Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1989 – C-353/87
ECLI:EU:C:1989:53
Tenor§
1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31 . Juli 1984 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Abänderung der Richtlinie 77/388/EWG - Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, durchzuführen .
2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .