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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.1989 – C-130/87
Generalanwalt ++++ · ECLI:EU:C:1989:29
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Mit Urteilen vom 9 . April 1987 hat Ihnen die Cour de cassation des Großherzogtums Luxemburg zwei Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften vorgelegt, die für Gemeinschaftsbeamte die Möglichkeit vorsehen, die nach einem nationalen Versorgungssystem vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften entstandenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen zu lassen . Eine dieser beiden Fragen, jene, die in der Rechtssache Fingruth gestellt worden war, haben Sie mit Urteil vom 5 . Oktober 1988 ( 1 ) beantwortet . Die andere Frage, die sich auf die Situation des François Retter ( Kläger ) bezieht, liegt Ihnen noch im Rahmen dieses Verfahrens vor . Nachdem nämlich die mündliche Verhandlung in beiden Vorabentscheidungsverfahren innerhalb ein und derselben Sitzung abgelaufen war, haben Sie entsprechend dem Vorschlag meiner Schlussanträge die Wiedereröffnung der Verhandlung in der Rechtssache Retter als erforderlich angesehen .
2 . Zunächst sei an die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erinnert, die für das Verständnis der Probleme unerläßlich sind, die Sie zu lösen haben .
3 . Der Kläger wurde am 5 . Februar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit der EGKS ernannt . Er unterlag somit dem Statut der Beamten der EGKS . Dieses Statut war durch eine Verordnung des Ausschusses der Präsidenten der EGKS festgelegt worden . Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs VIII dieses Statuts bestimmte :
"Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaft tritt, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaft zahlen lassen :
- den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder
- den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet ."
Die Verordnung trat nach ihrem Artikel 2 am 1 . Januar 1962 in Kraft . Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Verordnung mit rein redaktionellen Anpassungen im wesentlichen die Vorschriften der Verordnungen Nrn . 31 ( EWG ) und 11 ( EAG ) der Räte vom 18 . Dezember 1961 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft ( 2 ) übernahm, die ebenfalls am 1 . Januar 1962 in Kraft traten .
4 . Vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit der EGKS hatte der Kläger in Luxemburg eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt und als solcher bei der Caisse de pensions des employés privés ( CPEP ) eine Versicherungszeit von 61 Monaten zurückgelegt . Bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit war jedoch in Luxemburg ein Gesetz vom 29 . August 1951 über die Rentenversicherung der Privatbeamten in Kraft . Nach Artikel 64 dieses Gesetzes hatte der Versicherte, der aus der Versicherung ausschied, ohne eine Rente zu erhalten, Anspruch auf eine "Rückkaufentschädigung"; nach Artikel 65 verlor derjenige, der eine solche Entschädigung erhielt "jeden Anspruch auf Leistungen der (( Kasse ))". Artikel 66 des Gesetzes legte für den Rückkaufantrag eine Ausschlußfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt fest, seit dem der Kasse kein Beitrag mehr geschuldet wird . In der mündlichen Verhandlung ist dargelegt worden, daß der Rückkauf gemäß dem Gesetz von 1951 nur den "Versicherten"-Anteil der Beiträge umfasste .
5 . Ganz unzweifelhaft verwirklichte die Rückkaufregelung gemäß dem Gesetz von 1951 das Übertragungsrecht nach dem Statut der Gemeinschaftsbeamten in den luxemburgischen Rechtsvorschriften nicht . Sie stellte jedoch für solche Gemeinschaftsbeamte, die Beiträge im Rahmen eines luxemburgischen Versorgungssystems gezahlt hatten, den einzigen Weg dar, um zu einer Erstattung der Beiträge nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem zu kommen .
6 . Deshalb entschlossen sich diejenigen, die zu Gemeinschaftsbeamten auf Lebenszeit ernannt wurden, nachdem sie in Luxemburg Beiträge gezahlt hatten, zu einer der beiden folgenden Verhaltensweisen . Manche warteten ab und beantragten nicht den Rückkauf gemäß dem Gesetz von 1951 . Andere, wie der Kläger, beugten sich dem Wortlaut des Gesetzes, das, wie gesagt, eine Ausschlußfrist von zwei Jahren vorsah, und beantragten den Rückkauf ihrer Beiträge, um den Erstattungsanspruch nicht zu verlieren, was nach ihrer Ansicht sonst unvermeidbar gewesen wäre .
7 . Die Bestimmungen über den vom Statut der Gemeinschaftsbeamten gewährten Anspruch auf Übertragung wurden in Luxemburg durch das Gesetz vom 14 . März 1979 geändert . In Abänderung von Artikel 18 des Gesetzes vom 16 . Dezember 1963 sah dieses Gesetz vor, daß die an ein luxemburgisches Versorgungssystem entrichteten Beiträge zuzueglich Zinseszinsen auf Antrag zu einem Jahreszinssatz von 4 % ab 31 . Dezember jedes Versicherungsjahres auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen wurden; der Antrag war innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu stellen . Dieses Gesetz bestimmte, daß diese Rückkaufregelung, die, wie die Verhandlung in der Sitzung ergeben hat, sämtliche Beiträge umfasst, d . h . den "Versicherten"-Anteil und den "Arbeitgeber"-Anteil, für Personen galt, die bereits zu Gemeinschaftsbeamten auf Lebenszeit ernannt waren, wenn der Antrag im Jahre des Inkrafttretens gestellt wurde; nach Ablauf dieser Frist war der Antrag ausgeschlossen .
8 . Somit konnten nach dem neuen Gesetz Gemeinschaftsbeamte, die bis dahin abgewartet und die in dem Gesetz von 1951 vorgesehene Entschädigung für den Beitragsrückkauf nicht beantragt hatten, die neue Rückkaufregelung in Anspruch nehmen, die das von ihrem Statut gewährte Rückkaufrecht verwirklichte . Für diese Beamten hatte es deshalb trotz der Ausschlußfrist keine nachteiligen Folgen, wenn sie nicht die Anwendung der Regelung des Gesetzes von 1951 beantragt hatten .
9 . Dagegen wurden Beamte, die, wie der Kläger, den Wortlaut des Gesetzes von 1951 beachtet und die Entschädigung für den Rückkauf ihrer Beiträge in der Befürchtung beantragt hatten, daß ihnen der Ausschluß entgegengehalten werde, gemäß Artikel 65 dieses Gesetzes so gestellt, als hätten sie jeden mit diesen Beiträgen zusammenhängenden Anspruch verloren, was dazu führte, daß die neue Regelung des Gesetzes von 1979 nicht auf sie angewandt wurde . Was auch immer in der Sitzung hierzu vorgetragen worden sein mag, es ergibt sich nicht, daß die luxemburgischen Gerichte zu irgendeinem Zeitpunkt auf eine allfällige Möglichkeit des Klägers Bezug genommen hätten, sich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten auf das Gesetz von 1979 zu berufen . Insbesondere erweist sich an Hand der Lektüre der Entscheidung des Conseil supérieur des assurances sociales ( Schiedsstelle für Sozialversicherungsfragen ) vom 2 . Juli 1986, daß der Antrag des Klägers vom Februar 1983, die Regelung des Gesetzes von 1979 - gegen Rückabwicklung der 1964 gewährten Rückkaufentschädigung - auf ihn anzuwenden, von der CPEP allein aufgrund von Artikel 65 des Gesetzes von 1951 zurückgewiesen wurde, wonach "der beantragte und durchgeführte Rückkauf ... die endgültige Auflösung ( des ) Kontos bei der Kasse ... zur Folge hatte" ( 3 ), und daß zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem innerstaatlichen Gericht geltend gemacht worden ist, daß dieser Antrag gemessen an der Ein-Jahres-Frist des Gesetzes von 1979 verspätet sei .
10 . Jedenfalls geht die Frage der Cour de Cassation des Großherzogtums, ohne sich auf diese Frist zu beziehen, im wesentlichen dahin, ob der Anspruch auf Übertragung ab Inkrafttreten des 1962 erlassenen Statuts der Beamten der EGKS der Anwendung einer Rückkaufentschädigungsregelung entgegenstand, wie sie das luxemburgische Gesetz von 1951 vorsah . Bejaht man diese Frage, so könnte man die dem Kläger 1964 ausgezahlte Entschädigung nämlich als rechtswidrig ansehen, und ihre Nichtigkeit versetzte den Betroffenen in dieselbe Lage wie die Gemeinschaftsbeamten, die abgewartet haben .
11 . Man kann jedoch die Frage, welche Wirkungen das Statut der Beamten der EGKS, insbesondere seine Vorschriften zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, gegenüber dem innerstaatlichen Recht hatte, nicht beantworten, ohne zuvor auf eine andere Frage zu antworten, nämlich ob dieses Statut und seine Vorschriften überhaupt irgendwelche Wirkungen in dem jeweiligen innerstaatlichen Recht erzeugen konnten . Diese Fragestellung erweist sich angesichts des Verfahrens, daß 1962 zu dem Erlaß des Statuts der Beamten der EGKS geführt hat, als erforderlich; gerade dies hat ja auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt .
12 . Die Vorschriften zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche stimmten in den 1962 erlassenen Statuten für die Beamten der EGKS einerseits sowie für die Beamten der EWG und der EAG andererseits überein . Während jedoch das Statut für die Beamten der EWG und der EAG als Rechtsakt in Form einer Verordnung der Räte der beiden Gemeinschaften erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wobei diese Verordnung im letzten Absatz ihres einzigen Artikels bestimmte, daß sie "in allen ihren Teilen verbindlich (( ist )) und ... unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (( gilt ))", wurde im Falle der EGKS anders verfahren . Nach Artikel 78 EGKS-Vertrag und § 7 Absatz 3 des in Artikel 85 dieses Vertrages vorgesehenen Abkommens über die Übergangsbestimmungen wurde nämlich das Statut der Beamten der EGKS durch eine Verordnung des Ausschusses festgesetzt, der unter dem Vorsitz des Präsidenten des Gerichtshofes aus den Präsidenten der Hohen Behörde, der Versammlung und des Rates bestand . Das Statut wurde nicht im Amtsblatt oder auf andere Weise veröffentlicht und enthielt auch keinen Hinweis, wonach es unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten sollte .
13 . Wenn die Geltung der Vorschriften des Statuts der Beamten der EWG und der EAG, in Kraft getreten am 1 . Januar 1962, in allen Mitgliedstaaten keiner besonderen Erläuterung bedarf, so gilt dies deshalb nicht für die Vorschriften des hiervon formal zu unterscheidenden Statuts der Beamten der EGKS, das zu demselben Zeitpunkt in Kraft trat .
14 . Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Schwierigkeiten, die sich aus der fehlenden Veröffentlichung des Statuts der Beamten der EGKS ergeben können, relativ begrenzt sind . Sie sind es zunächst deshalb, weil die Vorschriften dieses Statuts im wesentlichen nur das Verhältnis zwischen den Organen und ihren Bediensteten betrafen und weil unter diesem Gesichtspunkt die Verteilung eines Exemplars dieser Verordnung an jeden Bediensteten eine Bekanntgabe darstellte, die dazu führte, daß die Verordnung ihnen gegenüber wirkte . Sie sind es auch deshalb, weil die unterschiedlichen Statuten für die Beamten der EGKS bzw . der beiden anderen Gemeinschaften durch ein "Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt wurde, das durch die Verordnung ( EWG, Euratom, EGKS ) Nr . 259/68 des Rates vom 29 . Februar 1968 erlassen wurde, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, nämlich am 5 . März 1968, in Kraft trat ( 4 ). Nach der Schlußvorschrift dieser Verordnung "ist (( sie )) in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ". Damit stellte sich das Problem der Geltung der Vorschriften des Statuts der Beamten der EGKS in den Mitgliedstaaten nur zwischen dem 1 . Januar 1962 und dem 5 . März 1968 .
15 . Gerade zwischen diesen beiden Zeitpunkten, nämlich im Jahre 1964, galt für den Kläger eine Vorschrift des luxemburgischen Rechts, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Statuts der EGKS-Beamten über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens in Frage gestellt wird .
16 . Es ist sicherlich zu bedauern, daß die Verordnung über das Statut der Beamten der EGKS keine mit der der Verordnung über das Statut der Beamten der EWG und der EAG vergleichbare Veröffentlichung erfahren hat . Dieser Unterschied könnte Zweifel an der unmittelbaren Geltung bestimmter Vorschriften des EGKS-Statuts in den Mitgliedstaaten aufkommen lassen; diese Vorschriften wären ohne eine solche Geltung wirkungslos, weil sich ihre Wirkungen nicht nur im Verhältnis zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Bediensteten, sondern auch im Rahmen innerstaatlicher Rechtsverhältnisse zwischen diesen Bediensteten und Organen von Mitgliedstaaten äussern sollen . Die Vorschriften über die Übertragung von Ansprüchen, die in einem nationalen Versorgungssystem vor Eintritt in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften erworben wurden, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften veranschaulichen sehr gut die Zweckbestimmung bestimmter Statutsregeln, die über den rein internen Bereich der Gemeinschaftsorgane hinaus Wirkungen erzeugen sollen . Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, daß das Fehlen einer unmittelbaren Geltung des Statuts der EGKS-Beamten zwischen 1962 und 1968 diejenigen, die diesem Statut unterlagen, in eine Situation versetzen würde, die im Verhältnis zu den Beamten der beiden anderen Gemeinschaften sicherlich als diskriminierend bezeichnet werden kann, mit allen nachteiligen Folgen, die Sie sich ohne weiteres werden vorstellen können .
17 . In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission Sie darauf hingewiesen, daß 1962 schließlich der Plan aufgegeben wurde, ein einheitliches Statut der Beamten der drei Gemeinschaften zu erlassen . Wäre dieser Plan nicht aufgegeben worden, so hätte sich dieses Statut sehr wahrscheinlich in den genannten Verordnungen vom 18 . Dezember 1961 befunden und seine Veröffentlichung im Amtsblatt sowie der ausdrückliche Hinweis auf seine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten hätte manches Problem erspart .
18 . Da dem jedoch nicht so ist, stellt sich die Frage, ob die Nichtveröffentlichung des Statuts der Beamten der EGKS dazu führt, daß seine Vorschriften in einem Mitgliedstaat nicht unmittelbar anwendbar sind .
19 . In der mündlichen Verhandlung hat die CPEP die Ansicht vertreten, daß diese Frage nach Artikel 15 EGKS-Vertrag ohne weiteres zu verneinen sei . Mit diesem Argument brauchen Sie sich nicht näher zu beschäftigen, weil sich Artikel 15 Absatz 3 nur auf Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der hohen Behörde bezieht, für deren Anwendbarkeit "die Veröffentlichung (( genügt ))". Hier geht es jedoch um die Anwendbarkeit von Vorschriften einer Verordnung des Ausschusses der vier Präsidenten der Organe der EGKS, die in der Aufzählung von Artikel 15 nicht enthalten ist .
20 . Bei der Suche nach einer Lösung für das Ihnen gestellte Problem dachte ich zunächst daran, mich an einige Ihnen in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweise anzulehnen, um Ihnen folgende Lösung vorzuschlagen : Das Organ eines Mitgliedstaats kann sich auf die fehlende Veröffentlichung des Statuts der Beamten der EGKS, in Kraft getreten am 1 . Januar 1962, gegenüber der Geltung einer seiner Bestimmungen nicht berufen, wenn dieses Organ zu erkennen gegeben hat, daß es von diesem Statut Kenntnis hatte .
21 . Eine solche oder ähnliche Lösung erscheint mir, abgesehen von den sehr weitgehenden Möglichkeiten, die sie für eine Analogie schafft, bei näherem Hinsehen mit einem wesentlichen, ja entscheidenden Fehler behaftet : Sie würde eine Art relative unmittelbare Geltung - fast würde ich sogar von einer zufälligen unmittelbaren Geltung sprechen - der Vorschriften des Statuts der Beamten der EGKS festlegen . Die unmittelbare Geltung, die dann von dem Verhalten einer Vielzahl betroffener Organe in den verschiedenen Mitgliedstaaten abhinge, wäre allein vom Zufall bedingt . Dieselbe Vorschrift könnte in einem Mitgliedstaat unmittelbar gelten, nicht jedoch in einem anderen, oder könnte sogar in einer Situation, in die ein Organ eines Mitgliedstaats einbezogen ist, nicht aber in einer vergleichbaren Situation gelten, in die ein anderes Organ desselben Staates einbezogen ist . Es versteht sich von selbst, daß eine solche relative Geltung angesichts des wesentlichen Grundsatzes der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht hingenommen werden kann, wonach die Regeln des Gemeinschaftsrechts, die für alle Mitgliedstaaten übereinstimmen, für diese vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vorschrift gleichermassen gelten .
22 . Im übrigen ist ganz allgemein mit besonderem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß eine Antwort vermieden werden muß, aus deren Formulierung gewagte Schlüsse für andere Fälle gezogen würden . Man muß nämlich sehr auf die Möglichkeit achten, daß sich Parteien in anderen Verfahren, in denen es weniger um die Billigkeit geht, einen Wortlaut zunutze machen, der doch nur auf das anerkennenswerte Bestreben zurückgeht, eine Situation "wiedergutzumachen ". Ich weiß, daß der Gerichtshof dem die erforderliche Aufmerksamkeit widmen wird .
23 . Ausserdem braucht meines Erachtens auf die Frage, ob die Vorschriften des am 1 . Januar 1962 in Kraft getretenen Statuts der Beamten der EGKS in jedem Mitgliedstaat unmittelbar galten, nur eine allgemeine Antwort gegeben zu werden, mit der die Frage bejaht oder verneint wird .
24 . Gibt es angesichts der fehlenden Veröffentlichung, die für eine Verneinung der Frage spricht, auch Gesichtspunkte, die trotz allem eine Bejahung rechtfertigen würden?
25 . Solche Gesichtspunkte ergeben sich nach meiner Ansicht nicht aus dem Umstand, daß ein Mitglied des Ausschusses, der 1962 die Verordnung über das Statut der Beamten der EGKS erlassen hat, Präsident des Rates der EGKS war, d . h . des gemäß Artikel 27 EGKS-Vertrag "aus Vertretern der Mitgliedstaaten" bestehenden Organs . Diese Art "faktische mittelbare Bekanntgabe an die Mitgliedstaaten", für die sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ihnen gegenüber ausgesprochen hat, genügt meines Erachtens nicht den Mindesterfordernissen an die Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten und um so weniger für deren Staatsangehörige . Insbesondere erscheint es mir kaum vertretbar, anzunehmen, daß eine Regel in jedem Mitgliedstaat, d . h . gegenüber jeder betroffenen Person jedes Mitgliedstaats unmittelbar gelten kann, ohne daß diese Personen vom Inhalt der betreffenden Regel wie auch von ihrer unmittelbaren Geltung Kenntnis nehmen konnten .
26 . Eine mögliche Rechtfertigung für die unmittelbare Geltung der Vorschriften des Statuts der Beamten der EGKS, um deren Auslegung Sie in diesem Verfahren gebeten werden, muß deshalb auf anderem Wege gesucht werden . Dieser Weg ist die Hervorhebung der inhaltlichen Einheitlichkeit des Versorgungssystems für die Beamten der drei Gemeinschaften von 1962 bis 1968, die unabhängig von der formellen Unterschiedlichkeit der Rechtsakte bestand, die dieses System festlegten .
27 . Es ist nämlich festzustellen, daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ) veröffentlichte Titel der Verordnung der beiden Räte und des Ausschusses der Präsidenten der EGKS vom 10 . Juli 1963, sich ausdrücklich auf "die Feststellung der Ruhegehälter der in Artikel 83 Absatz 3 des Statuts bezeichneten Beamten" bezieht, ohne auch nur im geringsten zwischen dem Statut der Beamten der EGKS und dem der Beamten der anderen beiden Gemeinschaften zu unterscheiden . Dieser Ausdruck für den Willen, Vorschriften einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen, die doch in formal getrennten Rechtsakten enthalten sind, findet sich auch in der Begründungserwägung der betreffenden Verordnung, wo es heisst, "daß der Ausschuß der Präsidenten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Räte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen ... die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter der in Artikel 83 Absatz 3 des Statuts bezeichneten Beamten ... festzulegen haben ". Aufgrund der Veröffentlichung dieser Erwägungen besteht meines Erachtens der äussere Eindruck einer Identität der Statutsbestimmungen über die Ruhegehaltsansprüche der Gemeinschaftsbeamten, welcher Gemeinschaft auch immer sie zugehören, und selbst der äussere Eindruck der Einheitlichkeit ihres Statuts . Und dieser äussere Eindruck entspricht in bezug auf den Regelungsinhalt der Wirklichkeit, da die Vorschriften des Statuts der Beamten der EGKS über die Ruhegehaltsansprüche in keiner Weise von denen des Statuts der anderen Gemeinschaftsbeamten abweichen . Die Tatsache, daß die die einen bzw . die anderen Beamten betreffenden Vorschriften jeweils in formal unterschiedlichen Informationsträgern erhalten sind, erscheint in dem veröffentlichten Standpunkt der Räte und des Ausschusses der Präsidenten als ein blosser Umstand, der in gewisser Weise "hinweggedacht" werden kann . Diese Ansicht ist ohne weiteres verständlich, wenn man feststellt, daß die ersten fünfzig Artikel des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EGKS über die Versorgungsordnung wortwörtlich mit den ersten fünfzig Artikeln des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EWG und der EAG übereinstimmen und nur der einundfünfzigste Artikel, der Übergangsvorschriften enthält, besonders gefasst ist .
28 . Diese Betrachtungsweise wird durch den Beschluß vom 10 . Juli 1963 bestätigt, der durch dieselben Stellen erlassen wurde wie die genannte Verordnung vom selben Tage und in demselben Amtsblatt ( 6 ) veröffentlicht wurde, dessen Artikel 1 die "(( Zahlung der )) Bezuege nach der Versorgungsordnung der Beamten" regelt . Hier besteht noch deutlicher als in der Verordnung der äussere Eindruck der Einheitlichkeit des Versorgungssystems für die Beamten der drei Gemeinschaften und folglich auch der äussere Eindruck einer inhaltlichen Übereinstimmung der Vorschriften über dieses System, unabhängig davon, welcher Gemeinschaft ein Beamter zugehört .
29 . Da die genannten, ordnungsgemäß veröffentlichten Gemeinschaftsrechtsakte auf die Einheitlichkeit des Versorgungssystems für die Gemeinschaftsbeamten hingewiesen haben, haben sie auf diesem Wege allen Betroffenen zur Kenntnis gegeben, daß die Vorschriften, von denen sie zuvor aufgrund der Veröffentlichung der Verordnung vom 18 . Dezember 1961 über das Statut der Beamten der EWG und der EAG Kenntnis haben konnten, für die Beamten der drei Gemeinschaften einschließlich der EGKS gleichermassen galten . Und indem die genannte Rechtsakte darauf hinwiesen, daß die Vorschriften über die Ruhegehaltsansprüche gleichermassen für die Beamten der drei Gemeinschaften galten, ließen sie insbesondere erkennen, daß sie durch dieselbe unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat gekennzeichnet waren .
30 . Unter diesen Umständen ist nach meiner Ansicht davon auszugehen, daß die Vorschrift, um deren Auslegung Sie ersucht werden, d . h . Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 des 1962 erlassenen Statuts der Beamten der EGKS, in jedem Mitgliedstaat vom 1 . Januar 1962 an unmittelbar galt, dem Zeitpunkt, zu dem die beiden Rechtsakte vom 10 . Juli 1963 in Kraft traten und der mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, den der Ausschuß der vier Präsidenten der EGKS für das Inkrafttreten des Statuts der Beamten der EGKS gewählt hatte .
31 . Folglich galt diese Vorschrift zu dem Zeitpunkt unmittelbar in Luxemburg, als der Kläger bei der CPEP eine Rückkaufentschädigung für seine Ruhegehaltsansprüche beantragte, um dem innerstaatlichen Gesetz vom 29 . August 1951 nachzukommen . Zwar hat die luxemburgische Regierung im schriftlichen Verfahren geltend gemacht, daß das Statut der Gemeinschaftsbeamten in bezug auf die hier in Rede stehenden Fragen kein Recht begründet habe, auf das sich ein einzelner als solches berufen könne, weil allein die nationalen Rechtsvorschriften, die die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche regelten, Rechtswirkungen äusserten . Jedoch ergibt sich aus ihrem Urteil in der Rechtssache Fingruth eindeutig, daß sich ein einzelner durchaus auf die Vorschrift - als solche - über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche berufen kann, namentlich gegenüber einer Maßnahme zur Anwendung des nationalen Rechts .
32 . Es ist jedoch einzuräumen, daß die unmittelbare Geltung der betreffenden Statutsvorschrift keinen absoluten Charakter hat, weil ein Antrag auf Übertragung in einem Mitgliedstaat nicht allein auf dieser Grundlage gestellt werden kann . Die Rechtsvorschriften dieses Staates müssen die konkreten Einzelheiten der Übertragung festlegen, wobei es nach Ihrem Urteil vom 17 . Dezember 1987 in der Rechtssache Kommission/Luxemburg ( 7 ) zulässig ist, nur eine der beiden in dieser Vorschrift beschriebenen Möglichkeiten - die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts und die des pauschalen Rückkaufswerts - vorzusehen . Soweit es jedoch darum geht, zu gewährleisten, daß das innerstaatliche Recht die Geltung und Wirksamkeit einer Statutsvorschrift nicht beeinträchtigt und nicht dazu führt, daß die Ausübung eines durch sie gewährten Rechts unmöglich gemacht wird, wirkt sich die unmittelbare Geltung in vollem Umfang aus .
33 . Ich komme nun zum eigentlich Inhalt der Frage der Cour de cassation des Großherzogtums . Weder die luxemburgische Regierung noch die CPEP haben bestritten, daß die Vorschriften des Gesetzes von 1951 nicht die Einzelheiten regelten, die die Anwendung des Grundsatzes der Übertragbarkeit ermöglichten . Wird einem Versicherten eine Rückkaufentschädigung ausgezahlt, die nur die Höhe seiner eigenen Beiträge erreicht, und führt dies zur endgültigen Aufhebung seiner Ansprüche, so stellt dies keine Einzelheit der Übertragung der nach einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften dar . Die Gemeinschaftsbeamten waren jedoch gezwungen, die Regelung über die Rückkaufentschädigung gemäß dem Gesetz von 1951 in Anspruch zu nehmen, weil dieses Gesetz jeden Rückkaufantrag nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Einstellung der Beitragszahlung ausschloß . Ausserdem konnten sie, wenn sie die genannte Entschädigung empfangen hatten und somit ihre Ansprüche nach dem luxemburgischen Versorgungssystem endgültig aufgehoben waren, zu gegebener Zeit nicht mehr die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften erlangen, die die Übertragung der Ansprüche tatsächlich ermöglicht hätten .
34 . Eine Rückkaufregelung wie die des luxemburgischen Gesetzes von 1951 war mit dem von dem Statut gewährten Anspruch auf Übertragung offenkundig nicht vereinbar; das Statut stand der Anwendung einer solchen Regelung auf einen Gemeinschaftsbeamten entgegen . Ich schlage Ihnen vor, in diesem Sinne auf die Frage der luxemburgischen Cour de cassation zu antworten .
35 . Die Cour de cassation hat nach der Möglichkeit gefragt, dem Rückkauf, zu dem der Kläger 1964 gezwungen war, Artikel 21 Absatz 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 16 . Dezember 1963 entgegenzuhalten, der jede Beitragserstattung ausschließt, "solange der Versicherte einem der Systeme angehört, für die dieses Gesetz gilt"; die Frage des Gerichts ging dahin, ob die in Rede stehende Statutsvorschrift das Versorgungssytem der Gemeinschaft im Ergebnis mit den Systemen gleichstellte, "für die" das Gesetz von 1963 "gilt ". Meiner Ansicht nach steht die Statutsvorschrift der Anwendung einer Regelung der Art, wie sie das Gesetz von 1951 vorsieht, unmittelbar entgegen, ohne daß es erforderlich wäre, die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf eine Vorschrift wie Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes von 1963 näher zu erläutern . Mit Rücksicht darauf lehnt sich die von mir vorgeschlagene Fassung der Antwort an die von der Kommission vorgeschlagene Fassung an .
36 . Ich schlage Ihnen deshalb vor, wie folgt für Recht zu erkennen :
"Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der EGKS ist dahin auszulegen, daß er ab 1 . Januar 1962 die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ausgeschlossen hat, nach denen ein Beamter gegen Zahlung einer Entschädigung, die nur seine eigenen Beiträge berücksichtigte, die vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eines Gemeinschaftsorgans nach einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Versorgungsansprüche endgültig aufgeben und damit auf das Vorrecht auf Übertragung der Ansprüche verzichten musste, das seinem Grundsatz nach in dieser Vorschrift festgelegt ist ."
(*) Originalsprache : Französisch .
( 1 ) Rechtssache 129/87, Slg . 1988, 0000 .
( 2 ) ABl . 45 vom 14 . 6 . 1962, S . 1385 .
( 3 ) Anlage 1 zum Schriftsatz der CPEP .
( 4 ) ABl . L 56 vom 4 . 3 . 1968, S . 1 .
( 5 ) ABl . 130 vom 24 . 8 . 1963, S . 2301 .
( 6 ) A . a . O ., S . 2303 .
( 7 ) Rechtssache 315/85, Slg . 1987, 5391 .