Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.1988 – C-32/88
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1988:552
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 15. Dezember 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Mit Urteil vom 14. Januar 1988 hat die französische Cour de cassation eine Frage zur Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt.
Sachverhalt und Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof sind im Sitzungsbericht erschöpfend wiedergegeben. Ich kann mich daher darauf beschränken, das Wesentliche zu wiederholen, bevor ich die vom Gerichtshof zu beantwortenden Fragen prüfe.
Der Kläger, französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, hat vor einem französischen Gericht die Beklagte, in deren Diensten er neun Monate lang gearbeitet hatte, auf Zahlung mehrerer Beträge verklagt. Es sind Zweifel daran erlaubt, ob die Beklagte ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten hat, was für die Frage der Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens von entscheidender Bedeutung ist. Aus mehreren Aktenstücken ergibt sich nämlich, daß die Beklagte, die angeblich ihren Sitz in Brüssel hat, eine Gesellschaft nach dem Recht des arabischen Emirats von Schardja ist und daß sie in Brüssel nur eine Niederlassung unterhält.
Da der Gerichtshof jedoch im Vorabentscheidungsverfahren den Sachverhalt so hinnehmen muß, wie ihn das vorlegende Gericht schildert, müssen wir hier davon ausgehen, daß die Beklagte ihren Sitz in Belgien hat.
Das französische Gericht, das die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit zu prüfen hatte, konnte nämlich aus Verfahrensgründen diese Frage deswegen nicht vertiefen, weil sie im Laufe des Verfahrens nicht ordnungsgemäß angesprochen worden war.
Lassen wir deshalb, wenn auch ungern, diesen Aspekt beiseite und wenden wir uns dem Fall so zu, wie ihn das vorlegende Gericht uns unterbreitet.
Sehr wichtig ist im vorliegenden Fall, daß der Kläger seine Arbeitsleistung im Dienste der Beklagten in keinem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erbracht hat. Aus dem Vorlageurteil und den Akten ergibt sich vielmehr, daß der Kläger für die Beklagte ausschließlich in Drittländern gearbeitet hat. Das ist der Grund dafür, daß das vorlegende Gericht zwei Fragen stellt, nämlich zunächst, welche Verpflichtung in einem solchen Fall für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 maßgeblich ist, und dann, ob davon auszugehen ist, daß die charakteristische Verpflichtung in der Niederlassung erfüllt wird, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, oder ob die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Übereinkommen am Wohnsitz des Beklagten zu bestimmen ist.
2 Zur Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens gibt es nicht übermäßig viele Urteile. Es gibt jedoch einige Urteile, die sich zum einen mit der allgemeinen Frage der für Artikel 5 Nr. 1 maßgeblichen Verpflichtung und zum anderen mit der engeren Problematik befassen, die insoweit Arbeitsverträge darstellen.
Es kann nicht verborgen werden, daß erhebliche Unterschiede zwischen diesen Urteilen die Lehre dazu veranlaßt haben, sich — manchmal heftig — Fragen zu stellen. Dem Urteil, das Sie werden fällen müssen, kommt somit bei der Klarstellung Ihrer Auffassung eine besondere Bedeutung zu. Nicht zufällig kommen schließlich die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl sie sich sämtlich auf Ihre Rechtsprechung berufen.
3 Lassen Sie mich zunächst kurz die Grundsätze aufstellen, die der Gerichtshof bis jetzt festgestellt hat, soweit sie Auswirkungen auf den vorliegenden Fall haben können.
a) An erster Stelle ist der Grundsatz aus dem Urteil De Bloos (Rechtssache 14/76, Slg. 1976, 1497) zu nennen, wonach die für die Bestimmung des Erfüllungsortes maßgebliche Verpflichtung diejenige ist, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt: die Verpflichtung, die zur Begründung des Antrags dient.
b) Im Urteil Tessili (Rechtssache 12/76, Slg. 1976, 1473) wird der Grundsatz aufgestellt, daß der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, in zwei Schritten zu bestimmen ist. Zunächst muß das angerufene Gericht das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen ermitteln und alsdann den Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht bestimmen.
c) Für Arbeitsverträge findet sich im Urteil Ivenel (Rechtssache 133/81, Slg. 1982, 1891) der Grundsatz, daß im Falle eines Arbeitsvertrages die Verbindung zwischen dem zuständigen Gericht und dem ihm vorgelegten Rechtsstreit von der Verpflichtung bestimmt wird, die für den fraglichen Vertrag charakteristisch ist und normalerweise in der Verrichtung der Arbeit besteht.
d) Im Urteil Shenavai (Rechtssache 266/85, Slg. 1987, 239) schließlich hat der Gerichtshof daran festgehalten, daß Arbeitsverträge gewisse Besonderheiten aufweisen, aufgrund deren das Gericht des Ortes, an dem die für solche Verträge charakteristische Verpflichtung zu erfüllen ist, am besten zur Entscheidung allfälliger Rechtsstreitigkeiten in der Lage ist; er hat dann jedoch für den Fall, daß diese besonderen Umstände nicht vor[liegen], klargestellt, daß lediglich auf die Verpflichtung abzustellen ist, die im Vertrag vorgesehen ist und deren Erfüllung mit der Klage begehrt wird.
4 Wenn wir nun versuchen, diese Rechtsprechung auf die vorgelegten Fragen anzuwenden, so ändert sich das Ergebnis offenkundig nach Maßgabe dessen, welchem Urteil wir folgen.
Folgen wir der Rechtsprechung in den Rechtssachen De Bloos und Shenavai, kommen wir zu dem Schluß, daß die maßgebliche Verpflichtung jene ist, die dem klägerischen Antrag entspricht. Die Vorlageentscheidung stellt klar, daß die Klage im Ausgangsverfahren auf die Zahlung bestimmter Summen aus dem Arbeitsvertrag gerichtet ist. Die Verpflichtungen, auf die die Klage sich stützt, könnten also als jene des Arbeitgebers angesehen werden, diese Summen zu zahlen. Rein theoretisch ist es somit nicht ausgeschlossen, daß der Erfüllungsort dieser Verpflichtungen der Wohnsitz des Arbeitnehmers wäre, wenn sich dies aus dem materiellen Recht ergibt, zu dessen Anwendung das Kollisionsrecht des befaßten Gerichts führt, soweit man dem Urteil in der Rechtssache Tessili folgen will. Es ist nicht überraschend, daß der Kläger diese Auffassung in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof vertritt, wenn er auch nicht auf das Urteil De Bloos eingeht.
Folgt man hingegen dem Urteil Ivenel, wonach maßgeblich die charakteristische Verpflichtung ist, die normalerweise diejenige der Erbringung der Arbeitsleistung ist, dann ist das Gericht des Staates zuständig, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Im vorliegenden Fall, in dem die berufliche Tätigkeit in keinem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erbracht wurde, führt uns diese Lösung offenkundig dazu, daß Artikel 5 Nr. 1 nicht angewandt werden kann, sofern man nicht andere wesentliche Gesichtspunkte des Arbeitsverhältnisses als für dessen Lokalisierung in einem bestimmten Land ebenso charakteristisch ansähe (so der Kläger).
Um diese Schwierigkeiten zu überkommen, mußten die Beteiligten, die sich auf das Urteil Ivenel stützen wollten, in ihren Erklärungen Erfindungsreichtum beweisen.
5 Zum einen schlugen mehrere Mitgliedstaaten vor, in einem Fall der vorliegenden Art die Zuständigkeit dem Gericht zu geben, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat; das erwägt auch das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage.
Andererseits verwirft die Kommission dieses Kriterium, das sie auch geprüft hat, und schlägt vor, Artikel 5 Nr. 1 in einem solchen Fall völlig außer Anwendung zu lassen und auf die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Artikels 2 zurückzugreifen, also auf den Wohnsitz des Beklagten.
6 Bevor ich zu dieser Alternative Stellung nehme oder Ihnen auch eine andere Lösung vorschlage, möchte ich einige Beobachtungen zu dem in der zweiten Vorlagefrage gemachten, von einigen Mitgliedstaaten entwickelten Vorschlag machen, das Forum des Sitzes des Arbeitgebers als solches (oder auch in der Form des Ortes der Anstellung) maßgeblich sein zu lassen.
7 Ich will Ihnen nicht verbergen, daß mich eine solche von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abweichende Lösung, auch wenn sie mit Nachdruck vorgebracht wurde, verstört, so daß ich Ihnen vernünftigerweise Ihre Annahme nicht vorschlagen kann.
Meine Zweifel lassen sich nur begründen, wenn ich das Vorbringen der Mitgliedstaaten prüfe, die die fragliche These vertreten. Sie stützen sich insbesondere auf Bestimmungen zweier völkerrechtlicher Übereinkommen, desjenigen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht und desjenigen von Lugano über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (gewöhnlich das Parallelübereinkommen genannt). Der Grund für meine Zweifel ist äußerst einfach: Selbst wenn das Resultat dieser Prüfung die erörterte These stützen würde, so bin ich doch überzeugt, daß ihre Richtigkeit im Lichte des Brüsseler Übereinkommens beurteilt werden muß, da der Gerichtshof nur für dessen Auslegung zuständig ist.
8 Mit anderen Worten: Es ist nicht ausgeschlossen, daß Bestimmungen in anderen Übereinkommen oder für andere Übereinkommen geltende Auslegungskriterien es erlauben, logische Argumente für eine bestimmte Auslegung des Brüsseler Übereinkommens zu finden.
Ausgeschlossen, weil im Widerspruch zu den grundlegendsten Auslegungsgrundsätzen stehend, ist es hingegen, daß ein in einem anderen Übereinkommen festgelegtes Anknüpfungskriterium als solches für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens verwendet werden könnte, ohne daß es in ein Auslegungsverfahren Eingang fände.
9 Das Forum der Niederlassung steht in Widerspruch
a) zum Wortlaut der auszulegenden Bestimmung,
b) zum Willen der Verfasser des Übereinkommens von 1968, der 1978 bekräftigt wurde,
c) zu den tragenden Gründen des Urteils Ivenel,
d) zur Systematik des Übereinkommens,
e) zur Rechtslage in praktisch allen Mitgliedstaaten.
a) Es steht fest, daß das Brüsseler Übereinkommen ausdrücklich weder einen besonderen noch einen ausschließlichen Gerichtsstand für Arbeitsprozesse kennt. In Betracht kommen vielmehr entweder der allgemeine Gerichtsstand des Artikels 2 oder der besondere, wahlweise Gerichtsstand des Vertrags nach Artikel 5 Nr. 1, den wir hier auslegen und der ohne Zweifel eng auszulegen ist.
Fest steht auch, daß keine der beiden Bestimmungen als Anknüpfungskriterium den Sitz der Niederlassung als solchen hat. Artikel 2 sieht vielmehr den Gerichtsstand des Beklagten vor, Artikel 5 Nr. 1 erlaubt dem Kläger die Wahl des Gerichtsstands jenes Landes, wo die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
b) Im Jenard-Bericht sind die Gründe klargestellt, aus denen das Brüsseler Übereinkommen anders als der Vorentwurf keinen ausschließlichen Gerichtsstand für Arbeitsprozesse vorsieht; es ist darauf hinzuweisen, daß der im Vorentwurf vorgesehene Gerichtsstand der des Unternehmenssitzes war. Wichtig ist, daß der Jenard-Bericht insoweit ausführt, daß das Brüsseler Übereinkommen in dieser Frage insbesondere durch den Abschluß eines Zusatzprotokolls geändert werden könnte. Daran hat sich auch infolge der Arbeiten zur Anpassung des Übereinkommens wegen des Beitritts der drei neuen Staaten nichts geändert. Das zeigt zweifelsfrei, daß die Mitgliedstaaten weiterhin keinen besonderen Gerichtsstand auf diesem Gebiet haben wollten.
Hinzu kommt, daß das Beitrittsübereinkommen von 1978 nicht nur anders als in anderen Fällen keinen besonderen Gerichtsstand für Arbeitsverträge eingeführt hat, sondern eine authentische Interpretation des Artikels 5 Nr. 1 insofern geliefert hat, als es die französische und niederländische Fassung ausdrücklich dem italienischen Text angeglichen hat im Sinne des Gerichtsstandes des Ortes, an dem die Verpflichtung che serve di base a la domanda erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Schlosser-Bericht hat insoweit ausdrücklich auf das Urteil De Bloos hingewiesen.
c) Die Gründe, aus denen der Gerichtshof im Urteil Ivenel auf den Begriff der charakteristischen Verpflichtung als Kriterium für die Bestimmung des Erfüllungsortes in Arbeitssachen zurückgegriffen hat, liegen zum einen darin, eine Alternative zu schaffen, die dem Interesse des als schwächere Partei gesehenen Arbeitnehmers näherkommt, und zum anderen darin, die vielerseits gefürchtete Gefahr der Gerichtsstandszersplitterung auszuschließen.
Die hier erörterte Auffassung würde nun zu dem Paradox führen, daß der Sitz des Unternehmens als solcher als Kriterium für die Zuständigkeit auch dann maßgeblich wäre, wenn der Arbeitgeber der Kläger wäre.
Mit anderen Worten: Würde der Erfüllungsort mit dem Sitz des Unternehmens in den Fällen gleichgesetzt, in denen die charakteristische Leistung, nämlich die Arbeitsleistung, außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten erbracht würde, so könnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als schwächere Partei vor dem Gerichtsstand des Klägers verklagen.
Dieses Paradox ist so ungeheuerlich, daß es die Möglichkeit, die dargestellte Auffassung vorzuschlagen, radikal ausschließt.
d) Das gilt erst recht, wenn man bedenkt, daß das Übereinkommen in den Fällen, in denen ausdrücklich besondere Gerichtsstände neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Artikels 2 zum Schutz der schwächeren Partei vorgesehen sind (also in den Fällen der Zuständigkeiten in Versicherungssachen und bei Verbraucherverträgen), auch ausdrücklich vorsieht (in den Artikeln 11 und 14 des Übereinkommens in der Fassung von 1978), daß die Klage nur vor dem Gericht des Vertragsstaates erhoben werden darf, in dem die schwächere Partei ihren Wohnsitz hat. Konkret bedeutet das, daß der Versicherer den Versicherten niemals vor seinem, des Versicherers, Gerichtsstand verklagen kann. Dasselbe gilt für Verbraucherverträge. Bei Arbeitsverträgen aber sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor seinem, des Arbeitgebers, Gerichtsstand verklagen können. Das ist indiskutabel.
Weiterhin ist unbestreitbar, daß der Arbeitnehmer in den meisten Arbeitsprozessen der Kläger ist. Nach dem Aufbau des Übereinkommens steht dem Kläger immer der allgemeine Gerichtsstand des Artikels 2, also der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten, zur Verfügung. Will man also dem Schutz der schwächeren Partei einen echten Inhalt und dem Kläger eine wirkliche Wahlmöglichkeit geben — dieses Ziel verfolgt das Übereinkommen offensichtlich —, dann braucht man nicht etwas zu schaffen, was häufig nur eine Verdoppelung des allgemeinen Gerichtsstandes wäre. Will man die schwächere Partei wirklich schützen und ihr eine Verteidigung ihrer Interessen ermöglichen, ohne daß sie prohibitive Kosten (von allem anderen ganz zu schweigen) tragen müßte, die sich bei einer Befassung des Gerichtsstandes des Arbeitgebers ergeben könnten, dann muß man in den Grenzen einer teleologischen Auslegung nach einem anderen Wahlgerichtsstand neben dem des Artikels 2 suchen.
Das gilt um so mehr, wie der Jenard-Bericht unterstreicht, da das Brüsseler Übereinkommen dank des Grundsatzes der unmittelbaren Zuständigkeit eine höhere Rechtssicherheit gewährleistet, da die im ersuchten Staat anzuerkennende oder zu vollstreckende Entscheidung von einem Richter ausgeht, der aufgrund des Übereinkommens selbst zuständig ist.
e) Das Recht der Mitgliedstaaten erlaubt hinsichtlich der innerstaatlichen Zuständigkeiten für Arbeitsprozesse folgende Feststellungen:
i) Die große Mehrheit der Rechtsordnungen sieht den Gerichtsstand des Beklagten vor.
ii) Häufig, insbesondere auch neben dem Gerichtsstand des Beklagten, kann das Gericht des Ortes mit der Sache befaßt werden, wo die Arbeitsleistung erbracht wurde oder zu erbringen war.
iii) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder des Sitzes des Arbeitgebers ist als solcher nur selten als zuständigkeitsbegründendes Kriterium vorgesehen.
Die Rechtsordnungen gewähren somit generell dem Arbeitnehmer einen Gerichtsstand nahe dem Arbeitsort. Einige Staaten erleichtern den Rechtsschutz nur der Arbeitnehmer darüber hinaus, indem sie ihnen eine größere Wahl als den Arbeitgebern einräumen.
Die italienische Rechtsordnung (Artikel 413 der italienischen Zivilprozeßordnung) sieht als weitere Lösung den Gerichtsstand des Unternehmenssitzes vor. Damit weicht sie nur scheinbar von den obigen Feststellungen ab. Die Bestimmung läßt nämlich klar erkennen, daß die Wahl von dem Erfordernis bestimmt ist, das Gericht des Ortes für zuständig zu erklären, wo die Arbeitsleistung am häufigsten zu erbringen ist, nämlich da, wo der Betrieb sich befindet. Das wird durch den Umstand bestätigt, daß als weitere Lösung der Gerichtsstand einer Niederlassung des Unternehmens in Betracht kommt, bei der die Leistung zu erbringen ist. Auch ist nicht zu verkennen, daß zwischen der innerstaatlichen Bereitstellung des Gerichtsstandes des Unternehmens und der entsprechenden Begründung der internationalen Zuständigkeit, wie sie das Brüsseler Übereinkommen betrifft, ein Unterschied besteht.
Läßt sich somit die innerstaatliche gesetzgeberische Entscheidung für den Gerichtsstand des Unternehmens rechtfertigen, weil dessen Sitz normalerweise mit dem Ort der Arbeitsleistung zusammenfällt, so wäre eine solche Entscheidung durch Richterspruch, wie sie das vorlegende Gericht und einige Mitgliedstaaten im Auge haben, unannehmbar, weil der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall per definitionem seine Tätigkeit nicht im Lande des Unternehmenssitzes ausgeübt hat. Das ist gar nicht so selten: Wenn sich Fragen der internationalen Zuständigkeit stellen, ist es sogar ein häufiger Fall.
10 Abschließend ist deshalb die Auffassung entschieden zu verwerfen, daß der Gerichtsstand des Unternehmens als solcher gegeben sei, also völlig abgesehen sowohl vom Ort der Leistung als auch von dem der anderen dem Arbeitsvertrag innewohnenden Verpflichtungen. Der Vorschlag, der im übrigen mit etwas Phantasie vom vorliegenden Fall auf eine Allgemeinheit von Fällen ausgedehnt werden könnte, kommt einer Anregung an den Gerichtshof gleich, Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen nicht mehr auszulegen, sondern ein neues Anknüpfungskriterium einzuführen. Während die Lösung der charakteristischen Leistung (Urteil Ivenel) als Auslegung des Artikels 5 Nr. 1, insbesondere als Bestimmung der maßgeblichen Verpflichtung, aufgefaßt werden konnte, wäre die Auffassung vom Gerichtsstand des Unternehmens als solchem nicht mehr Ergebnis einer Auslegung, sondern einer echten Innovation: Es würde ein neues Kriterium eingeführt, das die Vertragsparteien zu allem Überfluß ausgeschlossen hatten. Es erübrigt sich wohl der Hinweis, daß es den Vertragsparteien, nicht aber dem Gerichtshof zukommt, das Übereinkommen zu ändern.
Haben wir somit die Lösung des Gerichtsstands des Unternehmens als solchen oder als Ort der Anstellung ausgeschlossen, was schließlich nur eine andere Ausdrucksweise ist, müssen wir nun nach anderen Möglichkeiten einer befriedigenden Antwort auf die vorgelegten Fragen suchen.
11 Der Streit läuft letztlich auf folgende Alternative hinaus: Das vorlegende Gericht kann die Zahlung der verschiedenen Entschädigungen, die der Kläger verlangt, als Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung auffassen, die der Klage zugrunde liegt, es kann aber auch davon ausgehen, daß diese Zahlung nicht einer Verpflichtung, sondern mehreren Verpflichtungen entspricht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Im ersten Fall der einheitlichen Verpflichtung erscheint die Lösung recht einfach. Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen als solcher und in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (Urteile De Bloos und Shenavai, aber auch Tessili) verpflichtet das befaßte Gericht zu der Prüfung, ob es selbst oder ein anderes Gericht nach den Bestimmungen des materiellen Rechts, das nach dem Kollisionsrecht des Forums anwendbar ist, zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß das befaßte Gericht über seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit auf der Basis des Erfüllungsorts der Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt, anderweitig entscheiden kann: beispielsweise in dem Fall, in dem ein klarer, entsprechender Wille der Parteien vorliegt, der gegebenenfalls noch durch die Durchführung der fraglichen Beziehung bestätigt wird, oder jedenfalls bei einem rein faktischen Anknüpfungskriterium.
12 Im zweiten Fall, bei einer Mehrzahl von Verpflichtungen, findet man sich in der Lage des Urteils Ivenel wieder, wobei die Anwendung der Grundsätze dieses Urteils auf den vorliegenden Fall, in dem die charakteristische Verpflichtung der Arbeitsleistung außerhalb der Gemeinschaft liegt, sich als schwierig darstellt.
Jedoch wird die Prüfung dieser Möglichkeit erheblich vereinfacht, wenn man die Gründe berücksichtigt, die zu dem Urteil Ivenel geführt haben. Kennzeichnend ist, daß die Begründung des Gerichtshofes sich auf zwei Punkte stützt: den Schutz der schwächeren Partei und die Möglichkeit, das zuständige Gericht an das Recht anzuknüpfen, das Arbeitnehmerschutzbestimmungen enthält. Am Ende von Randnummer 19 des Urteils heißt es: Dieses Recht ist normalerweise dasjenige des Ortes, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, die die für den Vertrag charakteristische Leistung darstellt.
Dieser Gedankengang des Gerichtshofes kann meines Erachtens in einem Fall, in dem die materiellen Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht als Bindeglied zwischen dem anwendbaren Recht und dem zuständigen Gericht dienen können, weil der Ort der Arbeitsleistung außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der EWG liegt, nicht angewandt werden, sofern er jedenfalls auf die Verpflichtung zur Arbeitsleistung konzentriert ist.
13 In diesem Fall können wir also entweder auf den Begriff der charakteristischen Verpflichtung verzichten und zum Wortlaut des Artikels 5 Nr. 1 zurückkehren (Urteile De Bloos und Shenavai) oder feststellen, daß Artikel 5 Nr. 1 gänzlich unanwendbar ist, und entsprechend dem Vorschlag der Kommission auf den allgemeinen Gerichtsstand des Artikels 2, also den Gerichtsstand des Beklagten, zurückfallen.
14 Ohne die Entwicklung der Rechtsprechung in Frage stellen zu wollen, wie sie sich im Urteil Ivenel darstellt, hielte ich es doch für richtig, wenn der Gerichtshof prüfte, ob der Rückgriff auf die charakteristische Verpflichtung, also auf die Arbeitsleistung, das erhoffte Allheilmittel in all den Fällen darstellt, in denen mehrere Verpflichtungen der Klage zugrunde liegen. Das erscheint insbesondere in den Fällen fraglich, in denen aus tatsächlichen Gründen — Berufstätigkeit außerhalb der Mitgliedstaaten — eine Verbindung zwischen dem Ort der Arbeitsleistung und dem zuständigen Gericht nicht durchführbar ist oder andere Unsicherheiten schafft, sie aber nicht ausschließt (Leistungen in mehreren Staaten).
Bei dieser Prüfung sollten mehrere in der Lehre entwickelte Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Ich verweise insbesondere auf die Kritik, die die Verbindung zwischen dem anwendbaren Recht und der gerichtlichen Zuständigkeit, wie sie im Urteil Ivenel aufscheint, hervorgerufen hat. Hierzu sei unterstrichen, daß Artikel 6 des Übereinkommens von Rom auf dem Gebiet der Arbeitsverträge keine Konkretisierung des Grundsatzes der charakteristischen Verpflichtung nach Artikel 4 darstellt, sondern eine Ausnahme. Gäbe es Artikel 6 nicht oder würde er unanwendbar, so hätte die Anwendung von Artikel 4 diejenige des Rechts des Landes zur Folge, in dem der Arbeitnehmer, der die charakteristische Leistung erbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ohne die großen Grundsätze anziehen zu müssen, ist es folglich allgemein nicht zweifelhaft, daß die Frage der Wahl des anwendbaren Rechts sich ganz anders stellt als jene der Wahl des Gerichtsstands; das gilt insbesondere im Arbeitsrecht, wo viele Aspekte des Arbeitsverhältnisses nicht abdingbarem Recht (öffentlichem Recht oder zwingendem Recht) des Staates unterliegen, in dem die Arbeit erbracht wird, so daß die Wahl des anwendbaren Rechts häufig nur auf Restgebieten möglich ist. Umgekehrt unterliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts anderen Bedingungen und hat andere Auswirkungen, die sich in den meisten Rechtsordnungen auf das Interesse des Arbeitnehmers konzentrieren.
Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, daß die Festlegung des zuständigen Gerichts für Zwecke der internationalen Zuständigkeit wesentlich diffiziler ist als die gesetzgeberische Bestimmung für Zwecke der örtlichen Zuständigkeit bei Arbeitsbeziehungen, die normalerweise keine Berührungspunkte mit dem Ausland haben. Im ersteren Fall ist die Lage am häufigsten so, daß ein Arbeitsverhältnis subjektive und objektive Elemente enthält, die in mindestens zwei Ländern gelegen sind, so daß dem Arbeitnehmer-Kläger hinsichtlich des Gerichtsstands des Beklagten-Unternehmens erst recht eine wirkliche Alternative eröffnet werden muß. Wenn es auch richtig sein mag, daß die Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen dem Geist des Brüsseler Übereinkommens fremd ist, braucht man doch deshalb eine wirkliche Alternative für den Kläger nicht abzulehnen, die einer in allen Rechtsordnungen und unbestreitbar auch im Brüsseler Übereinkommen fortlebenden Rechtstradition entspricht.
15 Nach alledem kann ein faktisches Element wie die Erbringung der beruflichen Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten außerhalb der Gemeinschaft keine derartig wichtige Rolle spielen, daß die normale Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 ausgeschlossen wäre. Mit anderen Worten, es ist kaum zu begreifen, warum der schlichte Umstand,
a) daß der Kläger seine Klage nicht nur auf eine, sondern beispielsweise auf zwei Verpflichtungen stützt,
b) daß der Ort der beruflichen Tätigkeit teilweise oder völlig auf dem Gebiet eines Drittstaats liegt,
den Kläger immer und unter allen Umständen des Wahlgerichtsstandes berauben sollte, den ihm Artikel 5 Nr. 1 in der Auslegung gibt, die der Gerichtshof in den Urteilen De Bloos und Shenavai vorgenommen hat.
Dem allgemeinen Aufbau des Übereinkommens, das besondere alternative Zuständigkeiten kennt und damit — soweit der jeweilige Tatbestand erfüllt ist — dem Kläger eine echte Alternative bietet, entspricht es besser, Ihnen eine Lösung zu empfehlen, die gegebenenfalls eine Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 erlaubt.
In einem Fall der vorliegenden Art muß das befaßte Gericht also selbst dann, wenn es über mehrere Verpflichtungen zu entscheiden hat, sich auf die Verpflichtungen stützen, die konkret der Klage zugrunde liegen und von der charakteristischen Verpflichtung absehen, die möglicherweise gar nicht geltend gemacht wird und zu einem Gerichtsstand außerhalb der Gemeinschaft oder zumindest auf einer wesentlichen Trennung zwischen dem Ort der Leistung und dem in seiner Gesamtheit betrachteten Arbeitsverhältnis führen könnte.
Dieser Auffassung steht nicht die gelegentlich befürchtete Gefahr einer Zersplitterung der Verfahren entgegen. Das nationale Gericht verfügt über Möglichkeiten, dieser Gefahr zu begegnen. Diese Mittel stützen sich auf wohlbekannte Rechtsinstitute wie beispielsweise den Sachzusammenhang und die Konnexität; sie finden sich auch im Brüsseler Übereinkommen selbst. Es ist nicht gesagt, daß die Bestimmung der Hauptverpflichtung unter denen, die der Klage zugrunde liegen, nicht erlaubt, allen Anforderungen gerecht zu werden, denen der Rechtssicherheit, der Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Übereinkommens und des Willens der Vertragsparteien sowie jenen, die dem Urteil Ivenel zugrunde liegen und an denen festzuhalten ist.
Abschließend schlage ich Ihnen folgende Antwort auf die Vorlagefragen vor:
In einem Arbeitsrechtsstreit, in dem die Arbeitsleistung außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten erbracht wurde, muß das Gericht bei der Entscheidung über seine Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens die vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigen, die der Klage zugrunde liegen.