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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1989 – C-358/87

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:39

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 26. Januar 1989

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Herr Drewes, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niedersachsen, beantragte am 1. März 1978 die Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). In seinem Antrag gab er an, daß auf seinem Hof zehn Rinder gehalten würden, von denen sieben Milchvieh seien. Mit Bescheid vom 4. April 1978 genehmigte die für die Durchführung der Regelung örtlich zuständige Bezirksregieruung Lüneburg den Antrag. Herr Drewes zeigte die Einstellung der Lieferungen von Milch und Milcherzeugnissen ab 1. September 1978 an, und die Bezirksregierung gewährte ihm mit Bescheid vom 12. Oktober 1978 die erste Prämienrate in Höhe von 4663,63 DM; der Restbetrag war in zwei weiteren Raten am Ende des dritten und des fünften Jahres der Beteiligung an der Regelung zahlbar.

2 Aus den Akten geht hervor, daß Herr Drewes die sieben Stück Milchvieh entsprechend den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kennzeichnen und registrieren ließ und daß diese Rinder ordnungsgemäß zur Schlachtung verkauft und durch andere Tiere ersetzt wurden. Im dritten Jahr seiner Beteiligung an der Regelung wurde von Herrn Drewes im Hinblick auf die Zahlung der zweiten Prämienrate die Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die Erfüllung der Vorschriften der Regelung verlangt. Aus der Erklärung vom 6. November 1980 geht hervor, daß er zu diesem Zeitpunkt fünf Stück Milchvieh hielt, von denen nur zwei Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet waren.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der Grund dafür darin bestand, daß es, als die Bediensteten der Landwirtschaftskammer zur Kennzeichnung der Tiere erschienen, nicht möglich war, zwei von ihnen einzufangen, um die Erkennungsmarke an ihren Ohren anzubringen. Es wurde vereinbart, daß die Tiere vor dem Verkauf nachgekennzeichnet werden sollten; in Wirklichkeit waren sie jedoch immer noch nicht gekennzeichnet, als sie im Januar und Februar 1981 als Schlachtvieh verkauft wurden.

4 Mit Bescheid vom 30. November 1981 hob die Bezirksregierung Lüneburg ihre früheren Bescheide vom 4. April 1978 und 12. Oktober 1978 auf und verlangte von Herrn Drewes die Rückzahlung der gesamten ersten Prämienrate mit der Begründung, er habe die Vorschriften der Regelung nicht befolgt, wonach er das gesamte Milchvieh, das er während der Zeit seiner Beteiligung an der Regelung hielt, habe kennzeichnen müssen. In erster Instanz hob das Verwaltungsgericht Stade den Bescheid der Bezirksregierung mit der Begründung auf, daß die Kennzeichnungspflicht keine Grundpflicht der Regelung sei, deren Nichterfüllung die vollständige Wiedereinziehung rechtfertige, sondern als Pflicht im Rahmen der Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Regelung, deren teilweise Nichterfüllung nur zu einer anteilmäßigen Herabsetzung der Prämie führen könne. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen und ausgeführt, daß die Kennzeichnungspflicht zu den Grundpflichten der Regelung gehöre und daß es deshalb erforderlich gewesen sei, die gesamte gezahlte Prämie wiedereinzuziehen.

5 Der Fall gelangte vor das Bundesverwaltungsgericht, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt hat:

1) Ist der Begriff der Verpflichtungen in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977, bei deren Nichteinhaltung die bereits ausgezahlten Prämienbeträge wieder einzuziehen sind, im Falle einer Nichtvermarktungs-prämie

a) entweder dahin auszulegen, daß er sich allein auf die Verpflichtungen (Bedingungen) der Nichtvermarktungsprämie in den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung bezieht,

b) oder, wenn nein, dahin auszulegen, daß er auch die gemäß Artikel 7 Buchstabe e dieser Verordnung in Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission vom 15. Juni 1977 festgelegten Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen einbezieht, zu welchen insbesondere die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere sowie die Ausstellung einer Kennkarte für die Tiere gehören?

2) Ist der Begriff der Bedingungen in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission vom 15. Juni 1977, bei deren Nichteinhaltung die bereits gezahlten Prämienbeträge wiedereinzuziehen sind, dahin auszulegen, daß er sich im Falle einer Nichtvermarktungsprämie allein auf die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Verpflichtungen (Bedingungen) bezieht?

3) Ist die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission vom 15. Juni 1977 für den Fall getroffene Regelung, daß die bestimmungsgemäße Verwendung der Tiere nicht gemäß Artikel 7 nachgewiesen ist, dahin auszulegen, daß sie sich auch auf die Fälle bezieht, in denen die Kennzeichnung und Registrierung einzelner Tiere und die Ausstellung einer Kennkarte für einzelne Tiere unterblieben sind?

4) Für den Fall, daß die Frage 1 b bejaht und dementsprechend die Frage 3 verneint werden sollte :

Ist Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77, soweit er auch für den Fall einer nur versehentlich unterbliebenen Kennzeichnung und Registrierung eines einzelnen nach der Genehmigung des Prämienantrags als Mastvieh erworbenen weiblichen Rindes den Verfall der gesamten Prämie ohne Rücksicht darauf gebietet, ob die Einhaltung der Verpflichtungen (Bedignungen) in Artikel 2 dieser Verordnung in anderer Weise nachgewiesen ist, mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren?

6 Im Hinblick auf die Verringerung der Überschüsse auf dem Gemeinsamen Markt führte die Verordnung Nr. 1078/77 des Rates (nachstehend: die Verordnung des Rates) eine Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände ein. Artikel 2 regelt die Nichtvermarktungsprämie, Artikel 3 die Umstellungsprämie. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung hängt die Gewährung der Nichtvermarktungsprämie von einer schriftlichen Verpflichtung des Erzeugers ab, während eines Zeitraums von fünf Jahren Milch oder Milcherzeugnisse aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb weder zu verkaufen noch kostenlos abzugeben. Zusätzlich hatte der Erzeuger sich zu verpflichten, nicht zu gestatten, daß sein Betrieb von Dritten für die Milchviehhaltung benutzt wird, sein Milchvieh nicht zu vermieten und es nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr zu verkaufen.

7 Artikel 11 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen die bereits ausgezahlten Prämienbeträge wiedereinzuziehen. Artikel 7 der Verordnung sieht unter anderem unter Buchstabe e vor, daß die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der sich aus der Prämiengewährung ergebenden Verpflichtungen in Abstimmung mit dem Verwaltungsausschuß festgelegt werden.

8 In der Verordnung Nr. 1307/77 der Kommission (ABl. L 150, S. 24) (nachstehend: die Verordnung der Kommission) sind ausführliche Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung niedergelegt. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b kennzeichnet und registriert [die zuständige Stelle] das auf dem Betrieb gehaltene Milchvieh und stellt für diese Tiere die in Artikel 7 vorgesehene Kennkarte aus. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b definiert Milchvieh als die Gesamtheit der weiblichen Hausrinder mit mindestens 6 Monaten, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch geeignet sind.

9 Artikel 7 regelt Einzelheiten der Kennkarten. Absatz 1 lautet wie folgt:

Um die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Prämienregelung zu gewährleisten, wird in mindestens einem Original und einer Kopie für jedes gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gekennzeichnete und registrierte Tier eine Kennkarte ausgestellt. Das Original ist dazu bestimmt, dieses während des gesamten Nicht-vermarktungs- oder Umstellungszeitraums zu begleiten, gegebenenfalls bis zur Schlachtung oder Ausfuhr; die Kopie wird bei der ausstellenden Behörde aufbewahrt.

Nach Absatz 4 muß der Begünstigte für jedes in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Rind, das er während der Dauer der Verpflichtungen aus der Prämienregelung hält, eine Kennkarte beantragen. Im Falle des Eigentumswechsels sind die Angaben des neuen Eigentümers auf der Karte einzutragen, solange die Verpflichtungen aus der Prämienregelung für das betreffende Tier gelten (Absatz 5). Im Falle der Ausfuhr müssen die Zollbehörden die Kennkarte abstempeln und die Rückgabe an den Erzeuger veranlassen (Absatz 7). Im Falle der Schlachtung oder des Verendens des Tieres im maßgebenden Zeitraum muß die zuständige Stelle den Tag der Schlachtung oder des Verendens auf der Kennkarte bestätigen und die Rückgabe der Karte an den Erzeuger veranlassen (Absatz 8). Nach Artikel 7 Absatz 9 gilt der Nachweis der Schlachtung, des Verendens oder der Ausfuhr... nur als erbracht, wenn der Begünstigte das gemäß Absatz 7 oder 8 vervollständigte Original vorweist.

10 Artikel 8 der Verordnung der Kommission behandelt Verstöße gegen Bedingungen der Regelung und die Wiedereinziehung von Prämien. Absatz 1 lautet wie folgt:

Soweit der Begünstigte der zuständigen Stelle nicht glaubhaft gemacht hat, daß er die in Artikel 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Bedingungen einhält, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die bereits gezahlten Prämienbeträge wieder einzuziehen.

Artikel 8 Absatz 3 lautet:

Wenn die bestimmungsgemäße Verwendung der Tiere nicht gemäß Artikel 7 nachgewiesen ist, verfällt der Anspruch auf die Prämie anteilmäßig für die Tiere, für die dieser Nachweis nicht erbracht worden ist.

11 Die oben aufgeführten Rechtsvorschriften regeln nicht ausdrücklich die rechtlichen Folgen des teilweisen Unterlassens einer Kennzeichnung von Rindern nach den Vorschriften der Regelung. Da es an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt, begehrt das vorliegende Gericht Auskunft darüber, ob dieses Unterlassen als Nichterfüllung einer der Verpflichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung des Rates oder einer Bedingung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung der Kommission anzusehen ist, mit der Folge, daß in beiden Fällen die gesamte Prämie verfällt (erste und zweite Frage). Alternativ begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob das Unterlassen der Kennzeichnung als fehlender Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Tiere nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung der Kommission anzusehen ist, mit dem Ergebnis, daß der Prämienanspruch nur anteilmäßig entsprechend dem Ausmaß des Verstoßes verfällt (dritte Frage).

12 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung des Rates regelt die Wiedereinziehung von Prämien, die bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen bereits ausgezahlt waren, durch die Mitgliedstaaten. Die Hauptfrage, die sich stellt, ist die, ob der Ausdruck Verpflichtungen nur für die Verpflichtungen gilt, die ein Landwirt als Voraussetzung für die Gewährung der Prämie nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung des Rates eingeht, oder ob er auch weitere Anforderungen aufgrund der Durchführungsvorschriften betrifft, insbesondere der Vorschriften aufgrund von Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung für die Kontrolle der Einhaltung der sich aus der Prämiengewährung ergebenden Verpflichtungen.

13 Meines Erachtens spricht der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 für eine enge Auslegung des maßgebenden Begriffs. Die Verweisung auf Verpflichtungen spiegelt eindeutig die Verweisung auf schriftlich verpflichtet in Artikel 2 Absatz 2, auf verpflichtet in Artikel 3 Absatz 2 und Verpflichtungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Rates wider. Zusätzlich weist das Wort genannte, zumindest im englischen und französischen Text, darauf hin, daß die betreffenden Verpflichtungen bereits begründet worden sind und nicht erst durch spätere Durchführungsbestimmungen begründet werden müssen.

14 Die enge Auslegung von Artikel 11 Absatz 1 steht auch im Einklang mit der Struktur der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft insgesamt und mit dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie in den schriftlichen Erklärungen des Rates, der Kommission sowie der französischen Regierung und der Bundesregierung ausgeführt wird, beruhen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf der klassischen Unterscheidung zwischen Hauptpflichten — deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel dieser Rechtsvorschriften zu erreichen — und Nebenpflichten, die im wesentlichen administrativer Natur sind und deren Verletzung nicht an die Substanz der Rechtsvorschriften geht. In diesem Zusammenhang sind Hauptpflichten eindeutig die Verpflichtungen der Landwirte nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung des Rates, während die Kennzeichnungspflicht, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt ist, als Nebenpflicht anzusehen ist, deren wesentliche Aufgabe die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Prämienregelung ist. Nach gesicherter Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie zuletzt in der Rechtssache 181/84 (E. D. & F. Man (Sugar) Ltd/Intervention Board for Agricultural Produce, Sig. 1985, 2889) und in der Rechtssache 21/85 (Maas/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Slg. 1986, 3537) entschieden worden ist, kann, wenn Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterscheiden, nicht ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Nichterfüllung einer Nebenpflicht ebenso streng geahndet werden wie die Nichterfüllung einer Hauptpflicht. Würde man bejahen, daß ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht unter Artikel 11 Absatz 1 fällt, hätte das genau diese Folge.

15 Die vorgeschlagene Auslegung von Artikel 11 Absatz 1 steht ferner im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 199/87 (Jensen/Landbrugsministeriet, Slg. 1988, 5045). In dieser Rechtssache, in der unter anderem über die Auslegung von Artikel 11 Absatz 1 entschieden worden ist, hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die in Artikel 2 der Verordnung des Rates enthaltene Verpflichtung, für fünf Jahre weder Milch noch Milcherzeugnisse zu vermarkten, als hauptsächliche rechtliche Rechtfertigung für die Gewährung der Prämie anzusehen ist, mit dem Ergebnis, daß auch eine teilweise Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Wiedereinziehung der gesamten gezahlten Prämie führen muß (Randnrn. 30 f.).

16 Ich bin deshalb der Ansicht, daß die erste Frage dahin zu beantworten ist, daß der ersten Auslegung der Vorzug zu geben ist.

17 Ähnliche Erwägungen führen dazu, die zweite Frage zu verneinen. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung der Kommission sieht vor, daß bereits gezahlte Beträge in den Fällen wiedereingezogen werden, in denen der Erzeuger nicht glaubhaft gemacht hat, daß er die in Artikel 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Bedingungen einhält. Die Bestimmung verweist ausschließlich auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung des Rates, ohne weitere Anforderungen, die nach Artikel 7 dieser Verordnung aufzustellen sind, oder irgendeine bestimmte Vorschrift der Verordnung der Kommission zu erwähnen. Mehr noch, würde man bejahen, daß Artikel 8 Absatz 1 auch die Nichterfüllung der Kennzeichnungspflicht betrifft, so führte dies im Ergebnis wiederum dazu, daß der Verstoß gegen eine Nebenpflicht mit derselben Strenge geahndet wird wie der Verstoß gegen eine Hauptpflicht.

18 Als mögliche Grundlage für die Wiedereinziehung im Falle eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht verbleibt deshalb nur Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung der Kommission. Es gibt zwei mögliche Ansichten über den Geltungsbereich dieser Vorschrift, die von unterschiedlichen Auslegungen der Wendung die bestimmungsgemäße Verwendung... nachgewiesen ist in Artikel 8 Absatz 3 abhängig sind. Die erste, engere Ansicht ist die, daß diese Wendung eine Rückverweisung auf Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung der Kommission enthalte, mit dem Ergebnis, daß eine anteilsmäßige Wiedereinziehung der Prämie nur dann möglich ist, wenn ein Landwirt den Nachweis der Schlachtung oder der Ausfuhr gemäß den Vorschriften dieser Regelung nicht durch Vorlage des ordnungsgemäß abgestempelten bzw. mit einer Bescheinigung versehenen Originals der Kennkarte erbringen kann. Nach der zweiten, weiteren Ansicht bedeutet bestimmungsgemäße Verwendung nicht nur die Verwendung zur Ausfuhr oder Schlachtung, sondern allgemeiner die Verwendung gemäß den Anforderungen der Regelung; da die verschiedenen Anforderungen in bezug auf die Identifizierung (Kennzeichnung, Registrierung und Ausgabe von Kennkarten) alle in Zusammenhang mit dem Nachweis der Erfüllung in diesem allgemeinen Sinn stehen, wird die teilweise Nichterfüllung einer dieser Anforderungen nur zur teilweisen Wiedereinziehung nach Artikel 8 Absatz 3 führen. Ich möchte hinzufügen, daß das Urteil Jensen uns hier nicht unmittelbar von Nutzen ist, da es bei jenem Fall, soweit er hier erheblich ist, um die Folgen eines Verstoßes gegen eine Hauptpflicht der Regelung, d. h. die Verpflichtung zur NichtVermarktung selbst, ging-

19 Isoliert betrachtet scheint der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 3 und von Artikel 7 auf den ersten Blick für eine enge Auslegung zu sprechen. Während Artikel 8 Absatz 3 allgemein auf Artikel 7 und nicht nur auf Artikel 7 Absatz 9 zurückverweist, besteht die zur Zeit einzige nach Artikel 7 bestimmungsgemäße Verwendung in der Schlachtung oder der Ausfuhr nach Absatz 9. Ferner regelt Artikel 8 Absatz 3 den Verfall der Prämie für die Tiere, deren bestimmungsgemäße Verwendung ... nicht... nachgewiesen ist: Die Erbringung des Nachweises erscheint in Artikel 7 wiederum nur in Absatz 9. Ferner dürfte der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1, der die Ausstellung von Kennkarten für jedes gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gekennzeichnete und registrierte Tier vorsieht, wohl darauf hinweisen, daß die Kennzeichnung und Registrierung stattgefunden haben müssen, bevor Artikel 7 zur Anwendung kommt. Nach dieser Ansicht kann ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht somit nicht als Unterlassen des Nachweises gemäß Artikel 7 angesehen werden.

20 Sobald jedoch Artikel 8 Absatz 3 im Kontext der gesamten Rechtsvorschriften betrachtet wird, ist klar, daß eine solche enge Auslegung nicht haltbar ist.

21 Aus den Artikeln 2 und 3 der Verordnung des Rates geht deutlich hervor, daß Ausfuhr oder Schlachtung nicht die einzigen bestimmungsgemäßen Verwendungen im Sinne der Vorschriften sind. Alle in diesen Vorschriften enthaltenen Hauptpflichten der Regelung — wie die, Milchvieh nicht zu vermieten oder die Benutzung des Betriebs für die Milchviehhaltung nicht zu gestatten — stehen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rindern und Beschränkungen dieser Verwendung.

22 Aus den Rechtsvorschriften geht auch deutlich hervor, daß die verschiedenen Anforderungen an die Identifizierung — Kennzeichnung, Registrierung und Ausstellung von Kennkarten — in so engem Zusammenhang miteinander stehen, daß sie, was die Folgen der Nichterfüllung einer dieser Anforderungen angeht, nicht eindeutig voneinander unterschieden werden können. Die zweite Begründungserwägung der Verordnung der Kommission zeigt, daß diese Anforderungen eine gemeinsame Funktion — ... alle ... Tiere ... zu kennen — und einen gemeinsamen Zweck — eine Kontrolle über den gesamten Zeitraum der Verpflichtungen sicherzustellen — haben. Der Wortlaut von Artikel 7 stellt ferner klar, daß die Kennzeichnung und Registrierung Voraussetzungen für die Ausstellung einer Kennkarte sind, so daß das Unterbleiben der Kennzeichnung und Registrierung eines Tieres unvermeidlich dazu führt, daß keine Kennkarte ausgestellt wird. Angesichts dieses Zusammenhangs und des gleichen Zwecks wäre es unlogisch, wenn die Vorschriften die anteilsmäßige Wiedereinziehung für den Fall vorsähen, daß der Nachweis der Ausfuhr oder der Schlachtung nicht erbracht wird, jedoch keine vergleichbare Vorschrift für Fälle vorsähen, in denen andere Identifizierungserfordernisse nicht erfüllt sind.

23 Ich bin deshalb der Ansicht, daß die dritte Frage zu bejahen ist.

24 In Anbetracht der vorgeschlagenen Antworten auf die erste und die dritte Frage braucht die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

25 Deshalb sollten meines Erachtens die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:

1) Der Begriff der Verpflichtungen in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates ist dahin auszulegen, daß er sich im Fall der Nichtvermarktungsprämien allein auf die Verpflichtungen (Bedingungen) der Nichtvermarktungsprämie in den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung bezieht.

2) Der Begriff der Bedingungen in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission ist dahin auszulegen, daß er sich im Fall von Nichtvermarktungsprämien allein auf die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Verpflichtungen (Bedingungen) bezieht.

3) Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1307/77 der Kommission ist dahin auszulegen, daß er sich auf alle Fälle bezieht, in denen die Kennzeichnung und Registrierung und die Ausstellung einer Kennkarte für einzelne Tiere unterblieben sind.