Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1989 – C-262/87

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:2

Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Walter Van Gerven hat seine Schlußanträge am 11. Januar 1989 vorgetragen.

Zusammenfassung der Schlußanträge

In den Schlußanträgen wird unter anderem das Vorbringen der niederländischen Regierung geprüft, daß die anwendbare Verordnung im Gegensatz zu dem, was für Interventionen gelte, keine Beschränkung in bezug auf die Fischmengen enthalte, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden könnten. Dieses Vorbringen wird unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes und unter Hinweis auf die allgemeinen Zwänge der Fischereipolitik zurückgewiesen.

Sodann wird in den Schlußanträgen untersucht, ob — analog zu dem, was der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1987 in den parallelen Rechtssachen 326/85 und 237/86 für die Jahre 1981 und 1982 anerkannt hat — für 1983 besondere Umstände vorliegen, die nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die allgemein anwendbare Regelung abschwächen, nach der die Finanzierung verweigert wurde. Dies wird verneint, was unter anderem mit der Erwägung begründet wird, daß der betreffende Mitgliedstaat sich nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann, da die Festsetzung der nationalen Quoten bestimmt nicht unvorhersehbar war, sondern eine langdauernde Entwicklung des Völkerrechts auf Gemeinschaftsebene konkretisiert hat. Ferner spielt der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Beziehung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nicht zwangsläufig die gleiche Rolle wie in der Beziehung zwischen den Behörden und den Bürgern. Ein Rückgriff auf den Grundsatz der Rechtssicherheit erscheint im vorliegenden Fall um so weniger gerechtfertigt, als der betreffende Mitgliedstaat selbst weitgehend in der Lage gewesen wäre, die Rechtsunsicherheit durch den rechtzeitigen Erlaß von vorbereitenden Maßnahmen zu beenden.

Es wird beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.