Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.01.1989 – C-275/87

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:1

Schlußanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge am 10. Januar 1989 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof folgende Entscheidung vorgeschlagen:

1) Die Verordnung Nr. 2096/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern wird für nichtig erklärt.

2) Die Bestimmungen dieser Verordnung erzeugen weiterhin ihre Wirkungen, bis die aufgrund dieses Urteils zu erlassende Verordnung ergeht.

3) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.