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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.1989 – C-100/87
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:26
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 20. Januar 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Gegenstand dieser verbundenen Rechtssachen sind erneut die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/B/2/82. Dieses Auswahlverfahren diente der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technischen Inspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B. In den Rechtssachen 293/84 (Sorani u. a./Kommission, Sig. 1986, 967) und 294/84 (Adams u. a./Kommission, Sig. 1986, 977) hob der Gerichtshof die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für dieses Auswahlverfahren auf, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Verfahrens zuzulassen. In der Rechtssache Sorani waren es insgesamt elf Kläger und in der Rechtssache Adams insgesamt 53. Die Entscheidungen wurden mit der Begründung aufgehoben, daß die Bewerber keine Möglichkeit hatten, zu den über sie geäußerten Ansichten der Vorgesetzten Stellung zu nehmen (Randnrn. 17 bis 19 des Urteils in der Rechtssache 293/84 und Randnrn. 22 bis 24 des Urteils in der Rechtssache 294/84).
2 Nach Erlaß dieser Urteile nahm der Prüfungsausschuß das Auswahlverfahren gegenüber den Betroffenen in dem Abschnitt wieder auf, in dem der Prüfungsausschuß nach Ansicht des Gerichtshofes rechtswidrig gehandelt hatte. Der Prüfungsausschuß lud jeden Bewerber zu Gesprächen ein, die im Juni und Juli 1986 stattfanden und bei denen er jedem Bewerber dieselben Fragen stellte, die er seinem jeweiligen Vorgesetzten gestellt hatte. Zum Abschluß dieses Verfahrens wurde den Bewerbern in einem Formschreiben vom 11. Juli 1986 mitgeteilt, daß die von ihnen erteilten Auskünfte den Prüfungsausschuß nicht veranlaßt hätten, seine Entscheidung vom 15. Juni 1984 zu ändern. Nach Beschwerden mehrerer Kläger, daß dies nicht ausreiche — Beschwerden, die meiner Meinung nach offensichtlich begründet waren —, lud der Prüfungsausschuß die Bewerber zu weiteren Gesprächen ein, die im Dezember 1986 stattfanden und bei denen er die Bewerber bat, sich zu den Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten zu äußern. Der Prüfungsausschuß wollte damit den Urteilen des Gerichtshofes nachkommen, doch waren die Ergebnisse mager. Alle Kläger in den vorliegenden Rechtssachen erhielten gleichlautende Schreiben vom 12. Februar 1987, in denen festgestellt wurde, daß die so erhaltenen Informationen den Prüfungsausschuß nicht veranlaßt hätten, seine Ansicht zu ändern, und mit denen damit praktisch bestätigt wurde, daß die Kläger nicht zu den Prüfungen zugelassen seien. Alle Kläger in diesen Rechtssachen haben gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Es sind 26 Kläger in der Rechtssache 100/87 und je ein Kläger in den Rechtssachen 146/87 und 153/87.
3 Der Gerichtshof muß zuerst den gemäß Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung in der Rechtssache 100/87 gestellten Antrag auf Auslegung der Urteile in den Rechtssachen 293/84 und 294/84 prüfen. Es wird geltend gemacht, diese Urteile bedeuteten, daß die Bewerber ohne weitere Formalitäten zu den Prüfungen hätten zugelassen werden müssen. Wie schon erwähnt, beruhten diese Urteile jedoch darauf, daß der Prüfungsausschuß den Bewerbern unzulässigerweise die Möglichkeit genommen hatte, zu der Ansicht ihrer Vorgesetzten Stellung zu nehmen. Infolgedessen wurde die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufgehoben. Alle Parteien sind sich darüber einig, daß die Urteile diese Wirkung hatten. Dies ist meiner Meinung nach nicht zweifelhaft. Streitig ist zwischen den Parteien die Anwendung der Urteile auf einen bestimmten Sachverhalt, im vorliegenden Fall die Stellung der Kläger nach Erlaß der Urteile. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Anträge auf Auslegung, die in Wirklichkeit die Durchführung eines Urteils betreffen, unzulässig (siehe insbesondere die Rechtssache 110/63 a Williame/Kommission, Slg. 1966, 619, und die Rechtssache 206/81 a, Alvarez/Europäisches Parlament, Slg. 1983, 2865). Wie Generalanwalt VerLoren van Themaat in der letzteren Rechtssache (Seite 2877) gesagt hat, hat die Aufhebung einer ... Verfügung... ihrer Natur nach die Wiederherstellung des status quo ante zur Folge. Die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses in den Rechtssachen 293 und 294/84 versetzte die Bewerber wieder in die Lage, in der sie sich vor Erlaß der Entscheidungen befanden, d. h., ihre Bewerbungen lagen dem Prüfungsausschuß noch immer zur Prüfung vor. Diese Ansicht vertrat auch Generalanwalt Sir Gordon Slynn, der am Ende seiner Schlußanträge in der Rechtssache 294/84 feststellte: Die vorliegenden Fälle sind ... sämtlich ... erneut zu prüfen, um zu entscheiden, ob, wenn überhaupt, einige der Bewerber zu den Prüfungen zuzulassen sind (eigene Hervorhebung). Es stellt sich keine Auslegungsfrage, und ich beantrage daher, daß der in der Rechtssache 100/87 gestellte Antrag auf Auslegung als unzulässig zurückgewiesen wird.
4 Aus denselben Gründen würde ich das Vorbringen der Kläger in den Rechtssachen 146 und 153/87 zurückweisen, daß die Kommission die früheren Urteile dadurch nicht richtig durchgeführt habe, daß sie die Kläger nicht ohne weiteres zu den Prüfungen zugelassen habe.
5 Ich wende mich nun dem wesentlichen Teil dieser Rechtssache zu: den Klagen auf Aufhebung der in dem Schreiben vom 12. Februar 1987 enthaltenen Entscheidung, mit der die Zulassung der Kläger zu den Prüfungen abgelehnt wurde.
Dieses Schreiben lautete wie folgt:
Der Prüfungsausschuß hat Ihre Äußerungen zu den Stellungnahmen der befragten Vorgesetzten und die Auskünfte, die Sie ihm bei dieser Gelegenheit mündlich und schriftlich erteilt haben, mit größter Sorgfalt geprüft.
Ich möchte Sie daran erinnern, daß die verschiedenen Gespräche, die stattgefunden haben, nur einer der Gesichtspunkte sind, die bei der Gesamtbeurteilung Ihrer Bewerbungsunterlagen zu berücksichtigen sind.
Der Prüfungsausschuß ist unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Gesichtspunkte nicht der Auffassung, daß er seine Ihnen gegenüber getroffene Entscheidung, die Ihnen am 11. Juli 1986 mitgeteilt worden ist, ändern muß.
Ich erinnere daran, daß diese Entscheidung die frühere Entscheidung vom 15. Juni 1984 bestätigte.
6 Die Kläger in allen drei Rechtssachen bringen unterschiedliche Argumente vor; ich werde der Reihe nach auf sie eingehen. Zum einen wird in den Rechtssachen 100/87 und 146/87 geltend gemacht, daß das Schreiben nicht oder nicht ausreichend begründet sei. Es ist natürlich ein wesentliches Erfordernis des Gemeinschaftsrechts, daß in Entscheidungen die Gründe angeführt werden, auf die sie gestützt sind. Dieser wesentliche Grundsatz wird in Artikel 25 des Beamtenstatuts erläutert, der — soweit einschlägig — wie folgt lautet:
Der Beamte kann sich mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden.
Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.
Zur Anwendung dieses Grundsatzes auf Entscheidungen, die Bewerber von der Teilnahme an Auswahlverfahren ausschließen, besteht bereits eine ausführliche Rechtsprechung, die auf die Rechtssachen 44/71 (Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427), 37/72 (Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361) und 31/75 (Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563) zurückgeht. In den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno u. a./Kommission, Slg. 1978, 2403) hat der Gerichtshof entschieden, daß der Prüfungsausschuß gehalten sei, die Ablehnungen von Bewerbungen zu begründen; wenn angesichts der großen Zahl von Bewerbern eine Begründung auch in gedrängter Form zulässig sei, so genüge doch der schlichte Hinweis darauf, daß der Bewerber eine aus mehreren Elementen bestehende Voraussetzung nicht erfülle, dem Begründungserfordernis nicht, zumal ein solcher Hinweis nicht geeignet sei, ihm ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Enscheidung zu Recht ergangen sei. In Fortführung seiner Entscheidungen in den Rechtssachen 112/78 (Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573) und 89/79 (Bonu/Rat, Slg. 1980, 553) entschied der Gerichtshof in der Rechtssache 225/82 (Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991), daß der Umfang der erforderlichen Begründung je nach Art und Niveau des Auswahlverfahrens unterschiedlich sein könne. Bei Auswahlverfahren mit hoher Bewerberzahl würde es die Verwaltung unzumutbar belasten, jeden Fall ausführlich zu begründen; daher müsse zwar eine allgemeine Begründung gegeben werden, doch könne dies summarisch geschehen, wenn nicht individuelle Erklärungen ausdrücklich verlangt würden. Jedenfalls ist mindestens eine summarische Begründung erforderlich, und die in jener Rechtssache angefochtene Entscheidung wurde aus diesem Grund aufgehoben, obgleich der Kläger eine Begründung nicht ausdrücklich verlangt hatte. Dieselben Grundsätze gelten für das vorliegende Auswahlverfahren, obwohl die Bewerberzahl ungewöhnlich hoch war.
7 Zudem wurde in einem anderen Rechtsstreit anläßlich desselben Auswahlverfahrens (Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 206/85, Beiten/Kommission, Slg. 1987, 5301) die Entscheidung, die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufgehoben, weil trotz ausdrücklichen Verlangens keine ausführliche Begründung gegeben worden war. Dieses Urteil erging nach Erlaß der im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheidungen, stellt jedoch nur eine Anwendung der früheren Rechtsprechung dar. Was die beiden früheren Rechtsstreitigkeiten anläßlich dieses Auswahlverfahrens — Adams und Sorani — angeht, so weise ich darauf hin, daß ein Begründungsmangel in der Rechtssache Adams nicht geltend gemacht worden war und daß die Entscheidungen des Prüfungsausschusses in diesen Fällen, wie ich bereits erwähnt habe, aus einem anderen Grund aufgehoben worden sind. Es war jedoch offensichtlich, daß diese Entscheidungen auf jeden Fall wegen Begründungsmangels fehlerhaft gewesen wären, und Generalanwalt Sir Gordon Slynn hat dies in der Rechtssache Sorani ausdrücklich festgestellt. Er hat ausgeführt: Hinsichtlich des Begründungsmangels ist daran zu erinnern, daß in einem derartigen Auswahlverfahren, mit so vielen Bewerbern, im ersten Stadium allgemeine Gründe ausreichend sein können. Wenn jedoch ein Bewerber nach den einzelnen Gründen fragt und sein Fall erneut geprüft wird, ist es meines Erachtens die Pflicht des Prüfungsausschusses, die für den einzelnen Bewerber geltenden Gesichtspunkte zu nennen. Er hat hinzugefügt, daß jeder Bewerber das Recht gehabt habe zu erfahren, welchem Erfordernis er nicht genügt habe, um beurteilen zu können, ob dem Ausschuß beim Erlaß dieser Entscheidung rechtlich ein Fehler unterlaufen war, z. B. durch die Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die überhaupt nicht zur Sache gehörten.
8 In Anbetracht dieser Ausführungen und der früheren Rechtsprechung, auf die ich hingewiesen habe, hätte der Kommission klar sein müssen, daß jede zukünftige Ablehnung der Zulassung von Bewerbern zu den Prüfungen zu begründen war.
9 Die Kommission ist darauf nicht eingegangen. Sie beruft sich lediglich darauf (ihr gesamtes Vorbringen beschränkt sich insoweit auf einen einzigen Satz), daß die in dem Schreiben enthaltene Entscheidung eine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung darstelle und der einzige neue vom Prüfungsausschuß zu berücksichtigende Gesichtspunkt die Äußerung der Bewerber zu den Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten gewesen sei. Nach Ansicht der Kommission genügt als Begründung der Hinweis, daß der einzige neue Gesichtspunkt den Prüfungsausschuß nicht veranlaßt habe, seine Meinung zu ändern.
10 Dieses Vorbringen geht meiner Meinung nach fehl. Abgesehen davon, daß, wäre die in dem Schreiben vom 12. Februar 1987 enthaltene Entscheidung eine Bestätigung einer früheren Entscheidung, die frühere Entscheidung selbst ausreichend begründet sein mußte, was sie eindeutig nicht war, bin ich der Auffassung, daß das Schreiben vom 12. Februar 1987, auch als summarisches Schreiben, nicht ausreichend begründet war. Es enthält keinen Hinweis darauf, daß die Fälle der Kläger überhaupt individuell geprüft worden wären. Es war das letzte einer Reihe von Formschreiben seit Juni 1984, mit denen bis heute keinem der Kläger die Gründe dafür mitgeteilt worden sind, warum er nicht zu den Prüfungen zugelassen worden ist.
11 Die Kommission hat nicht versucht, sich auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86, Sergio u. a./Kommission (Urteil vom 8. März 1988, Slg. 1988, 1399) zu berufen; dieses Urteil würde meines Erachtens der Kommission hier auch nichts nützen. Wiederum hat der Gerichtshof dort einen Begründungsmangel festgestellt. Gleichwohl hat er in diesem Urteil entschieden, daß das im Laufe des Verfahrens vorgelegte Material zeige, daß der Prüfungsausschuß jede Bewerbung sorgfältig geprüft habe — und während des mündlichen Verfahrens hatte jeder Bewerber die Möglichkeit, zu dem Verfahren und den Beurteilungen des Prüfungsausschusses Stellung zu nehmen. Der Gerichtshof konnte sich vergewissern, daß der Prüfungsausschuß richtig verfahren war und sich hinter dem Begründungsmangel in diesen Fällen kein Verfahrensfehler verbarg, der die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses gerechtfertigt hätte.
12 In den jetzt beim Gerichtshof anhängigen Fällen hat die Kommission die Protokolle der Sitzungen des Prüfungsausschusses zusammen mit Beispielen der Tabellen vorgelegt, in denen der Prüfungsausschuß die Antworten der Bewerber zusammengestellt hat. Diese Protokolle bieten nicht dieselbe Sicherheit wie in der Sache Sergio. Die Aufzeichnungen sind unvollständig und liefern — soweit sie vorliegen — keinen Hinweis darauf, warum die Antworten der Bewerber nicht akzeptiert wurden. Außerdem beziehen sie sich natürlich nur auf den letzten Verfahrensschritt. Unter diesen Umständen bin ich nicht der Auffassung, daß man hier die im Urteil Sergio aufgestellte, sehr enge Ausnahme von der allgemeinen Regel anwenden kann.
13 Die Entscheidungen sind daher wegen Begründungsmangels rechtswidrig. Die Klägerin in der Rechtssache 153/87 hat den Begründungsmangel in ihrer Klageschrift nicht ausdrücklich als besonderen Aufhebungsgrund geltend gemacht. Sie hat jedoch ihrer Klageschrift als Anlage 6 die Kopie eines sehr umfassenden Antrags vom 12. Dezember 1987 beigefügt, der an den Präsidenten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses gerichtet war und mit dem sie offensichtlich den Zweck verfolgte, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung zu erfahren: ein Antrag, auf den sie keine wirkliche Antwort erhielt. Infolgedessen sind die Entscheidungen in allen drei Fällen aus diesem Grund aufzuheben; auf die anderen von den Klägern geltend gemachten Klagegründe kann ich relativ kurz eingehen.
14 In den Rechtssachen Sorani, Adams und Beiten wurde viel Kritik an der Abwicklung des Auswahlverfahrens geübt; die Kläger im vorliegenden Verfahren wiederholen einige dieser Kritikpunkte und bringen neue vor, wie es ihr Recht ist. Die Kläger in der Rechtssache 100/87 bestreiten die Rechtmäßigkeit des Verfahrens mit der Begründung, daß die ursprünglich befragten Vorgesetzten die Assistenten der verschiedenen Generaldirektoren und nicht die unmittelbaren Vorgesetzten jedes Bewerbers gewesen seien. Zwar lassen sich die offensichtlichen Vorteile dieses Vorgehens in einem Auswahlverfahren mit 860 Bewerbern erkennen, jedoch scheint das Argument Gewicht zu haben, daß die Assistenten der Generaldirektoren keine genauen Kenntnisse der Fähigkeiten aller Bewerber haben konnten. Gleichwohl muß man der Kommission bei der Organisation solcher Auswahlverfahren einen großen Handlungsspielraum einräumen; ich bin nicht der Meinung, daß die angewandte Methode, die ausdrücklich in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angekündigt worden ist, so unangemessen war, daß sie das Auswahlverfahren rechtswidrig gemacht hat.
15 In den Rechtssachen 100/87 und 153/87 ist ferner geltend gemacht worden, daß die Vorgesetzten — wie auch die Bewerber in den nachfolgenden Gesprächen — gefragt worden seien, ob der Bewerber Tätigkeiten der Besoldungsgruppe B ausgeübt habe, und daß die Berücksichtigung dieses Kriteriums rechtswidrig sei, da es weder in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens noch irgendwo sonst erwähnt werde. Ich weise auch dieses Vorbringen zurück, da es für jeden Prüfungsausschuß in jedem Auswahlverfahren von Bedeutung sein muß, ob ein Bewerber tatsächlich Tätigkeiten der Besoldungsgruppe ausgeübt hat, nach der er befördert werden möchte. Dieses Kriterium ist daher in allen Auswahlverfahren dieser Art als relevanter Punkt, nicht jedoch als notwendige Voraussetzung für eine Beförderung enthalten. Es ist nicht ersichtlich, daß der Prüfungsausschuß es als notwendige Voraussetzung behandelt hätte.
16 In der Rechtssache 146/87 macht der Kläger geltend, er sei vor 15 Jahren zweimal in das Verzeichnis der Bewerber aufgenommen worden, die für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine Beförderung nach einer Stelle der Laufbahngruppe B geeignet gewesen seien. Mangels ausreichend klarer Begründung für eine andere Behandlung müsse er daher auch jetzt den gleichen Anspruch haben. Er verweist auf die Rechtssache 112/78 (Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573). Sowohl diese Rechtssache als auch die Rechtssache 108/84 (De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 947), in der derselbe Grundsatz angewandt wurde, bezogen sich auf die von dem betroffenen Bewerber erworbene Erfahrung. Der Gerichtshof hat in beiden Urteilen festgestellt, daß die praktische oder berufliche Erfahrung eines Bewerbers, die für die Zulassung zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens als ausreichend erachtet wurde, mangels Begründung des Gegenteils als ausreichend für die Zulassung zu einem anderen Auswahlverfahren anzusehen sei, in dem das gleiche Erfahrungsniveau verlangt werde. Der Kläger gibt nicht an, ob er allein aufgrund seiner Erfahrung zu den früheren Prüfungen zugelassen worden ist, aber er läßt durchblicken, daß er auf Grund seiner guten Beurteilungen durch seine Vorgesetzten zugelassen worden sei. Ich bin unter diesen Umständen nicht der Auffassung, daß ein Prüfungsausschuß durch Beurteilungen eines Bewerbers gebunden ist, die 15 Jahre und länger zurückliegen und von einem anderen Prüfungsausschuß positiv bewertet wurden. Nur die letzten Beurteilungen sind wichtig. Zwar ist das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt meines Erachtens nicht begründet, es ist jedoch Teil des umfassenden Klagegrundes, daß keine ausreichende Begründung für seine Nichtzulassung zu den Prüfungen gegeben worden sei; dieser umfassendere Klagegrund greift meiner Meinung nach aus den oben dargelegten Gründen durch.
17 Schließlich machen die Kläger in allen drei Rechtssachen geltend, daß der Prüfungsausschuß mangels schriftlicher Protokolle nicht in der Lage gewesen sei, sich an die Stellungnahmen der Vorgesetzten der Bewerber zu erinnern, als er etwa drei Jahre später die Bewerber zu diesen Stellungnahmen befragt habe. Es wird geltend gemacht, der Prüfungsausschuß hätte die Vorgesetzten erneut um Stellungnahmen ersuchen müssen, um über alle Gesichtspunkte informiert zu sein. Die Kommission meint, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowohl auf ihre eigenen Aufzeichnungen über die Stellungnahmen der Vorgesetzten als auch auf ihre Erinnerungen hätten zurückgreifen können, und verweist auf die Protokolle der Sitzungen des Prüfungsausschusses, die genaue Angaben über die Erklärungen der Vorgesetzten enthielten. Meines Erachtens ist der Rückgriff auf möglicherweise unvollständige persönliche Aufzeichnungen und Erinnerungen betreffend drei Jahre zurückliegende Äußerungen über eine große Zahl von Bewerbern vielleicht nicht die beste Vorgehensweise. Ich bin jedoch nicht der Auffassung, daß es ein unzulässiges Vorgehen war, das eine Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grund erforderlich macht. Dennoch sollten die Entscheidungen aus den bereits angeführten Gründen aufgehoben werden.
18 Da die Kommission anscheinend nicht verstanden hat, welche Folgen sich aus den früheren Entscheidungen des Gerichtshofes ergeben, mag es nützlich sein, klarzustellen, welches meiner Meinung nach die Folgen der Aufhebung im vorliegenden Fall sind. Da die Entscheidungen wegen Begründungsmangel ungültig sind, bestehen die Folgen darin, daß nun jedem einzelnen Kläger eine individuelle Begründung dafür gegeben werden muß, warum er oder sie nicht zu den Prüfungen zugelassen worden ist. Die Erläuterung muß sich auf die gesamte Entscheidung beziehen und darf sich nicht auf die Gründe beschränken, aus denen sich der Prüfungsausschuß trotz der zusätzlichen nachträglich gelieferten Informationen nicht zu einer Änderung seiner Ansicht veranlaßt gesehen hat. Auch muß die Erläuterung jedem einzelnen Kläger aufzeigen, welche Voraussetzung er nicht erfüllt hat.
19 Die Kläger in der Rechtssache 100/87 beantragen darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 200000 BFR pro Person für den materiellen und immateriellen Schaden, den sie angeblich erlitten haben. Die Kläger in den Rechtssachen 146 und 153/87 verlangen keinen Schadensersatz. Meiner Meinung nach sind die Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, daß den Klägern die individuellen Gründe für die Nichtzulassung zu den Prüfungen mitgeteilt werden sollten. Unter der Voraussetzung, daß diese Gründe stichhaltig sind, haben die Kläger keinen materiellen Schaden erlitten, da sie auf keinen Fall zu den Prüfungen zugelassen worden wären. Es bleibt die Frage nach dem immateriellen Schaden; insoweit bin ich der Meinung, daß die Aufhebung der Entscheidungenen — wie in der Rechtssache 128/84 (Van der Stijl/Kommission, Slg. 1985, 3281) — eine angemessene Wiedergutmachung des von den Klägern möglicherweise erlittenen immateriellen Schadens darstellt.
20 Infolgedessen bin ich der Ansicht, daß
1) die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufzuheben sind und daß
2) der Kommission die Kosten aufzuerlegen sind.