Fehler bei der Verbuchung oder bei der Feststellung stricto sensu vorgekommen ist, muß ohne Auswirkung auf die Rechte der Gemeinschaft bleiben. Sobald er zu verspäteter Gutschrift führt, können nach Artikel 11 der Verordnung Verzugszinsen verlangt werden. Und der freiwillige Erlaß, den die Kommission in diesem Bereich gewähren kann, ändert nichts an der Strenge des Grundsatzes. Ich bin daher der Meinung, daß es völlig überflüssig ist, zu prüfen, ob vorliegend eine neue Feststellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 gegeben ist, weil auf jeden Fall die verspätete Gutschrift offenkundig ist und die Italienische Republik mithin die Zahlung von Zinsen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung nicht verweigern kann.

18 Die Strenge der Auslegung, die ich Ihnen vorschlage, kommt nicht von ungefähr. Sie läuft darauf hinaus, Ihnen die Feststellung nahezulegen, daß den Mitgliedstaaten bezüglich der Bereitstellung der eigenen Mittel der Gemeinschaft binnen einer Frist, die mit dem Tag der zu treffenden Feststellung der Forderung beginnt, eine Ergebnispflicht obliegt. Das tatsächliche Funktionieren der Gemeinschaft darf nicht von Umsicht und Genauigkeit der einzelstaatlichen Behörden abhängig sein. Die Gemeinschaft muß unter den bestmöglichen Bedingungen über die eigenen Mittel... verfügen können.

19 Ich schlage Ihnen daher vor,

festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie sich geweigert hat, im Anschluß an Buchungsfehler bezüglich bestimmter Zölle während der ersten drei Monate des Jahres 1980 Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 zu zahlen,

dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.