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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.01.1989 – C-303/87
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1989:3
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 11. Januar 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat Ihnen eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 1. März 1985, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in verkürzter Form veröffentlicht worden ist, vorgelegt. In dieser Entscheidung wird die Zollbefreiung für einen von der Universität Stuttgart aus den Vereinigten Staaten eingeführten Simultanspektrometer mit der Bezeichnung Jarrel-Ash-Plasma-Atomcomp Direct Reading Spectrometer System, Model 1125 A mit der Begründung abgelehnt, daß in der Gemeinschaft gleichwertige Apparate vorhanden seien, insbesondere der PV 8210/PV 8490, hergestellt von Philips (Belgien), und der JY 48 und JY 70 P, hergestellt von Yvon Jobin.
2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhebt vor dem vorlegenden Gericht zwei Rügen: Mit der ersten beanstandet sie die unzureichende Begründung der Entscheidung, mit der zweiten bestreitet sie die Gleichwertigkeit der in der Gemeinschaft hergestellten Apparate mit dem eingeführten Spektrometer.
3 Bezüglich der Prüfung der zweiten Rüge möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß der Gerichtshof insoweit
nur eine begrenzte Kontrollbefugnis hat, da er in Anbetracht des technischen Charakters dieser Prüfung... den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses getroffen hat, nur im Fall eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden kann.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus den Akten, daß die Entscheidung der Kommission der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen entspricht.
4 Wir stellen fest, daß das vorlegende Gericht in seinem Beschluß darauf hinweist, daß der von ihm bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die in der Gemeinschaft hergestellten Apparate mit dem eingeführten Apparat gleichwertig seien, allerdings mit zwei Einschränkungen:
Die in der Gemeinschaft hergestellten Apparate könnten Kalium nicht auf der Wellenlänge 766,4 nm erfassen;
der französische Apparat könne Lithium und Natrium nicht erfassen.
5 Ich möchte bemerken, daß, was die Feststellung von Kalium betrifft, der Antrag auf Zollbefreiung keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Erfassung dieses Elements enthält. Die Kommission hat jedoch in der Sitzung eingeräumt, daß ein Sachverständiger beim Lesen der Beschreibung des Forschungsvorhabens wahrscheinlich die Notwendigkeit, das Vorhandensein von Kalium auf der Wellenlänge 766,4 nm messen zu können, bejaht hätte.
6 Ich meine, wie im übrigen auch die belgische Regierung in der Sitzung vorgetragen hat, daß der Sachverständige in Wirklichkeit Vorbehalte nur gegenüber dem Apparat JY 70 P geäußert hat, wenn er darauf hinweist, daß dessen Gleichwertigkeit mit dem eingeführten Apparat davon abhänge, ob ein anderes Gitter zum Zeitpunkt der Einfuhr lieferbar gewesen sei. Das Gerichtsgutachten enthält keine Einschränkungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Apparats Philips, da es auf Seite 5 heißt, daß die Antwort des Herstellers in dieser Hinsicht [nämlich in bezug auf die Möglichkeit der Anpassung des Apparats] ... korrekt und deutlich sei. Die Kommission und die belgische Regierung tragen in diesem Zusammenhang vor, daß der Apparat Philips mit Hilfe des Zusatzgeräts PV 8291/00 Kalium auf der Wellenlänge 766,4 nm messen könne. Bezüglich des französischen Apparats JY 70 P hat die Kommission, in der Sitzung dazu befragt, erklärt, daß dieser zum Zeitpunkt der Bestellung des amerikanischen Apparates mittels einer Zusatzeinrichtung die drei Elemente Kalium, Lithium und Natrium habe erfassen können.
7 In Abwesenheit eines Vertreters der Universität Stuttgart haben Sie in der Sitzung eine eingehende Untersuchung durchgeführt. Sie hat meines Erachtens keine Hinweise ergeben, die die Feststellungen der Kommission in Frage stellen könnten. Jedenfalls sehe ich nichts, was auf einen offenkundigen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch hindeuten könnte.
8 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, daß, falls entsprechend der Auffassung des Sachverständigen der Apparat JY 48 I CP für die vorgesehene Aurgabe nicht in Betracht kommen kann, sich daraus nicht die Ungültigkeit der Entscheidung herleiten läßt, da die Beurteilung der Gleichwertigkeit der beiden anderen Apparate zur Begründung der Ablehnung der Zollbefreiung ausreicht.
9 Die Rüge einer eventuell unzureichenden Begründung muß meines Erachtens nach kurzer Prüfung ebenfalls zurückgewiesen werden.
10 In der in vereinfachter Form veröffentlichten Entscheidung heißt es folgendermaßen: Im Zeitpunkt der Bestellung wurden in der Gemeinschaft Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, worauf die Bezeichnung des Apparats Philips und die der von Yvon Jobin hergestellten Apparate mit der Adresse der Hersteller folgen. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung enthält insoweit keine zusätzlichen Angaben, auch wenn sie etwas weniger summarisch abgefaßt ist.
11 Zwar ist die von der Kommission gegebene Begründung besonders knapp. Dazu möchte ich aber darauf hinweisen, daß Sie in Ihrem Urteil Rijksuniversiteit Groningen angesichts einer gleichermaßen knappen Begründung festgestellt haben, daß diese den Mindestanforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügt, da die Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, die an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilgenommen haben und die Einzelheiten der Angelegenheit hinreichend kennen, um die Tragweite der Entscheidung beurteilen zu können, und da sie die Angaben enthält, die notwendig sind, damit die betreffende wissenschaftliche Einrichtung beurteilen kann, ob die Entscheidung aufgrund eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs fehlerhaft ist.
12 Ähnliche Erwägungen müssen in unserem Fall zu dem Schluß führen, daß die Begründung ausreichend ist. Insbesondere ist festzustellen, daß die genaue Bezeichnung der als gleichwertig angesehenen Apparate die Betroffenen in die Lage versetzt, die Analyse der Kommission zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten.
13 Darüber hinaus möchte ich bemerken, daß die Universität Stuttgart entgegen ihren Verpflichtungen aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe j der seinerzeit geltenden Verordnung Nr. 2784/79 in ihrem Antrag auf Zollbefreiung weder Name noch Anschrift der Firmen in der Gemeinschaft genannt hat, bei denen wegen Lieferung eines gleichwertigen Instruments oder Apparats angefragt wurde. Hätte sie dies getan, hätte sie nach dieser Vorschrift im übrigen auch noch von Anfang an eine ausführliche Begründung dafür geben müssen, weshalb ihrer Meinung nach die Apparate aus der Gemeinschaft dem eingeführten Apparat nicht gleichwertig seien.
14 Ich möchte außerdem nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß derjenige, der einen Antrag auf Zollbefreiung stellt und seinen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe j nachkommt, aufgrund der Benennung der als gleichwertig angesehenen Apparate, die er kennen muß, auch wenn er sie selbst nicht für gleichwertig hält, zur Beurteilung der Analyse der Kommission in der Lage sein muß.
15 Infolgedessen scheint mir die Art der von der Kommission gegebenen Begründung nicht unzureichend, da sie hinreichend genau genug ist, um es dem Importeur zu gestatten, von seinem Klagerecht Gebrauch zu machen, insbesondere wenn er selbst den Markt erkundet hat, wozu die geltende Regelung ihn verpflichtet.
16 Deshalb schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen, daß die Prüfung der Entscheidung 87/C 57/03 vom 1. März 1985 nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.